Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. September 2018
(GVBl. Nr. 16 vom 30.11.2018 S. 373)



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. September 2007 (GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2014 (GVBl. S. 79), BS 2013-1-18, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen

ab dem vierten Einstiegsamt 35,28 EUR

ab dem dritten Einstiegsamt 26,00 EUR

ab dem zweiten Einstiegsamt 19,70 EUR und

ab dem ersten Einstiegsamt 18,75 EUR

erhoben. In diesen Pauschsätzen sind jeweils 4,09 EUR für Sachkosten enthalten.

"(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen."

2. § 6 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 6 Auslagenerstattung

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes als Pauschbetrag zu erstatten. Dieser beträgt:

  1. für die Nahzone nach Absatz 2 62,00 EUR und
  2. für die Fernzone nach Absatz 3 124,00 EUR.

(2) Die Nahzone umfasst:

  1. die kreisfreien Städte
    1. Frankenthal (Pfalz),
    2. Kaiserslautern,
    3. Koblenz,
    4. Ludwigshafen am Rhein,
    5. Mainz,
    6. Neustadt an der Weinstraße,
    7. Speyer und
    8. Worms sowie
  2. die Landkreise
    1. Ahrweiler,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal,
    2. Alzey-Worms,
    3. Bad Dürkheim,
    4. Bad Kreuznach,
    5. Bernkastel-Wittlich,
      jedoch nur die verbandsfreie Gemeinde Morbach sowie die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kucs, Kröv-Bausendorf und Traben-Trabach,
    6. Birkenfeld,
      jedoch nur die große kreisangehörige Stadt Idar-Oberstein sowie die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen,
    7. Cochem-Zell,
    8. Donnersbergkreis,
    9. Kaiserslautern,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn, Hochspeyer, Otterbach, Otterberg und Weilerbach,
    10. Kusel,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Altenglan, Lauterecken und Wolfstein,
    11. Mainz-Bingen,
    12. Mayen-Koblenz,
    13. Neuwied,
      jedoch nur die große kreisangehörige Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Bad-Hönningen, Dierdorf, Puderbach, Rengsdorf und Waldbreitbach,
    14. Rhein-Hunsrück-Kreis,
    15. Rhein-Lahn-Kreis,
    16. Rhein-Pfalz-Kreis,
    17. Südliche Weinstraße,
      jedoch nur die Verbandsgemeinde Maikammer, und
    18. Westerwaldkreis,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters (Westerwald), Wallmerod, Westerburg und Wirges.

(3) Die Fernzone umfasst:

  1. die kreisfreien Städte
    1. Landau in der Pfalz,
    2. Pirmasens,
    3. Trier und
    4. Zweibrücken sowie
  2. die Landkreise
    1. Ahrweiler,
      jedoch nur die verbandsfreien Städte Bad NeuenahrAhrweiler, Remagen und Sinzig, die verbandsfreie Gemeinde Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr,
    2. Altenkirchen (Westerwald),
    3. Bernkastel-Wittlich,
      jedoch nur die verbandsfreie Stadt Wittlich sowie die Verbandsgemeinden Manderscheid, Thalfang am Erbeskopf und Wittlich-Land,
    4. Birkenfeld,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Baumholder und Birkenfeld,
    5. Eifelkreis Bitburg-Prüm,
    6. Germersheim,
    7. Kaiserslautern,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl und Ramstein-Miesenbach,
    8. Kusel,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Kusel, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr,
    9. Neuwied,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Asbach, Linz am Rhein und Unkel,
    10. Südliche Weinstraße,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Edenkoben, Herxheim, Landau-Land und Offenbach an der Queich,
    11. Südwestpfalz,
    12. Trier-Saarburg,
    13. Vulkaneifel und
    14. Westerwaldkreis,

jedoch nur die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald) und Hachenburg.

" § 6 Auslagenerstattung

Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG ist ein Pauschbetrag in Höhe von 97,00 EUR zu erheben."

3. Die Anlage wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. In lfd. Nr. 1.1.4 werden die Worte "höheren Dienstes" durch die Worte "vierten Einstiegsamts" ersetzt.

2. Lfd. Nr. 1.1.9


"1.1.9 Bestimmung der Dichte nach DIN 18125 mit einer Ersatzmethode je Probe 41,00".

wird gestrichen.

