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Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen.
(1) Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden.
(2) Auf Verlangen der Bergbehörde hat der Bergwerksbesitzer Sonderbetriebspläne für bestimmte Arbeiten oder Zeiträume aufzustellen und vorzulegen. Für Arbeiten, die von mehreren Bergwerksbesitzern nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden sollen, ist den beteiligten Bergwerksbesitzern die Aufstellung und Vorlegung eines gemeinsamen Betriebsplans aufzugeben.
(3) Der Betriebsplan unterliegt der Prüfung durch die Bergbehörde; er muß ihr zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
(4) Die Prüfung hat sich auf die im § 196 festgestellten Gesichtspunkte zu beschränken.
(1) Erhebt die Bergbehörde nicht binnen vierzehn Tagen nach Vorlegung des Betriebsplans Einspruch gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt.
(2) Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, so hat diese dem Bergwerksbesitzer Gelegenheit zur Erörterung ihrer Beanstandungen zu geben.
(3) Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die auch den Geschäftsbereich anderer Behörden berühren, so hat die Bergbehörde stets Einspruch gegen den Betriebsplan einzulegen und für ihre Entscheidung das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachaufsichtsbehörde herbeizuführen. Wird ein Einvernehmen in einem Zeitraum von drei Monaten nach Einlegung des Einspruchs nicht erzielt, so entscheidet die Bergbehörde nach eigenem Ermessen.
(4) Sofern keine Verständigung mit dem Bergwerksbesitzer erzielt wird, hat die Bergbehörde diejenigen Änderungen, Bedingungen und Auflagen festzusetzen, ohne die der Betriebsplan nicht ausgeführt werden darf.
(5) Die Bergbehörde kann die Zulassung des Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 oder von sonstigen sich aus dem vorgesehenen Betrieb ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zu sichern. Auf die Sicherheitsleistungen finden die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Über die Verwaltung, Verwendung und Rückgabe der Sicherheit entscheidet die Bergbehörde.
(6) Kann der Betriebsplan auch nicht mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, so untersagt die Bergbehörde seine Ausführung.
(1) Die §§ 67 und 68 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne Anwendung.
(2) Werden jedoch infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abweichungen von einem Betriebsplan erforderlich, so kann der Bergwerksbesitzer oder eine von ihm hierfür bestimmte Person auf eigene Verantwortung eine Abweichung von dem Betriebsplan anordnen, sofern dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird. Der Bergwerksbesitzer oder die von ihm bestimmte Person hat hiervon dem Bergamt sofort Anzeige zu machen und unverzüglich für die Vorlegung eines Nachtrags zum Betriebsplan zu sorgen.
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen.
(1) Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat er der Bergbehörde hiervon mindestens drei Monate vorher Anzeige zu machen.
(2) Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
(3) In den Fällen von Abs. 1 und 2 hat der Bergwerksbesitzer der Bergbehörde unverzüglich seinen Betriebsplan für die erforderlichen Abschlußarbeiten vorzulegen. Die §§ 67 bis 70 gelten entsprechend.
(1) Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen konzessionierten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen.
(2) In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch das Oberbergamt vorgeschrieben.
(3) Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde abzuliefern, das andere auf dem Bergwerk an einem geeigneten Ort aufzubewahren.
(4) Der Grundeigentümer oder derjenige, der ein Recht zum Besitz am Grundstück hat, sowie deren Bevollmächtigte können in das bei der Bergbehörde befindliche Exemplar Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dem Bergwerksbesitzer soll Gelegenheit gegeben werden, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.
Dem Bergwerksbesitzer obliegt die verantwortliche Leitung des Betriebes; er hat insbesondere für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen.
(1) Der Bergwerksbesitzer hat sich, soweit erforderlich, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse anderer Personen zu bedienen. Diese haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen. Der Bergwerksbesitzer hat darauf zu achten, daß diese Personen die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Der Bergwerksbesitzer hat für die Beaufsichtigung der von ihm bestellten Personen, für eine eindeutige und lückenlose Abgrenzung ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie für eine geordnete Zusammenarbeit zu sorgen.
