Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Bergverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 12. Mai 2026
(GVBl. Nr. 11 vom 15.06.2026 S. 282)



Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung und

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1
Änderung der Bayerischen Bergverordnung

Die Bayerische Bergverordnung ( BayBergV) vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W), die zuletzt durch § 58 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Bayerische Bergverordnung (BayBergV)" wird durch die Angabe "Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (Bayerische Bergverordnung - BayBergV)" ersetzt.

b) Folgende Fußnote 2 wird angefügt:

"2) Die §§ 49 und 50 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L 1223 vom 20.06.2025 S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25)."

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. Vor dem Ersten Teil wird folgender Teil 1 eingefügt:

"Teil 1
Geltungsbereich und Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen.

§ 2 Bergbehörden

(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).

(2) Untere Bergbehörde ist:

  1. die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
  2. die Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.

Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:

  1. für den Vollzug des Bundesberggesetzes,
  2. für den Vollzug der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Die unteren Bergbehörden sind auch einheitliche Stelle im Sinne des § 57e Abs. 2 BBergG sowie zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1252, soweit die Wertschöpfungsstufen Rohstoffgewinnung und -verarbeitung nach Bergrecht betroffen sind.

(2) Das Bergamt Südbayern ist zuständig für:

  1. die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 48, von Markscheidern nach § 49 sowie von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV); die Bergämter können für das Anerkennungsverfahren eine gemeinsame Prüfungskommission bilden;
  2. die Aufsicht nach § 69 Abs. 3 BBergG über Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 BBergG sowie die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte nach § 14 Nr. 4 MarkschBergV;
  3. für den Vollzug der Vorschriften zu Feldes- und Förderabgaben nach Teil 7.

(3) Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für den Vollzug

  1. der §§ 77 bis 106 und 109 mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG; Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 95 Abs. 2 BBergG ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Bergbehörde; Entsprechendes gilt für den Vollzug der §§ 126 und 128 BBergG und
  2. des § 22a Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Anhang 6 Nr. 4 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV), soweit es sich bei der Abfallentsorgungseinrichtung um eine Anlage handelt, für die gemäß Art. 3b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ein externer Notfallplan aufzustellen ist (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A).

(4) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG.

(5) Die oberste Bergbehörde ist zuständig für den Vollzug

  1. der §§ 6 bis 29, 33, 75 und 76 sowie 149 bis 162 BBergG und
  2. für das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention."

4. Der bisherige Erste Teil wird Teil 2.

5. Der Abschnitt I wird Kapitel 1.

6. Der bisherige § 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.

wird aufgehoben.

7. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 4 und 5.

8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl I S. 1466), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl I S. 2452) eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen gemäß § 53 durchzuführen. Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. "(1) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen gemäß § 48 durchzuführen. Soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer für Prüfungen nach Satz 1 an Stelle von anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen nicht amtlich anerkannte Sachverständige im Sinne von § 48 Abs. 5 beauftragen. Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen."

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die schriftlichen Nachweise und Berichte können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entspricht.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

9. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 7 bis 9.

10. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe " § 7" jeweils durch die Angabe " § 9" ersetzt.

11. Der bisherige § 9 wird § 11.

12. Der bisherige § 10

§ 10 Organisation der Ersten Hilfe

(1) Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass

  1. in jeder Schicht mindestens 10 v.H. der Belegschaft in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
  2. alle verantwortlichen Personen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
  3. Fachkräfte und andere Beschäftigte, die bei den ihnen regelmäßig übertragenen Arbeiten bestimmten besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können, über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen im Zusammenhang mit diesen Gefährdungen unterwiesen sind und diese Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholt wird 2),
  4. die in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen in der Regel in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

(2) Der Unternehmer hat mindestens in jährlichen Abständen durch die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder den bestellten betriebsärztlichen Dienst feststellen zu lassen, ob die für die Erste Hilfe getroffenen Maßnahmen ausreichen; das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.

(3) Der Unternehmer hat über die Ausbildung und die Unterweisung der in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen einen schriftlichen Nachweis zu führen.

2) Z.B. elektrotechnische Fachkräfte über die Erste Hilfe bei Unfällen mit elektrischem Strom.

wird aufgehoben.

13. Der Abschnitt II wird Kapitel 2.

14. Der bisherige § 11 wird § 12.

15. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 2. Oktober 2002 (BGBl I S. 3777) in ihrer" durch die Angabe "Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher" durch die Angabe "entzündbarer" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "in Textform" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 18" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "schriftlich" durch "in Textform" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird nach der Angabe "Bauart" die Angabe ", " gestrichen.

d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 14, 15 und 17 BetrSichV" durch die Angabe " §§ 15 bis 17 und Anhang 2 BetrSichV" ersetzt.

