Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Berlin -
Vom 24. Mai 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 12.06.2024 S. 156)
Auf Grund des § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 12. September 2006 (GVBl. S. 961), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Inhalt der Verordnung | " § 1 Regelungsgegenstand" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Untersuchungsstellen" und "beziehungsweise Untersuchungsstellen" gestrichen.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Untersuchungsstelle" durch die Wörter "oder Sachverständige" ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Notwendigkeit einer Akkreditierung von Untersuchungsstellen zum Nachweis ihrer im Sinne des § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit bleibt unberührt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Zulassung und Bestätigung | " § 2 Zulassung und Bestätigung der Sachverständigen" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Untersuchungsstellen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und für die Untersuchungsstellen die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin" gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und Untersuchungsstellen" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Bekanntgabe | " § 3 Bekanntgabe der Sachverständigen" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Abs. 2 bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt. | "(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren jeweilige Zulassung verlängert oder bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet unter Nutzung der dort vorhandenen Datenbank bekannt." |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 19" gestrichen.
d) Absatz 4
(4) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin übermittelt Interessenten auf Anforderung eine vollständige und aktuelle Liste der von ihr nach Absatz 1 bekannt gegebenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen. Die Industrie- und Handelskammern können auch gemeinsame Listen führen und diese im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.
wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Unterrichtung der zuständigen Senatsverwaltung
Die Zulassungsstellen berichten der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich über den Verlauf der Zulassungsverfahren und über ihre Überwachungstätigkeit. Insbesondere teilen sie mit, welche Anträge auf Zulassung abgelehnt worden sind. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der betroffenen Zulassungsstelle eine Klärung herbeiführt. | " § 4 Unterrichtungspflichten und Auslegungsschwierigkeiten
Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin unterrichtet die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung zum Ende eines jeden Kalenderjahres über Erstzulassungen, erneute Zulassungen und Bestätigungen von Zulassungen sowie erloschene Zulassungen. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin eine Klärung herbeiführt." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinsichtlich des in Satz 1 Nr. 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen, deren Umfang ebenfalls in der Anlage 1 bestimmt ist. | "Hinsichtlich des in Satz 1 Nummer 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen können, deren Umfang ebenfalls in der Anlage bestimmt ist." |
6. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "3 000" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere" durch die Wörter "Neben dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. ein polizeiliches Führungszeugnis, | "ein behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist," |
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 zur Verfügung steht und | "eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zur Verfügung steht oder Zugriff auf entsprechende Einrichtungen erlangt werden kann" |
ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Folgende Nummern 8 bis 11 werden angefügt:
"8. eine Bescheinigung in Steuersachen,
9. eine Auskunft aus dem Verbraucherinsolvenzverzeichnis im Original für Wohnsitze der letzten fünf Jahre,
10. eine Auskunft aus dem Regelinsolvenzverzeichnis im Original für Wohnsitze der letzten fünf Jahre, sofern die antragstellende Person ein Gewerbe betreibt oder in den letzten fünf Jahren betrieben hat, und
11. ein aktueller Nachweis über regelmäßige Weiterbildungen."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Referenzen einholen," gestrichen, die Wörter "vom Antragsteller" durch die Wörter "von der antragstellenden Person" ersetzt und nach den Wörtern "fachkundiger Dritter" die Wörter "und Referenzen" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "eine Bescheinigung" durch die Wörter "einen Bescheid" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden das Wort "ist" durch das Wort "sollte" und die Wörter "zu stellen" durch die Wörter "gestellt werden" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "nach Absatz 3 Nr. 2, 5, 6 und 7" durch die Wörter "nach Absatz 3 Nummer 2, 5 bis 8 und 11" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zulassungsstelle fordert zwei Gutachten aus dem letzten Zulassungszeitraum von der antragstellenden Person an und überprüft diese auf Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und das Weitervorliegen der erforderlichen Sachkunde."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "dabei" und "mit Teilarbeiten" gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "machen" die Wörter ", soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" eingefügt.
9. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Form der Gutachtenerstattung; Gemeinschaftsgutachten
(1) Die Sachverständigen müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen. (2) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben werden. (3) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie dies kenntlich machen. § 11 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Sachverständige haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Hieraus müssen der Auftraggeber, das Auftragsdatum, der Auftragsgegenstand sowie das Datum der Leistungserbringung beziehungsweise die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist, ersichtlich sein. (2) Sachverständige sind verpflichtet, die Aufzeichnungen nach Absatz 1, ein vollständiges Exemplar jedes schriftlichen Gutachtens und die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit als Sachverständige beziehen, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen waren oder die Unterlagen entstanden sind. | " § 10 Gutachten und Aufzeichnungen
(1) Die Sachverständigen müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten niederlegen. (2) Sachverständige haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen anzufertigen. Hieraus müssen die auftraggebende Person, das Auftragsdatum, der Auftragsgegenstand sowie das Datum der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen die Leistung nicht erbracht worden ist, ersichtlich sein. (3) Die Sachverständigen müssen in der Lage sein, die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten mündlich und schriftlich verständlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen. § 11 Form und Aufbewahrung (1) Die Gutachten und Aufzeichnungen sind in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen. Wählen die Sachverständigen die elektronische Form, tragen sie für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Leistungen in elektronischer Form sind auf zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen. (2) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie dies kenntlich machen. (3) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen eigenhändig unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert werden. (4) Sachverständige sind verpflichtet, jeweils ein vollständiges Exemplar ihrer Gutachten sowie ihre Aufzeichnungen und sonstigen in schriftlicher oder elektronischer Form erbrachten Leistungen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen erstellt worden sind. (5) Werden die Unterlagen nach Absatz 4 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass die Daten der Unterlagen nach Absatz 4 nicht nachträglich geändert werden können." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Auftraggeber" durch die Wörter "auftraggebenden Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort "Mitarbeitenden" ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Sachverständige" die Wörter "insbesondere auch auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit" eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung" und die Wörter "eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung" ersetzt.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wörter "beziehungsweise Geschäftsführerin" und nach dem Wort "Gesellschafter" die Wörter "beziehungsweise Gesellschafterin" eingefügt.
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. den Ausgang eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens. | "7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang eines Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder erforderlichen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen;" |
e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die Gründung von Zusammenschlüssen mit anderen Sachverständigen oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss in der jeweiligen Rechtsform."
12. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Teilnahme an mindestens einer Fortbildungsmaßnahme alle zwei Jahre von Beginn der Zulassung an ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen. | "Zur Fortbildung gehört nicht nur die Ergänzung des unmittelbaren Fachwissens, sondern auch die Weiterbildung in für die Tätigkeit der Sachverständigen relevanten allgemeinen Grundlagenwissens insbesondere im Vertrags-, Prozess- und Haftungsrecht." |
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "oder nicht rechtzeitig" gestrichen und der Punkt am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Zulassungsstelle eine bestehende Zulassung zurücknimmt oder widerruft oder den Antrag auf erneute Zulassung ablehnt."
14. § 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 19 Voraussetzungen der Zulassung
(1) Eine Untersuchungsstelle wird zugelassen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt. (2) Die an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung einer Untersuchungsstelle zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus Anlage 2. Es sind jeweils die aktuellen Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden. Sie richten sich danach, für welchen beziehungsweise welche der folgenden Untersuchungsbereiche die Zulassung begehrt wird:
(3) Die Zulassung erfolgt nur, wenn der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.500.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall erbracht ist. | " § 19 Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen
(1) Eine Untersuchungsstelle besitzt die nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderliche Sachkunde, wenn sie
Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in der jeweils geltenden Fassung beziehen, die von der Untersuchungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeitet werden sollen. Bei einer von einem Sachverständigen betriebenen Einrichtung kann sich die Akkreditierung auf Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen beschränken. Der Sachkundenachweis einer Untersuchungsstelle kann auf Untersuchungen ohne Probennahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt sein. (2) Es wird vermutet, dass eine Untersuchungsstelle, die eine Akkreditierung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 besitzt, zuverlässig nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn auf Grund objektiver Tatsachen zu erwarten ist, dass die akkreditierte Untersuchungsstelle nicht gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch tätig wird. Ist die Vermutung nach Satz 2 widerlegt, ist eine andere akkreditierte Untersuchungsstelle zu beauftragen oder durch die Untersuchungspflichtigen gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes heranzuziehen." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 20 Zulassungsverfahren
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung werden von der Zulassungsstelle für Untersuchungsstellen auf Antrag des jeweiligen Leiters oder der Leiterin überprüft. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen, die räumlich getrennt arbeiten, müssen eine eigene Zulassung beantragen.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 19 Abs. 2 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung begehrt wird.
(3) Die Zuverlässigkeit wird im Regelfall durch ein polizeiliches Führungszeugnis des Leiters oder der Leiterin der Untersuchungsstelle und eine Versicherung an Eides Statt nachgewiesen.
(4) Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen stellt die Zulassungsstelle eine Bescheinigung über die Zulassung aus. Darin werden die Untersuchungsbereiche bezeichnet, für die die erforderliche Sachkunde festgestellt wurde.
