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§ 154 Tragebehälter für Sprengstoffe
(1) Tragebehälter für Sprengstoffe müssen verschließbar und gegen Stoß, Schlag und Korrosion widerstandsfähig sein. Behälter für Pulversprengstoff dürfen nicht aus Eisen bestehen. Die Behälter müssen unterschiedlich beziffert sein.
(2) In einem Tragebehälter dürften nicht mehr als 25 kg Sprengstoff mitgeführt werden.
(3) In den Tragebehältern darf außer den Sprengstoffen, für die sie bestimmt sind, nichts untergebracht werden. Pulversprengstoffe dürfen nicht mit anderen Sprengstoffen, Chloratsprengstoffe nicht mit Ammonsalpetersprengstoffen im gleichen Transportbehälter untergebracht werden.
§ 155 Zündmitteltragebehälter
(1) Sprengkräftige Zündmittel müssen in verschließbaren, widerstandsfähigen Behältern untergebracht werden. In den Zündmitteltragebehältern darf außer den sprengkräftigen Zündmitteln nichts untergebracht werden, mit Ausnahme von Zubehör, durch das eine Detonation der Zündmittel nicht hervorgerufen werden kann.
(2) Sprengschnüre dürfen nicht mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden.
(3) Zündmitteltragebehälter dürfen mit Tragebehältern für Sprengstoffe (§ 154) vereinigt sein, sofern die Abteilungen sicher voneinander getrennt sind.
§ 156 Schießkisten
(1) Die Schießberechtigten müssen die Sprengmittel, die sie nicht mit sich führen, in einer festen verschließbaren Kiste aufbewahren, die als "Schießkiste" gekennzeichnet sein muss. Die Schießkiste ist in der Nähe der Arbeitsstelle gegen Sprengstücke geschützt aufzustellen.
(2) Pulversprengstoffe dürfen nicht mit anderen Sprengstoffen, Chloratsprengstoffe nicht mit Ammonsalpetersprengstoffen in derselben Schießkiste aufbewahrt werden.
(3) In Schießkisten dürfen nur Sprengmittel und Gegenstände, die zum Laden und Zünden dienen, untergebracht werden.
§ 157 Inhalt und Aufstellung der Schießkisten
(1) Die in einer Schießkiste aufbewahrte Sprengstoffmenge darf 200 kg nicht überschreiten. In Schießkisten, die zur Aufnahme von mehr als 50 kg Sprengstoff bestimmt sind, dürfen sprengkräftige Zündmittel nicht aufbewahrt werden.
(2) Schießkisten sind so aufzustellen, dass die Detonation einer Schießkiste nicht auch die Detonation anderer Schießkisten verursachen kann .
§ 158 Sicherung der Schießkisten
(1) Schießkisten, die Sprengmittel enthalten, müssen verschlossen sein, wenn sie sich außerhalb des Blickfeldes des Schießberechtigten befinden.
(2) Leere Sprengstoffbehälter und Schießkisten dürfen nicht verschlossen sein.
(3) Die Schießkisten sind einmal monatlich durch den Schichtsteiger oder durch eine vom Betriebsführer beauftragte Aufsichtsperson zu prüfen.
§ 159 Rückgabe der Sprengmittel
(1) Die Schießberechtigten müssen am Schichtende alle nicht verwendeten Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel in ein Lager zurückbringen oder veranlassen, dass dies durch eine dazu berechtigte Person erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an schwer zugänglichen Betriebspunkten oder bei schwierigen Transportbedingungen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel in den Schießkisten (§ 156) verbleiben, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entwendung getroffen werden und wenn die Schießkisten aus Metall bestehen. Es darf jedoch für keinen Betriebspunkt mehr als der Bedarf eines Tages in den Kisten verbleiben.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sprengfahrzeuge mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in verschlossenen Behältern bis zum nächsten Werktag an dafür bestimmten Stellen verbleiben.
§ 160 Abgabe und Verlust von Sprengmitteln
(1) Die Schießberechtigten dürfen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht an andere weitergeben. Dies gilt nicht für die Übergabe von Sprengmitteln in Sprengfahrzeugen; hierbei ist der Empfang unter Angabe der Menge zu bescheinigen.
(2) Sind Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel abhandengekommen, so ist dies dem Schichtsteiger unverzüglich zu melden. Der Betriebsführer hat dem Bergamt unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 161 Schießberechtigte
(1) Der Betriebsführer darf mit der selbständigen Ausübung der Schießarbeit nur Personen beauftragen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Schießberechtigte). Soweit diese Personen einer Kameradschaft angehören, muss eine von ihnen als Ortsältester bestellt sein.
(2) Den Schießberechtigten ist gegen Empfangsbescheinigung eine vom Bergamt bestätigte Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 162 aufgehoben
§ 163 Hilfspersonen
(1) Der Schießberechtigte darf sich bei der Ausübung der Schießarbeit durch andere helfen lassen, doch muss er ständig dabei sein und die Arbeiten überwachen. Das gilt besonders für das Anzünden der Zündschnüre.
(2) Bei elektrischer Zündung darf nur der Schießberechtigte selbst die Schüsse an die Schießleitung und diese an die Zündvorrichtung anschließen; nur er darf zünden. Personen, die dem Schießberechtigten zur Ausbildung in der Schießarbeit zugeteilt sind, dürfen diese Tätigkeit unter seiner Anleitung und ständigen Aufsicht ausüben.
§ 164 Offenes Feuer und Licht
(1) Bei der Schießarbeit darf nicht geraucht werden.
(2) Sprengmittel dürfen nicht mit offenem Geleucht zusammen in einer Hand getragen werden.
(3) Beim Öffnen der Schießkiste und der Sprengmittelbehälter sowie beim Umgang mit Sprengmitteln muss offenes Geleucht so weit entfernt gehalten werden, dass eine Zündung durch die offene Flamme oder herabfallende Funken ausgeschlossen ist.
§ 165 Aufenthalt im Gefahrenbereich beim Laden und Besetzen
Während des Ladens und Besetzens dürfen sich am Schießort (§ 171 Abs. 4) außer dem Schießberechtigten, seinen Gehilfen und Aufsichtspersonen, nur Personen aufhalten, welche Arbeiten verrichten, deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt hier unbedingt notwendig ist. Dadurch darf das Laden und Besetzen nicht behindert werden noch die Gefahr bestehen, dass die Schüsse vorzeitig losgehen.
§ 166 Reinigen der Bohrlöcher
Die Bohrlöcher sind zur Vermeidung von Ladehemmungen vor dem Einbringen des Sprengstoffs (Laden) von Bohrmehl und Bohrklein zu befreien.
§ 167 Zeitpunkt des Ladens
(1) Die Schüsse dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden geladen werden. Das Bergamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Laden der Bohrlöcher fertiggemacht werden.
§ 168 Einbringen des Sprengstoffs
(1) Patronierter Sprengstoff darf nicht aus der Hülle entfernt werden. Geteilte Patronen müssen restlos verbraucht werden.
