umwelt-online: BayBergV - Bayerische Bergverordnung - Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (2)
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§ 46 Errichtung, Betrieb und Überwachung von Rohrleitungen 26a 26a
(1) Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen und entsprechend diesen Anforderungen errichtet und betrieben werden. Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 6 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. Abweichungen von der Anlage 3 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise vorher nachgewiesen wird.
(2) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch Sachverständige oder sachverständige Stellen begutachtet und bestätigt worden ist.
(3) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen darf nur dafür ausgebildetes und geprüftes Fachpersonal betraut werden, das seine Eignung nachgewiesen hat.
(4) Rohrleitungen nach Abs. 1 sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu prüfen. Schweißnähte an Rohrleitungen sind in hinreichender Anzahl zerstörungsfrei zu prüfen. Im Bereich von Kreuzungen mit Verkehrsanlagen oder Gewässern sowie bei Rohrleitungen die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, ist jede Schweißnaht zu prüfen. Satz 2 gilt auch für Schweißnähte, die im Herstellerwerk der Rohre hergestellt wurden.
(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche; im Übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
(6) Die Fristen können mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde verlängert werden, wenn durch die sonstigen Maßnahmen zur Überwachung der Rohrleitung sichergestellt ist, dass Schäden an den Rohrleitungen vermieden beziehungsweise umgehend erkannt werden.
Teil 5 26a
Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen
§ 47 Umgang mit Explosivstoffen 14 26a 26a
Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.
Teil 6 26a
Sachverständige und Markscheider
§ 48 Sachverständige und sachverständige Stellen 14 26a 26a
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind die von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.
(2) Sachverständige Stellen können für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeignetes Personal verfügen.
(3) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen und die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen.
(4) Sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind auch
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 13 Abs. 4.
(5) Nicht amtlich anerkannte Sachverständige sind sachkundige Personen, die ohne anerkannte Sachverständige zu sein auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können.
§ 49 Markscheidewesen 14 26a 26a
(1) Wer im Freistaat Bayern eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Behörde.
(2) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung besitzt.
(4) Unbeschadet der Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG) über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen, wenn
Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.
(6) Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.
§ 50 Anerkennungsfiktion 26a 26a
(1) Als anerkannt im Sinne von § 49 Abs. 1 gilt auch:
Sind im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weder der Beruf noch die Ausbildung dazu in dem Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden sein. Satz 2 gilt auch für Staatsangehörige von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.
(2) Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden. Mit der Meldung sind vorzulegen:
Art. 12 Abs. 2 bis 5 BayBQFG gilt entsprechend. Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auszuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die nach Abs. 1 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in § 49 Abs. 4 genannten Gründen untersagen, soweit sie im Falle einer Anerkennung als Markscheider zum Widerruf der Anerkennung berechtigt wäre.
Teil 7 26a
Feldes- und Förderabgaben
Kapitel 1 26a
Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung
§ 51 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung 26a 26a
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 52 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung 26a 26a
(vorherige Änderungen § 52 bis 15.06.2026 14)
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalender vierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und sie dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 53 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 26a 26a
(vorherige Änderungen § 53 bis 15.06.2026 14)
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der zuständigen Behörde in Textform abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.
(2) Abgabepflichtige haben in Textform zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
§ 54 Abgabefestsetzung 26a 26a
(1) Die zuständige Behörde setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.
(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 55 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe 26a 26a
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.
(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Sie bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage bei der zuständigen Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen in Textform mitzuteilen.
§ 57 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung 26a 26a
Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung ( AO) entsprechend anzuwenden:
§ 58 Feststellung des Marktwerts 26a
(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen mit.
(2) Abgabepflichtige haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 57 Nr. 5 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
§ 59 Abweichende Feldesabgabe 26a
(1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
(1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:
(2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.
(3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 61 Feldesbehandlungskosten 26a
(1) Die Förderabgabe verringert sich je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in entsprechender Höhe des Prozentsatzes, auf Grund dessen die Förderabgabe ermittelt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Kosten bereits bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der jeweils ermittelten Förderabgabe des geförderten Bodenschatzes. Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist bei der Ermittlung der Förderabgabe auf Erdöl ein Pauschbetrag von 40,30 Euro/t abzuziehen, wenn nicht höhere Feldesbehandlungskosten nachgewiesen werden. Der Nachweis soll durch Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer testierten Bestätigungsvermerks erbracht werden.
(2) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
Teil 8 26a
Schlussvorschriften
Das zuständige Bergamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften der Teile 2 bis 5 bewilligen, soweit der Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 BBergG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist. Ausnahmen von den Vorschriften des Teils 7 kann das zuständige Bergamt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zulassen."
§ 63 Übertragung der Verantwortlichkeit 26a
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.