(5) Beantragen akkreditierte Untersuchungsstellen die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, so ist bei der Überprüfung der Sachkunde die bereits erfolgte Kompetenzprüfung auf Antrag zu berücksichtigen, wenn die Akkreditierung gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.
(6) Die Zulassung erfolgt befristet auf höchstens fünf Jahre. Sie ist auf Antrag zu verlängern, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ein Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
§ 21 Allgemeine Pflichten
(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Sie haben ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen. Davon ausgenommen ist eine der Zulassungsstelle bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen.
(3) Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, sind vertraulich zu behandeln. Alle Mitarbeiter einer Untersuchungsstelle sind zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(4) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die in Anlage 2 vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren oder nachgewiesen gleichwertige Verfahren anzuwenden.
(5) Alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Anschrift beziehungsweise des Sitzes und der Gesellschaftsverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen- oder personellen Ausstattung sind der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Die von der Zulassungsstelle beauftragten Personen können mit Zustimmung des Leiters beziehungsweise der Leiterin der Untersuchungsstelle deren Grundstücke und Geschäftsräume betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vornehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen.
§ 22 Analytische Qualitätssicherung
(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der Zulassungsstelle nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) festgesetzten Ringversuchen oder vergleichbaren, geeigneten Prüfungen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde.
(3) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die Zulassungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Diese führt innerhalb des Zulassungszeitraums mindestens einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.
§ 23 Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Zulassung ist auch zu widerrufen, wenn keine ausreichende Haftpflichtversicherung nach § 19 Abs. 3 besteht. Daneben kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung widerrufen werden,
Der Widerruf kann auf einzelne Untersuchungsbereiche beschränkt werden.
(2) Die Untersuchungsstelle kann frühestens zwölf Monate nach dem Widerruf eine neue Zulassung beantragen. Erfolgte der Widerruf gemäß Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 c) oder d), so ist eine erfolgreiche Teilnahme an einem Ringversuch mit dem gleichen Parameterumfang nachzuweisen. Erfolgte der Widerruf gemäß Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, so ist nachzuweisen, dass die Mängel behoben worden sind.
§ 24 Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt, wenn
werden aufgehoben.
17. Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vierter Teil 24 Bußgeld- und Schlussvorschriften § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. | "Vierter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. § 21 Übergangsregelungen (1) Sofern ein Antrag auf Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 19 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung bis zum 13. Juni 2024 vollständig gestellt worden ist, ist das Verfahren nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht fortzuführen. (2) Auf Zulassungen von Untersuchungsstellen nach § 19 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung sind die Vorschriften des Dritten Teils in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend hiervon erlöschen Zulassungen, die vor dem 13. Juni 2024 erteilt worden sind, unbeschadet des § 24 Nummer 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung nach Ablauf der gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung verfügten Frist; Zulassungen, die nach dem 13. Juni 2024 erteilt worden sind, erlöschen unbeschadet des § 24 Nummer 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung mit Ablauf des 13. Juni 2025. § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft." |
18. Die Anlage 1 wird als Anlage neu gefasst und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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| Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Untersuchungsstellen nach § 18 Abs. 1 BBodSchG | Anlage 2 24 (zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 4) |
Teil A Allgemeines
I. Vorbemerkungen
Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.
Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.
II. Untersuchungsbereiche
Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden (Teil B):
| 1. | Feststoffe, anorganische Parameter | |
| Untersuchungsbereich 1a: | Probennahme Feststoffe | |
| Untersuchungsbereich 1b: | Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter | |
| Untersuchungsbereich 1c: | Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter | |
| 2. | Feststoffe, organische Parameter | |
| Untersuchungsbereich 2a: | Probennahme Feststoffe | |
| Untersuchungsbereich 2b: | Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter | |
| Untersuchungsbereich 2c: | Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter | |
| 3. | Feststoffe, Dioxine und Furane | |
| Untersuchungsbereich 3a: | Probennahme Feststoffe | |
| Untersuchungsbereich 3b: | Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter | |
| Untersuchungsbereich 3c: | Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane | |
| 4. | Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser | |
| Untersuchungsbereich 4a: | Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser | |
| Untersuchungsbereich 4b: | Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter | |
| Untersuchungsbereich 4c: | Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter | |
| 5. | Bodenluft und Deponiegas | |
| Untersuchungsbereich 5a: | Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas | |
| Untersuchungsbereich 5b: | Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas | |
III. Kompetenzfeststellung und -nachweis
Die von der Zulassungsstelle zu Berlin zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 (04/00) und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.
