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Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

(BAnz. vom 28. August 1999, Beilage 161a)



1 Allgemeines

Gemäß § 8 Abs. 1 BBodSchG legt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Prüf- und Maßnahmenwerte fest. Dabei sind

Prüfwerte: Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt und
Maßnahmenwerte: Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind.

Die BBodSchV stellt in § 4 fest, daß Ergebnisse von Untersuchungen nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüf- und Maßnahmenwerten zu bewerten sind. Soweit die, BBodSchV für einen Schadstoff keinen Prüf- oder Maßnahmenwert festsetzt, sind für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen im Einzelfall die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 der BBodSchV herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten.

Die Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten stellt auf § 8 Abs. 1 BBodSchG und dessen Bezugnahme auf die Erfüllung der sich aus § 4 des Gesetzes ergebenden Pflichten zur Gefahrenabwehr bei bestehenden schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ab. Ausgangspunkt sind im wesentlichen Bodenfunktionen in ihrer Bedeutung für

Schutzgüter sind dabei die menschliche Gesundheit, die Qualität von Nahrungspflanzen und Futtermitteln sowie das Bodensickerwasser auf dem Weg zum Grundwasser. Diese Schutzgüter werden bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten in spezifischer Weise differenziert. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unter Beachtung aller Umstände auch weitere Schutzgüter zu bewerten sind, etwa die Lebensraumfunktion von Böden; einschlägige Methoden und Maßstäbe sind hierzu noch in Entwicklung.

Zur Einbindung einschlägiger Vollzugserfahrungen der Länder sind Arbeiten im Rahmen der Bund/ Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), der Länderarbeitsgemeinschaften für Abfall (LAGA) Und Wasser (LAWA) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsämter (AOLG, vormals AGLMB) in die Erarbeitung von Eckpunkten und fachlichen Grundlagen für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte einbezogen (vor allem LABO/LAGA, 1996).

Neben den genannten Ländergremien wurde in einer Reihe von Fach- und Abstimmungsgesprächen auch wissenschaftlicher Sachverstand in die Erarbeitung der Prüfwerte einbezogen (im einzelnen hierzu: BMU-Umwelt, 1998).

Die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte berücksichtigt hinsichtlich der Exposition

Für die Ableitung von Prüfwerten wird die Exposition so bemessen, daß "im ungünstigen Expositionsfall" auf das Vorliegen einer Gefahr für das Schutzgut zu schließen ist. Dabei ist auch das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung des Schutzgutes zu beachten. Je nach Zuverlässigkeit und Umfang der für die Expositionsabschätzung zur Verfügung stehenden Datenmenge wird für den "ungünstigen Fall" von einem hohen Perzentil der möglichen Expositionsbedingungen ausgegangen. Prüfwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit im direkten Kontakt mit Boden werden als Gesamtgehalt des jeweiligen Schadstoffes angegeben. Maßnahmenwerte werden in Anhang 2 Nr. 1 der BBodSchV - bis auf die Ausnahme Dioxin - nicht angegeben, weil die fachlichen Grundlagen und Methoden noch ausstehen, um den Maßnahmenwert als den für den Menschen resorptionsverfügbaren Gehalt eines Schadstoffes im Boden anzugeben. Die Messung des resorptionsverfügbaren Anteils am Gesamtgehalt eines Schadstoffes im Boden wird als wesentliche methodische Voraussetzung für die Einführung von Maßnahmenwerten angesehen.

Die Anwendung der Methoden und Maßstäbe zur Berechnung der Prüfwerte ist im einzelnen für jeden Stoff des Anhanges 2 BBodSchV in einer Dokumentation des Umweltbundesamtes dargestellt (Umweltbundesamt 1999). Für andere Stoffe und Stoffeigenschaften wie insbesondere flüchtige Stoffe und Nitroaromaten sind unter Umständen Weitere Ableitungsmaßstäbe heranzuziehen, die ebenfalls in der Dokumentation des Umweltbundesamtes (1999) genannt sind.

