Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Berlin -

Vom 24. Mai 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 12.06.2024 S. 156)



Auf Grund des § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:

Artikel 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 12. September 2006 (GVBl. S. 961), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Inhalt der Verordnung " § 1 Regelungsgegenstand"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Untersuchungsstellen" und "beziehungsweise Untersuchungsstellen" gestrichen.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Untersuchungsstelle" durch die Wörter "oder Sachverständige" ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Notwendigkeit einer Akkreditierung von Untersuchungsstellen zum Nachweis ihrer im Sinne des § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit bleibt unberührt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Zulassung und Bestätigung " § 2 Zulassung und Bestätigung der Sachverständigen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Untersuchungsstellen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und für die Untersuchungsstellen die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und Untersuchungsstellen" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Bekanntgabe " § 3 Bekanntgabe der Sachverständigen"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Abs. 2 bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt. "(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren jeweilige Zulassung verlängert oder bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet unter Nutzung der dort vorhandenen Datenbank bekannt."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 19" gestrichen.

d) Absatz 4

(4) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin übermittelt Interessenten auf Anforderung eine vollständige und aktuelle Liste der von ihr nach Absatz 1 bekannt gegebenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen. Die Industrie- und Handelskammern können auch gemeinsame Listen führen und diese im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Unterrichtung der zuständigen Senatsverwaltung

Die Zulassungsstellen berichten der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich über den Verlauf der Zulassungsverfahren und über ihre Überwachungstätigkeit. Insbesondere teilen sie mit, welche Anträge auf Zulassung abgelehnt worden sind. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der betroffenen Zulassungsstelle eine Klärung herbeiführt.

" § 4 Unterrichtungspflichten und Auslegungsschwierigkeiten

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin unterrichtet die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung zum Ende eines jeden Kalenderjahres über Erstzulassungen, erneute Zulassungen und Bestätigungen von Zulassungen sowie erloschene Zulassungen. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin eine Klärung herbeiführt."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Hinsichtlich des in Satz 1 Nr. 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen, deren Umfang ebenfalls in der Anlage 1 bestimmt ist. "Hinsichtlich des in Satz 1 Nummer 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen können, deren Umfang ebenfalls in der Anlage bestimmt ist."

6. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "3 000" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere" durch die Wörter "Neben dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. ein polizeiliches Führungszeugnis, "ein behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist,"

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 zur Verfügung steht und "eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zur Verfügung steht oder Zugriff auf entsprechende Einrichtungen erlangt werden kann"

ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff) Folgende Nummern 8 bis 11 werden angefügt:

"8. eine Bescheinigung in Steuersachen,

9. eine Auskunft aus dem Verbraucherinsolvenzverzeichnis im Original für Wohnsitze der letzten fünf Jahre,

10. eine Auskunft aus dem Regelinsolvenzverzeichnis im Original für Wohnsitze der letzten fünf Jahre, sofern die antragstellende Person ein Gewerbe betreibt oder in den letzten fünf Jahren betrieben hat, und

11. ein aktueller Nachweis über regelmäßige Weiterbildungen."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Referenzen einholen," gestrichen, die Wörter "vom Antragsteller" durch die Wörter "von der antragstellenden Person" ersetzt und nach den Wörtern "fachkundiger Dritter" die Wörter "und Referenzen" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "eine Bescheinigung" durch die Wörter "einen Bescheid" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden das Wort "ist" durch das Wort "sollte" und die Wörter "zu stellen" durch die Wörter "gestellt werden" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "nach Absatz 3 Nr. 2, 5, 6 und 7" durch die Wörter "nach Absatz 3 Nummer 2, 5 bis 8 und 11" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zulassungsstelle fordert zwei Gutachten aus dem letzten Zulassungszeitraum von der antragstellenden Person an und überprüft diese auf Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und das Weitervorliegen der erforderlichen Sachkunde."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "dabei" und "mit Teilarbeiten" gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "machen" die Wörter ", soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" eingefügt.

9. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

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§ 10 Form der Gutachtenerstattung; Gemeinschaftsgutachten

(1) Die Sachverständigen müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.

(2) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben werden.

(3) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie dies kenntlich machen.

§ 11 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Sachverständige haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Hieraus müssen der Auftraggeber, das Auftragsdatum, der Auftragsgegenstand sowie das Datum der Leistungserbringung beziehungsweise die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist, ersichtlich sein.

(2) Sachverständige sind verpflichtet, die Aufzeichnungen nach Absatz 1, ein vollständiges Exemplar jedes schriftlichen Gutachtens und die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit als Sachverständige beziehen, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen waren oder die Unterlagen entstanden sind.

" § 10 Gutachten und Aufzeichnungen

(1) Die Sachverständigen müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten niederlegen.

(2) Sachverständige haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen anzufertigen. Hieraus müssen die auftraggebende Person, das Auftragsdatum, der Auftragsgegenstand sowie das Datum der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen die Leistung nicht erbracht worden ist, ersichtlich sein.

(3) Die Sachverständigen müssen in der Lage sein, die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten mündlich und schriftlich verständlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.

§ 11 Form und Aufbewahrung

(1) Die Gutachten und Aufzeichnungen sind in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen. Wählen die Sachverständigen die elektronische Form, tragen sie für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Leistungen in elektronischer Form sind auf zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie dies kenntlich machen.

(3) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen eigenhändig unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert werden.

(4) Sachverständige sind verpflichtet, jeweils ein vollständiges Exemplar ihrer Gutachten sowie ihre Aufzeichnungen und sonstigen in schriftlicher oder elektronischer Form erbrachten Leistungen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen erstellt worden sind.

(5) Werden die Unterlagen nach Absatz 4 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass die Daten der Unterlagen nach Absatz 4 nicht nachträglich geändert werden können."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Auftraggeber" durch die Wörter "auftraggebenden Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort "Mitarbeitenden" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Sachverständige" die Wörter "insbesondere auch auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung" und die Wörter "eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung" ersetzt.

c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wörter "beziehungsweise Geschäftsführerin" und nach dem Wort "Gesellschafter" die Wörter "beziehungsweise Gesellschafterin" eingefügt.

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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7. den Ausgang eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens. "7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang eines Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder erforderlichen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen;"

e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die Gründung von Zusammenschlüssen mit anderen Sachverständigen oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss in der jeweiligen Rechtsform."

12. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Teilnahme an mindestens einer Fortbildungsmaßnahme alle zwei Jahre von Beginn der Zulassung an ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen. "Zur Fortbildung gehört nicht nur die Ergänzung des unmittelbaren Fachwissens, sondern auch die Weiterbildung in für die Tätigkeit der Sachverständigen relevanten allgemeinen Grundlagenwissens insbesondere im Vertrags-, Prozess- und Haftungsrecht."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "oder nicht rechtzeitig" gestrichen und der Punkt am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Zulassungsstelle eine bestehende Zulassung zurücknimmt oder widerruft oder den Antrag auf erneute Zulassung ablehnt."

14. § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Eine Untersuchungsstelle wird zugelassen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt.

(2) Die an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung einer Untersuchungsstelle zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus Anlage 2. Es sind jeweils die aktuellen Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden. Sie richten sich danach, für welchen beziehungsweise welche der folgenden Untersuchungsbereiche die Zulassung begehrt wird:

1. Feststoffe, anorganische Parameter
Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
2. Feststoffe, organische Parameter
Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
3. Feststoffe, Dioxine und Furane
Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
4. Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
  Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
  Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
  Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
5. Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas

(3) Die Zulassung erfolgt nur, wenn der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.500.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall erbracht ist.

" § 19 Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen

(1) Eine Untersuchungsstelle besitzt die nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderliche Sachkunde, wenn sie

  1. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169/1 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17025 besitzt und
  2. regelmäßig mit Erfolg an angebotenen Ringversuchen teilnimmt.

Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in der jeweils geltenden Fassung beziehen, die von der Untersuchungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeitet werden sollen. Bei einer von einem Sachverständigen betriebenen Einrichtung kann sich die Akkreditierung auf Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen beschränken. Der Sachkundenachweis einer Untersuchungsstelle kann auf Untersuchungen ohne Probennahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt sein.

(2) Es wird vermutet, dass eine Untersuchungsstelle, die eine Akkreditierung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 besitzt, zuverlässig nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn auf Grund objektiver Tatsachen zu erwarten ist, dass die akkreditierte Untersuchungsstelle nicht gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch tätig wird. Ist die Vermutung nach Satz 2 widerlegt, ist eine andere akkreditierte Untersuchungsstelle zu beauftragen oder durch die Untersuchungspflichtigen gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes heranzuziehen."

16. Die §§ 20 bis 24

§ 20 Zulassungsverfahren

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung werden von der Zulassungsstelle für Untersuchungsstellen auf Antrag des jeweiligen Leiters oder der Leiterin überprüft. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen, die räumlich getrennt arbeiten, müssen eine eigene Zulassung beantragen.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 19 Abs. 2 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung begehrt wird.

(3) Die Zuverlässigkeit wird im Regelfall durch ein polizeiliches Führungszeugnis des Leiters oder der Leiterin der Untersuchungsstelle und eine Versicherung an Eides Statt nachgewiesen.

(4) Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen stellt die Zulassungsstelle eine Bescheinigung über die Zulassung aus. Darin werden die Untersuchungsbereiche bezeichnet, für die die erforderliche Sachkunde festgestellt wurde.

(5) Beantragen akkreditierte Untersuchungsstellen die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, so ist bei der Überprüfung der Sachkunde die bereits erfolgte Kompetenzprüfung auf Antrag zu berücksichtigen, wenn die Akkreditierung gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.

(6) Die Zulassung erfolgt befristet auf höchstens fünf Jahre. Sie ist auf Antrag zu verlängern, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ein Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

§ 21 Allgemeine Pflichten

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Sie haben ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen. Davon ausgenommen ist eine der Zulassungsstelle bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen.

(3) Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, sind vertraulich zu behandeln. Alle Mitarbeiter einer Untersuchungsstelle sind zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(4) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die in Anlage 2 vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren oder nachgewiesen gleichwertige Verfahren anzuwenden.

(5) Alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Anschrift beziehungsweise des Sitzes und der Gesellschaftsverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen- oder personellen Ausstattung sind der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Die von der Zulassungsstelle beauftragten Personen können mit Zustimmung des Leiters beziehungsweise der Leiterin der Untersuchungsstelle deren Grundstücke und Geschäftsräume betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vornehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen.

§ 22 Analytische Qualitätssicherung

(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der Zulassungsstelle nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.

(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) festgesetzten Ringversuchen oder vergleichbaren, geeigneten Prüfungen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde.

(3) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die Zulassungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Diese führt innerhalb des Zulassungszeitraums mindestens einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.

§ 23 Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Zulassung ist auch zu widerrufen, wenn keine ausreichende Haftpflichtversicherung nach § 19 Abs. 3 besteht. Daneben kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung widerrufen werden,

  1. bei wiederholtem oder einem mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 21;
  2. bei mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 22, insbesondere
    1. bei fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
    2. bei fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
    3. wenn nicht die erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vorgeschriebenen Ringversuchen oder vergleichbaren, geeigneten Prüfungen vorgewiesen werden kann oder
    4. bei wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme;
  3. wenn es an der ordnungsgemäßen Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle und Laborabwässer fehlt;
  4. bei unzulässigen Emissionen von Gasen und Stäuben;
  5. wenn der Leiter oder die Leiterin der Untersuchungsstelle ohne sachlichen Grund die Zustimmung zum Zutritt zu den Geschäftsräumen, zur Vornahme von Überprüfungen oder Besichtigungen oder zur Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 6 verweigert.