IV. Anforderungen an das Personal
Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:
Der Leiter einer Untersuchungsstelle muss
Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Im Falle eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der eine Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung auch durch eine andere hierfür zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen. Diese Untersuchungsstelle ist zu benennen und eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.
Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.
Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
V. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche
Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1a - 5b) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.
Die Zulassungsbehörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38.402 Teil 71 nachgewiesen wurde.
Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.
VI. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und die Infrastruktur
Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Geräte sind regelmäßig zu warten und ggf. zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.
VII. Interne Qualitätssicherung
Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle ist integraler Bestandteil der gesamten Untersuchungsverfahren und ist regelmäßig durchzuführen. Alle angewandten Maßnahmen dienen der Erkennung, Beseitigung und Vermeidung von Fehlern.
Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse (inkl. Rohdaten) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt einen Mitarbeiter, der für die Durchführung der internen Qualitätssicherung verantwortlich ist (Qualitätssicherungsbeauftragter) und mindestens einen Stellvertreter. Bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der Aufgaben einer Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, können für die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch Mitarbeiter einer anderen zugelassenen Untersuchungsstelle benannt werden. Eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.
Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA 1 zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen soweit möglich entsprechend anzuwenden.
Diese Merkblätter enthalten u.a. detaillierte Angaben zur
VIII. Externe Qualitätssicherung
Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfungen sowie die Überprüfung der Probennahmen und der Vor-Ort-Untersuchungen.
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) festgesetzten Ringversuchen oder vergleichbaren, geeigneten Prüfungen
Die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.
IX. Durchführung des Untersuchungsauftrags
Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den im Folgenden festgelegten Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.
Teil B
Mindestumfang Probenahme, Untersuchungsparameter und Methoden für die Zulassung von Untersuchungsstellen
1. Feststoffe, anorganische Parameter
1.1. Untersuchungsbereich 1a: Probenahme Feststoff
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probennahmeplanung | DIN ISO 10381-5; 06.04, nach Vorgaben der BBodSchV | |
| Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten | 1) Handbohrungen | DIN 19671-1; 05.64 DIN 19671-2; 11.64 DIN 19672-1; 04.68 |
| 2) Rammkernsondierung | DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 08.03 DIN 4021; 10.90 | |
| 3) Proben in ungestörter Lagerung | DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 08.03 DIN 19672, Teil 1; 04.68 | |
| Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten | DIN ISO 10381-4; 04.04 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 | |
| Probenbeschreibung | DIN ISO 10381-4; 04.04 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 DIN 4022, Teil 1; 09.87 DIN 4022, Teil 3; 05.82 | |
| Arbeitssicherheit bei der Probennahme | DIN ISO 10381-3; 08.02 BGR 128; 2002 | |
| Korngrößenverteilung | Fingerprobe im Gelände* | Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 DIN 19682-2; 04.97 |
| Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport | DIN ISO 10381-1 Abschn.1011; 08.03 DIN ISO 10381-2 Abschn.8.3; 08.03 DIN ISO 11464; 12.96 |
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar
Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.
1.2. Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport* | DIN ISO 11464; 12.96 | |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Proben | DIN ISO 11465; 12.96 |
| Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung | luftgetrocknete Proben | DIN ISO 10694; 08.96 |
| pH-Wert (CaCl2) | Feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l | DIN ISO 10390; 11.02 |
| Korngrößenverteilung | 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse | DIN ISO 11277; 08.02 DIN 19683-2; 04.97 E DIN ISO/TS 17892-4, 01.05 |
| 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode | DIN 18123; 11.96 DIN ISO 11277; 08.02 | |
| Rohdichte | Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen | DIN ISO 11272; 01.01 DIN 19683-12; 04.73 |
| * soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich | ||
1.3. Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport* | DIN ISO 11.464; 12.96 | |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Proben | DIN ISO 11465; 12.96 |
| Königswasserextrakt | aus aufgemahlenen Proben (Korngröße < 150 µm) | DIN ISO 11466; 06.97 |
| Ammoniumnitratextrakt | DIN 19730; 06.97 | |
| Elutionsverfahren 1 | Bodensättigungsextrakt | Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2) |
| Elutionsverfahren 2 | Modifiziertes S4-Verfahren | DIN 38.414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrenshinweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2) |
| Arsen (As) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| ET-AAS | DIN ISO 11047; 05.03 | |
| Hydrid AAS | DIN EN ISO 11969; 11.96 | |
| Cadmium (Cd) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Chrom (Cr gesamt) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Chrom (Cr VI) | Extraktion mit phosphatgepufferter Aluminiumsulfatlösung; Spektralphotometrie | DIN 19734; 01.99 |