(2) Der Sprengstoff darf nicht gewaltsam in die Schussbohrlöcher eingeschoben oder gestampft werden. Ladestöcke müssen aus nicht funkenreißenden Stoffen bestehen. Hohle Ladestöcke müssen an beiden Enden mit einem Stopfen aus Holz, Kunststoff oder Gummi verschlossen sein, dessen Stirnfläche mindestens gleich dem Querschnitt des Ladestockes ist.
(3) Beim mechanischen Laden der Schüsse sind die Richtlinien des Oberbergamts zu beachten. Die Bauart der zum mechanischen Laden der Schüsse verwandten Geräte muss zugelassen sein.
(4) Für jeden Schuss darf nur eine Sprengkapsel oder ein scharfer Zünder verwendet werden. Dies gilt nicht für in Reihe geschaltete elektrische Zünder, mit Ausnahme der Zündschnurzeitzünder und für das Einführen von Schlagpatronen zum Beseitigen von Versagern.
§ 169 Ladehemmungen
Der eingeführte Sprengstoff darf weder ausgebohrt, ausgekratzt noch auf sonstige Art gewaltsam wieder aus dem Bohrloch entfernt werden. Ladehemmungen durch Festklemmen von Patronen dürfen nur durch Einführung einer Schlagpatrone und Abtun des Schusses beseitigt werden. Sind bereits andere Schüsse geladen, darf der Schuss nur zusammen mit den übrigen Schüssen abgetan werden.
§ 170 Sicherung der geladenen Bohrlöcher
(1) In Bohrlöcher, die so angeordnet sind, dass ein Fremdkörper hineinfallen und dadurch der geladene Schuss vorzeitig gezündet werden kann, ist unmittelbar nach Einbringen des Sprengstoffes Letten oder ein anderer Stoff, der weder Funken reißt noch leicht entzündlich ist (Besatz), einzubringen.
(2) Bei aufwärts gerichteten Bohrlöchern ist dafür zu sorgen, dass kein Sprengstoff aus dem Bohrloch herausgleiten kann. Funkenreißende Stoffe dürfen hierbei nicht verwendet werden; leicht entzündliche Stoffe sind zulässig, wenn geschlossenes Geleucht verwendet und mit Sammelzündung oder elektrisch gezündet wird.
(3) Der Schichtsteiger hat dafür zu sorgen, dass Besatzmaterial in der Nähe jeder Arbeitsstelle, an der mit Besatz geschossen werden muss, vorrätig ist.
§ 171 Zeitpunkt des Schießens
(1) Das Schießen darf nur zu den vom Betriebsführer durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten erfolgen. Dies gilt nicht für das Stückeschießen, für das Freischießen von Rollöchern und für Schüsse zur Beseitigung einer Gefahr, z.B. Herunterschießen hängender Gesteinsmassen, Beseitigen von Versagern.
(2) aufgehoben
(3) Während der festgesetzten Schießzeiten darf sich niemand in großräumigen Abbauen aufhalten.
(4) Die an einem Schießort geladenen Schüsse müssen in einem Zündgang gezündet werden. Als Schießort gilt jede Betriebsstelle, an der sich geladene Schüsse befinden, einschließlich des durch die Detonation der Schüsse gefährdeten Bereichs.
§ 172 Schießen mit Zündschnur
(1) Die Zündschnurzündung ist nur zulässig, wenn sicherheitliche Gründe gegen die Anwendung der elektrischen Zündung bestehen. Die Brenndauer von Pulverzündschnüren ist bei jeder neuen Lieferung und nach einer Lagerung von länger als drei Monaten vor jeder Verwendung zu prüfen.
(2) Der Schießberechtigte und seine Helfer (§ 163 Abs. 1) dürfen in einem Zündgang (§ 171 Abs. 4) insgesamt höchstens 10 Zündschnüre unmittelbar anzünden ; dazu dürfen nur zugelassene Zündschnuranzünder benutzt werden.
(3) Die Verwendung mehrerer Zündlichter zum Zünden einer Schussfolge ist nur dann zulässig, wenn die Zündlichter gleichzeitig entzündet werden .
(4) Die Länge jeder Zündschnur muss mindestens 1,50 m betragen.
(5) An Betriebspunkten mit langen oder beschwerlichen Fluchtwegen, z.B. in Grubenbauen mit weniger als 1,50 m Höhe oder mit mehr als 35 gon Neigung, dürfen Schüsse nur von außerhalb des Schießortes (§ 171 Abs. 4) gezündet werden.
(6) An nassen Betriebspunkten darf nicht mit Zündschnur geschossen werden.
§ 173 Elektrische Schießleitungen
(1) Schießleitungen müssen isoliert sein.
(2) Verbindungsstellen in den Schießleitungen müssen gut leitend hergestellt und in nicht trockenen Grubenbauen isoliert sein. Dies gilt auch für den Anschluss der Zünderkette oder ihrer Verlängerungsdrähte an die Schießleitung.
(3) Schießleitungen dürfen keine anderen elektrischen Leitungen berühren.
(4) Jede Schussstelle muss ihre besondere Schießleitung haben . Hat ein Schießberechtigter die Schüsse mehrerer Schussstellen abzutun, so darf er für diese Schussstellen eine gemeinsame Schießleitung verwenden.
(5) Schießleitungen dürfen nur für die Schussstellen benutzt werden, für die sie bestimmt sind. Der Schießberechtigte hat sich vor dem Anschließen der Schüsse zu überzeugen, dass seine Schießleitung nicht mit einer anderen Leitung gekoppelt ist.
(6) Schüsse und Zündmaschinen dürfen nur an die freien Enden der Schießleitung angeschlossen werden. Zwischenanschlüsse sind verboten.
(7) Die zum Anschluss der Zündvorrichtung bestimmten blanken Enden der Schießleitung müssen bis zu deren Anschließen gut leitend miteinander verbunden sein . Vor dem Anschließen der Zündeinrichtung ist der Zustand der Leitung zu überprüfen. Sollen mehr als 20 Schüsse in einem Zündgang abgetan werden, ist der Gesamtwiderstand des Zündkreises zu messen. Weicht der gemessene Widerstand um mehr als zehn vom Hundert vom errechneten Sollwert ab, so dürfen die Schüsse erst gezündet werden, nachdem die Mängel beseitigt worden sind.
(8) Sind in einem Grubenbau zwei oder mehr Schießleitungen verlegt, so müssen sie sich augenfällig voneinander unterscheiden .
§ 174 Parallelschaltung
Parallelschaltung von Schüssen ist nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes zulässig.
§ 175 Zündvorrichtungen
(1) Die Schießberechtigten dürfen nur die vom Werksbesitzer gestellten Zündvorrichtungen benutzen. Sie müssen die gesamte Vorrichtung oder deren Schlüssel oder Kurbel stets sicher verwahren.
(2) Die Zündvorrichtungen sind regelmäßig zu überwachen.
(3) Durch Strom aus dem Leitungsnetz darf nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes gezündet werden.
