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Informationen zur neuen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Fassung 1999
Umwelt (BMU) 1999 Nr. 7-8 Sonderteil



A. Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Am 1. März 1999 sind die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Kraft getreten, die die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten schaffen. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden. Zugleich wird mit den Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht den Erlaß eines untergesetzlichen Regelwerks in Form einer Bodenschutz- und Altlastenverordnung vor. Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenbelastungen fest.

B. Der Inhalt der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

I. Zweck und Zustandekommen

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) als Kernstück des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Bodenschutzgesetz enthält die notwendigen Standards, um die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit zu vereinheitlichen. Hierdurch werden die Grundlagen für effektive Maßnahmen zum Bodenschutz und für den Abbau von Investitionshemmnissen geschaffen.

Zur Beurteilung von Gefahren wurden in den Ländern in der Vergangenheit zahlreiche verschiedene Listen mit Bodenwerten angewendet. Diese Listen stimmten hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Bewertungsmaßstäbe nicht überein. Der Listendschungel verzögerte Entscheidungen über die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen oder das Entlassen von Flächen aus einem Gefahrenverdacht.

Der Bundesrat hat nach eingehender Beratung dem Regierungsentwurf am 30. April 1999 zugestimmt (BR-Drs. 244/99-Beschluß). Die Änderungswünsche des Bundesrates lassen die Konzeption der Bundesregierung unberührt. Das Bundeskabinett hat sich mit den Änderungen einverstanden erklärt.

II. Anwendungsbereich der Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Bodenschutz- und Altlastenverordnung beruht auf den Ermächtigungen in den § § 6, 8 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Bundesregierung kann hiernach insbesondere folgende Sachverhalte regeln:

Die Rechtsform einer Rechtsverordnung ermöglicht es, künftiges EU-Recht zum Bodenschutz EU-rechtskonform ohne größeren Aufwand zu transformieren (vgl. auch § 22 Abs. 1 BBodSchG).

III. Aufbau der Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Zur Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigungen ist die Verordnung in acht Teile gegliedert:

Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich konkretisieren, und Begriffsbestimmungen.

Der zweite Teil regelt die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse.

Der dritte Teil konkretisiert die Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.

Der vierte Teil enthält spezielle Vorschriften für die Altlastensanierung; geregelt wird der Gegenstand und der Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen.

Der fünfte Teil enthält Ausnahmen, konkrete Verfahrenserleichterungen für solche Bodenkontaminationen, bei denen Gefahren mit einfachen Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können.

Im sechsten Teil sind Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser enthalten.

Der siebte Teil konkretisiert Vorsorgeanforderungen, die zur Vermeidung künftiger schädlicher Bodenveränderungen zu erfüllen sind, und regelt Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden.

Im achten Teil sind die Schlußbestimmungen enthalten, d.h. zur Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern sowie zum Inkrafttreten.

Vier technische Anhänge ergänzen die Vorschriften der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung:

Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden und anderen Materialien und die hierzu durchzuführende repräsentative Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.

Anhang 2 enthält Bodenwerte, welche die Erforderlichkeit von Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren (Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte).

Anhang 3 enthält schließlich detaillierte Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.

Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.

IV. Regelungsschwerpunkte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

1. Untersuchung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert die Gefährdungsabschätzung bei Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, die § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes verlangt, und regelt die Maßstäbe, nach denen die Untersuchungsergebnisse zu bewerten sind.

  1. Untersuchungsmaßnahmen

    Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast, die Untersuchungsmaßnahmen erfordern, liegen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bei einem Altstandort insbesondere dann vor, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und darüber hinaus die tatsächliche Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs den Eintrag solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen.

    Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebes oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

    Zur Untersuchung einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche gibt die Verordnung ein gestuftes Vorgehen vor:

    Mit einem groben Prüfraster sind nach der Erfassung, deren Regelung in der Zuständigkeit der Länder liegt - zunächst orientierende Untersuchungen der Fläche durchzuführen, um den Verdacht dem Grunde nach zu bestätigen oder auszuräumen. Die Planung der Untersuchungen muß die frühere Nutzung der Fläche berücksichtigen, diese ist vorrangig zu ermitteln.

    Wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden. Mit ihrer Hilfe sind insbesondere das Ausmaß und die räumliche Verteilung, die Ausbreitung der Schadstoffe im Boden über Sickerwasser, Luft oder durch Verlagerung von Bodenmaterial sowie die Möglichkeit einer Aufnahme der Schadstoffe durch Menschen, Tiere, Pflanzen und Gewässer zu ermitteln.

    Die Boden- und Wasseruntersuchungen sind gemäß Anhang 1 durchzuführen.

  2. Bewertung der Untersuchungsergebnisse

    Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind einzelfallorientiert insbesondere auch anhand der Prüfwerte, die Anhang 2 der Verordnung vorgibt, zu bewerten. Entsprechendes gilt für die Detailuntersuchungen, für die die Maßnahmewerte eine besondere Rolle spielen. Soweit in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für einen Schadstoff und Wirkungspfad kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die Methoden und Maßstäbe zu beachten, die zur Ableitung der entsprechenden Werte im Anhang 2 herangezogenen werden. Diese Methoden und Maßstäbe werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sonderregelungen für Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten und Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten sowie spezielle Bestimmungen für den Umgang mit Erkenntnissen aus Grundwasseruntersuchungen runden die Regelung ab.

    Die gefahrenbezogenen Bodenwerte sind nutzungs- und pfadspezifisch festgelegt. Die Bodenwerte für die Vorsorge sind bodenbezogen so festgelegt, daß Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen nicht zu erwarten sind.

    aa) Prüfwerte

    Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffs unterhalb des jeweiligen Prüfwertes, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Sanierungs- bzw. Schutz und Beschränkungsmaßnahmen können allerdings bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Schadstoffkonzentration geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

    Die Prüfwerte für den Pfad Boden-Grundwasser sind auf die Prognose der Qualität des Sickerwassers am Übergang zur gesättigten Zone anzuwenden.

    bb) Maßnahmenwerte

    Werden Maßnahmenwerte überschritten, ist in der Regel vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen und es besteht Handlungsbedarf. Die indizielle Bedeutung von Maßnahmenwerten hinsichtlich des Vorliegens von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ist wesentlich stärker als bei Prüfwerten; der Gefahrenverdacht kann jedoch im Einzelfall durch konkrete Befunde widerlegt werden.

    In der Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden/Mensch betreffend Dioxine/Furane sowie für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze für Cadmium und speziell für Grünland für weitere Schwermetalle sowie für PCB festgelegt.

2. Sanierungsmaßnahmen

Zur Sanierung sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz im wesentlichen Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen vor. Die an solche Maßnahmen zu stellenden Anforderungen konkretisiert die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung:

  1. Dekontaminationsmaßnahmen

    Durch Dekontaminationsmaßnahmen werden die Schadstoffe aus dem Grundstück bzw. aus dem Boden entfernt. Dekontaminationsmaßnahmen sind nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen,

    die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe gesichert erscheinen lassen. Dabei sind auch die Folgen eines Eingriffs insbesondere für Böden und Gewässer zu berücksichtigen. Für den Fall der Sanierung von Neulasten (§ 4 Abs. 5 BBodSchG) und einer existierenden Vorbelastung ist eine Sonderregelung enthalten.

  2. Sicherungsmaßnahmen

    Bei Sicherungsmaßnahmen bleiben die Schadstoffe im Grundstück bzw. im Boden. Durch technische Vorkehrungen wird verhindert, daß sich die Schadstoffe schädlich auswirken, insbesondere sich ausbreiten können.

    Als Sicherungsmaßnahmen können alle Maßnahmen durchgeführt werden, die gewährleisten, daß durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Versagen Sicherungsmaßnahmen, muß die spätere Wiederherstellung der Sicherungswirkung möglich sein. Ferner ist die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen und dauerhaft zu überwachen.

3. Verfahrensvorschriften zur Altlastensanierung

Bei Altlasten mit komplexen Sanierungsanforderungen oder einem besonders hohen Gefahrenpotential können den Sanierungspflichtigen Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen aufgegeben werden, um eine sachgerechte Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.

