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BVOASi - Bergverordnung des Sächsischen Oberbergamtes über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Sachsen -
Vom 11. Mai 1998
(GVBl. Nr. 11 vom 20.07.1998 S. 306; 22.11.2004 S. 464)
Aufgrund des § 65 Nr. 1, des § 66 Satz I Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vorn 18, Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) und in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479) wird folgende Bergverordnung erlassen:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz.
§ 2 Grundsatz
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Zweiter Teil
Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer und Messgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4} Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer von ihnen die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz t übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unke rührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz l weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitlich Fachkunde verfügen.
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen den Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die von den Sächsischen Oberbergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Bestellung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Sächsische Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer von dem Sächsischen Oberbergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden lässt.
(4) Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Das Sächsische Oberbergamt kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person bestellt werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.
§ 6 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( § 3 Abs. 2) in der Zahl zu bestellen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.
(2} Das Sächsische Oberbergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 vom Hundert überschreitet.
(4) Die Bestellung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muss schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.
(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er
Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Sächsische Oberbergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.
§ 7 Einrichtungen
Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.
Dritter Teil
Betriebsärztlicher Dienst
§ 8 Personal
(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.
§ 9 Aufgaben
(1) Die Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Von den Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfasste arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung und Klima-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden,
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die Erste Hilfe sowie die sanitären Einrichtungen instand gehalten werden,
§ 10 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Sächsische Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärzte als Betriebsärzte zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.
§ 11 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte in der Zahl zu bestellen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 12 Einrichtungen
(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.
Vierter Teil
Sonstige Vorschriften
§ 13 Fortbildung
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
§ 14 Zusammenarbeit
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten,
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 15 Arbeitsschutzausschuss
(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Diesem Ausschuss müssen der Unternehmer, die örtliche 3etriebsleitung sowie Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss ritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
| Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheft in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten | Anlage 1 |
| Einsatzstunden je Jahr | ||||
| Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigten- gruppe) | Sicherheits- ingenieure | Sicherheits- techniker und -meister | Sonstige Sicherheits- fachkräfte | Summen |
| a) Erzbergbau | ||||
| 1 - 20 | - | - | 240 | 240 |
| 21 - 50 | - | 200 | 400 | 600 |
| 51 - 100 | 96 | 384 | 720 | 1.200 |
| 101 - 200 | 384 | 480 | 1.056 | 1.920 |
| 201 - 300 | 720 | 800 | 1.120 | 2.640 |
| 301 - 400 | 800 | 800 | 1.760 | 3.360 |
| 401 - 500 | 1.600 | 800 | 1.680 | 4.080 |
| 501 - 600 | 1.600 | 1.200 | 1.920 | 4.720 |
| 601 - 700 | 1.600 | 1.440 | 2.240 | 5.280 |
| 701 - 800 | 1.600 | 1.600 | 2.480 | 5.680 |
| 801 - 900 | 1.600 | 1.600 | 2.880 | 6.080 |
| 901 - 1.000 | 1.600 | 1.600 | 3.200 | 6.400 |
| b) Braunkohlenbergbau | ||||
| 1- 10 | - | - | 48 | 48 |
| 11- 20 | - | - | 96 | 96 |
| 21 - 50 | - | 64 | 176 | 240 |
| 51 - 100 | 8 | I28 | 344 | 480 |
| 101 - 200 | 48 | 192 | 480 | 720 |
| 201 - 300 | 96 | 256 | 608 | 960 |
| 301 - 400 | 240 | 400 | 640 | 1.280 |
| 401 - 500 | 400 | 400 | 800 | 1.600 |
| 501 - 600 | 480 | 480 | 960 | 1.920 |
| 601 - 700 | 560 | 560 | 1.120 | 2.240 |
| 701 - 800 | 640 | 640 | 1.280 | 2.560 |
| 801 - 900 | 720 | 720 | 1.440 | 2.880 |
| 901 - 1.000 | 800 | 800 | 1.600 | 3.200 |
| 1.001 - 1.250 | 800 | 1.200 | 1.600 | 3.600 |
| 1.251 - 1.500 | 800 | 1.600 | 1.600 | 4.000 |
| 1.501 - 1.750 | 1.200 | 1.600 | 1.600 | 4.400 |
| 1.751 - 2.000 | 1.600 | 1.600 | 1.600 | 4.800 |
| 2.001 - 2.500 | 1.600 | 1.600 | 2.200 | 5.400 |
| 2.501 - 3.000 | 2.400 | 1.600 | 2.000 | 6.000 |
| 3.001 - 3.500 | 2.400 | 1.600 | 2.600 | 6.600 |
| 3.501 - 4.000 | 3.200 | 1.600 | 2.400 | 7.200 |
| Über 4.000 | 3.200 | 3.200 | 3.200 | 9.600 |
| c) Sonstiger Bergbau unter Tage | ||||
| 1 -10 | - | - | 96 | 96 |
| 11 - 20 | - - | - | 192 | 192 |
| 21 - 50 | - | 128 | 352 | 480 |
| 51 - 100 | 32 | 256 | 672 | 960 |
| 101 - 200 | 320 | 400 | 720 | 1.440 |
| 201 - 300 | 800 | 400 | 800 | 2.000 |
| 301 - 400 | 1.200 | 400 | 800 | 2.400 |
| 401 - 500 | 1.600 | 400 | 800 | 2.800 |
| über 500 | 2.000 | 400 | 800 | 3.200 |
| d) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) | ||||
| 1 - 10 | 32 | 32 | ||
| 11 - 20 | - | - | 64 | 64 |
| 21 - 50 | - | 32 | 128 | 160 |
| 51 - 100 | 8 | 64 | 248 | 320 |
| 101 - 200 | 16 | 128 | 496 | 640 |
| 201 - 300 | 32 | 192 | 576 | 800 |
| 301 - 400 | 48 | 256 | 656 | 960 |
| 401 - 500 | 64 | 320 | 736 | 1.120 |
| über 500 | 80 | 384 | 816 | 1.280 |
| Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärzte | Anlage 2 |
| a) Erzbergbau | 40 Minuten | mindestens aber 480 Einsatzminuten je Betrieb und Jahr |
| b) Braunkohlenbergbau | 25 Minuten | |
| c) Sonstiger Bergbau unter Tage | 35 Minuten | |
| d) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) | 25 Minuten |
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