| Kupfer (Cu) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Nickel (Ni) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Blei (Pb) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Thallium (Tl) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Quecksilber (Hg) | Trocknungstemperatur darf 40°C nicht überschreiten; AAS-Kaltdampftechnik, Reduktion mit Sn(II)-chlorid oder NaBH4 | DIN EN 1483; 08.97 |
| Zink (Zn) | AAS | DIN ISO 11047; 05.03 |
| ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 | |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Cyanide | ISO 11262; 09.03 |
* soweit für die Laboranalytik erforderlich
2. Feststoffe, organische Parameter
2.1. Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probennahmeplanung | DIN ISO 10381-5; 06.04, nach Vorgaben der BBodSchV | |
| Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten | 1) Handbohrungen | DIN 19671-1; 05.64 DIN 19671-2; 11.64 DIN 19672-1; 04.68 |
| 2) Rammkernsondierung | DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 08.03 DIN 4021; 10.90 | |
| 3) Proben in ungestörter Lagerung | DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 08.03 DIN 19672, Teil 1; 04.68 | |
| Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten | DIN ISO 10381-4; 04.04
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 | |
| Probenbeschreibung | DIN ISO 10381-4; 04.04 DIN ISO 11259; 08.00 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 DIN 4022, Teil 1; 09.87 | |
| Arbeitssicherheit bei der Probennahme | Fingerprobe im Gelände* | DIN ISO 10381-3; 08.02 BGR 128; 2002 |
| Korngrößenverteilung | Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996
DIN 19682-2; 04.97 | |
| Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport | DIN ISO 10381-2 Abschn.8.3; 08.03 DIN ISO 11464; 12.96 |
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar
Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.
2.2. Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport* | DIN ISO 11464; 12.96 | |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Proben | DIN ISO 11465; 12.96 |
| Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung | luftgetrocknete Proben | DIN ISO 10694; 08.96 |
| pH-Wert (CaCl2) | Feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l | DIN ISO 10390; 11.02 |
| Korngrößenverteilung | 2) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse | DIN ISO 11277; 08.02 DIN 19683-2; 04.97 |
| 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode | E DIN ISO/TS 17.892-4; 01.05 DIN 18.123; 11.96 DIN ISO 11277; 08.02 | |
| Rohdichte | Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen | DIN ISO 11272; 01.01 DIN 19683-12; 04.73 |
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich
2.3 Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport | DIN ISO 14.507; 07.04 | |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Proben | DIN ISO 11465; 12.96 |
| Elutionsverfahren 3 | Säulen- oder Lysimeterversuch* | E ISO/DIS 21.268-3; 09.04 Merkblatt Nr. 20 des LUA NRW, 2000 Hausverfahren |
| Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) = 16 PAK nach EPA | 1) Soxhlet-Extraktion mit Aceton/Toluol oder Aceton/Cyclohexan, chromatographisches Cleanup | Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW; 1994 |
| enthält Benzo(a)pyren | 2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder Acetonitril | DIN ISO 13.877; 01.00 |
| 3) Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextrakts, Aufnahme in Acetonitrilen | ||
| 4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether- Gemisch in Gegenwart von NaCl
GC-MS; HPLC-UV/DAD/F; HPLC-UV/F | VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.3.1 Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU Hessen | |
| Hexachlorbenzol | Extraktion mit Aceton/-Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether-Gemisch, ggf. chromatographische Reinigung nach Entfernen des Acetons; GC-ECD, GC-MS | DIN ISO 10382; 05.03 |
| Pentachlorphenol | Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/Heptan (50:50); Derivatisierung mit Acetanhydrid; GC-ECD, GC-MS | DIN ISO 14.154; 05.03 |
| Aldrin, DDT, HCH-Gemisch | 1) Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromatographische Reinigung | DIN ISO 10382; 05.03 |
| 2) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch; GC-ECD, GC-MS | VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2 | |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 1) Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische Reinigung | EDIN ISO 10382; 05.03 |
| 2) Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO3/Kieselgelsäule | DIN 38.414-20; 01.96 | |
| 3) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl | VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2 |
* derzeit kein validiertes Verfahren verfügbar; verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereiches erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt
3. Feststoffe, Dioxine und Furane
3.1. Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probennahmeplanung | DIN ISO 10381-5; 06.04, nach Vorgaben der BBodSchV | |
| Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten | 1) Handbohrungen | DIN 19671-1; 05.64 DIN 19671-2; 11.64 DIN 19672-1; 04.68 |
| 2) Rammkernsondierung | DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 028.03 DIN 4021, 10.90 | |
| 3) Proben in ungestörter Lagerung | DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 08.03 DIN 19672, Teil 1; 04.68 | |
| Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten | DIN ISO 10381-4; 04.04 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 | |
| Probenbeschreibung | DIN ISO 10381-4; 04.04 DIN ISO 11259; 08.00 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 DIN 4022, Teil 1; 09.87 DIN 4022, Teil 3; 05.82 | |
| Arbeitssicherheit bei der Probennahme | EDIN ISO 10381-3; 08.02 BGR 128; 2002 | |
| Korngrößenverteilung | Fingerprobe im Gelände* | Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 DIN 19682-2; 04.97 |
| Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport | DIN ISO 10381-2 Abschn.8.3; 08.03 DIN ISO 11464; 12.96 |
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar
Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.