3. Die bisherigen lfd. Nr. 1.1.10 bis 1.1.12 werden lfd. Nr. 1.1.9 bis 1.1.11.

4. Die bisherige lfd. Nr. 1.1.13 wird lfd. Nr. 1.1.12 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "DIN 4022" wird die Angabe "/DIN EN ISO 14688-1 und -2" eingefügt.

5. Die lfd. Nr. 1.1.14 bis 1.1.15.1


1.1.14 Refraktionsseismik (Hammerschlagseismik) nach Zeitaufwand
1.1.14.1 Aufschlag für Gerätepauschale pro Stunde 16,00
1.1.15 Geomagnetische Messungen nach Zeitaufwand
1.1.15.1 Aufschlag für Gerätepauschale pro Tag 50,00

werden gestrichen.

6. Die bisherigen lfd. Nr. 1.1.16 bis 1.1.17.2 werden lfd. Nr. 1.1.13 bis 1.1.14.2.

7. Die lfd. Nr. 1.1.18 bis 1.1.18.2


1.1.18 Erschütterungsmessung nach Zeitaufwand
1.1.18.1 Aufschlag für Gerätepauschale pro Tag 25,00
1.1.18.2 Langzeiteinsätze nach Vereinbarung

werden gestrichen.

8. Die bisherigen lfd. Nr. 1.1.19 und 1.1.19.1 werden lfd. Nr. 1.1.15 und 1.1.15.1.

9. Die lfd. Nr. 1.1.20 bis 1.1.21


1.1.20 Geoelektrik nach Zeitaufwand
1.1.20.1 Aufschlag für Gerätepauschale pro Stunde 13,00
1.1.21 Geodätische Vermessung mit Tachymeter nach Vereinbarung

werden gestrichen.

10. Die bisherigen lfd. Nr. 1.1.22 bis 1.1.23.3 werden lfd. Nr. 1.1.16 bis 1.1.17.3.

11. In der Anmerkung vor lfd. Nr. 1.2 wird die Angabe "zu lfd. Nr. 1.1.14.1, 1.1.15.1, 1.1.17.2, 1.1.18.1, 1.1.19.1, 1.1.20.1, 1.1.22.1 und 1.1.23.3" durch die Angabe "zu lfd. Nr. 1.1.14.2, 1.1.15.1, 1.1.16.1 und 1.1.17.3" ersetzt.

12. In lfd. Nr. 1.2.4.1 wird die Zahl "60,00" durch die Zahl "85,00" ersetzt.

13. In lfd. Nr. 1.2.14 wird die Angabe "1.2.31" durch die Angabe "1.2.32" ersetzt.

14. In lfd. Nr. 1.2.18 wird die Angabe "1.2.30 und 1.2.31" durch die Angabe "1.2.32" ersetzt.

15. In lfd. Nr. 1.2.18.1 werden die Worte "an 5 Einzelstücken" durch die Worte "an 6 Einzelversuchen" und wird die Zahl "83,00" durch die Zahl "175,00" ersetzt.

16. In lfd. Nr. 1.2.18.2 werden die Worte "als 5 Einzelstücken" durch die Worte "als 6 Einzelversuchen" und wird das Wort "Einzelstück" durch das Wort "Einzelversuch" ersetzt.

17. In lfd. Nr. 1.2.19 wird die Angabe "1.2.30 und 1.2.31" durch die Angabe "1.2.32" ersetzt.

18. In lfd. Nr. 1.2.19.1 werden die Worte "an 5 Einzelstücken" durch die Worte "an 6 Einzelversuchen" ersetzt.

19. In lfd. Nr. 1.2.19.2 werden die Worte "als 5 Einzelstücken" durch die Worte "als 6 Einzelversuchen" und wird das Wort "Einzelstück" durch das Wort "Einzelversuch" ersetzt.

20. In lfd. Nr. 1.2.24 wird die Angabe "1.2.30 und 1.2.31" durch die Angabe "1.2.32" ersetzt.

21. In lfd. Nr. 1.2.25 wird das Wort "Prüfwürfels" durch das Wort "Prüfkörpers" und wird die Angabe "1.2.31" durch die Angabe "1.2.33" ersetzt.

22. In lfd. Nr. 1.2.30 werden die Worte "(beidseitig oder längs)" durch die Worte "(Kopfschnitt und Basisschnitt), Durchmesser < 10 cm," ersetzt.