§ 176 Absperrung des Schießortes
(1) Bevor der Schießberechtigte zündet oder bei elektrischer Zündung die Schießleitungen an die Zündvorrichtung anschließt, muss er dafür sorgen, dass alle Zugänge zu dem Schießort (vgl. § 171 Abs. 4) gesperrt sind. Erfolgt die Absperrung nicht durch Personen, so sind die nicht besetzten Zugänge abzusperren und Warntafeln aufzuhängen. Der Schießberechtigte hat als letzter den Betriebspunkt zu verlassen.
(2) Der Schießberechtigte darf erst zünden, nachdem er dafür gesorgt hat, dass die Belegschaft seines Betriebspunktes und die Belegschaften im Streubereich seiner Schüsse liegender Nachbarbetriebspunkte in Sicherheit sind, und nachdem er durch den lauten Ruf "Es brennt!" zusätzlich gewarnt hat.
(3) Die Absperrenden dürfen ihre Posten erst verlassen, wenn der Schießberechtigte die Absperrung aufgehoben hat.
§ 177 Durchschläge
(1) Besteht die Gefahr, dass die Schüsse in einen anderen Grubenbau durchschlagen, so bestimmt der Schichtsteiger , von wann ab und in welchem Umfange der Ortsälteste den gefährdeten Bereich vor dem Schießen abzusperren hat.
(2) Ist der gefährdete Grubenbau nicht schnell zu erreichen, so hat der Schichtsteiger für ständige Abriegelung der Zugänge des gefährdeten Grubenbaus durch Sperren und Warntafeln zu sorgen (§ 176 Abs. 1).
§ 178 Schutzörter
Wo die Grubenbaue keine Sicherheit gegen die Schüsse gewähren, müssen Schutzörter oder andere Schutzvorrichtungen vorhanden sein.
§ 179 Aufheben der Absperrung
(1) Nach dem Schießen hat der Schießberechtigte zu überprüfen , ob die Schießschwaden vom Schießort einwandfrei abziehen. Ist dies nicht der Fall, z.B. infolge Ausfall eines Lüfters oder Fallen eines Bruches, so hat er die Absperrung aufrechtzuerhalten und die nächste Aufsichtsperson zu benachrichtigen. Zur Aufrechterhaltung der Absperrung nach dem Schießen genügen Warntafeln.
(2) Wenn die Schießschwaden einwandfrei abgezogen sind, darf die Absperrung
aufgehoben werden.
(3) Kann der Schießberechtigte bis Schichtende nicht überprüfen, ob die Schießgase einwandfrei abgezogen sind, so hat der Ortsälteste der nachfolgenden Schicht die Pflichten des Schießberechtigten aus den Absätzen 1 und 2 zu übernehmen.
§ 180 Prüfen des Schießortes
(1) Das Schießort darf erst wieder betreten werden, wenn die Absperrung aufgehoben ist (§ 179) und die Schießschwaden abgezogen sind.
(2) Vor der Wiederaufnahme anderer Arbeiten muss die Schussstelle vom Ortsältesten auf das Vorhandensein von Versagern (§ 181 Abs. 1) geprüft werden.
(3) Ist die Schussstelle durch losgeschossenes Haufwerk versperrt, muss das Berauben und die Prüfung auf Versager beim Freilegen der Schussstelle durchgeführt werden.
§ 181 Verhalten gegenüber Versagern
(1) Sprengstoffe, die nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht detoniert sind (Versager), müssen durch einen Schießberechtigten so bald wie möglich beseitigt werden. Bis dahin sind sie durch den Ortsältesten augenfällig zu kennzeichnen, z.B. durch Einführen eines Holzdübels in ein Bohrloch mit Sprengstoffresten. Die Bohrarbeit am Arbeitsstoß darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Versager beseitigt sind oder wenn der Abstand und die Richtung der benachbarten Bohrlöcher so festgelegt werden, dass der Versager nicht angebohrt werden kann.
(2) Nicht detonierte Sprengstoffe dürfen weder ausgebohrt, ausgekratzt noch auf sonstige Art gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden.
(3) Lassen sich Versager bis Schichtende nicht beseitigen, so hat der Ortsälteste den Ortsältesten der nächsten Schicht persönlich auf die Kennzeichnung (Absatz 1) aufmerksam zu machen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Schussstelle zu sperren und den Schichtsteiger zu unterrichten.
§ 182 Bohrlochpfeifen
Das Ausbohren, Auskratzen oder Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Schussbohrlöcher (Bohrlochpfeifen) ist auch dann nicht erlaubt, wenn sie anscheinend keinen Sprengstoff mehr enthalten. Bohrlochpfeifen, die offensichtlich noch Sprengstoff enthalten, gelten als Versager (§ 181).
Sondervorschriften für die Schießarbeit beim Schachtabteufen
§ 183 aufgehoben
§ 184 Beförderung von Sprengmitteln
(1) Sprengstoffe dürfen erst dann in den Schacht befördert werden, wenn die zur Schießarbeit nicht erforderlichen Personen die Sohle verlassen haben und die entbehrlichen Gegenstände entfernt worden sind.
(2) Die Schlagpatronen sind außerhalb der Schachtröhre in einem vom Betriebsführer bestimmten Raum fertigzumachen und bei der Beförderung im Schacht getrennt vom übrigen Sprengstoff unterzubringen.
§ 185 aufgehoben
§ 186 aufgehoben
§ 187 Zündung
(1) Es darf nur elektrisch gezündet werden.
(2) Es dürfen nur Zündleitungen verwendet werden, die für die auftretenden Zugbeanspruchungen ausgelegt sind. Sie dürfen nicht mit anderen elektrischen Leitungen zu einer Mehrfachleitung vereinigt sein.
(3) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung sind alle elektrischen Betriebsmittel auf der Schachtsohle und in unmittelbarer Nähe des Schachtes mit Ausnahme der Fernsprechanlage allpolig abzuschalten.
(4) Beim Verbinden der Zünderdrähte und beim Anschließen der Zündleitung dürfen außerdem Schießberechtigten höchstens zwei Beschäftigte anwesend sein, der Schießberechtigte hat die Schachtsohle als Letzter zu verlassen.
(5) Abweichend von § 173 Abs. 7 Satz 3 ist die Messung vor jedem Schießen vorzunehmen.
(6) Die Schüsse dürfen nur von über Tage oder von einer Zwischensohle aus gezündet werden.
§ 188 aufgehoben
§ 189 aufgehoben
Überwachung der Schießarbeit
(1) Für die Überwachung der Sprengmittelwirtschaft und der übrigen Schießarbeit ist eine schießberechtigte Aufsichtsperson (Schießsteiger) zu bestellen.
(2) Dem Schießsteiger dürfen, abgesehen von der Wetterüberwachung (§ 120 Abs. 2), andere Aufgaben nicht übertragen werden.
Brandschutz
§ 191 Umgang mit offenem Licht und Feuer
(1) [In Gruben, die ganz oder teilweise durch Grubengas gefährdet sind, darf nicht geraucht werden, ebenso ist das Mitführen von Streichhölzern und Feuerzeugen verboten (aufgehoben durch ABBergV)] . In allen anderen Gruben ist das Rauchen nur an Plätzen gestattet, an denen keine Brandgefahr besteht; diese müssen vom Betriebsführer bestimmt und als solche gekennzeichnet sein.