Der Widerruf kann auf einzelne Untersuchungsbereiche beschränkt werden.

(2) Die Untersuchungsstelle kann frühestens zwölf Monate nach dem Widerruf eine neue Zulassung beantragen. Erfolgte der Widerruf gemäß Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 c) oder d), so ist eine erfolgreiche Teilnahme an einem Ringversuch mit dem gleichen Parameterumfang nachzuweisen. Erfolgte der Widerruf gemäß Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, so ist nachzuweisen, dass die Mängel behoben worden sind.

§ 24 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung erlischt, wenn

  1. der Leiter oder die Leiterin der Untersuchungsstelle schriftlich gegenüber der Zulassungsstelle erklärt, dass die Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes beendet werden soll;
  2. der Zulassungszeitraum abgelaufen und eine Verlängerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt ist.

werden aufgehoben.

17. Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:

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Vierter Teil 24
Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Abs. 3 unbefugt als Sachverständiger oder Untersuchungsstelle bezeichnet;
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 das Erlöschen oder den Widerruf der zugrunde liegenden Zulassung nicht unverzüglich der Zulassungsstelle mitteilt;
  3. entgegen § 12 Abs. 1 erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitteilt oder sie eigen- oder fremdnützig oder in drittschädigender Weise unbefugt verwertet oder den Schutz vor unbefugtem Zugriff nicht sicherstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen Mitarbeiter nicht zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet;
  4. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Informationen, die im Zusammenhang mit einem Untersuchungsauftrag stehen, nicht vertraulich behandelt oder entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 einen Mitarbeiter nicht zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

"Vierter Teil
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 3 unbefugt als Sachverständiger oder Sachverständige bezeichnet;
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 das Erlöschen oder den Widerruf der zugrundeliegenden Zulassung nicht unverzüglich der Zulassungsstelle mitteilt;
  3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitteilt oder den Schutz vor unbefugtem Zugriff erlangter Kenntnisse nicht sicherstellt;
  4. entgegen § 12 Absatz 1 erlangte Kenntnisse eigen- oder fremdnützig oder in drittschädigender Weise unbefugt verwertet oder
  5. entgegen § 12 Absatz 2 eine mitarbeitende Person nicht zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Sofern ein Antrag auf Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 19 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung bis zum 13. Juni 2024 vollständig gestellt worden ist, ist das Verfahren nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht fortzuführen.

(2) Auf Zulassungen von Untersuchungsstellen nach § 19 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung sind die Vorschriften des Dritten Teils in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend hiervon erlöschen Zulassungen, die vor dem 13. Juni 2024 erteilt worden sind, unbeschadet des § 24 Nummer 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung nach Ablauf der gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung verfügten Frist; Zulassungen, die nach dem 13. Juni 2024 erteilt worden sind, erlöschen unbeschadet des § 24 Nummer 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung mit Ablauf des 13. Juni 2025.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft."

18. Die Anlage 1 wird als Anlage neu gefasst und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

19. Die Anlage 2

.

 Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung
von Untersuchungsstellen nach § 18 Abs. 1 BBodSchG
Anlage 2 24
(zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 4)

Teil A Allgemeines

I. Vorbemerkungen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.

Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.

II. Untersuchungsbereiche

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden (Teil B):

1. Feststoffe, anorganische Parameter
  Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
  Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
  Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
2. Feststoffe, organische Parameter
  Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
  Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
  Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
3. Feststoffe, Dioxine und Furane
  Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
  Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
  Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
4. Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
  Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
  Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
- anorganische Parameter
  Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
- organische Parameter
5. Bodenluft und Deponiegas
  Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
  Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas

III. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die von der Zulassungsstelle zu Berlin zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 (04/00) und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

IV. Anforderungen an das Personal

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:

Der Leiter einer Untersuchungsstelle muss

  1. für die Untersuchungsbereiche 1a bis 5b ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation und
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbereiche 1a bis 5b und
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und
  4. besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme und/oder Analytik (Untersuchungsbereiche 1a - 5b), die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind, nachweisen.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Im Falle eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der eine Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung auch durch eine andere hierfür zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen. Diese Untersuchungsstelle ist zu benennen und eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

V. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1a - 5b) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.

