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§ 24 Selbstfahrerseilfahrt
Zur Selbstfahrerseilfahrt sind Personen erst dann berechtigt, wenn sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und der Unternehmer ihnen eine schriftliche Anweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen von längstens drei Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen. Die schriftliche Anweisung ist den Änderungen anzupassen.
§ 25 Schachtbefahrung
(1) Schachtbefahrungen dürfen mit Fördermitteln oder Gegengewichten nur durchgeführt werden, wenn diese dafür eingerichtet sind.
(2) Auf dem Dach von Fördermitteln und auf Gegengewichten darf nur gefahren werden, wenn Geländer und Schutzdächer angebracht sind.
§ 26 Schachtarbeiten
(1) Bei Schachtarbeiten darf in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung, mit Ausnahme der Förderung von Material zur Durchführung dieser Arbeiten, stattfinden.
(2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten, die auf die Schachtarbeiten hinweisen.
(3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Maschinenführer und Anschläger über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.
§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen
(1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn:
Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht kippen können.
(2) Lasten auf verfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen Kippen zu sichern.
§ 28 Bedienen von Anlagen
(1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinisten bedient werden.
(2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Fördermaschinisten oder Haspelführern bedient werden.
(3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinisten oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage bedient werden.
(4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern bedient werden.
§ 29 Anwesenheit von Maschinenführern
(1) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedienungsstand nicht verlassen.
(2) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen,
müssen sich am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten.
(3) Maschinenführer, die eine handgesteuerte Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei Schichtbeginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.
§ 30 Tätigkeit der Maschinenführer
(1) Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in
Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn:
Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.
(2) Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.
(3) Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.
(4) Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.
(5) Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1.
(6) Der Maschinenführer hat den ihn ablösenden Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während, seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten, insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.
(7) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die automatisch betrieben werden, muss der Maschinenführer, wenn er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.
(8) Stellt der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt er den Maschinenraum oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.
(9) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschläger vergewissern.
(10) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(11) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel vorsetzen.
(12) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.
(13) Hat der Fördermaschinist oder Haspelführer das Signal "Korb frei" erhalten, muss er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.
(14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinisten und Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.
(15) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart "Seilfahrt" durchführen.
(16) Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.
§ 31 Anwesenheit von Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrer mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen, dass sie Signale oder Anrufe über Fernsprecher hören können.
(2) Wenn sich Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal "Korb frei" geben. Sie dürfen den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.
§ 32 Tätigkeit der Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern.
(2) Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe Fördermaschinisten oder Haspelführer verständigen und dafür sorgen, dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.
§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln
(1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.
(2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekannt gemacht wird.
§ 34 Schilder und Tafeln
(1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von Fördermaschinen, Förderhäspeln und anderen Antriebsmaschinen müssen mindestens folgende Gebote und Verbote auf Schildern oder Tafeln bekannt gemacht sein:
Bei Abteufanlagen reicht es aus, die Schilder und Tafeln am Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen.
(2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für den selben Zweck nur einheitlich beschriftete Schilder verwendet werden.
§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen
(1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden, dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die durch den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7* mit Zusatz für dynamische Beanspruchungen für diese Arbeiten befähigt sind.
(2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher der Sachverständige dies als unbedenklich bescheinigt hat.
(3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern (wie Normalglühen, Vergüten), dürfen nur in dafür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehandlung ist ein Nachweis zu führen.
§ 36 Ersatzausrüstungen
(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten.
(2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen gemäß Absatz 1, genügt die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen
Die zuständige Bergbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 39 Bekanntmachung der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist.