(2) Wo offenes Feuer erlaubt ist, dürfen Gegenstände nur angezündet werden, wenn sich ihr Brand beherrschen lässt. Abgesehen von den mit Sprengladungen verbundenen Zündmitteln müssen entzündete Gegenstände bis zum Erlöschen der Glut beobachtet werden.
§ 192 Verwendung von Geräten mit offenem Feuer
(1) Schmiedefeuer, Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen und andere Arbeitsgeräte, die offenes Feuer verwenden oder erzeugen, dürfen nur nach Weisung des Betriebsführers verwendet werden.
(2) Wer mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Geräte beauftragt ist, darf für ihre Entzündung abweichend von § 191 Abs. 1 Feuerzeug oder Streichhölzer mitführen.
(3) Acetylenentwickler, mit Ausnahme von Karbidhandleuchten, dürfen nicht verwendet werden.
§ 192a Verwendung von Kunststoffen
Kunststoffe, die leicht entflammbar sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, dürfen unter Tage an keiner Stelle in solcher Menge eingesetzt werden, dass durch ihre Entzündung ein gefährlicher Brand entstehen kann.
§ 193 Schmier- und Putzmittel und brennbare Abfälle
(1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in geschlossenen Blechbehältern aufbewahrt werden. Behälter für verbrauchte Schmier- und Putzmittel sind regelmäßig über Tage zu entleeren.
(2) Andere brennbare Abfälle sind so zu beseitigen, dass sie keinen Anlass zu Bränden geben.
§ 194 Werkstätten und Maschinenräume unter Tage
(1) Türen, Ausbau und Einbauten von Werkstätten und Maschinenräumen unter Tage müssen schwer entflammbar sein.
(2) Haspel- und Seilscheibenkammern müssen regelmäßig von leichtentzündlichen Stoffen gereinigt werden.
§ 195 Zu Tage ausgehende Grubenbaue
(1) Der Ausbau von Tagesschächten und anderen zu Tage ausgehenden Grubenbauen muss aus natürlichen oder künstlichen Steinen, Mörtel, Beton, Gusseisen, Stahl oder anderen, vom Oberbergamt als hinreichend feuerbeständig anerkannten Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für geringe Mengen brennbarer Stoffe, wenn sie so angeordnet sind, dass sie einen Brand nicht über größere Erstreckung fortpflanzen können .
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Grubenbaue, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhanden waren.
§ 196 Schutz gegen einziehende Brandgase
(1) Bei Tagesschächten und bei zu Tage ausgehenden Bergen (§ 69 Abs. 1 Nr. 2), in welche die Wetter einziehen und deren Ausbau nicht der Vorschrift des § 195 Abs. 1 entspricht, müssen in den Füllörtern oder in ihrer Nähe feuerbeständige Brandtüren angebracht werden, die von jeder Seite geöffnet und dicht geschlossen werden können.
(2) Brandtüren müssen einschließlich ihrer Rahmen aus Stahl oder Stoffen wenigstens gleicher Hitzebeständigkeit bestehen.
(3) Von allen Grubenbauen, die bei geschlossenen Brandtüren vom Einziehschacht oder von anderen zu Tage ausgehenden Grubenbauen abgesperrt sind, muss eine andere befahrbare Verbindung zur Tagesoberfläche bestehen.
(4) Brandtüren sind halbjährlich zu prüfen .
§ 197 Beschaffenheit und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen
(1) Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, die vom Oberbergamt zum Vertrieb an den Bergbau oder zur Verwendung unter Tage zugelassen worden sind.
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) [aufgehoben durch ABBergV]
§ 198 Bedienung und Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen
(1) In der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen müssen so viel Personen ausgebildet und zu regelmäßigen Wiederholungsübungen herangezogen werden, dass eine einwandfreie Handhabung der Geräte im Falle eines Brandes stets gewährleistet ist.
(2) Löschwasserleitungen sind monatlich zu prüfen. Die übrigen Feuerlöscheinrichtungen sind halbjährlich zu überprüfen und jährlich auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen.
§ 199 Zurückziehen der Belegschaft bei Gefahren
(1) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Beschäftigten im Gefahrenfall zum Verlassen der Grube aufgefordert werden können.
(2) Die Wiederbelegung ist erst zulässig, wenn die Gefahr beseitigt ist.
§ 200 Branddämme
(1) Abdämmungsarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson vorgenommen werden.
(2) Branddämme sind, solange hinter ihnen Feuer zu vermuten ist, regelmäßig auf luftdichten Abschluss und Wärme zu prüfen .
(3) Branddämme dürfen nur mit Zustimmung des Bergamts geöffnet werden.
Grubenrettungswesen
§ 201 Grubenwehr
[aufgehoben durch ABBergV]
§ 201a Rettungswerke, Rettungspläne
Für die Durchführung von Rettungswerken bei größeren Unglücken in Grubenbetrieben sowie zur Einschränkung und Beseitigung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte bei Schadensfällen größeren Ausmaßes sind Rettungspläne aufzustellen.
§ 202 Rettungsstelle
(1) Auf jeder selbständigen Grube muss eine Rettungsstelle mit den nötigen Geräten, einem Lager für Atemschutzgeräte und einem Übungsraum für die Grubenwehr vorhanden sein. Für benachbarte Rettungsstellen genügt ein gemeinsamer Übungsraum.
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) Für die Instandhaltung der Atemschutzgeräte und ihres Zubehörs ist ein Gerätewart zu bestellen.
§ 203 Leiter des Rettungswesens
Als Leiter des Rettungswesens jeder selbständigen Grube ist eine Aufsichtsperson zu bestellen, die Mitglied der Grubenwehr ist.
§ 204 Hauptrettungsstelle
Die Werksbesitzer müssen nach näherer Bestimmung des Oberbergamtes zur gemeinsamen Regelung des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle (Hauptrettungsstelle) unterhalten oder einer solchen angeschlossen sein.
§ 205 Einsatz der Grubenwehr
Bei Einsatz der Grubenwehr hat der Betriebsführer dafür zu sorgen, dass so schnell wie möglich Ersatztrupps und -geräte bereitstehen und dass die Hauptrettungsstelle unverzüglich benachrichtigt wird.
§ 206 Ausrüstung mit Selbstrettern
[aufgehoben durch ABBergV]
§ 207 Mitführen der Selbstretter
[aufgehoben durch ABBergV]
§ 208 Überwachung der Selbstretter
Die Selbstretter sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu warten und zu überwachen . Der Betriebsführer hat den mit der Wartung und Prüfung der Selbstretter Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung eine vom Bergamt bestätigte Dienstanweisung auszuhändigen.
Maschinenbetrieb
§ 209 Fahrzeuge und Verbrennungsmotoren
(1) Folgende Fahrzeuge dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn ihre Bauart vom Oberbergamt zugelassen ist:
Das gilt nicht für Fahrzeuge, für welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Betriebsplan oder eine Erlaubnis (Genehmigung) vorlag.
