Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz
- Hessen -
Vom 18. Januar 1982
(GVBl. I S. 27; 16.04.2008 S. 697 08 aufgehoben)
Gl.-Nr. 53-47
zur aktuellen Regelung
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde für
- die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1,
- die Bestimmung nach § 173 Abs. 1 Satz 1
des Bundesberggesetzes ist das für das Bergrecht und Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium.
Die Entscheidung nach Nr. 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialminister.
(2) Zuständige Behörde für
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, der Bewilligung nach § 8 und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9,
- die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1,
- die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23,
- die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den § § 26 bis 29,
- die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
- die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den § § 35 bis 38,
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und § § 70 und 71,
- die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75,
- Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Messergebnisse nach § 125 Abs. 1,
- die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den § § 149 bis 162,
- die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde, soweit sich nicht aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt, und für
- Entscheidungen nach den § § 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4,
- die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den § § 77 bis 106
des Bundesberggesetzes die Bergbehörde.
(3) Zuständige Behörde für
- Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
- die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den § § 51 bis 57,
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2,
- die Entgegennahme des Risswerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1,
- die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2,
- die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4,
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den § § 70 bis 74,
- Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2,
- die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1
des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(4) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Ausführung der § § 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes und für die Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
§ 2
Die für das Bergrecht und die Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung einer Bergverordnung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.