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ASi-BVO - Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Januar 1999
(GVBl. LSA 1999, S. 32)
Gl.-Nr.: 750.3



Auf Grund des § 65 Nr. 1 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nrn. 6 und 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses de Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570) wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Abs. 1 des Bundesberggesetzes.

§ 2 Grundsatz

(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.

(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung

  1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,
  2. des Hilfspersonals und
  3. der Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind. Die jeweilige Organisationsform ist im Betriebsplan darzustellen.

(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Abschnitt 2
Arbeitssicherheitlicher Dienst

§ 3 Personal

(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind

  1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
    1. Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen,
    2. Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen,
    3. sonstige Sicherheitsfachkräfte;
  2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.

(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer oder Probenehmerinnen und Messgehilfen oder Messgehilfinnen, ist verpflichtet, seine oder ihre Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer Fachkraft die Leitung übertragen werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

  1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlicher Schutzausrüstungen, Verfahren des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,
  2. den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,
  4. den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung dieser Mängel zu unterbreiten,
  5. Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,
  6. den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,
  7. bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,
  8. das Hilfspersonal zu unterweisen,
  9. auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken.

(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereiches Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen

(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Bergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Bergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.

(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden lässt.

(4) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs oder einer Sicherheitsingenieurin eine Person berufen werden darf, die über die zur Erfüllung der aus § 4 ergebenden Aufgaben entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( § 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.

(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1

  1. zustimmen, dass verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,
  2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit anordnen, wenn dies
    1. die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
    2. die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
    3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
  3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nummer 2 aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.

(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 v. H. überschreitet.

(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muss schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.

(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamts von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er

  1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
  2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden lässt und
  3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7 Einrichtungen

Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.

Abschnitt 3
Betriebsärztlicher Dienst

§ 8 Personal

(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören

  1. Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen,
  2. Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

  1. medizinisch-technische Assistenten oder Assistentinnen,
  2. Arzthelfer oder Arzthelferinnen.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt oder eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin an, so ist diesem oder dieser die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen vorhanden, so ist einer oder eine mit der Leitung zu betrauen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte oder der Betriebsärztinnen auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Betriebsärzte oder die Betriebsärztinnen haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

  1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung,
    5. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Personen in den Arbeitsprozess,
  2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz - zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
    2. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in "Erster Hilfe" mitzuwirken,
  5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerkes nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.

(2) Von den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), und nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung .

(3) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten und sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instand gehalten werden.

§ 10 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen des Betriebes oder der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Bergamt anzuzeigenden Plänen.

(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärzte oder Ärztinnen als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen des Betriebes oder der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12 Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

  1. Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
  2. Röntgenraum,
  3. Funktionslabor,
  4. medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften

§ 13 Fortbildung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14 Zusammenarbeit

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.

(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.

(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt oder Betriebsärztin berufen, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer die den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15 Arbeitsschutzausschuss

(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Diesem Ausschuss müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreter oder Vertreterinnen des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S 1254) angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Pflicht zur Unterstützung und Unterrichtung nicht nachkommt,
  2. entgegen § 5 eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 nicht die erforderliche Zahl von Fachkräften für Arbeitssicherheit beruft,
  4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einer bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten Anordnung des Bergamtes nicht nachkommt,
  5. entgegen § 6 Abs. 4 die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vornimmt,
  6. entgegen § 10 eine Person als Betriebsarzt oder Betriebsärztin beruft, die nicht die dort genannten Anforderungen erfüllt,
  7. entgegen § 11 Abs. 1 Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen nicht in der erforderlichen Zahl beruft,
  8. entgegen § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 einer bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten Anordnung des Bergamtes nicht nachkommt,
  9. entgegen § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 die Berufung als Betriebsarzt oder Betriebsärztin nicht schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vornimmt,
  10. entgegen § 16 seiner Bekanntgabepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

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Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten  Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

a) Salzbergbau, Braunkohletagebau, Erdöl- und Erdgasbergbau

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder - meisterinnen Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 10 - - 48 48
11 - 20 - - 96 96
21 - 50 - 164 176 240
51 - 100 18 128 344 480
101 - 200 148 192 480 720
201 - 300 196 256 608 960
301 - 400 240 400 640 1280
401 - 500 400 400 800 1600
501 - 600 480 480 960 1920
601 - 700 560 560 1120 2240
701 - 800 640 640 1280 2560
801 - 900 720 720 1440 2880
901 - 1000 800 800 1600 3200
1001 - 1250 800 1200 1600 3600
1251 - 1500 800 1600 1600 4000
1501 - 1750 1200 1600 1600 4400
1751 - 2000 1600 1600 1600 4800
2001 - 2500 1600 1600 2200 5400
2501 - 3000 2400 1600 2000 6000
3001 - 3500 2400 1600 2600 6600
3501 - 4000 3200 1600 2400 7200
über 4000 3200 3200 3200 9600

b) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder -meisterinnen Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 10 - - 32 32
11 - 20 - - 64 64
21 - 50 - 132 128 160
51 - 100 8 164 248 320
101 - 200 16 128 496 640
201 - 300 32 192 576 800
301 - 400 48 256 656 960
401 - 500 64 320 736 1120
1 über 500 80 384 816 1280

c) Erzbergbau

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder -meisterinnen Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 20 - - 240 240
21 - 50 - 200 400 600
51 - 100 96 384 720 1200
101 - 200 384 480 1056 1920
201 - 300 720 800 1120 2640
301 - 400 800 800 1760 3360
401 - 500 1600 800 1680 4080
501 - 600 1600 1200 1920 4720
601 - 700 1600 1440 2240 5280
701 - 800 1600 1600 2480 5680
801 - 900 1600 1600 2880 6080
901 - 1000 1600 1600 3200 6400

d) Sonstiger Bergbau unter Tage

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder -meisterinnen Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 10 - - 96 96
11 - 20 - - 192 192
21 - 50 - 128 352 480
51 - 100 32 256 672 960
101 - 200 320 400 720 1440
201 - 300 800 400 800 2000
301 - 400 1200 400 800 2400
401 - 500 1600 400 800 2800
1 über 500 2000 400 800 3200

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Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen Anlage 2
(zu § 11 Abs. 1 Satz 1)
a) Salzbergbau 25 Minuten mindestens aber
480 Einsatzminuten
je Betrieb und Jahr
Braunkohletagebau 25 Minuten
Erdöl- und Erdgasbergbau 25 Minuten
Sonstiger Bergbau über Tage 25 Minuten
b) Erzbergbau 40 Minuten
c) Sonstiger Bergbau unter Tage 35 Minuten
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