Die Zulassungsbehörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38.402 Teil 71 nachgewiesen wurde.

Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.

VI. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und die Infrastruktur

Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Geräte sind regelmäßig zu warten und ggf. zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.

VII. Interne Qualitätssicherung

Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle ist integraler Bestandteil der gesamten Untersuchungsverfahren und ist regelmäßig durchzuführen. Alle angewandten Maßnahmen dienen der Erkennung, Beseitigung und Vermeidung von Fehlern.

Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse (inkl. Rohdaten) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt einen Mitarbeiter, der für die Durchführung der internen Qualitätssicherung verantwortlich ist (Qualitätssicherungsbeauftragter) und mindestens einen Stellvertreter. Bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der Aufgaben einer Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, können für die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch Mitarbeiter einer anderen zugelassenen Untersuchungsstelle benannt werden. Eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.

Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA 1 zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen soweit möglich entsprechend anzuwenden.

Diese Merkblätter enthalten u.a. detaillierte Angaben zur

  1. Auswahl der Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  2. vorbereitenden Qualitätssicherung,
  3. Anwendung von Kontrollkarten,
  4. Auswertung und Dokumentation sowie
  5. Arbeitsvorschriften und -anweisungen.

VIII. Externe Qualitätssicherung

Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfungen sowie die Überprüfung der Probennahmen und der Vor-Ort-Untersuchungen.

Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) festgesetzten Ringversuchen oder vergleichbaren, geeigneten Prüfungen

Die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.

IX. Durchführung des Untersuchungsauftrags

Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den im Folgenden festgelegten Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.

Teil B
Mindestumfang Probenahme, Untersuchungsparameter und Methoden für die Zulassung von Untersuchungsstellen

1. Feststoffe, anorganische Parameter

1.1. Untersuchungsbereich 1a: Probenahme Feststoff

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahmeplanung   DIN ISO 10381-5; 06.04, nach Vorgaben der BBodSchV
Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten 1) Handbohrungen DIN 19671-1; 05.64
DIN 19671-2; 11.64
DIN 19672-1; 04.68
2) Rammkernsondierung DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 08.03
DIN 4021; 10.90
3) Proben in ungestörter Lagerung DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 08.03
DIN 19672, Teil 1; 04.68
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten   DIN ISO 10381-4; 04.04
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
Probenbeschreibung   DIN ISO 10381-4; 04.04
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
DIN 4022, Teil 1; 09.87
DIN 4022, Teil 3; 05.82
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   DIN ISO 10381-3; 08.02
BGR 128; 2002
Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände* Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996
DIN 19682-2; 04.97
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport   DIN ISO 10381-1 Abschn.1011; 08.03
DIN ISO 10381-2 Abschn.8.3; 08.03
DIN ISO 11464; 12.96

* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar

Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.

1.2. Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport*   DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Proben DIN ISO 11465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung luftgetrocknete Proben DIN ISO 10694; 08.96
pH-Wert (CaCl2) Feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390; 11.02
Korngrößenverteilung 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse DIN ISO 11277; 08.02
DIN 19683-2; 04.97
E DIN ISO/TS 17892-4, 01.05
2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode DIN 18123; 11.96
DIN ISO 11277; 08.02
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen DIN ISO 11272; 01.01
DIN 19683-12; 04.73
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich

1.3. Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport*   DIN ISO 11.464; 12.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Proben DIN ISO 11465; 12.96
Königswasserextrakt aus aufgemahlenen Proben
(Korngröße < 150 µm)
DIN ISO 11466; 06.97
Ammoniumnitratextrakt   DIN 19730; 06.97
Elutionsverfahren 1 Bodensättigungsextrakt Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)
Elutionsverfahren 2 Modifiziertes S4-Verfahren DIN 38.414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrenshinweise der BBodSchV
(Anhang 1, 3.1.2)
Arsen (As) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
ET-AAS DIN ISO 11047; 05.03
Hydrid AAS DIN EN ISO 11969; 11.96
Cadmium (Cd) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04 E DIN
EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Chrom (Cr gesamt) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Chrom (Cr VI) Extraktion mit phosphatgepufferter Aluminiumsulfatlösung; Spektralphotometrie DIN 19734; 01.99
Kupfer (Cu) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Nickel (Ni) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Blei (Pb) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Thallium (Tl) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Quecksilber (Hg) Trocknungstemperatur darf 40°C nicht überschreiten; AAS-Kaltdampftechnik, Reduktion mit Sn(II)-chlorid oder NaBH4 DIN EN 1483; 08.97
Zink (Zn) AAS DIN ISO 11047; 05.03
ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04

E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04

ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Cyanide   ISO 11262; 09.03

* soweit für die Laboranalytik erforderlich

2. Feststoffe, organische Parameter

2.1. Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahmeplanung   DIN ISO 10381-5; 06.04, nach Vorgaben der BBodSchV
Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten 1) Handbohrungen DIN 19671-1; 05.64
DIN 19671-2; 11.64
DIN 19672-1; 04.68
2) Rammkernsondierung DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 08.03
DIN 4021; 10.90
3) Proben in ungestörter Lagerung DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 08.03
DIN 19672, Teil 1; 04.68
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten   DIN ISO 10381-4; 04.04

Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1

Probenbeschreibung   DIN ISO 10381-4; 04.04
DIN ISO 11259; 08.00

Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1

DIN 4022, Teil 1; 09.87
DIN 4022, Teil 3; 05.82

Arbeitssicherheit bei der Probennahme Fingerprobe im Gelände* DIN ISO 10381-3; 08.02
BGR 128; 2002
Korngrößenverteilung   Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996

DIN 19682-2; 04.97

Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport   DIN ISO 10381-2 Abschn.8.3; 08.03
DIN ISO 11464; 12.96

* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar

Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.

2.2. Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport*   DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Proben DIN ISO 11465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung luftgetrocknete Proben DIN ISO 10694; 08.96
pH-Wert (CaCl2) Feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390; 11.02
Korngrößenverteilung 2) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse DIN ISO 11277; 08.02
DIN 19683-2; 04.97
  2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode E DIN ISO/TS 17.892-4; 01.05
DIN 18.123; 11.96
DIN ISO 11277; 08.02
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen DIN ISO 11272; 01.01
DIN 19683-12; 04.73

* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich

2.3 Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport   DIN ISO 14.507; 07.04
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Proben DIN ISO 11465; 12.96
Elutionsverfahren 3 Säulen- oder Lysimeterversuch* E ISO/DIS 21.268-3; 09.04
Merkblatt Nr. 20 des LUA NRW, 2000 Hausverfahren
Polycyclische Aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
= 16 PAK nach EPA
1) Soxhlet-Extraktion mit Aceton/Toluol oder Aceton/Cyclohexan, chromatographisches Cleanup Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW;
1994
enthält Benzo(a)pyren 2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder Acetonitril DIN ISO 13.877; 01.00
3) Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextrakts, Aufnahme in Acetonitrilen  
4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether- Gemisch in Gegenwart von NaCl

GC-MS; HPLC-UV/DAD/F; HPLC-UV/F
Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor bestimmt werd

VDLUFA-Methodenbuch, Band
VII, 3.3.3.1
Handbuch Altlasten Bd. 7,
LfU Hessen
Hexachlorbenzol Extraktion mit Aceton/-Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether-Gemisch, ggf. chromatographische Reinigung nach Entfernen des Acetons;
GC-ECD, GC-MS
DIN ISO 10382; 05.03
Pentachlorphenol Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/Heptan (50:50); Derivatisierung mit Acetanhydrid;
GC-ECD, GC-MS
DIN ISO 14.154; 05.03
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch 1) Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromatographische Reinigung DIN ISO 10382; 05.03
2) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch;
GC-ECD, GC-MS
VDLUFA-Methodenbuch,
Band VII, 3.3.2
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1) Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische Reinigung EDIN ISO 10382; 05.03
2) Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO3/Kieselgelsäule DIN 38.414-20; 01.96
3) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl VDLUFA-Methodenbuch,
Band VII, 3.3.2