(2) Der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb über Tage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
§ 41 Übergangsvorschriften
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
§ 42 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 1.1 | Fördergerüste, Abteufgerüste oder Köpfe von Blindschächten | ||||||||
| 1.1.1 | Fördergerüste und Abteufgerüste | VP | SV 13 | ||||||
| 1.1.2 | Seilkanäle in Blindschächten | FP | |||||||
| 1.1.3 | Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen | VP | |||||||
| 1.1.4 | Fangstützen auf Gangbarkeit | FP | VP | ||||||
| 1.1.5 | Prellträger | FP | VP | ||||||
| 1.1.6 | verdickte Spurlatten/Übertreibsicherungen | FP | VP | ||||||
| 1.1.7 | Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.1.8 | Seilscheibenachsen | SV 2 | |||||||
| 1.1.9 | Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts Gefütterte Seilscheiben: Messung der Einlauftiefe | VP | |||||||
| 1.2 | Einrichtung der Schächte | ||||||||
| 1.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten | FP | VP | ||||||
| 1.2.2 | Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel | FP | VP | ||||||
| 1.2.3 | Fahrtrume | VP | |||||||
| 1.2.4 | Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten/Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung | FP | VP | ||||||
| 1.2.5 | Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP 1 | |||||||
| 1.2.6 | Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag : Prüfung durch: a) geometrische Vermessung oder durch b) kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch c) dynamische (Kraft-) Messung | SV | |||||||
| 1.2.7 | An Abteufanlagen: Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 1.2.8 | Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.9 | Zugänge und Anschläge | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.10 | Schachttore, Schachtklappen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.11 | Schachtschleusen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.12 | Schachtbeschickungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.13 | Feststellvorrichtungen für Fördermittel | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.14 | Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen Schutzbühnen | VP | |||||||
| 1.2.15 | Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
| 1.3 | Fördermaschinen und Förderhäspel | ||||||||
| Mechanischer Teil: | |||||||||
| 1.3.1 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage | VP | |||||||
| 1.3.2 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage | VP | |||||||
| 1.3.3 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.4 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.5 | Nichtelektrische Antriebe | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.6 | Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung Treibscheibenfutter oder Bobinenspeichenfutter oder Seillaufrillen im Trommelgrund | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.7 | mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung | FP 1 | VP | SV | |||||
| 1.3.8 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
| 1.3.9 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
| 1.3.10 | Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen | FP 1 | VP | SV | |||||
| 1.3.11 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP alle 6 Monate | |||||||
| 1.3.12 | Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen | SV 2 | |||||||
| 1.3.13 | Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen | FP 1 | SV | ||||||
| 1.3.14 | Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger | SV | |||||||
| VP 14 | SV | ||||||||
| Elektrischer Teil: | |||||||||
| 1.3.15 | Prüfung der elektrischen Anlagenteile | SV | |||||||
| 1.3.16 | Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 1.3.17 | Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten
Grubenbauen/Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.18 | Elektrischer Antrieb | VP | |||||||
| 1.3.19 | Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen | VP | |||||||
| 1.3.20 | Elektrische und elektronische Fahrtregler | SV | |||||||
| VP 14 | SV 14 | ||||||||
| 1.3.21 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP | |||||||
| 1.3.22 | Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.23 | Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine | VP | |||||||
| 1.3.24 | Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen | FP 1 | VP | SV | |||||
| 1.4 | Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | ||||||||
| 1.4.1 | Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | SV | |||||||
| 1.4.2 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 1.4.3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/ Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.4 | Stromversorgung und Überwachung | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.5 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.6 | Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises | VP | |||||||
| 1.4.7 | Schachthammersignaleinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.8 | Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.9 | Schachtfernsprechanlagen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.5 | Automatische Steuerungen | ||||||||
| 1.5.1 | Prüfung der automatischen Steuerungen | SV | |||||||
| 1.5.2 | Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
| 1.5.3 | Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen | VP | |||||||
| 1.5.4 | Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt | VP | |||||||
| 1.6 | Seile | ||||||||
| 1.6.1 | Förderseile
a) von Abteufanlagen oder b) in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus | FP 1 | VP 1 | SV 4 | |||||
| 1.6.2 | Übrige Förderseile von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tags 5 | VP 1 | SV 4, 5 | ||||||
| 1.6.3 | Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
a) Flachförderseile, b) verschlossene Förderseile, 5 c) mehrlagige Förderseile 5 und d) Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 5 | FP | VP 1 | SV 4, 5 | |||||
| 1.6.4 | Alle anderen Förderseile, die nicht unter Ziffern 1.6.1 bis 1.6.3 fallen | FP | VP 1 | SV 4 | |||||
| 1.6.5.1 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände oder im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall) | VP | |||||||
| 1.6.5.2 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach Ziffern 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 | VP 6 | |||||||
| 1.6.6 | Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
| 1.6.7 | Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag: a) Messung der Seilkräfte und b) Seilkraftausgleich bei mehr als 10 v. H. festgestellter Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte | VP | |||||||
| 1.6.8 | Unterseile | FP | VP | SV 4 | |||||
| 1.6.9 | Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile | FP | VP | SV 4, 5 | |||||
| 1.6.10 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
| 1.6.11 | Führungsseile bei Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
| 1.6.12 | Führungs- und Reibseile in Schächten: a) mit korrosiver Atmosphäre oder b) von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag | FP | VP | SV 4 | |||||
| 1.6.13 | Alle anderen Führungs- und Reibseile | VP | SV 4 nach 60 Monaten | ||||||
| weiter . | |