| zurück | |
§ 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
(1) Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe beim Prüfen, beim Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen, sofern anderweitig ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen die in Abs. 1 Satz 2 genannten Eingriffe nur von Elektro-Aufsichtspersonen oder von elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden, und zwar nur dann, wenn die in Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kurzzeitig unwirksam gemacht, verstellt oder geändert werden, die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige während der Dauer des Eingriffs anwesend bleibt und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwacht werden, dass durch das Unwirksammachen, Verstellen oder Andern keine Gefahr entsteht.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf im Einzelfall der Überlastschutz von Motoren, die kurzzeitig überlastet werden müssen, von einer Elektro-Fachkraft für die Dauer der Überlastung unwirksam gemacht werden. In explosionsgefährdeten Bereichen darf dies nur von einer Elektro-Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Elektro-Fachkraft oder Elektro-Aufsichtsperson muss hierbei anwesend bleiben und die elektrische Anlage auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwachen, dass durch das Unwirksamsein des Überlastschutzes keine Gefahr entsteht.
(4) Abweichend von Abs. 1 und von § 27 Satz 1 darf der Erdschlussschutz nach der selbsttätigen Abschaltung des Netzes infolge eines Erdschlusses von einer Elektro-Aufsichtsperson oder von einem elektrotechnischen Sachverständigen kurzzeitig unwirksam gemacht werden, wenn die elektrischen Anlagen der Sicherheit dienen und die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige im Bereich des erdschlussbehafteten Netzteils anwesend bleibt.
§ 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, soweit diese Arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft über den Schaltzustand anhand eines gültigen Schaltplans oder auf andere Weise in Verbindung mit dem für die Freischaltung Veranwortlichen zu unterrichten.
§ 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile mit Nennspannungen über 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung nur dann gearbeitet werden, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Maßnahme gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile ein Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand angewendet wird. Wenn Maßnahmen nach Satz 1 nicht angewendet werden können, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, oder es sind die Sicherheitsmaßnahmen nach § 21 anzuwenden.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile nur dann gearbeitet werden, wenn ein Schutz gegen direktes Berühren der unter Spannung stehenden Teile durch die Bauart des elektrischen Betriebsmittels gewährleistet ist. Wenn ein Schutz gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen.
§ 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur durchgeführt werden, wenn
(2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der Nähe eigensicherer Stromkreise oder bei Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen in der Nähe unter Spannung stehender Teile nichteigensicherer Stromkreise ist über Abs. 1 hinaus zu gewährleisten, dass durch die Bauart oder durch die Abdeckung die Gefahr der Beeinträchtigung der Zündschutzart Eigensicherheit ausgeschlossen ist.
(3) In brandgefährdeten Bereichen sowie in Sprengmittellagern ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung von Sprengmitteln besteht.
§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen an unter Spannung stehenden Teilen folgende Arbeiten ausgeführt werden:
§ 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse, in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht
wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch die Einbauteile explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Gehäuse von Schaltgeräten nur geöffnet sowie unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden, wenn die Einbauten oder die Zuleitungen mit einer Trennvorrichtung spannungsfrei geschaltet sind und wenn, im Falle eines eingebauten Trennschalters, für die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.
§ 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre 06
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre festgestellt wird. Außerdem müssen mit eigener Stromquelle versehene Fahrzeuge und elektrische Betriebsmittel entfernt werden. Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.
§ 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
Abweichend von § 9 Abs. 1 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Isolationsmessungen mit nichtexplosionsgeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn
§ 26 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter von mehr als 20 s Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Prüfung mit einem Messgerät ergeben hat, dass in den Wettern explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.
§ 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische Anlagen nach Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet werden, wenn der erdschlussbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist. § 18 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz
(1) Elektro-Fachkräfte, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel zu belehren.
(2) Die Belehrungen nach Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrungen sind festzulegen; über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren.
(3) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen.
Vierter Teil
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen finden §§ 9 und 10 Anwendung. Dies gilt nicht für die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel nach dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.
(2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sind unter Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen zu treffen, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken.
(3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel findet § 15 Anwendung; dies gilt nicht für
§ 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel 06
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind
durch Elektro-Fachkräfte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb zu prüfen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn ein elektrisches Betriebsmittel durch ein gleichartiges ersetzt wird und die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.
(2) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellern oder der Hersteller oder die Errichterin oder der Errichter der Unternehmerin oder dem Unternehmer bestätigt hat, dass die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend beschaffen sind.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre von einer elektrotechnischen Sachverständigen oder einem elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden; sie können entfallen, wenn die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel ständig nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson geprüft werden.
§ 31 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen 06
(1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen vor der Inbetriebnahme durch eine elektrotechnische Sachverständige oder einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.
(2) Auf das Unterspannungsetzen elektrischer Anlagen nach Abs. 1 für einen Probebetrieb findet § 11 Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Prüfungen vor der Inbetriebnahme von Elektro-Aufsichtspersonen vorgenommen werden bei
§ 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 31 Abs. 1 oder. 3 berechtigte Person festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§ 3 und 29 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.
§ 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte geprüft werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen in Abständen von sechs Monaten von Elektro-Aufsichtspersonen oder besonders qualifizierten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Zusätzlich zu den Prüfungen nach Abs. 1 und 2 haben sich die Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.
§ 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
(1) Auf das Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln finden § 17 Abs. 1 bis 4 und §§ 19 bis 21 entsprechende Anwendung.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf an unter Spannung stehenden Teilen nur gearbeitet werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, dass zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.
§ 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen Einrichtungen im Sinne des § 126 Bundesberggesetz unmittelbar zusammenhängen, finden an Stelle der §§ 30 und 34 die §§ 11 bis 28 Anwendung.
(2) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von Bohranlagen, Untergrundspeicher einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen finden zusätzlich die §§ 14 und 16 und an Stelle des § 30 die §§ 31 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 22, 23, 25, 27 und 28 Anwendung.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 36 Prüfung durch Werkssachverständige
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Prüfungen nach § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 25, 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 sowie Eingriffe nach § 18 Abs. 2 und 4 statt von Sachverständigen auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen, deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige). Die Personen müssen
(2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zur Ausübung der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 dem zuständigen Regierungspräsidium durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn das zuständige Regierungspräsidium dem Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.
§ 37 Bekanntmachung der Verordnung
In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck der Verordnung zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Darüber hinaus hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
§ 38 Ausnahmegenehmigung
(1) Das zuständige Regierungspräsidium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von § 9 für die vorübergehende Verwendung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Vorschriften des Abs. 1
(1) Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum 30. Juni 2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung in der Fassung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils gültigen Fassung, allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.
(3) Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie die in Abs. 4 Satz 3 genannten Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils gültigen Fassung, erfüllen.
(4) Die Verwendung der in Abs. 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, dass der Unternehmerin oder dem Unternehmer Bescheinigungen nach §§ 5 oder 6 oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 Elektrozulassungs-Bergverordnung vorliegen. Die in den Bescheinigungen und Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten. Dies gilt nicht für
(5) Die Verwendung der in Abs. 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesem Betriebsmittel oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des § 7 Elektrozulassungs-Bergverordnung entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist.
(6) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in § 15 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden sind, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 Elektrozulassungs-Bergverordnung oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 Elektrozulassungs-Bergverordnung entsprechen. Eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Abs. 4.
§ 41 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 06
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.
(2) Die Elektro-Bergverordnung vom 17. März 1992 (StAnz. S. 883), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird aufgehoben.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
| ENDE | |