3.2. Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport* | DIN ISO 11464; 12.96 | |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Proben | DIN ISO 11465; 12.96 |
| Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung | luftgetrocknete Proben | DIN ISO 10694; 08.96 |
| pH-Wert (CaCl2) | Feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l | DIN ISO 10390; 11.02 |
| Korngrößenverteilung | 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse | DIN ISO 11277; 08.02 DIN 19683-2; 04.97 |
| 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode | E DIN ISO/TS 17.892-4; 01.05 DIN 18.123; 11.96 DIN ISO 11277; 08.02 | |
| Rohdichte | Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen | DIN ISO 11272; 01.01 DIN 19683-12; 04.73 |
| * soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich | ||
3.3. Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport* | Gefriertrocknung | DIN 38.414-22; 09.00 |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Proben | DIN ISO 11465; 12.96 |
| Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane | gefriergetrocknete Proben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol der feldfrischen Probe, interner Standard, chromatographische Reinigung;
GC-MS | DIN 38.414-24; 10.00 VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1; 07.03 |
* soweit für die Laboranalytik erforderlich
4. Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
4.1. Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Probennahme | ||
| Arbeitssicherheit bei der Probennahme | DIN ISO 10381-3; 08.02 BGR 128; 2002 | |
| Probennahme von Grundwasser | DIN EN 25.667-1; 11.93 DIN EN 25.667, Teil 2; 07.93 ISO 5667-11; 03.93 DIN 38.402-13; 12.85 LAWA Grundwasserrichtlinie, Teil 3; 03.93 AQS-Merkblatt P 8/2; 01.96 DVWK-Regeln 128/1992 DVWK-Merkblatt 245/1997 | |
| Probennahme von Sickerwasser | z.Z. kein genormtes Verfahren verfügbar | Hausverfahren der Untersuchungsstelle |
| Probennahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) | DIN 38.402-15; 07.86 E ISO/DIS 5667-6; 03.04 AQS-Merkblatt P 8/3; 05.98 | |
| Probennahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) | DIN 38.402-12; 06.85 ISO 5667-4; 04.87 | |
| Vor-Ort-Analytik | ||
| Temperatur | DIN 38.404-4; 12.76 | |
| pH-Wert | DIN 38.404-5; 01.84 | |
| Sauerstoffgehalt | DIN EN 25.814; 11.92 | |
| Elektrische Leitfähigkeit | DIN EN 27.888; 11.93 | |
| Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport | DIN EN ISO 5667-3; 05.04 | |
* Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.
4.2. Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Elutionsverfahren 1 | Bodensättigungsextrakt | Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang1, 3.1.2) |
| Elutionsverfahren 2 | Modifiziertes S4-Verfahren | DIN 38.414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrensweise der BBodSchV (Anhang1, 3.1.2) |
| Antimon (Sb) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Hydrid-AAS | DIN EN ISO 11969; 11.96 | |
| Arsen (As) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Hydrid-AAS | DIN EN ISO 11969; 11.96 | |
| Blei (Pb) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| AAS | EDIN 138.406-6; 07.98 | |
| Cadmium (Cd) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| AAS | DIN EN ISO 5961; 05.95 | |
| Chrom gesamt | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| AAS | DIN EN 1233; 08.96 | |
| Chrom (VI) | Spektralphotometrie | DIN 38.405-24; 05.87 |
| Ionenchromatographie | DIN EN ISO 10304-3; 11.97 | |
| Cobalt (Co) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| AAS | DIN 38.406-24; 03.93 | |
| Kupfer (Cu) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS
AAS | DIN 38.406-29; 05.99 DIN 38.406-7; 09.91 | |
