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Tabelle 2: Prüfung von Befahrungsanlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Personen (FP) Verantwortliche Personen (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 2.1 | Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben | ||||||||
| 2.1.1 | Fördergerüste | VP | |||||||
| 2.1.2 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
| 2.2 | Einrichtung der Schächte | ||||||||
| 2.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf | FP | VP | ||||||
| 2.2.2 | Unterseilführung und deren Verlagerung | FP | VP | ||||||
| 2.2.3 | Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 2.3 | Antriebsmaschinen | ||||||||
| Mechanischer Teil: | |||||||||
| 2.3.1 | Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 2.3.2 | Verlagerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
| 2.3.3 | Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung | FP | VP | SV | |||||
| 2.3.4 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP nach 60 Monaten | |||||||
| 2.3.5 | Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen | SV nach 20 Jahren 1 | |||||||
| Elektrische Anlagen: | |||||||||
| 2.3.6 | Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage | SV | |||||||
| 2 3 7 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 2.3.8 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis | FP | VP | ||||||
| 2.3.9 | Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter | FP | VP | ||||||
| 2.3.10 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 2.4 | Seile | ||||||||
| 2.4.1 | Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.2 | Förderseile in folgender Konstruktion: - Flachförderseile, - verschlossene Förderseile, 2 - mehrlagige Förderseile 2 und - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2 | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.3 | Alle anderen Förderseile | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.4 | Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen | VP | |||||||
| 2.4.5 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände | VP | |||||||
| 2.4.6 | Unterseile | VP | SV 3 | ||||||
| 2.4.7 | Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile | VP | SV 2, 3 | ||||||
| 2.4.8 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
| 2.4.9 | Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.10 | Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten | VP | SV 3 nach 60 Monaten | ||||||
| 2.5 | Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen | ||||||||
| 2.5.1 | Fördermittel und Gegengewichte | VP | |||||||
| 2.5.2 | Zwischengeschirre im eingebauten Zustand | VP | |||||||
| 2.5.3 | Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
| 2.5.4 | Wirbel in Zwischengeschirren | SV 4 | |||||||
| 2.5.5 | Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand | VP | |||||||
| 2.5.6 | Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
| Anmerkungen zu den Prüfungen: Fußnote 1) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit und wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen. 2) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. 3) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. | |||||||||
Tabelle 3: Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Personen (FP) Verantwortliche Personen (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 3.1 | Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben | ||||||||
| 3.1.1 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
| 3.2 | Einrichtung der Schächte | ||||||||
| 3.2.1 | An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind: Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben | FP | VP | ||||||
| 3.2.2 | Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 3.2.3 | An ungeführten Anlagen: Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage | alle 36 Monate: VP | |||||||
| 3.3 | Antriebsmaschinen | ||||||||
| Mechanischer Teil: | |||||||||
| 3.3.1 | Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | VP 5 | |||||||
| 3.3.2 | Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung | VP 5 | SV | ||||||
| 3.3.3 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | alle 60 Monate: VP | |||||||
| Elektrische Anlagen: | |||||||||
| 3.3.4 | Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises | SV | |||||||
| 3.3.5 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 3.3.6 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | VP 5 | |||||||
| 3.3.7 | An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter | VP 5 | |||||||
| 3.3.8 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP 5 | |||||||
| 3.4 | Seile | ||||||||
| 3.4.1 | Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle: - vom Fördermittel abgeschlagen werden, - vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und - vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind | VP 3 | nach 36 Monaten: SV 1 | ||||||
| 3.4.2 | Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion: - Flachförderseile, - verschlossene Förderseile, 2 - mehrlagige Förderseile 2 und - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2 | VP 5 | SV 1 | ||||||
| 3.4.3 | Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen | VP 5 | SV 1 | ||||||
| 3.4.4 | Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen | VP | |||||||
| 3.4.5 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände | VP | |||||||
| 3.4.6 | Führungsseile in Schachten mit korrosiver Atmosphäre | VP | SV 1 | ||||||
| 3.4.7 | Führungsseile in allen übrigen Schächten | VP | nach 60 Monaten: SV 1 | ||||||
| 3.5 | Fördermittel und Zwischengeschirre | ||||||||
| 3.5.1 | Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle: - außerhalb des Schachtes gelagert werden und - vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind | VP | |||||||
| 3.5.2 | Fördermittel von anderen Anlagen | VP 5 | |||||||
| 3.5.3 | Zwischengeschirre im eingebauten Zustand | VP 5 | |||||||
| 3.5.4 | Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
| 3.5.5 | Wirbel in Zwischengeschirren | SV 4 | |||||||
| Anmerkungen zu den Prüfungen: Fußnote 1) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der oder die Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 2) Der oder die Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Sie oder er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. 3) Von Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist. 4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können von Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden. 5) Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in sechsmonatlichem Rhythmus durchgeführt werden. | |||||||||
Tabelle 4: Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Personen (FP) Verantwortliche Personen (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände (Anlagen, die innerhalb vor der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur der Benutzung geprüft werden) | |||||||
| Ziffer: | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 4.1 | Seilscheiben und Umlenkrollen | ||||||||
| 4.1.1 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
| 4.2 | Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden | ||||||||
| 4.2.1 | Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen | SV | |||||||
| 4.2.2 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP | VP | SV | |||||
| 4.2.3 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP | VP | SV | |||||
| 4.2.4 | Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme | FP | VP | ||||||
| 4.3 | Bühnen- und Windenseile | ||||||||
| 4.3.1 | Bühnenseile und Windenseile | FP | VP | SV 1, 2 | |||||
| 4.3.2 | Seileinbände im ungeöffneten Zustand | FP | VP | SV 1 | |||||
| 4.3.3 | Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen | VP | |||||||
| 4.3.4 | Führungsseile einschließlich Spannwinden - in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und - in Abteufbetrieben | FP | VP | SV 1 | |||||
| 4.3.5 | Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten | VP | nach 60 Monaten: SV 1 | ||||||
| 4.4 | Verfahrbare Bühnen | ||||||||
| 4.4.1 | Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 4.4.2 | Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre) | FP | VP | SV 3 | |||||
| 4.4.3 | Zwischengeschirre von Windenseilen | FP | VP | ||||||
| 4.5 | Greiferanlagen | ||||||||
| 4.5.1 | Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen | FP | VP | ||||||
| 4.5.2 | Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 4.5.3 | Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 4.5.4 | Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln | FP | VP | ||||||
| 4.5.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen | FP | VP | SV 3 | |||||
| 4.5.6 | Greiferseile | FP | VP s | ||||||
| Anmerkungen zu den Prüfungen: Fußnote 1) Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 2) Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. 3) Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. 4) Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate. | |||||||||
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*) GVBl. II 53-58
1) Hebt auf GVBl. II 53-41
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