16. Der bisherige § 13 wird § 14 und in Satz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

17. Der bisherige § 14 wird § 15.

18. Abschnitt III

Abschnitt III
Explosionsgefährdete Bereiche

§ 15 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche über Tage

(1) Ist in Bereichen über Tage die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:

Zone 0
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,
Zone 1
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann,
Zone 2
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt,
Zone 20
Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,
Zone 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann,
Zone 22
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

(2) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Einrichtungen dieser Art in allseitig umschlossenen Räumen errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen sein. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen.

(4) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in allseitig umschlossenen Räumen nicht errichtet und betrieben werden.

§ 16 Kriterien für die Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen

Sofern im Explosionsschutzplan nach Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV in Verbindung mit §§ 1, 11 und 12 ABBergV nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Gerätegruppen und -kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl EG Nr. L 100 S. 1) auszuwählen.

§ 17 Überwachung der Anlagen und Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind mindestens in den Zonen 0 und 1 darauf zu überwachen, dass an den dort vorhandenen Anlagen und Arbeitsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten.

(2) In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete zulässige Handmessgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Für die Durchführung von Messungen muss eine ausreichende Zahl von Beschäftigten unterwiesen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch dann, wenn gemäß Anhang 1 Nr. 1.1.2 ABBergV Überwachungseinrichtungen zur automatischen und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentration eingesetzt werden.

§ 18 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche

Bei Betriebsstörungen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Anlagen und Arbeitsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.

wird aufgehoben.

19. Der bisherige Zweite Teil wird Teil 3.

20. Der Abschnitt I wird Kapitel 1.

21. Die §§ 19 und 20 werden die §§ 16 und 17.

22. § 21 wird § 18 und in Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

23. Der Abschnitt II wird Kapitel 2.

24. Der Unterabschnitt 1 wird Abschnitt 1.

25. Die §§ 22 bis 26 werden die §§ 19 bis 23.

26. Der Unterabschnitt 2 wird Abschnitt 2.

27. Der § 27 wird § 24 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Signale im Fahr- und Förderbetrieb

(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:

  1. Hörbare Signale:
    "Halt" = 1 Schlag oder 1 Ton "Auf" oder "Vorwärts" = 2 Schläge oder 2 Töne "Ab" oder "Rückwärts" = 3 Schläge oder 3 Töne,
  2. Signale mit feststehender Leuchte:
    "Halt" 1 mal ausschalten "Auf" oder "Vorwärts" = 2 mal kurz ausschalten "Ab" oder "Rückwärts" = 3 mal kurz ausschalten.

(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.

(3) Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.

" § 24 Signale im Fahr- und Förderbetrieb

Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, die Vorgaben in Anlage 3."

28. Der Unterabschnitt 3 wird Abschnitt 3.

29. § 28 wird § 25 und in Abs. 1 wird die Angabe "v. H." durch die Angabe "%" ersetzt.

30. Die §§ 29 und 30 werden die §§ 26 und 27.

31. § 31 wird § 28 und die Angabe "v.H." wird jeweils durch die Angabe "%" ersetzt.

32. Unterabschnitt 4

Unterabschnitt 4
Sonstiges

§ 32 Offenes tragbares Geleucht

Wer mit tragbarem offenem Geleucht ausgerüstet ist, muss hierfür Anzündmittel mit sich führen. Das Entleeren von Karbidbehältern von Acetylenlampen ist unter Tage verboten und über Tage nur an den vom Unternehmer hierfür bestimmten geeigneten Stellen gestattet.

wird aufgehoben.

33. Der bisherige Dritte Teil wird Teil 4.

34. Abschnitt I wird Kapitel 1.

35. § 33 wird § 29.

36. § 34 wird § 30 und in den Abs. 1 und 2 wird die Angabe " § 33" jeweils durch die Angabe " § 29" ersetzt.

37. § 35 wird § 31 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

38. § 36 wird § 32 und Abs. 1 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:
  1. Hebewerkseile
    1. bei Hakenregellast 3,0 fach
    2. bei Hakenausnahmelast 2,0 fach
  2. Nackenseile 2,5 fach
  3. Abspannseile 2,5 fach
  4. Errichteseile 2,0 fach.
"(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen den Voraussetzungen nach Anlage 4 entsprechen."