(3) Haben die nach Absatz 1 bestellten Personen nach ihren Aufgaben und Befugnissen andere Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu bestellen oder zu beaufsichtigen, so gelten für diese die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die sonstigen Verpflichtungen des Bergwerksbesitzers aus § 73 bleiben unberührt.
(1) Die Bestellung nach § 74 muß schriftlich und unter genauer Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden; auch die Abberufung muß schriftlich erklärt werden.
(2) Der Bergwerksbesitzer hat die bestellten Personen dem Bergamt unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung unverzüglich namhaft zu machen; er hat auch ihre Abberufung dem Bergamt unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Oberbergamt kann dem Bergwerksbesitzer die Leitung des Betriebes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn ungeeignet erscheinen lassen, die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu gewährleisten. Es kann einen Betrieb, der entgegen der Untersagung weitergeführt wird, einstellen.
(2) Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
(3) Liegen Tatsachen vor, die eine nach § 74 bestellte Person ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, ihre Aufgabe zu erfüllen, so kann das Bergamt vom Bergwerksbesitzer ihre Abberufung verlangen.
(1) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde auf Erfordern die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Bergwerksbesitzer, die nach § 74 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind auf Erfordern verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberbergamts versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen der Bergbehörde die vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen.
Dritter Abschnitt
Von den Bergleuten
und den Betriebsangestellten
(1) Auf jedem Bergwerke ist über die dort beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses enthält.
(2) Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unter Tage beschäftigten Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den §§ 196 - 199 beigelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der §§ 93c und 93e.
§ 93b (aufgehoben)
(1) Für Arbeiter, die an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen.
(2) Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.
Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, Über- oder Nebenschichten zu verfahren.
Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten verfahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen.
Vierter Titel
Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten
eines Bergwerks
(1) Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks können eine Gewerkschaft bilden.
(2) Die Errichtung erfolgt durch Abschluß eines gerichtlich oder notariell zu beurkundenden Vertrages (Gründungsvertrag), der ein die Verfassung der Gewerkschaft regelndes Statut (Satzung) enthält. Aus dem Statut muß sich Sitz und Zweck der Gewerkschaft ergeben. Der Gewerkschaftszweck darf nicht überwiegend bergbaufremd sein.
(3) Der Gründungsvertrag bedarf der Bestätigung des Oberbergamts. Mit der Aushändigung der Bestätigungsurkunde entsteht die Gewerkschaft; gleichzeitig geht das Eigentum an dem Bergwerk auf sie über. Vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde besteht die Gewerkschaft als solche nicht. Wird vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Übernimmt die Gewerkschaft eine vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach Aushändigung der Bestätigungsurkunde vereinbart und dem Gläubiger von der Gewerkschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
(4) Änderungen des Statuts sind gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller Anteile und der Bestätigung des Oberbergamts.
(5) Die Bestimmungen der §§ 95 - 110, 114 Abs. 2 und 123 - 128 dürfen durch das Statut nicht abgeändert werden.
(6) Die Gewerkschaft soll durch Beschluß des Oberbergamts aufgelöst werden, wenn sie fortgesetzt überwiegend bergbaufremde Geschäfte betreibt. Die Gewerkschaft ist abzuwickeln; die Fortsetzung der aufgelösten Gewerkschaft ist ausgeschlossen.
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut einen anderen Namen gewählt hat.
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Das Bergwerk wird, soweit die Einrichtung des Grundbuchwesens dies gestattet, auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen.
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden.
Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben.
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Teilung klagen.
(1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt hundert.
(2) Durch das Statut kann die Zahl auf tausend oder auf ein Vielfaches von tausend, höchstens jedoch auf zehntausend bestimmt werden.
(3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.
(1) Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne und Verluste teil.
(2) Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).
(1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund desselben wird jedem Gewerken auf Verlangen ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt.
(2) Die Kuxscheine sind nach Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen.
(3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.
(4) Die Erneuerung eines Kuxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach Kraftloserklärung desselben zulässig.
Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden.
(1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich.
(2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet.
(3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Kraftloserklärung erfolgen.
Wer im Gewerkenbuche als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt ihr bisheriger Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuch gemäß § 105 beantragt ist.
Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Übergabe des Kuxscheins auf Grund eines schriftlichen Vertrages.
(1) Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen.
(2) Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt.
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren.
(2) Einladungen durch die Post erfolgen durch Postzustellungsurkunde.