§ 64 Übergangsvorschriften 26a
Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; im Übrigen bleiben die Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 63 übertragen wurden vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
nicht nachkommt.
Für Verfahren nach § 35 BBergG, die am 15. Juni 2026 bereits anhängig sind, bleibt entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium zuständig.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
| Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG | Anlage 1 26a (zu § 16 Abs. 1) |
1. Allgemeines
1.1 Diese Anlage gilt für Bohrungen, bei denen Erdöl- und Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können. Für Bohrungen im Sinn des § 127 BBergG und für Bohrungen zur Erschließung von Erdwärme oder andere Bodenschätze gilt diese Anlage entsprechend, soweit vergleichbare Gefährdungen oder die Beeinträchtigung von Schutzgütern und der Lagerstätten- und Grundwasserschutz es erforderlich machen.
1.2 Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten grundsätzlich mindestens das 1,1-fache der Gerüsthöhe beträgt. Abweichungen von dem Mindestabstand sind zulässig, wenn durch ein statisches Gutachten oder eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Umstürzen des Bohrgerüsts ausgeschlossen ist oder sich ein anderer Umsturzradius ergibt, oder wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird. Bei der Aufwältigung oder sonstigen Behandlung von bestehenden Bohrungen, bei denen dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, sind entsprechende zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
1.3 Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind.
1.4 Werden an Erdöl- und Erdgasbohrungen während des Bohrbetriebs Testarbeiten durchgeführt, ist anfallendes Gas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.
2. Verrohrung und Zementation
2.1 Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden . können, sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern.
2.2 Die Ankerrohrtour ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrtouren gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt Nr. 3.4 entsprechend.
2.3 Die Absetzteufen der, einzelnen Rohrtouren sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendrucks so festzusetzen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrlochs beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
2.4 Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die einzelnen Rohrtouren sind so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraums erreicht wird. Die Ankerrohrtour ist vollständig zu zementieren.
2.5 Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird.
2.6 Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
2.7 Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. Bei Misslingen der Zementation sind geeignete Sanierungsmaßnahmen umgehend zu veranlassen.
2.8 Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Nrn. 2.1 bis 2.7 entsprechend.
2.9 Andere als die in den Nrn. 2.1 und 2.8 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszwecks zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist das Bohrloch bei Bedarf bereits während des Niederbringens der Bohrung zu verrohren.
3. Absperreinrichtungen
3.1 Beim Erstellen von Tiefbohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Fall eines Ausbruchs den Vollabschluss des Bohrlochs (Steig- und Ringraum) gewährleisten. Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrtour und der nachfolgenden Rohrtouren jeweils weiter vertieft wird.
3.2 Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrtour oder nach Einbau der letzten Rohrtour bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind.
3.3 Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 5 bar, müssen für jede der beiden in Nr. 3.1 genannten Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut sein.
3.4 Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrtour eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann.
3.5 Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.
3.6 Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet worden ist. Nr. 3.1 Satz 1 und die Nrn. 3.2, 3.3, 3.5 sowie 3.7 bis 3.9 gelten entsprechend.
3.7 Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
3.8 Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Gerüsts sowie von einem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand außerhalb des Gerüsts betätigt werden können.
3.9 Die Energieversorgung der Absperreinrichtungen ist so zu bemessen, dass diese komplett zweimal geschlossen und einmal geöffnet werden können.
4. Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
4.1 Beim Erstellen von Tiefbohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen und andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
4.2 In sicherer Entfernung vom Bohrloch muss an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Druckentlastungseinrichtung muss mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebs einzeln auswechseln lassen. Die Druckentlastungseinrichtung und die Anschlussleitung sind so auszulegen, dass sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck standhalten.
4.3 Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 5 bar nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle der in Nr. 4.2 Sätze 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung verwendet wird.
4.4 Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten die Nrn. 4.1 bis 4.3 entsprechend.
5. Bohrspülung
5.1 Beim Erstellen von Tiefbohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrlochs gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge vorrätig zu halten.
5.2 Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch, ständig erhalten bleibt.
5.3 Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers zu überwachen. Die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muss mit geeigneten Messgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausgerüstet sein.
5.4 Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht. Bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, muss ständig eine geeignete Gasabscheidung gewährleistet sein.
5.5 Wenn die Verwendung einer Bohrspülung allein aus Gründen der Standsicherheit des Bohrlochs erforderlich ist, gelten die vorstehenden Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 Satz 1 entsprechend.
5.6 Für das Aufwältigen von Bohrungen gelten die Nrn. 5.1 bis 5.4 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.
6. Spülungspumpen
6.1 Spülungspumpen müssen mit einem ausreichend bemessenen nicht absperrbaren Überdrucksicherheitsventil gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse und im nachgeschalteten Spülungssystem ausgerüstet sein.
