umwelt-online: BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (LSA) (2)
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§ 24 Selbstfahrerseilfahrt

Zur Selbstfahrerseilfahrt sind Personen erst dann berechtigt, wenn sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und der Unternehmer ihnen eine schriftliche Anweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen von längstens drei Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen. Die schriftliche Anweisung ist den Änderungen anzupassen.

§ 25 Schachtbefahrung

(1) Schachtbefahrungen dürfen mit Fördermitteln oder Gegengewichten nur durchgeführt werden, wenn diese dafür eingerichtet sind.

(2) Auf dem Dach von Fördermitteln und auf Gegengewichten darf nur gefahren werden, wenn Geländer und Schutzdächer angebracht sind.

§ 26 Schachtarbeiten

(1) Bei Schachtarbeiten darf in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung, mit Ausnahme der Förderung von Material zur Durchführung dieser Arbeiten, stattfinden.

(2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten, die auf die Schachtarbeiten hinweisen.

(3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Maschinenführer und Anschläger über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.

§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen

(1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn:

  1. sich niemand unter der Bühne aufhält,
  2. sich die zum Verfahren erforderlichen Personen auf der Bühne befinden und
  3. ein Windenführer und, falls notwendig, Helfer zum Einlegen der Sperrklinken anwesend sind.

Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht kippen können.

(2) Lasten auf verfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen Kippen zu sichern.

§ 28 Bedienen von Anlagen

(1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinisten bedient werden.

(2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Fördermaschinisten oder Haspelführern bedient werden.

(3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinisten oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage bedient werden.

(4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern bedient werden.

§ 29 Anwesenheit von Maschinenführern

(1) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedienungsstand nicht verlassen.

(2) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen,

  1. die zur jederzeitigen Ausfahrt von Personen, die sich unter Tage aufhalten, betriebsbereit gehalten werden müssen oder,
  2. die bei Schachtarbeiten benutzt werden,

müssen sich am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten.

(3) Maschinenführer, die eine handgesteuerte Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei Schichtbeginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.

§ 30 Tätigkeit der Maschinenführer

(1) Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in

Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Fördermittel so im Schacht hängen, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Schachtarbeiten vorgenommen werden,
  2. bei eintrümiger Betriebsweise der Maschinenführer zugleich Anschläger ist und sich das Fördermittel an seinem Anschlag befindet oder
  3. bei der Seilüberwachung fernmündliche Verständigung nach § 19 Abs. 7 zulässig ist.

Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.

(2) Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.

(3) Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.

(4) Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.

(5) Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1.

(6) Der Maschinenführer hat den ihn ablösenden Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während, seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten, insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.

(7) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die automatisch betrieben werden, muss der Maschinenführer, wenn er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.

(8) Stellt der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt er den Maschinenraum oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.

(9) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschläger vergewissern.

(10) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.

(11) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel vorsetzen.

(12) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.

(13) Hat der Fördermaschinist oder Haspelführer das Signal "Korb frei" erhalten, muss er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.

(14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinisten und Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.

(15) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart "Seilfahrt" durchführen.

(16) Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.

§ 31 Anwesenheit von Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen

(1) Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrer mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen, dass sie Signale oder Anrufe über Fernsprecher hören können.

(2) Wenn sich Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal "Korb frei" geben. Sie dürfen den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.

§ 32 Tätigkeit der Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen

(1) Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern.

(2) Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe Fördermaschinisten oder Haspelführer verständigen und dafür sorgen, dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.

§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln

(1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.

(2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekannt gemacht wird.

§ 34 Schilder und Tafeln

(1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von Fördermaschinen, Förderhäspeln und anderen Antriebsmaschinen müssen mindestens folgende Gebote und Verbote auf Schildern oder Tafeln bekannt gemacht sein:

  1. die festgelegten Signale,
  2. die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel und die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden oder in einem Kübel fahren dürfen,
  3. die zulässige Belastung der Fördermittel und gegebenenfalls Angaben über einen notwendigen Belastungsausgleich,
  4. das Verbot der Seilfahrt, wenn sie eingestellt (gestundet) ist,
  5. dass nur Anschläger und zur Selbstfahrerseilfahrt berechtigte Personen die Signalanlage betätigen dürfen.

Bei Abteufanlagen reicht es aus, die Schilder und Tafeln am Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen.

(2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für den selben Zweck nur einheitlich beschriftete Schilder verwendet werden.

§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen

(1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden, dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die durch den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7* mit Zusatz für dynamische Beanspruchungen für diese Arbeiten befähigt sind.

(2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher der Sachverständige dies als unbedenklich bescheinigt hat.

(3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern (wie Normalglühen, Vergüten), dürfen nur in dafür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehandlung ist ein Nachweis zu führen.

§ 36 Ersatzausrüstungen

(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten.

(2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen gemäß Absatz 1, genügt die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 37 Ausnahmen

Die zuständige Bergbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 39 Bekanntmachung der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist.