(2) Anlagen mit Verbrennungsmotoren dürfen unter Tage nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes betrieben werden. Das gilt nicht für Anlagen, die mit Dieselmotoren betrieben werden.
§§ 210 - 217 [aufgehoben durch MarkschBergV]
Arbeiterschutz
§ 218 Ausbildung
[aufgehoben durch ABBergV]
§ 219 aufgehoben
§ 220 aufgehoben durch JArbSchG
§ 221 Einmannbelegung
(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) Arbeitet ein Mann allein, so hat er auch die Pflichten zu übernehmen, welche diese Verordnung in den §§ 38 Abs. 2, 68, 179 Abs. 3, 180 Abs. 2 und 181 Abs. 1 und 3 dem Ortsältesten auferlegt.
§ 222 Beseitigen von Schlamm und Wasser
(1) In Strecken, die zur Förderung oder Fahrung dienen, ist für ausreichende Wasserabführung zu sorgen.
(2) Schlammansammlungen, die die Fahrung erschweren, sind zu beseitigen.
§ 223 Schutz gegen Durchnässen
An nassen Arbeitsorten sind Bühnen zum Abhalten von Tropfwasser anzubringen. Wo das nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um die Arbeiter vor dauerndem Durchnässen zu schützen, muss der Werksbesitzer wasserdichte Kleidung zur Verfügung stellen.
Sondervorschriften für Salzbergwerke
§ 224 Sicherheitspfeiler
(1) Sicherheitspfeiler sind mit folgenden Abmessungen zu belassen
mindestens 50 m:
a) gegen die Berechtsamsgrenze,
b) um die Schachtachse von Tagesschächten sowie um deren um 50 m unter die Schachtendteufe gedachte Verlängerung,
c) um die angenommene Bohrlochachse und deren um 50 m gedachte Verlängerung von Tagesbohrlöchern, deren Verlauf nicht vermessen ist,
mindestens 20 m:
d) um die Antreffstelle von, mit untertägigen Bohrungen angefahrenen, begrenzten Salzlösungen, solange diese austreten,
e) um die Bohrlochachse und um deren um 20 m gedachte Verlängerung von Tagesbohrlöchern, deren Verlauf nach Richtung und Neigung vermessen ist,
mindestens 150 m:
f) gegen den Salzspiegel, die Salzstockbasis sowie gegen die Salzstockflanken. Kann der Verlauf des Salzspiegels, der Salzstockflanken oder der Salzstockbasis nicht genau ermittelt werden, ist die Bemessung des Sicherheitspfeilers gegen die vermuteten Grenzen auf 200 m zu vergrößern. Ist nachgewiesen, dass das Nebengestein an den Salzstockflanken oder an der Salzstockbasis in einer Stärke von mindestens 150 m trocken ist, darf der Sicherheitspfeiler gegen die Salzstockflanken oder die Salzstockbasis verringert werden,
g) um mit untertätigen Bohrungen angefahrene Salzlösungen, die Verbindung zu wasserführenden Schichten außerhalb des Salinars vermuten lassen,
h) gegen ersoffene Grubenbaue,
mindestens 300 m:
i) gegen ersoffene Grubenbaue im Carnallitit oder Anhydrit.
(2) In Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Buchst. b. dürfen die erforderlichen Ausrichtungsbaue und die mit dem Schachtbetrieb zusammenhängenden Räume aufgefahren werden. In Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Buchst. d, f und g dürfen Bohrungen durchgeführt werden. Keine Grubenbaue oder Bohrungen dürfen in Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Buchst. a, c, e, h und i hergestellt werden.
§ 225 Abbau
(1) Kalisalzabbaue müssen sobald wie möglich versetzt werden. In Kalisalzlagerstätten mit mehr als 50 gon Einfallen beträgt die Frist für das Versetzen 30 Monate, von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem die freie Abbauhöhe 4 m erreicht hat; Abbauräume in flach einfallenden Lagerstätten müssen 18 Monate nach Beginn ihres Auffahrens versetzt sein.
(2) Leergeförderte Abbaue müssen bis zum Einbringen des Versatzes abgesperrt werden, soweit es der Betrieb gestattet.
Sondervorschriften für Braunkohlenbergwerke
§ 226 Sicherung gegen Wasserdurchbrüche
(1) Vor Beginn des Aufschlusses ist das Gebirge planmäßig auf Wasserführung zu untersuchen.
(2) [Wasserführendes Gebirge ist zur Verhinderung von Wasser- und Schlammeinbrüchen zu entwässern (aufgehoben durch ABBergV] ; der Wasserstand ist ständig zu überwachen. Wasser im Liegenden flach gelagerter Flöze braucht nur entspannt zu werden.
§ 227 Maßnahmen gegen Selbstentzündung der Kohle
[aufgehoben durch ABBergV]
Dritter Abschnitt
Tagebaubetrieb
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie für die Tätigkeit zur Gewinnung von Bodenschätzen am Tage einschließlich der damit zusammenhängenden Erd- oder Gesteinsbewegungen. Der durch den Betrieb geschaffene offene Raum wird in dieser Verordnung als Tagebau bezeichnet .
Personenverkehr
§ 229 Wege
(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) Fußwege mit einem Gefälle von mehr als 25 gon sind als Treppen auszubilden und mit Geländer zu versehen.
(3) Gefährliche Vertiefungen sind sicher abzudecken oder einzufriedigen.
§ 230 Beleuchtung
[aufgehoben durch ABBergV]
Vorrichtung und Abbau
§ 231 Bemessen der Strossen
(1) Höhe, Breite und Böschung der Strossen müssen so bemessen sein, dass dort alle regelmäßig vorzunehmenden Arbeiten ohne Gefahr verrichtet werden können.
(2) Beim Handbetrieb dürfen die Abraumstrossen nicht höher als 6 m und ihre Böschungswinkel nicht größer als 65 gon sein.
(3) Bermen müssen mindestens 3 m breit sein; befinden sich auf den Strossen mechanisch angetriebene Geräte oder Fahrzeuge, so muss ihre Breite diejenige des breitesten Gerätes oder Fahrzeuges um wenigstens 2 m übersteigen.
(4) Bei einer Gewinnung durch Bagger darf die Strosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann.
§ 232 Prüfen der Stöße
[aufgehoben durch ABBergV]
§ 233 Unterschrämen und Unterhöhlen
[aufgehoben durch ABBergV]
§ 234 Sichern gegen Absturz
Arbeiter, die oberhalb der Tagebausohle beschäftigt sind, müssen einen hinreichend großen und sicheren Arbeitsstand haben; andernfalls müssen sie kurz oder doppelt mit geeigneten Sicherheitsgurten und -leinen angeseilt sein.
Bagger und Absetzer
§ 235 Signalvorrichtungen
(1) Bagger und Absetzer müssen eine Signalvorrichtung haben; die Signale sind an den Geräten auf Tafeln zu verzeichnen.
