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§ 26 Schachtarbeiten
(1) Bei Schachtarbeiten dürfen in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung stattfinden, mit Ausnahme der Förderung von Material zur Durchführung dieser Arbeiten.
(2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten, die auf die Schachtarbeiten hinweisen:
(3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Maschinenführer und Anschläger über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.
§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen
(1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn
Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht kippen können.
(2) Lasten auf vierfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen Kippen zu sichern.
§ 28 Bedienen von Anlagen
(1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinisten bedient werden.
(2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Fördermaschinisten oder Haspelführern bedient werden.
(3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinisten oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage bedient werden.
(4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern bedient werden.
§ 29 Anwesenheit von Maschinenführern
(1) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedienungsstand nicht verlassen.
(2) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen, die zur jederzeitigen Ausfahrt von Personen, die sich unter Tage aufhalten, betriebsbereit gehalten werden müssen oder die bei Schachtarbeiten benutzt werden, müssen sich am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten.
(3) Maschinenführer, die eine handgesteuerte Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei Schichtbeginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.
§ 30 Tätigkeit der Maschinenführer
(1) Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn
Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.
(2) Maschinenführer, die ein Signal nichtverstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.
(3) Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.
(4) Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.
(5) Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1.
(6) Der Maschinenführer hat den ihn ablösenden Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten, insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.
(7) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die automatisch betrieben werden, muss der Maschinenführer, wenn er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.
(8) Stellt der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt er den Maschinenraum oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.
(9) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschläger vergewissern.
(10) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(11) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden der Fördermittel vorsetzen.
(12) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.
(13) Hat der Fördermaschinist oder Haspelführer das Signal "Korb frei" erhalten, muss er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.
(14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinisten und Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem. Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten, Sie, dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.
(15) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart "Seilfahrt" durchführen.
(16) Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.
§ 31 Anwesenheit von Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrer mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen, dass sie Signale oder Anrufe über Fernsprecher hören können.
(2) Wenn sich Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal "Korb frei" geben. Sie dürfen den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.
§ 32 Tätigkeit der Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern.
(2) Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe Fördermaschinisten oder Haspelführer verständigen und dafür sorgen, dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.
§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln
(1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden
(2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekannt gemacht wird.
§ 34 Schilder und Tafeln
(1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von Fördermaschinen, Förderhäspeln und anderen Antriebsmaschinen, müssen mindestens folgende Gebote und Verbote auf Schildern oder Tafeln bekannt gemacht sein:
Bei Abteufanlagen brauchen die Schilder und Tafeln nur am Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen.
(2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für denselben Zweck nur einheitlich beschriftete Schilder verwendet werden.
§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen
(1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden; dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die durch den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 mit Zusatz für dynamische Beanspruchungen für diese Arbeiten befähigt sind.
(2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher der Sachverständige dies als unbedenklich bescheinigt hat.
(3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern, z.B. Normalglühen, Vergüten, dürfen nur in dafür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehandlung ist ein Nachweis zu führen.
§ 36 Ersatzausrüstungen
(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teils der Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten.
(2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen gemäß Absatz 1, genügt die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung.
V. Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen
Das LBA kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 39 Bekanntmachung der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist.
(2) Der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb übertage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i. S. des § 145 Abs. 3 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 41 Übergangsvorschriften
(1) Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen, die für vorhandene Anlagen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen i. S. der § § 4 und 5 fort.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung getroffene Festlegungen zu Sachverständigenprüfungen des Schachtausbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage gehöriger Schachteinbauten gelten im bisherigen Umfang fort.
(3) Ausnahmebewilligungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten - soweit sie nicht befristet sind - bis auf Widerruf fort.
(4) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.