  1. Sanierungsuntersuchungen

    Durch Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit nach der Sanierung Veränderungen des Bodens verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

    Nach Anhang 3 Nr. 1 sollen Sanierungsuntersuchungen unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus der vorangegangenen Gefährdungsabschätzung der Fläche sowie aufgrund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Nur soweit solche Informationen nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen

  2. Sanierungsplanung.

    Ein Sanierungsplan bildet die Grundlage für die zur Gefahrenabwehr und zur Sanierung durchzuführenden Maßnahmen. Den notwendigen Inhalt eines Sanierungsplans konkretisiert Anhang 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Danach muß ein Sanierungsplan im wesentlichen

    enthalten.

4. Vorschriften für die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Bodenerosion durch Wasser

Im sechsten Teil stellt der Verordnungsgeber Regelungen für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von wasserbedingter Erosion auf. So wird dargestellt, auf Grund welcher Umstände vom Vorliegen einer durch wasserbedingte Erosion verursachten schädlichen Bodenveränderung auszugehen ist. Beim Bestehen bestimmter Anhaltspunkte trifft die zuständige Behörde eine Ermittlungspflicht. Die Bewertung der Ergebnisse dieser Untersuchungen erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standorts. Anhang 4 bestimmt schließlich die weiteren Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von wasserbedingter Erosion vorliegt. Schließlich enthält die Erosionsregelung eine Verzahnung mit der landwirtschaftlichen Beratung gemäß § 17 BBodSchG.

Die Regelung der Gefahrenabwehr bezüglich der durch Wasser verursachten Erosion in der Form einer Kooperation zwischen Bodenschutz- und Landwirtschaftsbehörden ist ein politisch wichtiges Signal für die Kooperation zwischen Bodenschutz und Bodennutzung auch mit Blick auf die Absicht der Bundesregierung, den Vorsorgegedanken zu verstärken.

5. Vorsorgeanforderungen

Behördliche Anordnungen zur Durchsetzung von Vorsorgepflichten setzen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz die Konkretisierung solcher Pflichten im untergesetzlichen Regelwerk voraus. Die Betroffenen erhalten hierdurch ein besonderes Maß an Rechtssicherheit.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung enthält im Anhang 2 Vorsorgewerte, bei deren Überschreitung in der Regel davon auszugehen ist, daß längerfristig schädliche Bodenveränderungen zu besorgen und daher Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen sind. Bei der Anwendung von Vorsorgewerten ist die natürliche und die siedlungsbedingte regionale Hintergrundbelastung zu berücksichtigen.

Werden Vorsorgewerte überschritten, so soll der Verpflichtete Vorkehrungen treffen, um weitere durch ihn auf dem Grundstück und dessen Einwirkungsbereich verursachte Schadstoffeinträge zu vermeiden oder wirksam zu vermindern. Entsprechende Vorsorgeanordnungen müssen verhältnismäßig sein. Daher sind nach der Verordnung bei behördlichen Anordnungen Zumutbarkeitsgesichtspunkte, vor allem hinsichtlich der planungsrechtlich zulässigen Nutzung einer Fläche, zu berücksichtigen.

Einträge von Schadstoffen, für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind und die auf grund ihrer Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, sind, so weit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu begrenzen.

Werden die für bestimmte Metalle festgesetzten Vorsorgewerte überschritten, bleibt insoweit eine bestimmte Zusatzbelastung zulässig, ohne daß die Behörde konkrete Minderungsanforderungen erteilt, wobei aber die Gesamteinträge in den Boden über Luft und Gewässer sowie durch unmittelbare Ausbringung von Stoffen zu beachten sind.

6. Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sind eine besondere Ausprägung der Vorsorgepflichten. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sieht u.a. vor, daß zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfallen, deren Verwertung nach Bioabfallverordnung sowie der Klärschlammverordnung zulässig ist, auf- und eingebracht werden dürfen.

Diese Bestimmung dient nicht nur dazu, das Auf- und Einbringen von Bodenmaterialien zu regeln, sondern erfaßt auch den Einsatz sonstiger geeigneter Materialien. Damit soll erreicht werden, daß bei der Verwertung der Abfälle in und auf Böden keine Böden mit der Besorgnis von schädlichen Bodenveränderungen entstehen

C. Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Gemäß § 8 Absatz 1 BBodSchG legt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Prüf- und Maßnahmenwerte fest. Dabei sind

Prüfwerte:
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt und
Maßnahmenwerte:
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung stellt in § 4 fest, daß Ergebnisse von Untersuchungen nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüf- und Maßnahmenwerten zu bewerten sind. Soweit die BBodSchV für einen Schadstoff keinen Prüf- oder Maßnahmenwert festsetzt, sind für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen im Einzelfall die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten.