(2) Das Anlassen oder Verfahren eines Baggers oder Absetzers ist mit der Signalvorrichtung rechtzeitig anzukündigen.
§ 236 Aufenthalt auf Baggern und Absetzern und in ihrem Schwenkbereich
(1) Unbefugten ist das Betreten von Baggern und Absetzern verboten. Das Verbot ist an den Geräten bekanntzumachen.
(2) Der Aufenthalt im Arbeitsbereich von Baggern und Absetzern ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenständ oder durch das Gerät selbst ausgeschlossen ist.
§ 237 Beleuchtung
Der Arbeitsbereich von Baggern und Absetzern und ihre Durchfahrten sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu beleuchten.
Grubenbahnen
§ 238 Triebfahrzeuge
(1) Lokomotiven und andere mit eigener Kraft bewegte Schienenfahrzeuge (Triebfahrzeuge) müssen einen akustischen Signalgeber sowie vorn und hinten umschaltbare Rot-Weiß-Lichtsignale und Bahnräumer besitzen. Sie müssen ferner mit Sandstreuern versehen sein.
(2) Im Führerstand der Triebfahrzeuge muss ein Geschwindigkeitsmesser vorhanden sein.
(3) Triebfahrzeuge für Fahrdrahtbetriebe müssen Einrichtungen zum Erden des Fahrdrahts mitführen .
§ 239 Bahnbedienstete
(1) Im Bahndienst darf nur beschäftigt werden, wer dem Betriebsführer seine Befähigung dazu nachgewiesen hat.
(2) Den Weisungen der Bahnbediensteten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnverkehr ist Folge zu leisten.
(3) Führer von Triebfahrzeugen (§ 238), Rangierleiter und Stellwerkswärter müssen wenigstens 21 Jahre alt und für ihre Tätigkeit planmäßig ausgebildet sein; ihre Befähigung muss vom Bergamt anerkannt sein.
(4) Lokomotivmannschaft und Zugbegleiter sind während der Fahrt einem Zugführer zu unterstellen. Wenn kein besonderer Zugführer vorhanden ist, gilt der Lokomotivführer als Zugführer.
(5) Den Bahnbediensteten sind vom Bergamt bestätigte Dienstanweisungen auszuhändigen.
§ 240 Personenbeförderung
Personen dürfen nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes befördert werden. Dies gilt nicht für Lokomotivmannschaft und Zugbegleiter sowie für folgende Personen, wenn sie auf der Lokomotive mitfahren:
§ 241 Bremsen
In den Zügen muss eine ausreichende Zahl von Bremsen vorhanden sein.
§ 242 Beleuchtung der Fahrzeuge
(1) Züge und einzeln fahrende Lokomotiven müssen bei Dunkelheit und starkem Nebel an der Spitze weißes und am Schluss rotes Licht führen.
(2) Von Hand bewegte Wagen, auch Kleinwagen, müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch Licht erkennbar sein.
§ 243 Signalordnung
Die im Fahrbetrieb zur Anwendung kommenden Signale und Kennzeichen müssen in einer vom Bergamt zu bestätigenden Signalordnung festgelegt sein.
§ 244 Höchstgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden. Sie ist vom Betriebsführer für die einzelnen Streckenteile bekanntzugeben.
§ 245 Warnsignale an Bahnübergängen
(1) Vor Bahnübergängen ohne Schranken ist an der Läute- und Pfeiftafel ein Achtungssignal zu geben und die Läutevorrichtung bis zur Erreichung des Übergangs zu betätigen. Bei unsichtigem Wetter oder Annäherung von Wegebenutzern ist das Achtungssignal zu wiederholen.
(2) Die gleichen Warnzeichen sind zu geben, wenn Menschen oder Straßenfahrzeuge auf der Bahnstrecke oder in gefahrdrohender Nähe bemerkt werden.
§ 246 Geschobene Züge
(1) Geschobene Züge dürfen ohne Lokomotive bei Normalspur nicht länger als 180 m, bei 900 mm Spur nicht länger als 140 m, bei weniger als 900 mm Spur nicht länger als 50 m sein.
(2) Bei geschobenen Zügen muss der Spitzenwagen mit einem Hörzeichengeber versehen sein, der sich beim Schieben des Zuges zwangsläufig einschaltet. Andernfalls muss der Spitzenwagen mit einem Bediensteten besetzt oder von einem solchen begleitet sein; dieser hat die erforderlichen Signalmittel mitzuführen und die nötigen Signale zu geben.
§ 247 Stillstehende Fahrzeuge
(1) Stillstehende Lokomotiven müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Auf freier Strecke befindliche Lokomotiven müssen stets beaufsichtigt werden.
(2) Andere stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
(3) Bleibt ein Zug oder ein einzelnes Fahrzeug auf freier Strecke liegen, so sind Vorkehrungen zu treffen, dass niemand dadurch gefährdet wird.
§ 248 Entladen und Reinigen von Fahrzeugen
(1) Wagen dürfen erst entladen oder geschlossen werden, wenn feststeht, dass niemand dabei gefährdet wird.
(2) Wagen, die von Hand gereinigt werden, müssen eine Vorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Schließen der Wagen verhindert und die nur von der Kippseite des Wagens aus bedient werden kann.
§ 249 Sicherung gegen Entgleisen
(1) Unbefahrbare Streckenabschnitte sind zu sperren oder durch Schilder oder Leuchtzeichen kenntlich zu machen.
(2) Gleisenden müssen gegen Überfahren gesichert sein.
§ 250 Weichen
Weichen müssen, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, beleuchtet, verschlossen oder anderweitig gesichert sein.
§ 251 Freihalten des Lichtraumes
Von Bahnanlagen sind Gegenstände aller Art so weit entfernt zu halten, dass der Lichtraum frei bleibt.
§ 252 Sicherung von Bahnübergängen
(1) Bahnübergänge sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu beleuchten.
(2) Schranken müssen geschlossen sein, solange für die Wegebenutzer Gefahr besteht.
(3) Wenn die Schranken geschlossen werden oder ein Zug sich dem Wegeübergang nähert, müssen sämtliche Wegebenutzer an den Warnkreuzen vor dem Übergang halten oder die Gleise sofort verlassen.
(4) Es ist untersagt, Schranken oder sonstige Einfriedigungen und Sicherungsanlagen unbefugt zu öffnen, zu übersteigen oder ihre Betätigung zu behindern.
§ 253 Betreten der Bahnanlagen
Außerhalb der Übergänge dürfen die Gleise nur von Personen betreten werden, die dazu befugt sind.
§ 254 Ausbesserung der Bahnanlagen
Bahnanlagen, auf denen Fahrzeuge verkehren, dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer hiermit beauftragten Person ausgebessert werden. Der Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsbereich für die Lokomotivführer durch Warnzeichen kenntlich gemacht wird, die in ausreichender Entfernung von der Arbeitsstelle aufgestellt sind. Bei Herannahen eines Zuges hat er zu veranlassen, dass die von ihm Beaufsichtigten sich rechtzeitig in Sicherheit bringen.
