umwelt-online: BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (LSA) (3)
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Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre
1.7.1 Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse FP 1     VP        
1.7.2 Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung   FP 1   VP     SV 7  
1.7.3 Haupttragglieder   FP 1   VP     SV 7  
1.7.4 Prüfung von Zwischengeschirren
1.7.4.1 Zwischengeschirre
Regelprüffristen:
  FP   VP   VP 8 oder SV 10, 11 SV 9, 11  
1.7.4.2 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr, erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate
  FP   VP       nach max. 18 Monaten: SV 9, 11
1.7.4.3 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung
  FP   VP     SV 9, 11  
1.7.4.4 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung
    FP   VP   VP 8 oder SV 10, 11 nach 48 Monaten SV 9, 11
1.7.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen FP       SV 12      
1.7.6 Prüfung von Unterseilaufhängungen
1.7.6.1 Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen)   FP   VP     SV 9, 11  
1.7.6.2 Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige:   FP   VP     SV 10, 11 nach 48 Monaten SV 9, 11

_______________

Fußnoten:
1) An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen zweimonatlich vorgenommen werden.
2) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach zehn Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.
3) Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.
4) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
5) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
6) Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffern 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muss wechselseitig erfolgen.
7) Ab einer Einsatzzeit von sechs Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren.
8) Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person.
9) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige.
10) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren.
11) Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen
12) Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal sechs Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.
13) Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z.B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest.
14) Wenn der Fahrtregler in Abständen von zwei Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von fünf Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen zwei-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von zehn Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen sechs-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von sieben Monaten erfolgen.
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.

Tabelle 2: Prüfung von Befahrungsanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
2.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
2.1.1 Fördergerüste             VP  
2.1.2 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen           VP    
2.2 Einrichtung der Schächte
2.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf     FP VP        
2.2.2 Unterseilführung und deren Verlagerung     FP VP        
2.2.3 Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen     FP     VP    
2.3 Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
2.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen     FP VP        
2.3.2 Verlagerung der Antriebsmaschine         VP      
2.3.3 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung     FP VP   SV    
2.3.4 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               VP nach 60 Monaten
2.3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen               SV nach 20 Jahren 1
Elektrische Anlagen:
2.3.6 Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage           SV    
2.3.7 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
2.3.8 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis     FP VP        
2.3.9 Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter     FP VP        
2.3.10 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen     FP VP        
2.4 Seile
2.4.1 Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus     FP VP   SV 3    
2.4.2 Förderseile in folgender Konstruktion:
a) Flachförderseile,
b) verschlossene Förderseile 2,
c) mehrlagige Förderseile 2 und
d) Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
    FP VP   SV 3    
2.4.3 Alle anderen Förderseile     FP VP     SV 3  
2.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen           VP    
2.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände             VP  
2.4.6 Unterseile       VP     SV 3  
2.4.7 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile       VP     SV 2, 3  
2.4.8 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen           VP    
2.4.9 Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre     FP   VP   SV 3  
2.4.10 Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten           VP   SV 3 nach 60 Monaten
2.5 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
2.5.1 Fördermittel und Gegengewichte       VP        
2.5.2 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand       VP        
2.5.3 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand             VP  
2.5.4 Wirbel in Zwischengeschirren               SV 4
2.5.4 Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand       VP        
2.5.5 Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand             VP  

___________________

Fußnoten:
1) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen.
2) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
3) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von fünf Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen zwei-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von zehn Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen sechs-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von sieben Monaten erfolgen.
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.

Tabelle 3: Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
3.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
3.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen           VP    
3.2 Einrichtung der Schächte
3.2.1 An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind:
Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch zwei Probetreiben
    FP     VP    
3.2.2 Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen     FP     VP    
3.2.3 An ungeführten Anlagen:
Prüfung des freien Durchgangs durch zwei Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage
              alle 36 Monate VP
3.3 Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
3.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen       VP 5        
3.3.2 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung       VP 5   SV    
3.3.3 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               alle 60 Monate VP
Elektrische Anlagen:
3.3.4 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises           SV    
3.3.5 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
3.3.6 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/Bereichen       VP 5        
3.3.7 An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter       VP 5        
3.3.8 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen       VP 5        
3.4 Seile
3.4.1 Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
a) vom Fördermittel abgeschlagen werden,
b) vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und
c) vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
          VP 5   nach 36 Monaten SV 1
3.4.2 Förderseile von Anlagen, die nicht unter Ziffer 3.4.1 fallen,
in folgender Konstruktion:
a) Flachförderseile,
b) verschlossene Förderseile 2
c) mehrlagige Förderseile 2 und
d) Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
      VP 5   SV 1    
3.4.3 Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter Ziffer 3.4.1 oder 3.4.2 fallen       VP 5     SV 1  
3.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen             VP  
3.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände             VP  
3.4.6 Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre       VP     SV 1  
3.4.7 Führungsseile in allen übrigen Schächten           VP   nach 60 Monaten SV 1
3.5 Fördermittel und Zwischengeschirre
3.5.1 Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:

a) außerhalb des Schachtes gelagert werden und

b) vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind

            VP  
3.5.2 Fördermittel von anderen Anlagen                
3.5.3 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand       VP 5        
3.5.4 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand       VP 5     VP  
3.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren             SV 4  


Erläuterungen der Fußnoten:
1) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
2) Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.
3) Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist.
4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vom Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden.
5) Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in sechsmonatlichem Rhythmus durchgeführt werden.

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von fünf Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen zwei-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von zehn Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen sechs-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von sieben Monaten erfolgen.
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.

Tabelle 4: Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindeanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
4.1 Seilscheiben und Umlenkrollen
4.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern

einschließlich ihrer Verlagerungen

      VP        
4.2 Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden
4.2.1 Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen           SV    
4.2.2 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen/Bereichen FP VP       SV    
4.2.3 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/Bereichen   FP   VP   SV    
4.2.4 Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden:
Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme
  FP   VP        
4.3 Bühnen- und Windenseile
4.3.1 Bühnenseile und Windenseile   FP   VP     SV 1, 2  
4.3.2 Seileinbände im ungeöffneten Zustand   FP   VP     SV 1  
4.3.3 Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen             VP  
4.3.4 Führungsseile einschließlich Spannwinden:
a) in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
b) in Abteufbetrieben
  FP   VP     SV 1  
4.3.5 Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten           VP   NACH 60 Monaten SV 1
4.4 Verfahrbare Bühnen
4.4.1 Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen   FP   VP        
4.4.2 Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre)   FP   VP     SV 3  
4.4.3 Zwischengeschirre von Windenseilen   FP   VP        
4.5 Greiferanlagen
4.5.1 Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen   FP   VP        
4.5.2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
4.5.3 Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen   FP   VP        
4.5.4 Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln FP VP            
4.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen FP VP     SV 3      
4.5.6 Greiferseile FP VP 4            


Fußnoten:
1) Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
2) Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.
3) Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal sechs Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.
4) Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle zwei Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von fünf Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen zwei-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von zehn Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen sechs-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von sieben Monaten erfolgen.
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.

*) Archivmüßig gesichert niedergelegt in der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

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