| |
| Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 1.7 | Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre | ||||||||
| 1.7.1 | Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse | FP 1 | VP | ||||||
| 1.7.2 | Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
| 1.7.3 | Haupttragglieder | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
| 1.7.4 | Prüfung von Zwischengeschirren | ||||||||
| 1.7.4.1 | Zwischengeschirre Regelprüffristen: | FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 | SV 9, 11 | ||||
| 1.7.4.2 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr, erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate | FP | VP | nach max. 18 Monaten: SV 9, 11 | |||||
| 1.7.4.3 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung | FP | VP | SV 9, 11 | |||||
| 1.7.4.4 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung | FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 | nach 48 Monaten SV 9, 11 | ||||
| 1.7.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen | FP | SV 12 | ||||||
| 1.7.6 | Prüfung von Unterseilaufhängungen | ||||||||
| 1.7.6.1 | Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) | FP | VP | SV 9, 11 | |||||
| 1.7.6.2 | Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige: | FP | VP | SV 10, 11 | nach 48 Monaten SV 9, 11 | ||||
_______________
| Fußnoten: | |
| 1) | An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen zweimonatlich vorgenommen werden. |
| 2) | Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach zehn Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen. |
| 3) | Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit. |
| 4) | Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. |
| 5) | Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. |
| 6) | Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffern 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muss wechselseitig erfolgen. |
| 7) | Ab einer Einsatzzeit von sechs Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren. |
| 8) | Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person. |
| 9) | Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige. |
| 10) | Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. |
| 11) | Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen |
| 12) | Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal sechs Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. |
| 13) | Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z.B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest. |
| 14) | Wenn der Fahrtregler in Abständen von zwei Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen. |
Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :
Tabelle 2: Prüfung von Befahrungsanlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 2.1 | Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben | ||||||||
| 2.1.1 | Fördergerüste | VP | |||||||
| 2.1.2 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
| 2.2 | Einrichtung der Schächte | ||||||||
| 2.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf | FP | VP | ||||||
| 2.2.2 | Unterseilführung und deren Verlagerung | FP | VP | ||||||
| 2.2.3 | Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 2.3 | Antriebsmaschinen | ||||||||
| Mechanischer Teil: | |||||||||
| 2.3.1 | Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 2.3.2 | Verlagerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
| 2.3.3 | Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung | FP | VP | SV | |||||
| 2.3.4 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP nach 60 Monaten | |||||||
| 2.3.5 | Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen | SV nach 20 Jahren 1 | |||||||
| Elektrische Anlagen: | |||||||||
| 2.3.6 | Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage | SV | |||||||
| 2.3.7 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 2.3.8 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis | FP | VP | ||||||
| 2.3.9 | Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter | FP | VP | ||||||
| 2.3.10 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 2.4 | Seile | ||||||||
| 2.4.1 | Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.2 | Förderseile in folgender Konstruktion: a) Flachförderseile, b) verschlossene Förderseile 2, c) mehrlagige Förderseile 2 und d) Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2 | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.3 | Alle anderen Förderseile | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.4 | Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen | VP | |||||||
| 2.4.5 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände | VP | |||||||
| 2.4.6 | Unterseile | VP | SV 3 | ||||||
| 2.4.7 | Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile | VP | SV 2, 3 | ||||||
| 2.4.8 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
| 2.4.9 | Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre | FP | VP | SV 3 | |||||
| 2.4.10 | Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten | VP | SV 3 nach 60 Monaten | ||||||
| 2.5 | Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen | ||||||||
| 2.5.1 | Fördermittel und Gegengewichte | VP | |||||||
| 2.5.2 | Zwischengeschirre im eingebauten Zustand | VP | |||||||
| 2.5.3 | Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
| 2.5.4 | Wirbel in Zwischengeschirren | SV 4 | |||||||
| 2.5.4 | Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand | VP | |||||||
| 2.5.5 | Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
___________________
| Fußnoten: | |
| 1) | Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen. |
| 2) | Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. |
| 3) | Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. |
| 4) | Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. |
Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :
Tabelle 3: Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 3.1 | Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben | ||||||||
| 3.1.1 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
| 3.2 | Einrichtung der Schächte | ||||||||
| 3.2.1 | An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind: Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch zwei Probetreiben | FP | VP | ||||||
| 3.2.2 | Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 3.2.3 | An ungeführten Anlagen: Prüfung des freien Durchgangs durch zwei Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage | alle 36 Monate VP | |||||||
| 3.3 | Antriebsmaschinen | ||||||||
| Mechanischer Teil: | |||||||||
| 3.3.1 | Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | VP 5 | |||||||
| 3.3.2 | Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung | VP 5 | SV | ||||||
| 3.3.3 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | alle 60 Monate VP | |||||||
| Elektrische Anlagen: | |||||||||
| 3.3.4 | Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises | SV | |||||||
| 3.3.5 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 3.3.6 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/Bereichen | VP 5 | |||||||
| 3.3.7 | An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter | VP 5 | |||||||
| 3.3.8 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP 5 | |||||||
| 3.4 | Seile | ||||||||
| 3.4.1 | Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle: a) vom Fördermittel abgeschlagen werden, b) vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und c) vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind | VP 5 | nach 36 Monaten SV 1 | ||||||
| 3.4.2 | Förderseile von Anlagen, die nicht unter Ziffer 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion: a) Flachförderseile, b) verschlossene Förderseile 2 c) mehrlagige Förderseile 2 und d) Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2 | VP 5 | SV 1 | ||||||
| 3.4.3 | Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter Ziffer 3.4.1 oder 3.4.2 fallen | VP 5 | SV 1 | ||||||
| 3.4.4 | Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen | VP | |||||||
| 3.4.5 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände | VP | |||||||
| 3.4.6 | Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre | VP | SV 1 | ||||||
| 3.4.7 | Führungsseile in allen übrigen Schächten | VP | nach 60 Monaten SV 1 | ||||||
| 3.5 | Fördermittel und Zwischengeschirre | ||||||||
| 3.5.1 | Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
a) außerhalb des Schachtes gelagert werden und b) vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind | VP | |||||||
| 3.5.2 | Fördermittel von anderen Anlagen | ||||||||
| 3.5.3 | Zwischengeschirre im eingebauten Zustand | VP 5 | |||||||
| 3.5.4 | Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand | VP 5 | VP | ||||||
| 3.5.5 | Wirbel in Zwischengeschirren | SV 4 | |||||||
| Erläuterungen der Fußnoten: | |
| 1) | Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. |
| 2) | Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. |
| 3) | Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist. |
| 4) | Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vom Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden. |
| 5) | Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in sechsmonatlichem Rhythmus durchgeführt werden. |
Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :
Tabelle 4: Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindeanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 4.1 | Seilscheiben und Umlenkrollen | ||||||||
| 4.1.1 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern
einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
| 4.2 | Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden | ||||||||
| 4.2.1 | Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen | SV | |||||||
| 4.2.2 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen/Bereichen | FP | VP | SV | |||||
| 4.2.3 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/Bereichen | FP | VP | SV | |||||
| 4.2.4 | Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme | FP | VP | ||||||
| 4.3 | Bühnen- und Windenseile | ||||||||
| 4.3.1 | Bühnenseile und Windenseile | FP | VP | SV 1, 2 | |||||
| 4.3.2 | Seileinbände im ungeöffneten Zustand | FP | VP | SV 1 | |||||
| 4.3.3 | Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen | VP | |||||||
| 4.3.4 | Führungsseile einschließlich Spannwinden: a) in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und b) in Abteufbetrieben | FP | VP | SV 1 | |||||
| 4.3.5 | Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten | VP | NACH 60 Monaten SV 1 | ||||||
| 4.4 | Verfahrbare Bühnen | ||||||||
| 4.4.1 | Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 4.4.2 | Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre) | FP | VP | SV 3 | |||||
| 4.4.3 | Zwischengeschirre von Windenseilen | FP | VP | ||||||
| 4.5 | Greiferanlagen | ||||||||
| 4.5.1 | Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen | FP | VP | ||||||
| 4.5.2 | Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 4.5.3 | Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 4.5.4 | Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln | FP | VP | ||||||
| 4.5.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen | FP | VP | SV 3 | |||||
| 4.5.6 | Greiferseile | FP | VP 4 | ||||||
| Fußnoten: | |
| 1) | Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. |
| 2) | Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. |
| 3) | Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal sechs Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. |
| 4) | Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle zwei Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt |
Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :
*) Archivmüßig gesichert niedergelegt in der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
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