(2) Der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb über Tage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. eine nach § 4 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder einer Nebenbestimmung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  2. in § 5 Abs. 1 genannte Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, die nicht genehmigt sind und für die auch keine Entscheidung nach § 5 Abs. 3 vorliegt;
  3. entgegen § 7 eine Anlage ohne die erforderliche Abnahmeprüfung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung von Sachverständigen in Betrieb nimmt;
  4. entgegen § 8 die Seilfahrt ohne Entscheidung über eine erneute Prüfung durch Sachverständige in Betrieb nimmt;
  5. in § 10 Abs. 1 bis 3 genannte Anlagenteile verwendet, ohne dass Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen,
  6. beim Auflegen und Einhängen von Seilen und beim Erneuern von Seileinbänden den Vorschriften des § 11 Abs. 1 bis 13 zuwiderhandelt,
  7. in § 12 Abs. 1 bis 4 genannte Seile benutzt, obwohl die Aufliegezeit abgelaufen oder die geforderte Bruchkraft vermindert ist, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 vorliegt;
  8. einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlage gemäß § 13 Abs. 1 nicht oder nicht entsprechend den Mindestanforderungen aus § 13 Abs. 2 oder der jeweiligen Betriebsverhältnisse aufstellt oder Prüfungen nach § 14 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht durch dazu befugte Personen vornimmt;
  9. entgegen § 16 ein Betriebsbuch nicht oder nicht vollständig führt oder seinen Aufbewahrungspflichten nicht nachkommt;
  10. Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen entgegen § 17 Abs. 1 beseitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, oder Anlagen ohne das nach § 17 Abs. 2 zur Bedienung erforderliche Personal betreibt oder nicht betriebsfähige Anlagen nach § 17 Abs. 3 nicht gegen unbefugtes Ingangsetzen sichert;
  11. Anlagen entgegen § 17 Abs. 5 nicht in dem erforderlichen Umfang betriebsbereit hält;
  12. entgegen § 18 Schachtklappen und Kippklappen öffnet oder entgegen § 18 Abs. 3 und 4 die Stellung der Schachtklappen und Kippklappen nicht optisch anzeigt;
  13. Anlagen entgegen § 19 nicht auf Grund von Signalen oder Abfahrbefehlen in Gang setzt oder nicht die vorgeschriebenen Signale befolgt oder als Unternehmer entgegen § 19 Abs. 3 eine Signalordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß festlegt oder die Signale nicht ordnungsgemäß bekannt macht;
  14. entgegen § 21 Abs. 1 Personen befördert, als Unternehmer eine Seilfahrtordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß aufstellt, entgegen § 21 Abs. 3 und 4 ein Fördermittel betritt oder verlässt, oder entgegen § 21 Abs. 5 das Probetreiben unterlässt oder nicht ordnungsgemäß durchführt;
  15. entgegen § § 22 und 23 eine Seilfahrt nicht ordnungsgemäß durchführt;
  16. ohne Berechtigung nach § 24 Selbstfahrerseilfahrt durchführt;
  17. entgegen § 25 Abs. 1 Schachtbefahrungen durchführt oder entgegen § 25 Abs. 2 auf dem Dach von Fördermitteln oder Gegengewichten fährt;
  18. entgegen
    1. § 26 Abs. 1 Seilfahrt oder Güterförderung durchführt,
    2. § 26 Abs. 2 auf die Schachtarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß hinweist oder
    3. die Maschinenführer und Anschläger nicht oder nicht vollständig gemäß § 26 Abs. 3 von den vorgesehenen Arbeiten unterrichtet;
  19. entgegen § 27 Abs. 1 bis 3 Bühnen nicht ordnungsgemäß betreibt;
  20. entgegen § 28 Abs. 1 bis 4 Anlagen unbefugt bedient oder Unbefugte hierzu einsetzt,
  21. als Maschinenführer seine Anwesenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 bis 3' verletzt,
  22. Fördermaschinisten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 16 beschäftigt,
  23. als Maschinenführer den Vorschriften des § 30 Abs. 1 bis 15 zuwiderhandelt,
  24. als Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 31 verletzt,
  25. als Anschläger den Vorschriften des § 32 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  26. als Beschäftigter an Anlagen nach § 1 die ihm nach § 33 Abs. 1 oder als verantwortliche Person die ihr nach § 33 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt,
  27. die Bekanntmachung von Geboten und Verboten auf Schildern oder Tafeln an Anschlägen und Bedienungsständen nach § 34 Abs. 1 unterlässt,
  28. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 Schweißarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder Instandsetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht in einer dafür eingerichteten Werkstatt durchführt oder durchführen lässt oder den Nachweis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 nicht führt;
  29. als Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntmachung der Verordnung nach § 39 zuwiderhandelt.