| Molybdän (Mo) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Nickel (Ni) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| AAS | DIN 38.406-11; 09.91 | |
| Quecksilber | AAS-Kaltdampftechnik | DIN EN 1483; 08.97 |
| Selen (Se) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Hydrid-AAS | DIN 38.405-23; 10.94 | |
| Zink (Zn) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| AAS | DIN 38.406-8; 10.80 | |
| Zinn (Sn) | ICP-AES | DIN EN ISO 11885; 04.98 ISO 17.294-1, 09.04 E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04 |
| ICP-MS | DIN 38.406-29; 05.99 | |
| Cyanid, gesamt | Spektralphotometrie | DIN 38.405-13; 02.81 DIN EN ISO 14.403; 07.02 |
| Cyanid, leicht freisetzbar | Spektralphotometrie | DIN 38.405-13; 02.81 |
| Fluorid | Fluoridsensitive Elektrode | DIN 38.405-4; 07.85 |
| Ionenchromatographie | DIN EN ISO 10304-1; 04.95 |
4.3. Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| Elutionsverfahren 3 | Säulen- oder Lysimeterversuch, derzeit kein validiertes Verfahren verfügbar* | E ISO/DIS 21.268-3; 09.04, Merkblatt Nr. 20 des LUA NRW, 2000 Hausverfahren |
| BTEX | GC-FID, GC-MS | DIN 38.407-9; 05.91 AQS-Merkblatt 10/2; 05.02 |
| Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) | GC-ECD, GC-MS | DIN EN ISO 10301; 08.97 AQS-Merkblatt 10/1; 02.96 |
| Aldrin, DDT | GC-ECD, GC-MS | DIN 38.407-2; 02.93 |
| Phenolindex | Spektralphotometrie | DIN 38.409-16; 06.84 |
| Chlorphenole | GC-ECD, GC-MS | EN 12.673; 12.98 |
| Chlorbenzole | GC-ECD, GC-MS | DIN 38.407-2; 02.93 |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) = 6 Kongenere nach Ballschmiter (PCB 28, 52, 101, 138, 163, 180) | GC-ECD, GC-MS | DIN 38.407-2; 02.93 DIN 38.407-3; 07.98 |
| Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) = 16 PAK nach EPA | HPLC-UV/F Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor bestimmt werden, UV-Detektor zusätzlich erforderlich; GC-MS möglich | DIN 38.407-18; 05.99 |
| Naphthalin | GC-FID, GC-MS | DIN 38.407-9; 05.91 AQS-Merkblatt 10/2; 05.02 |
| Mineralölkohlenwasserstoffe | Extraktion mit Petrolether, GC-FID | DIN EN ISO 9377-2; 07.01 |
* verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereichs erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt
5. Bodenluft, Deponiegas
5.1. Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode | ||
| Probennahme | ||||
| Probenahmeplanung | DIN ISO 10381-5; 06.04 VDI 3865 Blatt 1; 05.03 | |||
| Rammkernsondierung* | EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 08.03 DIN 4021, 10.90 | |||
| Arbeitssicherheit bei der Probennahme | DIN ISO 10381-3; 08.02 BGR 128; 2002 | |||
| Probennahme von Bodenluft | DIN ISO 10381-7; 02.04 VDI 3865 Blatt 2, Abschn. 4.4.1; 01.98 | |||
| Vor-Ort-Analytik | ||||
| Kohlendioxid (CO2) | Direktanzeigendes Messgerät | Nicht normiert | ||
| Methan (CH4) | Direktanzeigendes Messgerät | Nicht normiert | ||
| Schwefelwasserstoff (H2S) | Direktanzeigendes Messgerät | Nicht normiert | ||
| Sauerstoff (O2) | Direktanzeigendes Messgerät | Nicht normiert | ||
| Summenparameter Spurengase | Direktanzeigendes Messgerät | Nicht normiert | ||
* Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.
5.2. Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas
| Untersuchungsparameter | Verfahrensweise | Methode |
| BTEX | VDI 3865 Blatt 3; 06.98 VDI 3865 Blatt 4; 12.00 | |
| Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) | VDI 3865 Blatt 3; 06.98 VDI 3865 Blatt 4; 12.00 |
Teil C
Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Zulassung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme
Um den in Teil B beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung verfügen:
| Geräte für die Probennahme | Untersuchungsbereiche | |||
| 1a 2a 3a | 4a | 5a | ||
| Rammkernsonden, inkl.