Die Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten stellt auf § 8 Abs. 1 BBodSchG und dessen Bezugnahme auf die Erfüllung der sich aus § 4 des Gesetzes ergebenden Pflichten zur Gefahrenabwehr bei bestehenden schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ab. Die Werte geben nach dem Maßstab des § 4 BBodSchG die relevanten Schutzgüter an; Ausgangspunkt sind im wesentlichen Bodenfunktionen in ihrer Bedeutung für

Schutzgüter sind dabei die menschliche Gesundheit, die Qualität von Nahrungspflanzen und Futtermitteln sowie das Bodensickerwasser auf dem Weg zum Grundwasser. Diese Schutzgüter werden bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten in spezifischer Weise differenziert. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unter Beachtung aller Umstände auch weitere Schutzgüter zu bewerten sind, etwa die Lebensraumfunktion von Böden; einschlägige Methoden und Maßstäbe sind hierzu noch in Entwicklung.

Zur Einbindung einschlägiger Vollzugserfahrungen der Länder sind Arbeiten im Rahmen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), der Länderarbeitsgemeinschaften für Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsämter (AOLG, vormals AGLMB) in die Erarbeitung von Eckpunkten und fachlichen Grundlagen für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte einbezogen (vor allem LABO / LAGA 1996).

Neben den genannten Ländergremien wurde in einer Reihe von Fach- und Abstimmungsgesprächen auch wissenschaftlicher Sachverstand in die Erarbeitung der Prüfwerte einbezogen (im einzelnen hierzu: "Umwelt" Heft 7-8/98, Seite 346 f.).

Die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte berücksichtigt hinsichtlich der Exposition

Für die Ableitung von Prüfwerten wird die Exposition so bemessen, daß "im ungünstigen Expositionsfall" auf das Vorliegen einer Gefahr für das Schutzgut zu schließen ist. Dabei ist auch das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung des Schutzgutes zu beachten. je nach Zuverlässigkeit und Umfang der für die Expositionsabschätzung zur Verfügung stehenden Datenmenge wird für den "ungünstigen Fall" von einem hohen Perzentil der möglichen Expositionsbedingungen ausgegangen. Prüfwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit im direkten Kontakt mit Boden werden als Gesamtgehalt des jeweiligen Schadstoffes angegeben. Maßnahmenwerte werden in der BBodSchV - bis auf die Ausnahme Dioxin - nicht angegeben, weil die fachlichen Grundlagen und Methoden noch ausstehen, um den Maßnahmenwert als den für den Menschen resorptionsverfügbaren Gehalt eines Schadstoffes im Boden anzugeben. Die Messung des resorptionsverfügbaren Anteils am Gesamtgehalt eines Schadstoffes im Boden wird als wesentliche methodische Voraussetzung für die Einführung von Maßnahmenwerten angesehen.

Die Anwendung der Methoden und Maßstäbe zur Berechnung der Prüfwerte ist im einzelnen für jeden Stoff des Anhanges 2 BBodSchV in einer Dokumentation des Umweltbundesamtes dargestellt (Umweltbundesamt 1999). Für andere Stoffe und Stoffeigenschaften wie insbesondere flüchtige Stoffe und Nitroaromaten sind unter Umständen weitere Ableitungsmaßstäbe heranzuziehen, die ebenfalls in der Dokumentation des Umweltbundesamtes (1999) genannt sind.

Die Veröffentlichung der Methoden und Maßstäbe zur Ableitung der nach § 8 Bundes-Bodenschutzgesetz festzulegenden Prüf- und Maßnahmenwerte im Bundesanzeiger dient ausschließlich der Sicherstellung des Vollzugs des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die Anwendung der Methoden und Maßstäbe und ihrer Grundlagen ist auf andere Rechtsgebiete des Umwelt- und Gesundheitsschutzes nicht ohne weiteres übertragbar.

Abweichungen von diesen Methoden und Maßstäben sind nur bei gesicherten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zulässig. Zu gegebener Zeit erfolgt eine Anpassung der Ableitungsmaßstäbe an den neuen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.

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