Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Januar 1982
(GV. 1982 S. 2; 10.07.1990 S. 390; 05.04.2005 S. 274; 02.03.2010 S. 163 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75
Aufgrund des § 142 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörde für
- die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
- die Zustimmung nach § 79 Abs. 3,
- die Bestimmung nach § 173 Abs. 1
des Bundesberggesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
(2) Zuständige Behörde für
- die Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach den § § 10 bis 17,
- den Widerruf und die Aufhebung der Erlaubnis, Bewilligung und des Bergwerkseigentums nach den § § 18 bis 20,
- die Mitteilung und das Verlangen nach § 21,
- die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1,
- die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber, der Vereinigung, Teilung und des Austausches von Bergwerkseigentum sowie das Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs nach § 23 Abs. 1, § § 26, 27 Abs. 2, § § 28 und 29,
- die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2,
- die Benachrichtigung nach § 33 Abs. 2,
- die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den § § 35 bis 38,
- Entscheidungen nach den § § 40 bis 43, 45, 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4,
- die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens - mit Ausnahme des Verlangens - nach § 52 Abs. 2 A Satz 1 einschließlich der Erörterungen nach § 52 Abs. 2 A Satz 2,
- Entscheidungen nach § 57b,
- die Anerkennung nach § 64 Abs. 1,
- die Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3,
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach den § § 70 und 71,
- die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte nach § 75,
- die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den § § 77 bis 106,
- Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1,
- die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den § § 149 bis 162,
- die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2
des Bundesberggesetzes ist das Landesoberbergamt, soweit sich nicht aus Absatz 1 oder 3 etwas anderes ergibt.
(3) Zuständige Behörde für
- Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
- die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den § § 51 bis 57,
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2,
- die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1,
- die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2,
- die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4,
- die Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und 2,
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach den § § 70 bis 74 mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten,
- Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2,
- die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1
des Bundesberggesetzes ist das Bergamt; für die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach Nummer 3 gilt dies nur insoweit, als nicht nach Absatz 2 Nrn. 10 A und 10 b das Landesoberbergamt zuständig ist.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Zuständigkeiten gelten für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes entsprechend; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist das Bergamt.
(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes wird auf die Bergämter übertragen.
Die Bergämter sind zuständige Landesbehörden nach § 147 des Bundesberggesetzes bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes.
§ 3
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bestimmt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung einer Bergverordnung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.