39. § 37 wird § 33.

40. § 38 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 29" und die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

41. § 39 wird § 35 und in Satz 1 werden die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 29" und die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

42. § 40 wird § 36 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen

(1) Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 33 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:

  1. Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
  2. Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
  3. Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
  4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
  5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
  6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
  7. Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
  8. schriftliche Anweisungen für die Montage und
  9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.

(2) Das Betriebsbuch nach Abs. 1 ist am jeweiligen Aufstellungsort der Bohranlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.

" § 36 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen

Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 29 ist ein Betriebsbuch nach den Vorgaben von Anlage 5 anzulegen und aufzubewahren."

43. Abschnitt II wird Kapitel 2.

44. § 41 wird § 37.

45. § 42 wird § 38 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 37" ersetzt.

b) In Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 43" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

46. § 43 wird § 39 und in dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 37" ersetzt.

47. § 44 wird § 40 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt " § 40 Inbetriebnahme von Anlagen, Aufnahme und Wiederaufnahme der Seilfahrt".

b) In Abs. 1 werden die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 37", die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 41" und die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 41" ersetzt.

d) Folgender Abs. 8 wird angefügt:

"(8) Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 41 erforderlich."

48. § 45

§ 45 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt

Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 46 erforderlich.

wird aufgehoben.

49. § 46 wird § 41 und in Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

50. § 47 wird § 42.

51. § 48 wird § 43 und in Abs. 5 Nr. 1 und 2 wird die Angabe " § 41 Nrn." jeweils durch die Angabe " § 37 Nr." ersetzt.

52. § 49 wird § 44 und in Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe "v.H." jeweils durch die Angabe "%" ersetzt.

53. § 50 wird § 45.

54. Abschnitt III wird Kapitel 3.

55. § 51 wird § 46 und in Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Anlage 3" jeweils durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.

56. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 5.

57. § 52 wird § 47 und in Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt und nach der Angabe "zuständige" wird die Angabe "untere" eingefügt.

58. Der bisherige Fünfte Teil wird Teil 6 und die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Fünfter Teil
Sachverständige
"Teil 6
Sachverständige und Markscheider".

59. § 53 wird § 48 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "von der zuständigen Behörde" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Als Sachverständiger kann für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist, und die Gewähr bietet, dass er seine Tätigkeit als Sachverständiger unabhängig und frei von Weisungen ausübt.

wird aufgehoben.

c) Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

d) Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird die Angabe "nach § 21" durch die Angabe "im Sinne von § 2 Abs. 14" ersetzt.

bbb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die nach § 11 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) zugelassenen Stellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfangs. "3. die GS-Stellen im Sinne von § 2 Nr. 12 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die notifizierten Stellen im Sinne von § 2 Nr. 19 ProdSG, jeweils im Rahmen ihres Befugnisumfangs."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

e) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Nicht amtlich anerkannte Sachverständige sind sachkundige Personen, die ohne anerkannte Sachverständige zu sein auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können."

f) Abs. 6

(6) Soweit Prüfungen ausschließlich auf Grund von § 4 Abs. 1 durchgeführt werden und diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer an Stelle von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach Abs. 1 bis 5 andere sachkundige Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können (nicht amtlich anerkannte Sachverständige).

wird aufgehoben.

60. § 53a wird § 49 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "die zuständige Behörde" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Abs. 3 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen. "(2) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
  1. ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene besitzt,
  2. einen anderweitigen Hochschulabschluss im Vermessungswesen besitzt mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss, die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene und zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung bei der Erstellung von Grubenbildern für einen Bergbaubetrieb nachweist oder
  3. eine nach den Art. 9 bis 13c des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen."

c) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Unbeschadet der Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen, wenn

  1. die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den Rechtsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde erbringt,
  2. die Markscheiderin oder der Markscheider wiederholt die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht einreicht oder
  3. nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 nicht vorgelegen haben.

Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen."

d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.

61. Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:

" § 50 Anerkennungsfiktion

(1) Als anerkannt im Sinne von § 49 Abs. 1 gilt auch:

  1. wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist;
  2. wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem solchen Staat (Niederlassungsmitgliedstaat) niedergelassen ist und vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Bayern als Dienstleister Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 ausübt.

Sind im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weder der Beruf noch die Ausbildung dazu in dem Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden sein. Satz 2 gilt auch für Staatsangehörige von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(2) Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden. Mit der Meldung sind vorzulegen:

  1. Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
  2. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.

