umwelt-online: BVS - Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (3)
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Tabelle 2: Prüfung von Befahrungsanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
2.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
2.1.1 Fördergerüste             VP  
2.1.2 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen           VP    
2.2 Einrichtung der Schächte
2.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf     FP VP        
2.2.2 Unterseilführung und deren Verlagerung     FP VP        
2.2.3 Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen     FP     VP    
2.3 Antriebsmaschinen
  Mechanischer Teil:
2.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen     FP VP        
2.3.2 Verlagerung der Antriebsmaschine         VP      
2.3.3 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung     FP VP   SV    
2.3.4 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               VP nach 60 Monaten
2.3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen               SV nach 20 Jahren 1
  Elektrische Anlagen:
2.3.6 Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage           SV    
2 3 7 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
2.3.8 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis     FP VP        
2.3.9 Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter     FP VP        
2.3.10 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen     FP VP        
2.4 Seile
2.4.1 Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus     FP VP   SV 3    
2.4.2 Förderseile in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 2
- mehrlagige Förderseile 2 und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
    FP VP   SV 3    
2.4.3 Alle anderen Förderseile     FP VP     SV 3  
2.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen           VP    
2.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände             VP  
2.4.6 Unterseile       VP     SV 3  
2.4.7 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile       VP     SV 2, 3  
2.4.8 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen           VP    
2.4.9 Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre     FP   VP   SV 3  
2.4.10 Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten           VP   SV 3 nach 60 Monaten
2.5 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
2.5.1 Fördermittel und Gegengewichte       VP        
2.5.2 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand       VP        
2.5.3 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand             VP  
2.5.4 Wirbel in Zwischengeschirren               SV 4
2.5.5 Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand       VP        
2.5.6 Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand             VP  
Anmerkungen zu den Prüfungen:
Fußnote
1) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit und wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen.
2) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
3) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

Tabelle 3: Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
3.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
3.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen           VP    
3.2 Einrichtung der Schächte
3.2.1 An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind:
Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben
    FP     VP    
3.2.2 Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen     FP     VP    
3.2.3 An ungeführten Anlagen:
Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage
              alle 36 Monate: VP
3.3 Antriebsmaschinen
  Mechanischer Teil:
3.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen       VP 5        
3.3.2 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung       VP 5   SV    
3.3.3 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               alle 60 Monate: VP
  Elektrische Anlagen:
3.3.4 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises           SV    
3.3.5 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
3.3.6 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen       VP 5        
3.3.7 An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel ständig im Schacht sind:
Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter
      VP 5        
3.3.8 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen       VP 5        
3.4 Seile
3.4.1 Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- vom Fördermittel abgeschlagen werden,
- vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
          VP 3   nach 36 Monaten: SV 1
3.4.2 Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 2
- mehrlagige Förderseile 2 und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
      VP 5   SV 1    
3.4.3 Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen       VP 5     SV 1  
3.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen             VP  
3.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände             VP  
3.4.6 Führungsseile in Schachten mit korrosiver Atmosphäre       VP     SV 1  
3.4.7 Führungsseile in allen übrigen Schächten           VP   nach 60 Monaten: SV 1
3.5 Fördermittel und Zwischengeschirre
3.5.1 Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- außerhalb des Schachtes gelagert werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
            VP  
3.5.2 Fördermittel von anderen Anlagen       VP 5        
3.5.3 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand       VP 5        
3.5.4 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand             VP  
3.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren             SV 4  
Anmerkungen zu den Prüfungen:
Fußnote
1) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der oder die Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
2) Der oder die Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Sie oder er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.
3) Von Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist.
4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können von Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden.
5) Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in sechsmonatlichem Rhythmus durchgeführt werden.

Tabelle 4: Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
(Anlagen, die innerhalb vor der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur der Benutzung geprüft werden)
Ziffer: Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
4.1 Seilscheiben und Umlenkrollen
4.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen       VP        
4.2 Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden
4.2.1 Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen           SV    
4.2.2 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP VP       SV    
4.2.3 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen   FP   VP   SV    
4.2.4 Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden:
Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme
  FP   VP        
4.3 Bühnen- und Windenseile
4.3.1 Bühnenseile und Windenseile   FP   VP     SV 1, 2  
4.3.2 Seileinbände im ungeöffneten Zustand   FP   VP     SV 1  
4.3.3 Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen             VP  
4.3.4 Führungsseile einschließlich Spannwinden
- in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
- in Abteufbetrieben
  FP   VP     SV 1  
4.3.5 Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten           VP   nach 60 Monaten: SV 1
4.4 Verfahrbare Bühnen
4.4.1 Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen   FP   VP        
4.4.2 Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre)   FP   VP     SV 3  
4.4.3 Zwischengeschirre von Windenseilen   FP   VP        
4.5 Greiferanlagen
4.5.1 Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen   FP   VP        
4.5.2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
4.5.3 Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen   FP   VP        
4.5.4 Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln FP VP            
4.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen FP VP     SV 3      
4.5.6 Greiferseile FP VP s            
Anmerkungen zu den Prüfungen:
Fußnote
1) Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
2) Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.
3) Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.
4) Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate.

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*) GVBl. II 53-58

1) Hebt auf GVBl. II 53-41

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