§ 42 In-Kraft-Treten
(1) Diese Bergverordnung tritt am 4.12.2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 01.09.1977 (Nds. MBl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751), außer Kraft
| Anlage |
Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen
| Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
| Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
| 1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten | |||||||||
| 1.1.1 | Seilkanäle in Blindschächten | FP | |||||||
| 1.1.2 | Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen | VP | |||||||
| 1.1.3 | Fangstützen auf Gangbarkeit | FP | VP | ||||||
| 1.1.4 | Prellträger | FP | VP | ||||||
| 1.1.5 | verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen | FP | VP | ||||||
| 1.1.6 | Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.1.7 | Seilscheibenachsen | SV 2 | |||||||
| 1.1.8 | Ungefütterte Seilscheiben:
Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe | VP | |||||||
| 1.2 Einrichtung der Schächte | |||||||||
| 1.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten | VP | |||||||
| 1.2.2 | Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel | FP | VP | ||||||
| 1.2.3 | Fahrtrume | VP | |||||||
| 1.2.4 | Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung | FP | VP | ||||||
| 1.2.5 | Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.6 | Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben durch:
| SV | |||||||
| 1.2.7 | An Abteufanlagen: Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
| 1.2.8 | Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.9 | Zugänge und Anschläge | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.10 | Schachttore, Schachtklappen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.11 | Schachtschleusen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.12 | Schachtbeschickungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.13 | Feststellvorrichtungen für Fördermittel | FP 1 | VP | ||||||
| 1.2.14 | Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen Schutzbühnen | VP | |||||||
| 1.2.15 | Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
| 1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel | |||||||||
| Mechanischer Teil: | |||||||||
| 1.3.1 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage | VP | |||||||
| 1.3.2 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage | VP | |||||||
| 1.3.3 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1'.3.4 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.5 | Nichtelektrische Antriebe | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.6 | Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.7 | mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung | FP 1 | VP | S V | |||||
| 1.3.8 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 Ms max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
| 1.3.9 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
| 1.3.10 | Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen | FP 1 | VP | SV | |||||
| 1.3.11 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP alle 60 Monate | |||||||
| 1.3.12 | der Bremszugstangen von Trommelbremsen Zerstörungsfreie Prüfung | SV 2 | |||||||
| 1.3.13 | Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen | FP 1 | SV | ||||||
| 1.3.14 | Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger | VP 13 | SV 13 | ||||||
| Elektrischer Teil: | |||||||||
| 1.3.15 | Prüfung der elektrischen Anlagenteile | SV | |||||||
| 1.3.16 | Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 1.3.17 | Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/ Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.18 | Elektrischer Antrieb | VP | |||||||
| 1.3.19 | Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen | VP | |||||||
| 1.3.20 | Elektrische und elektronische Fahrtregler | SV | |||||||
| VP 13 | SV 13 | ||||||||
| 1.3.21 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP | |||||||
| 1.3.22 | Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung | FP 1 | VP | ||||||
| 1.3.23 | Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine | VP | |||||||
| 1.3.24 | Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen | FP 1 | VP | SV | |||||
| 1.4 Schachtüberwachungs - und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | |||||||||
| 1.4.1 | Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | SV | |||||||
| 1.4.2 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
| 1.4.3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.4 | Stromversorgung und Überwachung | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.5 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.6 | Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises; des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises | VP | |||||||
| 1.4.7 | Schachthammersignaleinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.8 | Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.4.9 | Schachtfernsprechanlagen | FP 1 | VP | ||||||
| 1.5 Automatische Steuerungen | |||||||||
| 1.5.1 | Prüfung der automatischen Steuerungen | SV | |||||||
| 1.5.2 | Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
| 1.5.3 | Einrichtungen für die automatische von Schachtbeschickungseinrichtungen Steuerung | VP | |||||||
| 1.5.4 | Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt | VP | |||||||
| 1.6 Seile | |||||||||
| 1.6.1 | Förderseile
| FP 1 | VP 1 | SV 4 | |||||
| 1.6.2 | übrige Förderseile
| VP 1 | SV 4,5 | ||||||
| 1.6.3 | Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
| FP | VP 1 | SV 4,5 | |||||
| 1.6.4 | Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen | FP | VP 1 | SV 4 | |||||
| 1.6.5.1 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall). | VP | |||||||
| 1.6.5.2 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3. | VP 6 | |||||||
| 1.6.6 | Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
| 1.6.7 | Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
| VP | |||||||
| 1.6.8 | Unterseile | FP | VP | SV 4 | |||||
| 1.6.9 | Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile | FP | VP | SV 4 5 | |||||
| 1.6.10 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
| 1.6.11 | Führungsseile bei Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
| 1.6.12 | Führungs- und Reibseile in Schächten:
| FP | VP | SV 4 | |||||
| 1.6.13 | Alle anderen Führungs- und Reibseile | VP | SV 4 nach 60 Monaten | ||||||
| 1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen | |||||||||
| 1.7.1 | Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse | FP 1 | VP | ||||||
| 1.7.2 | Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
| 1.7.3 | Haupttragglieder | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
| 1.7.4 | Prüfung von Zwischengeschirren | ||||||||
| 1.7.4.1 | Zwischengeschirre (Regelprüffristen) | FP | VP | VP 8 oder SV10, 11 | SV 9,11 | ||||
| 1.7.4.2 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr erwartete Seilauffegezeit maximal 18 Monate | FP | VP | nach max. 18 Monaten: SV 9,11 | |||||
| 1.7.4.3 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung | FP | VP | SV 9,11 | |||||
| 1.7.4.4 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: von Anlagen Zwischengeschirre bis 5.000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung | FP | VP | VP 8 oder SV10, 11 | nach 48 Monaten: SV 9, 11 | ||||
| 1.7.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen | FP | SV 12 | ||||||
| 1.7.6 | Prüfung von Unterseilaufhängungen | ||||||||
| 1.7.6.1 | Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) | FP | VP | SV 9,11 | |||||
| 1.7.6.2 | Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige | FP | VP | SV 10,11 | nach 48 Monaten: SV 9,11 | ||||
| Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:
1) An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich 2-monatlich vorgeschriebenen Prüfungen vorgenommen werden. 2) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.v. in dem eingesetzten Prüfverfahren Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen. 3) Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit. 4) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 5 ) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. 6) Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen. 7) Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren 8) Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person 9) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige 10) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3-Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren 11) Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen 12) Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setze und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. 13) Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen. | |||||||||
| weiter . | |