Schlagkopf (für Untersuchungsbereich 1a, 2a u. 3a mind. 50 mm Durchmesser) | x | x | ||
| Verlängerungsgestänge | x | x | ||
| Bohrhammer (elektrisch) | x | x | ||
| Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel | x | x | x | |
| Ziehvorrichtung | x | x | x | |
| Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin-Bohrer) | x | |||
| Bohrstockhammer | x | |||
| Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör | x | |||
| Lichtlot | x | |||
| Schöpfgerät | x | |||
| Tauchmotorpumpe, möglichst drehzahlgeregelt | x | |||
| geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben | x | |||
| Bodenluftsonden mit Verlängerungen | x | |||
| Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft | x | |||
| Schlauchmaterial | x | x | ||
| Durchflussmesser | x | x | ||
| Kondensatabscheider | x | |||
| Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer) | x | |||
| Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte | x | |||
| Stoppuhr | x | |||
| Saugpumpe (Förderleistung mind. 1 m³/h) | x | |||
| Unterflurkappen | x | |||
| geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke) | x | |||
| geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher) | x | |||
| Edelstahlschüsseln | x | |||
| Mischwanne oder -decke, Teilungskreuz | x | |||
| Munsell-Farbtafel | x | |||
| verschließbarer Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut | x | x | ||
| verschließbarer Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Pumpwasser | x | |||
| Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme oder Heißluftfön, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser, Dampfstrahlgerät) | x | x | x | |
| Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS) | x | x | x | |
| allgemeine Geräte, z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimer | x | x | x | |
| Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke | x | x | ||
| Quellton, Bentonit | x | x | x | |
| Werkzeug + Ersatzteile z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparatur | x | x | x | |
| Verschlusskappen -schlüssel | x | |||
| Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln | x | |||
| Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) | x | x | x | |
| Geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehör | x | x | x | |
| Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) | x | x | x | |
| Persönliche Schutzausrüstung (z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Handschuhe, Gaswarngerät, Erste-Hilfe-Koffer) | x | x | x | |
| Absperrband | x | x | x | |
| Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen (Ortsbeschreibung, Lagepläne für Probennahmeplan, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen, Geräteliste/Packliste etc.) | x | x | x | |
| Probennahmeprotokollvordrucke | x | x | x | |
| pH-Messgeräte / Elektrode | x | |||
| Temperaturmessgerät / -fühler | x | x | ||
| Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode | x | |||
| Sauerstoffmessgerät / Elektrode | x | |||
| Messzelle/Gefäß für Vor-Ort-Parameterbestimmung im Bypass | x | |||
| Kalibrationsgerätschaften und Lösungen für Vor-Ort-Messungen | x | |||
| Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2, H2S | x | |||
| PID / FID | x | |||
| Ggf. Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit | x | |||
| Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung | x | x | ||
| demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte inkl. Zubehör | x | x | x | |
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Anhang zu Artikel 1 Nummer 18 |
Alt:
.
| Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen nach § 18 Abs. 1 BBodSchG | Anlage 1 (zu § 5) |
Der Sachverständige muss die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und von den Anforderungen nach Abschnitt B diejenigen für mindestens ein Sachgebiet erfüllen.
A. Allgemeine Anforderungen
I. Vor- und Fortbildung
II. Allgemeine fachliche Kenntnisse
III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse
B. Sachgebietsspezifische Anforderungen
I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung"
II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer"
III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien"
IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch"
Der Sachverständige muss die Voraussetzungen für die Sachgebiete II. oder III. und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Er muss, wenn er in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden - Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen will, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen.
Der Sachverständige muss außerdem auf Grund seiner Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:
V. Sachgebiet "Sanierung"
VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser"
Neu:
"Anlage (zu § 5)
Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen nach § 18 Absatz 1 BBodSchG
Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und von den Anforderungen nach Abschnitt B diejenigen für mindestens ein Sachgebiet erfüllen.
A. Allgemeine Anforderungen
I. Vor- und Fortbildung
Die Anforderungen an die Vor- und Fortbildung sind erfüllt, wenn die nachfolgend unter 1., 2. oder 3. genannten Voraussetzungen jeweils vollständig erfüllt sind.
II. Allgemeine fachliche Kenntnisse
III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse
B. Sachgebietsspezifische Anforderungen
I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung"
1. Fachrichtung
Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen.
Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt.
Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
3. Gerätetechnische Ausstattung
Sachverständige müssen über eine geeignete gerätetechnische Ausstattung zur stereoskopischen Auswertung von Luftbildern einschließlich der Bestimmung von Differenzen von Geländehöhen sowie zur multitemporalen Darstellung von Kartenwerken verfügen können, die insbesondere bezüglich der digital basierenden Dokumentation und Einbindung in geografische Informationssysteme dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer"
1. Fachrichtung
Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden- Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien"
1. Fachrichtung
Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch"
Sachverständige für die Sachgebiete II. oder III., die neben Fragen ihres Sachgebiets in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden - Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Die Sachverständigen müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:
V. Sachgebiet "Sanierung"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser"
1. Fachrichtung
Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
ID 241323
| ENDE |