umwelt-online: BVS - Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (2)
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 Tabellen 1 bis 4: Prüfungen der Schachtförderanlagen nach § 13 Abs. 2 Anlage
(zu § 13 Abs. 2)

Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten
1.1.1 Seilkanäle in Blindschächten   FP            
1.1.2 Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen         VP      
1.1.3 Fangstützen auf Gangbarkeit     FP   VP      
1.1.4 Prellträger     FP   VP      
1.1.5 verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen     FP   VP      
1.1.6 Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen   FP 1     VP      
1.1.7 Seilscheibenachsen               SV 2
1.1.8 Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandlungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben: Messung der Einlauftiefe         VP      
1.2 Einrichtung der Schächte
1.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten       VP        
1.2.2 Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel FP     VP        
1.2.3 Fahrtrume       VP        
1.2.4 Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung   FP   VP        
1.2.5 Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP 1     VP        
1.2.6 Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag: Prüfung durch:
- geometrische Vermessung oder durch
- kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch
- dynamische (Kraft-) Messung
          SV    
1.2.7 An Abteufanlagen:
Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen
FP   VP          
1.2.8 Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit   FP 1   VP        
1.2.9 Zugänge und Anschläge   FP 1   VP        
1.2.10 Schachttore, Schachtklappen   FP 1   VP        
1.2.11 Schachtschleusen FP 1     VP        
1.2.12 Schachtbeschickungseinrichtungen   FP 1   VP        
1.2.13 Feststellvorrichtungen für Fördermittel   FP 1   VP        
1.2.14 Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen
Schutzbühnen
      VP        
1.2.15 Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen FP   VP          
1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel
  Mechanischer Teil:
1.3.1 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage         VP      
1.3.2 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage           VP    
1.3.3 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1       VP      
1.3.4 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen   FP 1       VP    
1.3.5 Nichtelektrische Antriebe   FP 1     VP      
1.3.6 Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund   FP 1     VP      
1.3.7 mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung FP 1     VP   SV    
1.3.8 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1     VP 3   SV    
1.3.9 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1     VP 3   SV    
1.3.10 Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen FP 1     VP   SV    
1.3.11 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               VP alle 60 Monate
1.3.12 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen               SV 2
1.3.13 Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen FP 1       SV      
1.3.14 Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger         SV      
      VP 13   SV 13    
  Elektrischer Teil:
1.3.15 Prüfung der elektrischen Anlagenteile           SV    
1.3.16 Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
1.3.17 Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen   FP 1   VP        
1.3.18 Elektrischer Antrieb       VP        
1.3.19 Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen       VP        
1.3.20 Elektrische und elektronische Fahrtregler         SV      
      VP 13   SV 13    
1.3.21 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen       VP        
1.3.22 Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung FP 1     VP        
1.3.23 Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine       VP        
1.3.24 Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen FP 1     VP   SV    
1.4 Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
1.4.1 Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen           SV    
1.4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
1.4.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen     FP 1 VP        
1.4.4 Stromversorgung und Überwachung     FP 1 VP        
1.4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand     FP 1 VP        
1.4.6 Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises       VP        
1.4.7 Schachthammersignaleinrichtungen   FP 1   VP        
1.4.8 Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen   FP 1   VP        
1.4.9 Schachtfernsprechanlagen   FP 1   VP        
1.5 Automatische Steuerungen
1.5.1 Prüfung der automatischen Steuerungen         SV      
1.5.2 Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine       VP        
1.5.3 Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen       VP        
1.5.4 Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt       VP        
1.6 Seile
1.6.1 Förderseile
- von Abteufanlagen oder
- in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus
FP 1 VP 1       SV 4    
1.6.2 Übrige Förderseile
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag 5
  VP 1       SV 4, 5    
1.6.3 Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 5
- mehrlagige Förderseile 5 und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 5
  FP VP 1     SV 4, 5    
1.6.4 Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen   FP VP 1       SV 4  
1.6.5.1 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall)           VP    
1.6.5.2 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3.               VP 6
1.6.6 Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen           VP    
1.6.7 Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
- Messung der Seilkräfte und
- Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte
    VP          
1.6.8 Unterseile   FP VP       SV 4  
1.6.9 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile   FP VP       SV 4, 5  
1.6.10 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen           VP    
1.6.11 Führungsseile bei Abteufanlagen   FP VP          
1.6.12 Führungs- und Reibseile in Schächten:
- mit korrosiver Atmosphäre oder
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag
    FP   VP   SV 4  
1.6.13 Alle anderen Führungs- und Reibseile         VP     SV 4 nach 60 Monaten
1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre,
1.7.1 Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse FP 1     VP        
1.7.2 Anschlussteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung   FP 1   VP     SV 7  
1.7.3 Haupttragglieder   FP 1   VP     SV 7  
1.7.4 Prüfung von Zwischengeschirren
1.7.4.1 Zwischengeschirre (Regelprüffristen)   FP   VP   VP 8 oder SV 9, 11  
SV 10, 11
1.7.4.2 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate
  FP   VP       nach 18 Monaten: SV 9, 11
1.7.4.3 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung
  FP   VP     SV 9, 11  
1.7.4.4 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen bis 5.000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung
FP VP VP 8 oder: nach 48 Monaten: SV 9, 11
SV 10, 11
1.7.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen FP       SV 12      
1.7.6 Prüfung von Unterseilaufhängungen
1.7.6.1 Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen)   FP   VP     SV 9, 11  
1.7.6.2 Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige :   FP   VP     SV 10, 11 nach 48 Monaten: SV 9, 11
Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:
Fußnote
1) An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen zweimonatlich vorgenommen werden.
2) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist.
An Anlagen mit durchschnittlich mehr als 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit weniger als 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.
3) Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.
4) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
5) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
6) Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muss wechselseitig erfolgen.
7) ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren
8) eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Personen
9) zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige
10) zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren
11) Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von mehr als 15 Jahren oder einem Lebensalter von mehr als 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen.
12) Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen
13) Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.
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