23. Nach lfd. Nr. 1.2.30 wird folgende neue lfd. Nr. 1.2.31 eingefügt:

"1.2.31 Sägen eines Bohrkerns (Längsschnitt), Durchmesser < 10 cm, je angefangenen Meter 20,00".

24. Die bisherige lfd. Nr. 1.2.31 wird lfd. Nr. 1.2.32 und wie folgt geändert:

Die Worte "Kantenlängen von 5 bis 10 cm" werden durch die Worte "5 cm Kantenlänge" und die Zahl "25,00" wird durch die Zahl "50,00" ersetzt.

25. Nach lfd. Nr. 1.2.32 werden folgende lfd. Nr. 1.2.33 und 1.2.34 eingefügt:

"1.2.33 Sägen eines Prüfkörpers (BÖHME) mit Kantenlängen von 6,9 x 6,9 x 5 cm, je Stück 60,00
1.2.34 Sägen individueller Prüfkörper mit Kantenlängen > 7 cm nach Zeitaufwand".

26. Lfd. Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:

"2.2 Radioaktivitätsuntersuchungen (Gamma-Spektrometrie) Probenaufbereitung und Messung 55,00".

27. Die lfd. Nr. 2.2.1 und 2.2.2


2.2.1 Probenaufbereitung 20,00
2.2.2 Messung 41,00

werden gestrichen.

28. In lfd. Nr. 2.3.1 wird die Zahl "20,00" durch die Zahl "25,00" ersetzt.

29. In lfd. Nr. 2.3.7 wird die Zahl "41,00" durch die Zahl "50,00" ersetzt.

30. In lfd. Nr. 2.3.8 wird die Zahl "15,00" durch die Zahl "20,00" ersetzt.

31. Lfd. Nr. 2.3.11 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.3.11 Königswasserlösliche Elemente, Aufschluss nach DIN 38.414, Teil 7; DIN ISO 11466 Untersuchung von As, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, Mn, Ni, Pb, Ti, Zn, Hg, Be, Ba, Sr, V, Mg und Ca 106,00

Neu:

"2.3.11 Königswasser-Extraktion nach DIN 38414-7, DIN ISO 11466 oder DIN EN 16174 (Thermischer Aufschluss unter Rückflussbedingungen), Messung von 50 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - vom 12. Juli 1999 - BGBl. I S. 1554 - in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Elemente) 110,00".

32. Lfd. Nr. 2.3.11.1


"2.3.11.1 Aufschlag für jedes weitere Element 15 bis 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.11


wird gestrichen.

33. Lfd. Nr. 2.3.13 erhält folgende Fassung:

Alt:

"2.3.13 NH4NO3-extrahierbare Elemente nach DIN 19730 Untersuchung von Al, Cd, Ca, Co, Cr, Cu, Fe, Mn, Mg, Ni, Pb, Zn, As und Hg 56,00".


Neu:

"2.3.13 NH4NO3-extrahierbare Elemente nach DIN 19730
Messung von 42 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Elemente)
65,00".

34. Lfd. Nr. 2.3.13.1


"2.3.13.1 Aufschlag für jedes weitere Element 15 bis 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.13


wird gestrichen.

35. Lfd. Nr. 2.3.15 erhält folgende Fassung:


Alt:

"2.3.15 Wasser eluierbare Elemente nach DIN 38414-S4 Untersuchung von Cd, Co, Cr, Cu, Fe, Mn, Ni, Pb, Zn, As, Tl und Ag 60,00".

Neu:

"2.3.15 Wasser eluierbare Elemente nach DIN 38414-S4
Messung von 40 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Elemente)
65,00".

36. Lfd. Nr. 2.3.15.1


"2.3.15.1 Aufschlag für jedes weitere Element 15 bis 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.15


wird gestrichen.

37. Nach lfd. Nr. 2.3.15 wird folgende lfd. Nr. 2.3.16 eingefügt:

"2.3.16 Trockenrückstand und Wassergehalt von feldfrischen oder getrockneten Proben nach DIN ISO 11465 oder DIN EN 12880 je Messung 20,00".

38. Lfd. Nr. 2.4.14.1.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"2.4.14.1.1 Messungen mit ICP-MS nach DIN EN ISO 17924-2 je Element 25,00


Neu:

"2.4.14.1.1 Haupt- und Spurenelemente (außer Hg) Messungen mit ICP-MS nach DIN EN ISO 17294-2 je Element 65,00".