2 Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 Nr. 1 BBodSchV für Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbegrundstücke

2.1 Abgrenzung der Nutzungen

Der Nutzungsbezug der Prüf- und Maßnahmenwerte erfordert die Zuordnung der in Anhang 2 der BBodSchV festgelegten einzelnen Werte zu bestimmten Nutzungen. Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten. Für Werte nach Anhang 2 Nr. 1 BBodSchV sind folgende Nutzungen unterschieden (vgl. auch Nr. 1.1 im Anhang 2 der BBodSchV):

  1. Kinderspielflächen
    Hierunter fallen Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen, der in der Regel gesonderten Regelungen unterliegt. Diese Definition verweist darauf, daß es sich hier um die tatsächlich für das Spielen genutzten Flächen handelt. Die bestimmungsgemäß für das Spielen von Kindern hergerichteten Flächen (Kinderspielplätze) fallen in diese Kategorie. Im Rahmen der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand gilt bei amtlich ausgewiesenen Kinderspielplätzen eine besondere öffentliche Sorgfalt; insofern sind diese auch nach den Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.
  2. Wohngebiete
    Abgestellt wird auf die dem Wohnen dienenden Gebiete einschließlich Haus- und Kleingärten oder sonstigen Gärten entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind. Die Baunutzungsverordnung spricht als "Wohngebiete" unter anderem Kleinsiedlungsgebiete, reine und allgemeine Wohngebiete und Dorfgebiete an. Hier sind Park- und Freizeitanlagen ausgenommen; die als eigene Nutzungskategorie bewertet werden. Soweit unbefestigte Flächen in Wohngebieten als Kinderspielflächen genutzt werden, sind diese als solche zu bewerten. Diese Abgrenzung gegenüber der erstgenannten Nutzungsform ermöglicht es, Teilflächen mit einer von der vorherrschenden Nutzung abweichenden, empfindlicheren Nutzung nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu beurteilen. Werden die ebenfalls angesprochenen Hausgärten zum Anbau von Gemüse zum Eigenverzehr genutzt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Nutzung eine solche Relevanz hat, daß auch eine Bewertung nach den für den Wirkungspfad Boden-Pflanze vorgegebenen Kriterien erfolgen muß.
  3. Park- und Freizeitanlagen
    Unter Park- und Freizeitanlagen werden Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind, verstanden. Die regelmäßige Zugänglichkeit ist eine Bedingung, die auf den bei der Ableitung der Werte unterstellten Aufenthalt von Kindern abstellt.
  4. Industrie- und Gewerbegrundstücke
    Hierunter werden unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden, die aber nicht Gegenstand von Arbeiten sind, verstanden. Militärisch genutzte Flächen werden grundsätzlich dieser Kategorie zugeordnet.

Für die Bewertung von weiteren Stoffen, für die die BBodSchV keine Prüf- oder Maßnahmenwerte nennt, insbesondere für flüchtige Stoffe, können die Nutzungen spezifiziert werden (Umweltbundesamt, 1999).

2.2 Maßnahmenwerte des Anhanges 2 Nr. 1.1 für die direkte Aufnahme von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und auf Industrie- und Gewerbegrundstücken

Generell sollten sich Ableitungsmaßstäbe für diese Maßnahmenwerte auf die für den Menschen resorptionsverfügbaren Schadstoffanteile im Boden beziehen. Hinsichtlich des "Schutzgutes menschliche Gesundheit werden verschiedene Methoden zur Bestimmung des resorptionsverfügbaren Anteils eines Schadstoffes im Boden entwickelt und getestet. Untersuchungen mit verschiedenen Extraktionsmitteln (Hack, Kraft, Selenka, 1997) machen deutlich, daß Matrixeffekte eine große Bedeutung haben können, ein Beispiel hierfür ist Blei in unterschiedlichen Bodenmaterialien. Auch die Heterogenität des Materials ist ggf. zu berücksichtigen. Genormte und damit auch fachlich abgesicherte Methoden zur Resorptionsverfügbarkeit liegen noch nicht vor; zur Auswahl und Validierung des "richtigen", physiologienahen Elutionsverfahrens laufen derzeit sowohl Forschungs- als auch Normungsaktivitäten.

Daneben kann die Ableitung eines Maßnahmenwertes hilfsweise auch an der Ermittlung des Gesamtgehaltes eines Stoffes im Boden festgemacht werden, wenn die Festlegung eines Maßnahmenwertes gegenüber der Festlegung eines Prüfwertes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit des durch einen Prüfwert ausgelösten Untersuchungsaufwandes als das vollzugsgerechtere Instrument erscheint. Dies ist für Dioxine/Furane der Fall.