* derzeit kein validiertes Verfahren verfügbar; verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereiches erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt

3. Feststoffe, Dioxine und Furane

3.1. Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahmeplanung   DIN ISO 10381-5; 06.04,
nach Vorgaben der BBodSchV
Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten 1) Handbohrungen DIN 19671-1; 05.64
DIN 19671-2; 11.64
DIN 19672-1; 04.68
2) Rammkernsondierung DIN ISO 10381-2
Abschn. 8.5.6; 028.03
DIN 4021, 10.90
3) Proben in ungestörter Lagerung DIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 08.03
DIN 19672, Teil 1; 04.68
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten   DIN ISO 10381-4; 04.04
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
Probenbeschreibung   DIN ISO 10381-4; 04.04
DIN ISO 11259; 08.00
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
DIN 4022, Teil 1; 09.87
DIN 4022, Teil 3; 05.82
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   EDIN ISO 10381-3; 08.02
BGR 128; 2002
Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände* Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996
DIN 19682-2; 04.97
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport   DIN ISO 10381-2 Abschn.8.3; 08.03
DIN ISO 11464; 12.96

* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar

Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.

3.2. Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport*   DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Proben DIN ISO 11465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung luftgetrocknete Proben DIN ISO 10694; 08.96
pH-Wert (CaCl2) Feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390; 11.02
Korngrößenverteilung 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse DIN ISO 11277; 08.02
DIN 19683-2; 04.97
2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode E DIN ISO/TS 17.892-4; 01.05
DIN 18.123; 11.96
DIN ISO 11277; 08.02
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen DIN ISO 11272; 01.01
DIN 19683-12; 04.73
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich

3.3. Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung, Probenlagerung, Probentransport* Gefriertrocknung DIN 38.414-22; 09.00
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Proben DIN ISO 11465; 12.96
Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane gefriergetrocknete Proben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol der feldfrischen Probe, interner Standard, chromatographische Reinigung;

GC-MS

DIN 38.414-24; 10.00
VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1; 07.03

* soweit für die Laboranalytik erforderlich

4. Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

4.1. Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahme
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   DIN ISO 10381-3; 08.02
BGR 128; 2002
Probennahme von Grundwasser   DIN EN 25.667-1; 11.93
DIN EN 25.667, Teil 2; 07.93
ISO 5667-11; 03.93
DIN 38.402-13; 12.85
LAWA Grundwasserrichtlinie,
Teil 3; 03.93
AQS-Merkblatt P 8/2; 01.96
DVWK-Regeln 128/1992
DVWK-Merkblatt 245/1997
Probennahme von Sickerwasser z.Z. kein genormtes Verfahren verfügbar Hausverfahren der Untersuchungsstelle
Probennahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer)   DIN 38.402-15; 07.86
E ISO/DIS 5667-6; 03.04
AQS-Merkblatt P 8/3; 05.98
Probennahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer)   DIN 38.402-12; 06.85
ISO 5667-4; 04.87
Vor-Ort-Analytik
Temperatur   DIN 38.404-4; 12.76
pH-Wert   DIN 38.404-5; 01.84
Sauerstoffgehalt   DIN EN 25.814; 11.92
Elektrische Leitfähigkeit   DIN EN 27.888; 11.93
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport   DIN EN ISO 5667-3; 05.04

* Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.