39. In lfd. Nr. 2.4.14.1.2 wird die Zahl "40,00" durch die Zahl "20,00" ersetzt.

40. In lfd. Nr. 2.4.14.2 wird die Zahl "20,00" durch die Zahl "30,00" ersetzt.

41. Lfd. Nr. 2.5.1.3, 2.5.1.4 und 2.5.1.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"2.5.1.3 Kohlenstoff, anorganisch, nach SCHEIBLER 18,00
2.5.1.4 Kohlenstoff gesamt, Elementaranalyse 20,00
2.5.1.5 KAK-Untersuchung bei Tonen 41,00".


Neu:

"2.5.1.3 Carbonate nach DIN ISO 10693 (Scheibler) 18,00
2.5.1.4 Gesamtkohlenstoff und Stickstoff (Elementaranalyse) nach DIN ISO 10694 und 13878 20,00
2.5.1.5 potentielle Kationenaustauschkapazität an Tonen 50,00".

42. In lfd. Nr. 2.5.3.1 wird nach dem Wort "Probenaufbereitung" der Klammerzusatz "(brechen, sieben, teilen, aufmahlen)" eingefügt.

43. In lfd. Nr. 2.5.3.2 wird die Zahl "20,00" durch die Zahl "40,00" ersetzt.

44. In lfd. Nr. 2.5.3.3 wird die Zahl "25,00" durch die Zahl "45,00" ersetzt.

45. In lfd. Nr. 2.6 wird nach dem Wort "Untersuchungen" der Klammerzusatz "(Bericht)" eingefügt.

46. In lfd. Nr. 3.1.1 wird die Zahl "10,00" durch die Zahl "15,00" ersetzt.

47. In lfd. Nr. 3.1.2 wird die Angabe "10,00 bis 20,00" durch die Zahl "15,00" ersetzt.

48. In lfd. Nr. 3.1.5 wird die Angabe "10,00 bis 20,00" durch die Zahl "20,00" ersetzt.

49. Die lfd. Nr. 3.1.8 und 3.1.9 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"3.1.8 Herstellung eines Dünnschliffs, Normalformat 15,00 bis 20,00
3.1.9 Herstellung eines Dünnschliffs, Großformat 50,00 bis 60,00


Neu:

"3.1.8 Herstellung eines Dünnschliffs an nicht quellfähigem Material, Normalformat 28 x 48 mm 25,00
3.1.9 Herstellung eines Dünnschliffs an nicht quellfähigem Material, Großformat 51 x 76 mm 50,00".

50. In lfd. Nr. 3.1.11 wird das Wort "Präparaten" durch das Wort "Dünnschliffen" und die Angabe "10,00 bis 30,00" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.

51. In lfd. Nr. 3.1.12 wird die Angabe "30,00 bis 50,00" durch die Zahl "40,00" ersetzt.

52. In lfd. Nr. 3.1.13 und 3.1.14 wird die Angabe "10,00 bis 20,00" durch die Zahl "15,00" ersetzt.

53. In lfd. Nr. 3.2.5 wird die Zahl "22,00" durch die Zahl "70,00" ersetzt.

54. In lfd. Nr. 3.2.7 wird die Angabe "10,00 bis 20,00" durch die Zahl "20,00" ersetzt.

55. In lfd. Nr. 3.2.8 wird die Angabe "10,00 bis 30,00" durch die Zahl "20,00" ersetzt.

56. In lfd. Nr. 3.3 wird nach dem Wort "Untersuchungen" der Klammerzusatz "(Bericht)" eingefügt.

57. Nach lfd. Nr. 7.5 werden folgende lfd. Nr. 7.6 und 7.7 eingefügt:

"7.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens (§ 57b BBergG) 500,00 bis 5.000,00
7.7 Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)in der jeweils geltenden Fassung 100,00 bis 1.000,00
Anmerkung:
Es handelt sich um einen abgrenzbaren Teil des Verwaltungsverfahrens. Daraus ergibt sich, ob ein Rahmenbetriebsplan nach lfd. Nr. 7.1.2 oder ein Hauptbetriebsplan nach lfd. Nr. 7.1.3 vorzulegen ist.

ID 181979

ENDE