§ 41 Übergangsvorschriften

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. für vorhandene Anlagen erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen gelten als Genehmigungen im Sinne der § § 4 und 5 fort,
  2. getroffenen Festlegungen zu Sachverständigenprüfungen des Schachtbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage gehöriger Schachtbauten gelten im bisherigen Umfang fort,
  3. erteilten Ausnahmebewilligungen gelten, soweit sie nicht befristet sind, bis auf Widerruf fort,
  4. von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.

§ 42 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich
1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste oder Köpfe von Blindschächten
1.1.1 Fördergerüste und Abteufgerüste VP SV 13
1.1.2 Seilkanäle in Blindschächten FP
1.1.3 Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen VP
1.1.4 Fangstützen auf Gangbarkeit FP VP
1.1.5 Prellträger FP VP
1.1.6 verdickte Spurlatten/Übertreibsicherungen FP VP
1.1.7 Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen FP 1 VP
1.1.8 Seilscheibenachsen SV 2
1.1.9 Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts Gefütterte Seilscheiben: Messung der Einlauftiefe VP
1.2 Einrichtung der Schächte
1.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten FP VP
1.2.2 Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel FP VP
1.2.3 Fahrtrume VP
1.2.4 Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten/Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung FP VP
1.2.5 Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP 1
1.2.6 Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag : Prüfung durch:
a) geometrische Vermessung oder durch
b) kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch
c) dynamische (Kraft-) Messung
SV
1.2.7 An Abteufanlagen:
Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen
FP VP
1.2.8 Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit FP 1 VP
1.2.9 Zugänge und Anschläge FP 1 VP
1.2.10 Schachttore, Schachtklappen FP 1 VP
1.2.11 Schachtschleusen FP 1 VP
1.2.12 Schachtbeschickungseinrichtungen FP 1 VP
1.2.13 Feststellvorrichtungen für Fördermittel FP 1 VP
1.2.14 Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen Schutzbühnen VP
1.2.15 Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen FP VP
1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel
Mechanischer Teil:
1.3.1 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage VP
1.3.2 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage VP
1.3.3 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1 VP
1.3.4 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1 VP
1.3.5 Nichtelektrische Antriebe FP 1 VP
1.3.6 Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung Treibscheibenfutter oder Bobinenspeichenfutter oder Seillaufrillen im Trommelgrund FP 1 VP
1.3.7 mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung FP 1 VP SV
1.3.8 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1 VP 3 SV
1.3.9 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1 VP 3 SV
1.3.10 Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen FP 1 VP SV
1.3.11 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand VP alle 6 Monate
1.3.12 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen SV 2
1.3.13 Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen FP 1 SV
1.3.14 Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger SV
VP 14 SV
Elektrischer Teil:
1.3.15 Prüfung der elektrischen Anlagenteile SV
1.3.16 Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP
1.3.17 Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten

Grubenbauen/Bereichen

FP 1 VP
1.3.18 Elektrischer Antrieb VP
1.3.19 Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen VP
1.3.20 Elektrische und elektronische Fahrtregler SV
VP 14 SV 14
1.3.21 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen VP
1.3.22 Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung FP 1 VP
1.3.23 Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine VP
1.3.24 Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen FP 1 VP SV
1.4 Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
1.4.1 Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen SV
1.4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP
1.4.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/ Bereichen FP 1 VP
1.4.4 Stromversorgung und Überwachung FP 1 VP
1.4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand FP 1 VP
1.4.6 Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises VP
1.4.7 Schachthammersignaleinrichtungen FP 1 VP
1.4.8 Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen FP 1 VP
1.4.9 Schachtfernsprechanlagen FP 1 VP
1.5 Automatische Steuerungen
1.5.1 Prüfung der automatischen Steuerungen SV
1.5.2 Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine VP
1.5.3 Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen VP
1.5.4 Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt VP
1.6 Seile
1.6.1 Förderseile

a) von Abteufanlagen oder

b) in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus

FP 1 VP 1 SV 4
1.6.2 Übrige Förderseile von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tags 5 VP 1 SV 4, 5
1.6.3 Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:

a) Flachförderseile,

b) verschlossene Förderseile, 5

c) mehrlagige Förderseile 5 und

d) Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 5

FP VP 1 SV 4, 5
1.6.4 Alle anderen Förderseile, die nicht unter Ziffern 1.6.1 bis 1.6.3 fallen FP VP 1 SV 4
1.6.5.1 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände oder im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall) VP
1.6.5.2 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach Ziffern 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 VP 6
1.6.6 Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen VP
1.6.7 Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
a) Messung der Seilkräfte und
b) Seilkraftausgleich bei mehr als 10 v. H. festgestellter Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte
VP
1.6.8 Unterseile FP VP SV 4
1.6.9 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile FP VP SV 4, 5
1.6.10 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen VP
1.6.11 Führungsseile bei Abteufanlagen FP VP
1.6.12 Führungs- und Reibseile in Schächten:
a) mit korrosiver Atmosphäre oder
b) von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag
FP VP SV 4
1.6.13 Alle anderen Führungs- und Reibseile VP SV 4 nach 60 Monaten
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