Schießarbeit
§ 255 Allgemeines
Für die Schießarbeit in Tagebauen gelten §§ 125 bis 130, 134 Abs. 1, §§ 135, 141, 145, 146, 149 bis 152, 153 Abs. 1 und 2, §§ 154, 155, 160, 161, 163 bis 170, 172 bis 175, 181 und 182 entsprechend.
§ 256 aufgehoben
§ 257 Aufbewahrung von Sprengmitteln außerhalb des Lagers
Die Schießberechtigten haben die empfangenen Sprengmittel in verschließbaren Behältern unter ihrer ständigen Aufsicht zu behalten und nach Beendigung der Schießarbeit, spätestens jedoch bei Schichtschluss, in das Sprengstofflager zurückzubringen.
§ 258 Schutz der Öffentlichkeit
Können durch Schießarbeit Gefahren für den öffentlichen Verkehr oder die Sicherheit von Personen außerhalb des Tagebaues entstehen, so darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson geschossen werden, die die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat.
§ 259 Verhalten bei Gewittern
(1) Bei aufziehendem Gewitter müssen übertägige Sprengmittellager verlassen werden.
(2) Wenn beim Umgang mit Sprengmitteln die Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag besteht, sind die Arbeiten sofort einzustellen bereits eingebrachte Sprengladungen sind durch Kurzschließen der Zünderdrähte zu sichern. Die Sprengstellen sind zu räumen und abzusperren. Gefährdete Personen sind zu warnen und zum Aufsuchen von Deckungen zu veranlassen.
§ 260 Signale beim Schießen
(1) Vor dem Abtun von Schüssen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Schusswirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die mit roten Fahnen, bei schlechten Sichtverhältnissen mit roten Lampen auszurüsten sind; sie müssen ihren Absperrbereich übersehen können.
(2) Beim Schießen hat der Schießberechtigte folgende Horn- oder Sirenensignale zu geben oder geben zu lassen:
| Erstes Signal | ein langgezogener Ton: | "Sofort in Deckung gehen!" |
| Zweites Signal | zwei kurze Töne: | "Es wird gezündet!" |
| Drittes Signal | drei kurze Töne: | "Schießen beendet!" |
(3) Alle beim Schießen Unbeteiligten haben sich nach dem ersten Signal in Sicherheit zu bringen.
(4) Der Schießberechtigte hat sich vor Abgabe des zweiten Signals davon zu überzeugen, dass sich alle Personen in Sicherheit gebracht haben.
(5) Bevor der Schießberechtigte mit dem dritten Signal den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlichen Zustand der Schussstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(6) Die Schießsignale und etwaige zusätzliche Warnzeichen sind durch ständigen Aushang bekanntzugeben.
Brandschutz
Für die Brandverhütung in Tagebauen gelten die §§ 191 Abs. 2 und 193.
§ 262 Feuerlöscheinrichtungen
Für die Feuerlöscheinrichtungen gilt § 277.
Markscheidewesen
§ 263 [aufgehoben durch MarkschBergV]
Sondervorschriften für Braunkohlentagebaue
§ 264 Entwässerung
(1) Vor Beginn des Aufschlusses ist das Gebirge planmäßig auf Wasserführung zu untersuchen.
(2) Entwässerungsstrecken müssen Ausgänge oberhalb der Tagebausohle haben.
(3) Die Wasserstände in Tagebauen und in Kippen, deren Fuß unterhalb des normalen Grundwasserstandes liegt, sind regelmäßig zu beobachten. Die Beobachtungsergebnisse sind in Listen einzutragen und dem Bergamt mitzuteilen. Das Bergamt kann Ausnahmen hiervon bewilligen.
§ 265 Rauchen in Braunkohlentagebauen
Das Rauchen ist in Braunkohlentagebauen nur in besonderen Räumen gestattet, die vom Betriebsführer durch Aushang bezeichnet sind. Für den Abraum- und Kippenbetrieb kann das Bergamt Ausnahmen zulassen.
§ 266 Befeuchten freigelegter Kohle
Zum Berieseln der freigelegten Braunkohle müssen Wasserleitungen verlegt werden. Freigelegte Kohlenstöße sind zum Schutz gegen Brände zu befeuchten, wenn dadurch die Brandgefahr merklich vermindert wird.
§ 267 Grubenrettungswesen
Für das Grubenrettungswesen gelten die §§ 201 bis 205.
Vierter Abschnitt
Tagesbetrieb
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie für die Tätigkeit an der Tagesoberfläche, soweit sie nicht zum Tagebaubetrieb gehören (§ 228).
Allgemeines
§ 269 Sicherung des Personenverkehrs
(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
§ 270 Schutz gegen Absturz und fallende Gegenstände
(1) Öffnungen, bei denen Sturzgefahr besteht, wie Luken, Kanäle, Bunker, Gruben, Vertiefungen usw., sind so zu sichern , dass niemand versehentlich hineingelangen kann. Abdeckungen müssen eine Belastung von wenigstens 300 kp/m2 aufnehmen können und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
§ 271 Blitzschutz
(1) Die Tagesanlagen sind gegen Blitzgefahr zu sichern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn es ein Sachverständiger eines Technischen Überwachungsvereins für unbedenklich hält.
(2) Die Blitzschutzanlagen sind wenigstens alle zwei Jahre zu untersuchen .
Tagesschächte und -bremsberge, Aufzüge
(1) Für die Tagesanlagen von Schächten und Bremsbergen, die nicht zur Seilfahrt dienen, gelten die §§ 79, 81, 84, 85 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 87 bis 98.
(2) Aufzüge dürfen nur mit Erlaubnis des Bergamts errichtet und betrieben werden.
Bahnanlagen
Für die Einrichtung und den Betrieb von Bahnanlagen gelten die §§ 238 bis 254, soweit es sich nicht um Grubenanschlussbahnen handelt.
Brandschutz
§ 274 Aufbewahrung von Schmier- und Putzmitteln
Schmier- und Putzmittel dürfen in feuergefährlichen Räumen und im Schachtgebäude nur in geschlossenen Blechbehältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Schmier- und Putzmittel, Holzspäne und andere leicht brennbare Abfälle sind so zu beseitigen, dass sie keine Brandgefahr bilden.
§ 275 Fördergerüst und Schachtgebäude
(1) Fördergerüst und Schachtgebäude einziehender Tagesöffnungen müssen aus Stahl, Beton, natürlichen oder künstlichen Steinen, Mörtel oder anderen, vom Oberbergamt als hinreichend feuerbeständig anerkannten Stoffen bestehen.
(2) Innerhalb eines Umkreises von 20 m um einziehende Tagesöffnungen dürfen
(3) Fördergerüst und Schachtgebäude müssen von Ansammlungen entzündlicher Stoffe, z.B. Seilschmiere, regelmäßig gereinigt werden.
§ 276 Schutz der Grubenbaue gegen einziehende Brandgase
(1) An einziehenden Tagesöffnungen sind Vorrichtungen einzubauen oder bereitzuhalten, mit denen bei Ausbruch eines Brandes über Tage die Tagesöffnung schnell abgedichtet werden kann.