Berechnungsergebnisse analog zu der weiter unten beschriebenen Vorgehensweise für die Prüfwerte bestätigen den von der Bund/Länder-AG "Dioxine" festgelegten Bodenrichtwert für Kinderspielflächen. Als Werte für Kinderspielflächen und Wohngebiete sowie für Park- und Freizeitflächen werden daher die von der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Dioxine genannten Werte übernommen. Weitere Prüfungen bei überschreiten dieser Werte im Sinne weiterer Messungen und z.B. Untersuchungen zum Humanbiomonitoring sind im Regelfall nicht sachgerecht und wären aufgrund der erheblichen Kosten nicht verhältnismäßig. Die genannten Werte werden daher als Maßnahmenwerte festgelegt. Zur Anwendung dieser Maßnahmenwerte wird festgelegt, daß bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer ("Kieselrot") eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern vielmehr zum Zweck der nachhaltigen, das heißt vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgt. Damit wird dem heute als Weitgehend gesichert geltenden Kenntnisstand Rechnung getragen, daß Dioxine/Furane in Kieselrot nur eine geringe Resorptionsverfügbarkeit aufweisen.

2.3 Humantoxikologische Bewertungsmaßstäbe

Die für die Ableitung der Prüfwerte herangezogenen Methoden und Maßstäbe müssen dem aktuellen Stand des Wissens entsprechen. Humantoxikologische Bewertungsmaßstäbe werden nach einer einheitlichen Methodik herangezogen. Neben der oralen Aufnahme von Schadstoffen aus dem Boden ist auch die inhalative und ggf. dermale Aufnahme zu beachten. Hierzu werden tolerierbare resorbierte Dosen (TRD) als Bewertungsmaßstab für die innere Belastung herangezogen (Kalberlah, Hassauer, Schneider, 1998), die in ihrer Definition, Ableitungsmethodik und ihrem Schutzniveau weitgehend den analog von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder von anderen Organisationen wie der US-amerikanischen Umweltbehörde "Environmental Protection Agency" (EPA) eingeführten Werten entsprechen. Abweichungen der TRD-Werte von diesen Werten können sich insbesondere ergeben, wenn die genannten Gremien kein einheitliches Ergebnis vorlegen oder neuere Studien eine Neubewertung notwendig machen. Die TRD-Werte kennzeichnen definitionsgemäß die tägliche Belastung, bei der bei Exposition über Lebenszeit auch bei empfindlichen Personen nicht mit Gesundheitsschädigungen zu rechnen ist.

Die humantoxikologischen Bewertungsmaßstäbe werden als wissenschaftliche Bewertungen von Daten abgeleitet und begründet, die auch empirische und plausibel begründete Extrapolationen auf das Schutzgut menschliche Gesundheit enthalten können.

Die tolerablen resorbierten Dosen (TRD) stellen als Bewertungsmaßstäbe eine mögliche Grundlage dar, Prüfwerte für den Boden zu begründen. Grundsätzlich wären auch andere humantoxikologische Bewertungsmaßstäbe verwendbar, soweit sie die sich aus den nachfolgenden Darstellungen ergebenden Anforderungen erfüllen (LABO/LAGA, 1996). Tatsächlich zeigen die für die einzelnen Stoffe der BBodSchV durchgeführten Berechnungen der Prüfwerte auch z.B. im Falle von Blei und Arsen, daß ergänzend weitere humantoxikologische Bewertungsmaßstäbe ergebenden Anforderungen erfüllen (LABO/LAGA, 1996) herangezogen werden (Umweltbundesamt, 1999).

2.3.1 Ableitung der humantoxikologischen Bewertungsmaßstäbe im Rahmen von § 8 BBodSchG sowie § 4 BBodSchV

2.3.1.1 Definition

Tolerierbare resorbierte Dosen (TRD) werden definiert als tolerierbare täglich resorbierte Körperdosen eines Gefahrstoffs, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Einzelstoffbetrachtung nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis keine nachteiligen Effekte auf die menschliche Gesundheit erwartet werden bzw. bei denen nur von einer geringen Wahrscheinlichkeit für Erkrankungen ausgegangen wird. Kombinationswirkungen sind dabei nicht berücksichtigt. Der TRD-Wert bezeichnet die täglich ausschließlich über den betrachteten Pfad resultierende innere Belastung, die gerade noch zu tolerieren ist.

TRD-Werte liegen für die nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordniung, Anhang 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe für den inhalativen und den oralen Pfad vor. Erforderlichenfalls wird auch die dermale Stoffaufnahme berücksichtigt. Sie werden als täglich resorbierte Schadstoffmenge pro kg Körpergewicht (mg/kg × d) angegeben. Idealerweise basiert ein TRD-Wert auf Kenntnissen zu den Wirkungen bei den empfindlichsten Mitgliedern der Bevölkerung. Häufig "stehen solche Daten (Humandaten) nicht oder nicht hinreichend zur Verfügung. In diesen Fällen wird der TRD-Wert mit Hilfe von Faktoren aus tierexperimentellen Daten oder ungenügenden Humandaten extrapoliert.