(3) Gewerken, welche im Auslande wohnen, haben zur Empfangnahme der Einladungen einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang im Bergamt aus.
(4) Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist.
(1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.
(3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.
(4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Diese Folge muß in der Einladung angegeben werden.
(5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung - Substanz des Bergwerks - ganz oder teilweise verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerks sowie der Verpachtung.
(2) Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich.
(1) Binnen einer Anschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen.
(2) (aufgehoben)
(3) Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 und 4 gefaßten Beschluß keine Anwendung.
(1) Durch die Erhebung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird seine Ausführung nicht aufgehalten.
(2) Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
(3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im § 120 bezeichneten Gegenstände betrifft.
(1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
(2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
(3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, die nicht Gewerken sind.
(1) Die Wahl erfolgt in einer nach § 113 beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Bei Ermittlung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
(3) Die Niederschrift über die Wahlverhandlung ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Eine Ausfertigung wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu seiner Legitimation erteilt.
(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Eine besondere Vollmacht ist nur in den im § 120 bezeichneten Fällen erforderlich.
(3) (aufgehoben)
(4) Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten oder Grubenvorstandes, so muß dies in die Legitimation (§ 118) aufgenommen werden.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt die Kuxscheine aus (§ 103).
(2) Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offenzulegen.
(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
(2) Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, jährlich eine Gewerkenversammlung berufen und ihr eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen.
(3) Der Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigentümer von wenigstens einem Viertel aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt sie auf Antrag durch die Bergbehörde.
(4) Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der Bestellung kann die Bergbehörde auf Antrag eine Gewerkenversammlung berufen.
(1) Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Gewerkschaft rechtswirksam in Empfang zu nehmen.
(2) Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß eines seiner Mitglieder mit der Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. Ist dies nicht geschehen, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.
(1) Die Bestimmungen der §§ 120, 121 und 122 dürfen nur durch Statut (§ 94), die des § 123 überhaupt nicht geändert werden.
(2) In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Einrichtungen sowie in den gegen sie angestrengten Prozessen entzogen werden.
(1) Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
(2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte.
(1) Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet.
(2) Handeln dieselben außerhalb der Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels entgegen, so haften sie persönlich beziehungsweise gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.
(1) Die Bergbehörde kann eine Gewerkschaft auffordern, binnen drei Monaten einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen.
(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde, bis dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und diesem eine angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehende Vergütung zusichern.
(3) Der interimistische Repräsentant hat die in den §§ 119 bis 123 bestimmten Rechte und Pflichten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt.
Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag zu beurteilen.
§ 128a - § 128l - aufgehoben -
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in § 115 bestimmten Ausschlußfrist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben worden (§ 115), so findet vor ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Klage gegen den Gewerken nicht statt
Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils zum Zwecke der Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt.
(1) Der Verkauf des Anteils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung. *
(2) Aus dem Erlös werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die geschuldeten Beiträge gezahlt.
(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben.
(1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteile weder geschuldete Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt.
(2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden.
(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Anwendung.
§ 133 -aufgehoben -
(1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.
(3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen.
Fünfter Titel
Von den Rechtsverhältnissen
zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern
Erster Abschnitt
Von der Grundabtretung
Ist für den Betrieb des Bergbaues, und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade- und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den im § 58 bezeichneten Aufbereitungsanstalten sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines fremden Grundstücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Grundstück an den Bergwerksbesitzer abtreten.
(1) Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.
(2) Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nur verpflichtet werden, wenn der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugestimmt hat; in diesem Falle ist der Bergwerksbesitzer berechtigt und auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, das Eigentum der bezeichneten Grundstücke zu erwerben.
(1) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.
(2) Tritt durch die Benutzung eine Wertminderung des Grundstücks ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in diesem Falle fordern, daß der Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks erwirbt.
Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des Grundstücks erwirbt.
(1) Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt werden würde, daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so muß auch für letztere die jährliche Entschädigung (§ 137) auf Verlangen des Grundbesitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden.
(2) Unter derselben Voraussetzung kann der Eigentümer eines solchen Grundstücks verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des ganzen Grundstücks erwirbt.
Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werterhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Ansatz.