6.2 Überdruckventile sind so zu warten, dass Verstopfungen vermieden werden.
7. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
7.1 Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern. Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden.
7.2 Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeitsbühne anwesend sein.
7.3 Spillketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles Werkzeug zum Verschrauben nicht eingesetzt werden kann.
7.4 Bei Arbeiten auf der Gestängebühne müssen Personen stets angeseilt sein. Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern.
7.5 Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, dass sie weder unterfassen noch herabfallen können. Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern.
7.6 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
8. Umgang mit Zangen
8.1 Beim Brechen und Kontern ist der Aufenthalt im Schwenkbereich der Gestängezangen verboten. j
8.2 Gestängezangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. Bei Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden.
8.3 Gestängezangen sind auf der Zugseite und auf der Halteseite mit Sicherheitsseilen zu versehen. Halteseile und Sicherheitsseile sind fest zu verankern. Spill- oder Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden. Die verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens die 2,5-fache Seilsicherheit haben.
8.4 Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Gestängezangen dürfen nur vom Hersteller oder einem vom Hersteller benannten Fachbetrieb vorgenommen werden.
8.5 Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulischen oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist.
9. Spillarbeiten
9.1 Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen sein, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, der vom Bedienungspersonal jederzeit leicht betätigt werden kann.
9.2 Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden.
9.3 Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muss das Bedienungspersonal die bewegte Last ständig beobachten. Ist das nicht möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal oder Weisung erhalten hat.
9.4 Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.
10. Verhalten bei Ausbrüchen
10.1 Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zuständige verantwortliche Person unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruchs zu treffen.
10.2 Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Können durch den Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzusperren.
10.3 Bei Ausbrüchen von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas sind die im Gasalarmplan festgelegten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.
11. Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
11.1 Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrlochs oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person betreten werden. Wird auch der Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, gilt Nr. 10.2 entsprechend.
11.2 Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach Anweisung der verantwortlichen Person verfüllt werden.
12. Überwachung des Bohrlochverlaufs
12.1 Soweit die Kenntnis des Bohrlochverlaufs bei Tiefbohrungen zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, sind entsprechende Vermessungen vorzunehmen. Bei Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, ist der Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine größere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen.
12.2 Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Nr. 12.1 sind die Messabstände entsprechend zu verkürzen.
13. Bohrergebnisse, Bohrbericht
13.1 Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
13.2 Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Messverfahren genauer zu bestimmen.
13.3 Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).
13.4 Der Bohrbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
13.5 Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.
| Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern | Anlage 2 26a (zu § 16 Abs. 1) |
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen dicht schließen. Der Bohrlochkopf muss so ausgelegt sein, dass er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für den Bohrlochverschluss und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein.
1.2 Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muss der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können.
1.3 Am Bohrlochkopf müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum ständig anzeigen. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen besteht.
1.4 Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der ständig besetzten Stelle vermerkt sind.
1.5 Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.
1.6 Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen gilt Anlage 1 Nrn. 10 und 11 entsprechend.
1.7 Stilliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
2. Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
2.1 Förderbohrungen, die der Gewinnung aus Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohrloch zu erwarten ist. Kann durch Fördermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend.
2.2 Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
2.3 Die Bohrlochverflanschung muss mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen versehen sein, mit denen der Druck in Ringräumen zwischen fest eingebauten Rohrtouren ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind.
2.4 Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen muss hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung eingebaut sein, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdrück in der dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage gemindert, muss die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der nachgeschalteten Anlage überschritten wird.
2.5 Im Förderstrang der in Nr. 2.4 genannten Bohrungen müssen im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen angebracht sein, die es ermöglichen, den Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder Stopfen abzusperren. Im Förderstrang muss außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung soll zusätzlich von über Tage zu betätigen sein.
2.6 Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren müssen an Erdölförderbohrungen Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird.
2.7 Die Nrn. 2.5 und 2.6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderraten weniger als 100 m3/Tag Nassöl als technisches openflow betragen oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den Nrn. 2.5 und 2.6 genannten Einrichtungen entgegenstehen.
3. Untergrundspeicherbohrungen
3.1 Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Untergrundspeichern dienen (Untergrundspeicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der beim zulässigen Speicherinnendruck zu erwarten ist.
3.2 Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
3.3 Für den Anschluss von Druckmesseinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von Untergrundspeicherbohrungen gilt Nr. 2.3 entsprechend.
3.4 Der Bohrlochkopf von Untergrundspeicherbohrungen muss mit Absperreinrichtungen versehen sein, die den in Nr. 2.4 genannten Anforderungen genügen. Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, muss an beiden Eingängen des Bohrlochkopfes eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird. Bei Speicherkavernen für Erdöl- oder flüssige Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen werden können.