Für die inhalative Belastung werden medienbezogene Werte angegeben, z.B. als Luftkonzentration in mg/m3, wenn bei lokaler Wirkung auf den Atemtrakt die Ermittlung einer Körperdosis nicht sinnvoll ist. Da es sich hierbei nicht um resorbierte Dosen handelt, werden diese Konzentrationswerte nicht als TRD-Werte sondern als Referenz-Konzentrationen (RK) bezeichnet.

Das Konzept der Toxizitätsäquivalente kann in geeigneten Fällen angewendet werden.

2.3.1.2 Datenbasis

Als Sekundärquellen zur ausführlichen Dokumentation der toxischen Eigenschaften der behandelten Substanzen können folgende Quellen dienen:

In Einzelfällen können auch z.B. "toxicity reviews" des englischen "Health and Safety Executive", der amerikanischen Arbeitsschutzbehörde "National Institute for Occupational Safety and Health" (NIOSH) oder holländische oder schwedische Veröffentlichungen entsprechender Einrichtungen eine wichtige Datenbasis bieten.

Folgende Online-Datenbanken enthalten einschlägig verwendbare Veröffentlichungen zu toxischen Wirkungen im Niedrigdosisbereich:

Für die Darstellung und Bewertung von Krebsrisikoangaben können die

genutzt werden, Für den Zweck der Ableitung von Boden-Prüfwerten werden keine eigenständigen Einstufungen des Krebspotentials vorgenommen; Angaben zum Krebsrisiko werden übernommen.

2.3.1.3 Schutzniveau

Ausgangspunkt für die Ableitung von TRD-Werten sind Beobachtungen beim Menschen (z.B. vom Arbeitsplatz) oder im Tierversuch. Es wird jeweils für kurzfristige und langfristige Exposition und für die Aufnahmepfade inhalativ, oral und dermal der sogenannte "LOAEL" bzw. "NOAEL" ermittelt:

LOAEL lowest observed adverse effect level = die niedrigste Gefahrstoffdosis bzw. -konzentration, bei der (in der vorliegenden Studie) noch adverse Effekte beobachtet wurden,
NOAEL no observed adverse effect level = die höchste Gefahrstoffdosis bzw. -konzentration, bei der keine adversen Effekte mehr beobachtet wurden.

Dabei werden die empfindlichsten Endpunkte bei den empfindlichsten Tierspezies zugrunde gelegt, wenn nicht begründete Hinweise auf eine nicht gegebene Übertragbarkeit auf den Menschen bestehen. Falls zwar ein LOAEL, nicht aber ein NOAEL in der Literatur berichtet wurde, wird letzterer mit Hilfe von Faktoren (siehe unten) abgeschätzt. Dies entspricht üblicher Praxis, auch wenn dem (abgeschätzten) NOAEL dann keine Beobachtung ("observed effect") mehr zugrunde liegt (definitorische Ungenauigkeit). Hinsichtlich kanzerogener Effekte ist kein NOAEL zu ermitteln.

2.3.1.4 Kriterien für adverse Effekte

Welche Effekte als advers anzusehen sind, wird in Anlehnung an die WHO-Definition bewertet. Die WHO (1994) gibt folgende Definition für den Begriff "adverser Effekt":

Veränderung in Morphologie, Physiologie, Wachstum, Entwicklung oder Lebenserwartung eines Organismus, die zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Kompensationsfähigkeit gegenüber zusätzlichen Belastungen führt oder die Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Wirkungen anderer Umwelteinflüsse erhöht 1.

Im einzelnen werden unter adversen Effekten neben den histopathologisch bzw. klinisch erfaßbaren Veränderungen auch solche Effekte verstanden wie z.

Andererseits werden z.B. leichte Effekte auf das Körpergewicht oder enzymatische Veränderungen ohne Korrelat zu in höherer Dosis dokumentierten Organschäden nicht als advers betrachtet. Auch reversible Effekte werden nach Art und Größe als advers gewertet, die unterschiedliche qualitative Bedeutung gegenüber irreversiblen Effekten ggf. bei der Extrapolation (z.B. durch einen geringeren Faktor für den Abstand zwischen LOAEL und NOAEL bei Reizeffekten) berücksichtigt.


1) Übersetzung der Verfasser der Originaltext lautet: Change in morphology, physiology, growth, development or life span of an organism which results in imtropairment of functional capacity or impairment of capacity to compensate for additional stress or increase in susceptibility to the harmful effects of other environmental influences."

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