(1) Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Teile von Grundstücken findet ein Vorkaufsrecht statt, wenn das Grundstück für Zwecke des Bergbaues entbehrlich wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht dem derzeitigen Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks zu.
Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen Beschluß des Oberbergamts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten.
(1) Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch Kommissare der beiden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden.
(2) Die Ermittlung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie der im § 137 erwähnten Sicherheitsleistung liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten ebenfalls den Kommissaren ob.
(3) Zu dieser Ermittlung sind Sachverständige zuzuziehen.
(4) Jeder Teil ist berechtigt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen einer von den Kommissaren zu bestimmenden Frist nicht, so ernennen diese die Sachverständigen.
(5) In jedem Falle können die Kommissare einen dritten Sachverständigen zuziehen.
Der Beschluß durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen, die dem Grundbesitzer zu leistende Entschädigung und gegebenenfalls die Sicherheitsleistung festsetzen und die sonstigen Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten.
(1) Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet nur die Klage vor den ordentlichen Gerichten statt.
(2) Über die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten Absatzes des § 136 oder eines speziellen Rechtstitels behauptet wird.
Durch Erhebung der Klage nach § 145 Abs. 1 wird die Besitznahme des Grundstücks nicht aufgehalten, wenn die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine angeordnete Sicherheit bei Gericht hinterlegt ist.
Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen.
Zweiter Abschnitt
Von dem Schadensersatze für
Beschädigungen des Grundeigentums
(1) Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, allen Schaden, welcher dem Grundeigentum, dessen Bestandteilen oder Zubehör durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügt wird, zu ersetzen, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerkseigentümer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. Geht das Bergwerkseigentum auf einen anderen über, so bleibt die Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers bestehen, es sei denn, daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist. Wird der Betrieb nicht vom Bergwerkseigentümer, sondern für Rechnung eines anderen (Betreiber) geführt, so haftet dieser neben dem Bergwerkseigentümer, jedoch nicht im weiteren Umfang als dieser selbst. Die Haftung des Betreibers bleibt auch nach Einstellung des Betriebes oder bei Fortführung des Betriebes durch einen anderen bestehen, es sei denn, daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haften als Gesamtschuldner.
(3) Den Hypotheken-Grund- und Rentenschuldgläubigern wird eine besondere Entschädigung nicht gewährt.
Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke verursacht, so haften die nach § 148 Abs. 1 verpflichteten Bergwerkseigentümer und Betreiber dieser Bergwerke als Gesamtschuldner.
(1) Die Ersatzpflicht nach den §§ 148 und 149 tritt nicht für den Schaden ein, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, zu der dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die den Anlagen durch den Bergbau drohende Gefahr nicht unbekannt bleiben konnte.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§§ 148, 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und seinem Urheber erlangt hat, durch Klage von dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjähren.
Auf Beschädigungen des Grundeigentums oder seiner Zubehörungen durch die von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 148 bis 151 ebenfalls Anwendung.
Dritter Abschnitt
Von dem Verhältnisse des Bergbaues
zu öffentlichen Verkehrsanstalten
(1) Gegen. die Ausführung von Landstraßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz oder besondere 7 Verordnung das Enteignungsrecht verliehen ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
(2) Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, von der zuständigen Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszuführen sei.
(1) War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§ 153) erteilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen notwendig wird.
(2) Können die Beteiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt ihre Festsetzung nach Anhörung beider Teile und mit Vorbehalt des Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamts, welcher vorläufig vollstreckbar ist.
§ 155 (aufgehoben)
Sechster Titel
Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums
Stellt die Bergbehörde fest, daß ein Bergwerkseigentümer die gemäß § 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebnahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebs nicht befolgt, so kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigentums durch einen Beschluß aussprechen.
§ 157 (aufgehoben)
Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Widerspruch oder ist dieser rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem Oberbergamt den aus dem Grundbuche ersichtlichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
(1) Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte kann binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem der Beschluß zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, zum Zwecke seiner Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Gericht auf seine Kosten beantragen.
(2) Wer von dieser Befugnis innerhalb der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, verliert mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums sein dingliches Recht (§ 160).
(3) Auch der bisherige Eigentümer des Bergwerks kann innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten die Zwangsversteigerung beantragen.
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