(2) Diese Einrichtungen sind halbjährlich auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen .
§ 277 Feuerlöscheinrichtungen
(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) In der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen müssen so viel Personen ausgebildet sein und zu regelmäßigen Wiederholungsprüfungen herangezogen werden, dass eine einwandfreie Handhabung der Geräte im Fall eines Brandes gewährleistet ist.
(4) Löschwasserleitungen sind vierteljährlich, die übrigen Feuerlöscheinrichtungen jährlich auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen .
§ 278 Brandbekämpfung
Die Löscharbeiten bei Bränden über Tage leitet der Betriebsführer, der im Feuerlöschplan hierfür genannt ist, sofern nicht das Bergamt die Leitung übernimmt.
Erdarbeiten
(1) Böschungen von Halden, Gruben, Gräben, Einschnitten und dergleichen müssen so flach sein, dass sie nicht rutschen können, oder durch besondere Maßnahmen gesichert sein. Dies gilt nicht für Gräben, Gruben und Einschnitte, die nicht tiefer als 1,25 m sind.
(2) Gruben- und Grabenränder, Erd- und Felswände müssen in einer den Bodenverhältnissen und der Tiefe entsprechenden Breite (mindestens 60 cm) von jeder Belastung freigehalten werden. Vor jedem Beginn der Arbeiten sind die Wände und Böschungen auf Einsturzgefahr zu überprüfen und nötigenfalls zusätzlich zu sichern.
(3) Gräben und andere Ausschachtungen von mehr als 1,50 m Tiefe sind mit einer genügenden Anzahl von Fahrten (Leitern) zu versehen, wenn der Ausstieg über eine Böschung nicht möglich oder gefährlich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten.
(4) Sind die Gräben mehr als 80 cm breit, so ist mindestens alle 50 m ein Übergang anzulegen.
(5) Wenn der Gefahrenbereich nicht betreten zu werden braucht und Maßnahmen gegen ein unabsichtliches Betreten getroffen werden darf von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abgewichen werden.
Schießarbeit
(1) Für Schießarbeit gelten die §§ 255 bis 260.
(2) Vor der Ausführung von Sprengarbeiten ist die Belegschaft über § 260 und, soweit sie bei den Sprengarbeiten mitwirkt, über die in Absatz 1 genannten Vorschriften zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist zu wiederholen, wenn die letzte Sprengung mehr als 6 Monate zurückliegt.
Auslaugen von Salzlagerstätten
Die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen mit Hilfe von Tagesbohrlöchern und -schächten ist nur zulässig, wenn das Oberbergamt die Erlaubnis dazu erteilt hat.
Bromfabriken
(1) Für Bromfabriken sind außerhalb des Gefahrenbereichs Gasmasken, Atemschutzgeräte und zur Chlor- und Brombekämpfung geeignete Schutzanzüge in solcher Menge bereitzuhalten, dass eine wirksame Bekämpfung von Gasaustritten möglich ist. Ferner sind Mittel für die Erste Hilfe bei Verätzungen durch Chlor oder Brom bereitzuhalten.
(2) Das Betreten von Lagerräumen für Chlor und Brom ist Unbefugten verboten. An den Zugängen ist auf dieses Verbot hinzuweisen.
(3) Wer ein Auftreten von Chlor- oder Bromdämpfen bemerkt, hat dies der nächsten erreichbaren Aufsichtsperson zu melden .
(4) Ventile für Chlor oder Brom sind vorsichtig und ohne Gewaltanwendung zu bedienen. Werden sie nicht dauernd benutzt, ist mindestens einmal wöchentlich ihre Gangbarkeit festzustellen. Festsitzende Ventile sind durch warmes Wasser wieder gangbar zu machen. Feuer, Lötlampen, Schweißbrenner und dergleichen dürfen dazu nicht verwendet werden.
(5) Kesselwagen für Chlor sind so schnell wie möglich in die ortsfesten Behälter zu entleeren. Sie dürfen nicht in der Nähe von Wohn- und Arbeitsräumen abgestellt werden. Sie sind durch die eigene Bremse und durch Radschuhe gegen Verschieben zu sichern und vor dem Entleeren gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge zu sichern. Die Sicherungen gegen ein Verschieben und gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge dürfen erst beseitigt werden, wenn die Kessel entleert und ihre Verbindung zu den Lagertanks unterbrochen sind.
Halden
Heiße Gegenstände, z.B. Asche und Schlacke, dürfen nur dann auf Halde gestürzt werden, wenn dadurch kein Haldenbrand entstehen kann.
Salzspeicher
In Salzspeichern dürfen Personen an der Böschung nur unter ständiger Aufsicht beschäftigt werden.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen für alle Betriebe
§ 285 Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse
(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn der Schutz der in § 196 ABG bzw. § 198 BBG, §§ 152, 153 SchBG, §§ 152, 153 OBG genannten Belange auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.
(3) Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse sind nur in schriftlicher Form gültig. Sie sind jederzeit widerruflich.
§ 286 Untersuchung, Prüfung und Überprüfung
(1) Soweit in dieser Verordnung die Untersuchung, Prüfung oder Überprüfung von Anlagen oder Einrichtungen gefordert wird, bedeutet:
Untersuchung eine eingehende Inaugenscheinnahme zur Feststellung von Schäden oder Mängeln. die, soweit es der Zweck erfordert, mit Messungen oder Erprobungen zu verbinden ist,
Prüfung eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel sowie eine genaue Besichtigung einzelner Teile,
Überprüfung eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel.
(2) Soweit nicht im einzelnen etwas anderes bestimmt ist, sind
Untersuchungen durch einen vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen,
Prüfungen durch eine fachkundige Aufsichtsperson und
Überprüfungen durch eine fachkundige Person auszuführen.
(3) Der Bergwerksbesitzer hat die für die Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und Vorrichtungen zu stellen und die Kosten der Untersuchung zu tragen. Er hat ferner der Bergbehörde das Untersuchungsergebnis auf Anfordern mitzuteilen.
(4) Die prüfende Aufsichtsperson hat das Prüfungsergebnis in ein Prüfungsbuch einzutragen. Wer bei einer Überprüfung Anzeichen von Schäden oder Mängeln feststellt, hat dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.
§ 287 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 207d ABG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach § 207d ABG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Dampfkesselanlagen nach den §§ 15 bis 23 der Dampfkesselverordnung verstößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 208 ABG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 287a Straftaten
(1) Wer vorsätzlich dieser Verordnung zuwiderhandelt und dadurch Leben oder Gesundheit anderer gefährdet, wird nach § 209 ABG, § 210 BBG, § 190 SchBG, § 190 OBG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich dieser Verordnung aus Gewinnsucht zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 288 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens treten außer Kraft:
§ 289 Übergangsbestimmungen
Erlaubnisse, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der in § 288 aufgehobenen Verordnungen erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf oder bis zum Fristablauf weiter.
| ENDE | |