Art. 12 Abs. 2 bis 5 BayBQFG gilt entsprechend. Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auszuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die nach Abs. 1 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in § 49 Abs. 4 genannten Gründen untersagen, soweit sie im Falle einer Anerkennung als Markscheider zum Widerruf der Anerkennung berechtigt wäre."

62. Nach § 50 wird folgender Teil 7 eingefügt:

"Teil 7
Feldes- und Förderabgaben

Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung

§ 51 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 52 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalender vierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und sie dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben.

(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 53 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der zuständigen Behörde in Textform abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.

(2) Abgabepflichtige haben in Textform zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 54 Abgabefestsetzung

(1) Die zuständige Behörde setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 55 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 56 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Sie bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage bei der zuständigen Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen in Textform mitzuteilen.

§ 57 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:

  1. über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36 AO,
  2. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45 AO,
  3. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
  4. über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 AO,
  5. über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147 AO,
  6. über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 5, 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 9 bis 12 AO,
  7. über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 sowie die §§ 163 und 169 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 und 2 und § 171 AO,
  8. über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 sowie die §§ 225 und 226 AO,
  9. über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232 AO,
  10. über die Verzinsung die §§ 233 und 233a AO mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 AO,
  11. über die Säumniszuschläge § 240 AO.

§ 58 Feststellung des Marktwerts

(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen mit.

(2) Abgabepflichtige haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 57 Nr. 5 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Kapitel 2
Feldesabgabe

§ 59 Abweichende Feldesabgabe

(1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

Kapitel 3
Förderabgabe

§ 60 Förderabgabe

(1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:

  1. Erdwärme,
  2. Erdgas und Erdölgas (Naturgas),
  3. Graphit,
  4. Lithium und
  5. Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

(2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.

(3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 61 Feldesbehandlungskosten

(1) Die Förderabgabe verringert sich je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in entsprechender Höhe des Prozentsatzes, auf Grund dessen die Förderabgabe ermittelt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Kosten bereits bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der jeweils ermittelten Förderabgabe des geförderten Bodenschatzes. Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist bei der Ermittlung der Förderabgabe auf Erdöl ein Pauschbetrag von 40,30 Euro/t abzuziehen, wenn nicht höhere Feldesbehandlungskosten nachgewiesen werden. Der Nachweis soll durch Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer testierten Bestätigungsvermerks erbracht werden.

(2) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für

  1. Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
  2. Aufbereitung zur Herstellung eines raffinierfähigen Rohöls,
  3. transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
  4. Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenken in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
  5. zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % der unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Kosten."

63. Der bisherige sechste Teil wird Teil 8.

64. Nach der Überschrift des Teils 8 wird folgender § 62 eingefügt:

" § 62 Ausnahmen

Das zuständige Bergamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften der Teile 2 bis 5 bewilligen, soweit der Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 BBergG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist. Ausnahmen von den Vorschriften des Teils 7 kann das zuständige Bergamt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zulassen."

65. Die bisherigen § 54 und 55 werden die §§ 63 und 64.

66. Der bisherige § 56 wird § 65 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 65 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 54 übertragen wurden, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 4 eine Prüfung nicht oder nicht richtig durchführen lässt,
  2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,
  3. entgegen § 9 Abs. 1 kein Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellt,
  4. den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 14 Satz 1 oder 2, § 30 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 40 Abs. 1 nicht oder nicht richtig nachkommt,
  5. entgegen § 12 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,
  7. eine Prüfung nach § 12 Abs. 4 Satz 1, nach §§ 13, 39 oder nach § 44 in Verbindung mit § 46, nach § 50 Abs. 1 oder 3 und nach § 51 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,
  8. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,
  9. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder nach § 51 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt.
" § 65 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 63 übertragen wurden vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4 eine Prüfung nicht oder nicht richtig durchführen lässt,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,
  3. entgegen § 11 Abs. 1 kein Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellt,
  4. den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 6 Abs. 5 Satz 1, § 15 Satz 1 oder Satz 2, § 27 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 36 in Verbindung mit Anlage 5 nicht oder nicht richtig nachkommt,
  5. entgegen § 13 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlagenicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,
  7. eine Prüfung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, nach den §§ 14, 35 oder nach § 40 in Verbindung mit § 41, nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 und nach § 46 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,
  8. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,
  9. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 46 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 53 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
  2. § 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder
  3. § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

nicht nachkommt."

67. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:

" § 66 Übergangsvorschrift

Für Verfahren nach § 35 BBergG, die am 15. Juni 2026 bereits anhängig sind, bleibt entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium zuständig."

68. Der bisherige § 57 wird § 67 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" durch die Angabe "Inkrafttreten" ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

c) Satz 2

Mit Ablauf des 31. Mai 2006 treten
  1. die Allgemeine Bergbauverordnung (ABergV) vom 7. Dezember 1978 (BayRS 750-11-W), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl S. 338),
  2. die Verordnung für Tiefbohrungen, für die Gewinnung von mineralischen Bodenschätzen durch Bohrungen und für Anlagen zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gas in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben (Bergbau-Tiefbohr-Verordnung - BergTbV) vom 14. Mai 1981 (BayRS 750-12-W), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl S. 338),
  3. die Verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben (Bergbau-Schachtförderanlagen-Verordnung - BergSVO) vom 15. September 1977 (BayRS 750-14-W), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl. S. 338),
  4. die Bergverordnung für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV) vom 17. März 1987 (GVBl S. 88, BayRS 750-17-W) teilweise gegenstandslos (BVo vom 23. Oktober 1995, BGBl I S. 1466) und
  5. die Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV) vom 12. März 1992 (GVBl S. 82, BayRS 750-18-W)

außer Kraft.

wird aufgehoben.

69. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "zu § 19 Abs. 1" wird durch die Angabe "(zu § 16 Abs. 1)" ersetzt.

b) Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Objekten" die Angabe "grundsätzlich" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Abweichungen von dem Mindestabstand sind zulässig, wenn durch ein statisches Gutachten oder eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Umstürzen des Bohrgerüsts ausgeschlossen ist oder sich ein anderer Umsturzradius ergibt, oder wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

70. In Anlage 2 wird die Angabe "zu § 19 Abs. 1" durch die Angabe "(zu § 16 Abs. 1)" ersetzt.

71. Nach Anlage 2 werden die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 3 bis 5 eingefügt.

72. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 6 und die Angabe "zu § 51 Abs. 1" wird durch die Angabe "(zu § 46 Abs. 1)" ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten

In § 1 Abs. 2 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die zuletzt durch die §§ 1 bis 10 der Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl. S. 580) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 2 der Bergbehörden-Verordnung" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV)" ersetzt.

§ 3
Änderung der Delegationsverordnung

§ 5 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. § 32 Abs. 2 sowie den §§ 65 bis 67 und 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG); Rechtsverordnungen auf Grund des § 32 Abs. 2 BBergG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat; bei Erlass von Rechtsverordnungen auf Grundlage von § 68 Abs. 1 BBergG, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, sind das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und die zuständigen Unfallversicherungsträger zu beteiligen,"

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15. Juni 2026 treten außer Kraft:

  1. die Bergbehörden-Verordnung (BergbehördV) vom 9. November 2013 (GVBl. S. 651, BayRS 750-1-W), die durch § 1 Abs. 320 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
  2. die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1050, BayRS 750-10-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 321 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.

Anhang
(zu § 1 Nr. 71)

.

Signale im Fahr- und Förderbetrieb Anlage 3
(zu § 24)

1. Zur Signalgebung dürfen nur die folgenden Signale festgelegt werden:

a) hörbare Signale
aa) "Halt" 1 Schlag/Ton
bb) "Auf" oder "Vorwärts" 2 Schläge/Töne
cc) "Ab" oder "Rückwärts" 3 Schläge/Töne
b) Signale mit feststehender Leuchte
aa) "Halt" 1 mal ausschalten
bb) "Auf" oder "Vorwärts" 2 mal kurz ausschalten
cc) "Ab" oder "Rückwärts" 3 mal kurz ausschalten
c) sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale: nach einheitlicher Festlegung durch Unternehmer für gesamten Förderbetrieb.

2. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.

.

Seilsicherheiten Anlage 4
(zu § 32)

Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der zulässigen Belastung (bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile) haben:

1. Hebewerkseile
a) bei Hakenregellast 3,0 fach
b) bei Hakenausnahmelast 2,0 fach
2. Nackenseile 2,5 fach
3. Abspannseile 2,5 fach
4. Errichteseile 2,0 fach.

.

Betriebsbuch Anlage 5
(zu § 36)


Das Betriebsbuch nach § 36 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
  2. Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
  3. Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
  4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
  5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
  6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
  7. Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
  8. Anweisungen für die Montage und
  9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.

ID 261541

ENDE