3.5 Bei Untergrundspeichern für Erdgas oder andere brennbare Gase muss der Förderstrang der Bohrungen . mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen nach Nr. 2.5 Sätze 1 und 2 entsprechen.
3.6 Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase, bei denen das Speichergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sein.
3.7 Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.
4. Kavernenbohrungen
4.1 Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen zur Salzgewinnung oder Untergrundspeicherung dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem zulässigen Kaverneninnendruck zu erwarten ist.
4.2 Am Bohrlochkopf muss eine Messeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.
5. Einpress- und Versenkbohrungen
5.1 Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpressbohrungen) oder die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können.
5.2 Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpress- und Versenkbohrungen muss am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird.
5.3 Der Förderstrang der in Nr. 5.2 genannten Bohrungen ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die es ermöglicht, den Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder eines anderen Absperrorgans abzusperren. Werden einer der genannten Bohrungen in erheblichem Umfang gefährliche Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muss der Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die der Anforderung nach Nr. 2.5 Satz 2 genügt.
5.4 Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. Zugängliche heiße Teile sind gegen unabsichtliche Berührung zu schützen.
5.5 Werden durch Einpress- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Ringraum des Verpressstrangs dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.
5.6 Treten beim Betrieb von Einpress- und Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muss der zur Einleitung dienende Verpressstrang der Bohrung entweder aus einem geschlossenen System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert.
5.7 Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, dass Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen.
6. Arbeiten an Förderbohrungen
6.1 Der Bohrlochverschluss einer unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Nach dem Abbau muss das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochverschluss oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die den Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 3.6 genügen.
6.2 Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck in der zur Druckbehandlung dienenden Rohrleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
6.3 Für Aufwältigungsarbeiten gilt Anlage 1 entsprechend.
7. Förderbuch
7.1 Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
7.2 Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
| Signale im Fahr- und Förderbetrieb | Anlage 3 26a 26a (zu § 24) |
1. Zur Signalgebung dürfen nur die folgenden Signale festgelegt werden:
| a) | hörbare Signale | |
| aa) "Halt" | 1 Schlag/Ton | |
| bb) "Auf" oder "Vorwärts" | 2 Schläge/Töne | |
| cc) "Ab" oder "Rückwärts" | 3 Schläge/Töne | |
| b) | Signale mit feststehender Leuchte | |
| aa) "Halt" | 1 mal ausschalten | |
| bb) "Auf" oder "Vorwärts" | 2 mal kurz ausschalten | |
| cc) "Ab" oder "Rückwärts" | 3 mal kurz ausschalten | |
| c) | sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale: | nach einheitlicher Festlegung durch Unternehmer für gesamten Förderbetrieb. |
2. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.
| Seilsicherheiten | Anlage 4 26a (zu § 32) |
Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der zulässigen Belastung (bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile) haben:
| 1. | Hebewerkseile | ||
| a) bei Hakenregellast | 3,0 fach | ||
| b) bei Hakenausnahmelast | 2,0 fach | ||
| 2. | Nackenseile | 2,5 fach | |
| 3. | Abspannseile | 2,5 fach | |
| 4. | Errichteseile | 2,0 fach. |
| Betriebsbuch | Anlage 5 26a (zu § 36) |
Das Betriebsbuch nach § 36 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen | Anlage 6 26a (zu § 46 Abs. 1) |
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist.
1.2 Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.
1.3 Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muss gewährleistet sein, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.
1.4 Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.
1.5 Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.
1.6 Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
2. Leitungsführung, Schutzstreifen
2.1 Rohrleitungen für die in Nr. 1.1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.
2.2 1Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen.
Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
2.3 1Werden zwei oder mehr der in Nr. 2.1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.
3. Leitungsverlegung
3.1 1Rohrleitungen zur Beförderung der in Nr. 1.1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
3.2 Nr. 3.1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geböten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.
3.3 In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
3.4 Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.
3.5 Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.
4. Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
4.1 Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder den Zufluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.
4.2 Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Nr. 4.1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die Förderraten weniger als 100 m3/d Nassöl als technisches openflow betragen oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls und die Betriebsweise der Förderbohrungen den Einbau anderer Absperreinrichtungen nicht zulassen; in diesem Fall ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass im Notfall unverzüglich die Absperrungen durchgeführt werden.
5. Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
5.1 Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.
5.2 Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
5.3 Das in den Rohrleitungen beförderte. Erdgas muss soweit getrocknet sein, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen nass befördert werden muss. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.
5.4 Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht betrieben werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
5.5 Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.
6. Rohrleitungsbuch
6.1 Für jede Rohrleitung ist ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, soll das Rohrleitungsbuch für das Rohrleitungssystem insgesamt geführt werden.
6.2 Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) 26a Die §§ 49 und 50 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L 1223 vom 20.06.2025 S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).
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