4.2. Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Elutionsverfahren 1 Bodensättigungsextrakt Nach Vorgaben der BBodSchV
(Anhang1, 3.1.2)
Elutionsverfahren 2 Modifiziertes S4-Verfahren DIN 38.414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrensweise der BBodSchV (Anhang1, 3.1.2)
Antimon (Sb) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Hydrid-AAS DIN EN ISO 11969; 11.96
Arsen (As) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Hydrid-AAS DIN EN ISO 11969; 11.96
Blei (Pb) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS EDIN 138.406-6; 07.98
Cadmium (Cd) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN EN ISO 5961; 05.95
Chrom gesamt ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN EN 1233; 08.96
Chrom (VI) Spektralphotometrie DIN 38.405-24; 05.87
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10304-3; 11.97
Cobalt (Co) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.406-24; 03.93
Kupfer (Cu) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS

AAS

DIN 38.406-29; 05.99
DIN 38.406-7; 09.91
Molybdän (Mo) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Nickel (Ni) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.406-11; 09.91
Quecksilber AAS-Kaltdampftechnik DIN EN 1483; 08.97
Selen (Se) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Hydrid-AAS DIN 38.405-23; 10.94
Zink (Zn) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.406-8; 10.80
Zinn (Sn) ICP-AES DIN EN ISO 11885; 04.98
ISO 17.294-1, 09.04
E DIN EN ISO 17.294-2, 04.04
ICP-MS DIN 38.406-29; 05.99
Cyanid, gesamt Spektralphotometrie DIN 38.405-13; 02.81
DIN EN ISO 14.403; 07.02
Cyanid, leicht freisetzbar Spektralphotometrie DIN 38.405-13; 02.81
Fluorid Fluoridsensitive Elektrode DIN 38.405-4; 07.85
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10304-1; 04.95

4.3. Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Elutionsverfahren 3 Säulen- oder Lysimeterversuch,
derzeit kein validiertes Verfahren verfügbar*
E ISO/DIS 21.268-3; 09.04,
Merkblatt Nr. 20 des LUA NRW, 2000 Hausverfahren
BTEX GC-FID, GC-MS DIN 38.407-9; 05.91
AQS-Merkblatt 10/2; 05.02
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) GC-ECD, GC-MS DIN EN ISO 10301; 08.97
AQS-Merkblatt 10/1; 02.96
Aldrin, DDT GC-ECD, GC-MS DIN 38.407-2; 02.93
Phenolindex Spektralphotometrie DIN 38.409-16; 06.84
Chlorphenole GC-ECD, GC-MS EN 12.673; 12.98
Chlorbenzole GC-ECD, GC-MS DIN 38.407-2; 02.93
Polychlorierte Biphenyle (PCB) = 6 Kongenere nach Ballschmiter (PCB 28, 52, 101, 138, 163, 180) GC-ECD, GC-MS DIN 38.407-2; 02.93
DIN 38.407-3; 07.98
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) = 16 PAK nach EPA HPLC-UV/F
Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor bestimmt werden, UV-Detektor zusätzlich erforderlich; GC-MS möglich
DIN 38.407-18; 05.99
Naphthalin GC-FID, GC-MS DIN 38.407-9; 05.91
AQS-Merkblatt 10/2; 05.02
Mineralölkohlenwasserstoffe Extraktion mit Petrolether, GC-FID DIN EN ISO 9377-2; 07.01

* verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereichs erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt

5. Bodenluft, Deponiegas

5.1. Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahme
Probenahmeplanung   DIN ISO 10381-5; 06.04
VDI 3865 Blatt 1; 05.03
Rammkernsondierung*   EDIN ISO 10381-2 Abschn.
8.5.6; 08.03
DIN 4021, 10.90
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   DIN ISO 10381-3; 08.02
BGR 128; 2002
Probennahme von Bodenluft   DIN ISO 10381-7; 02.04
VDI 3865 Blatt 2, Abschn.
4.4.1; 01.98
Vor-Ort-Analytik
Kohlendioxid (CO2) Direktanzeigendes Messgerät Nicht normiert
Methan (CH4) Direktanzeigendes Messgerät Nicht normiert
Schwefelwasserstoff (H2S) Direktanzeigendes Messgerät Nicht normiert
Sauerstoff (O2) Direktanzeigendes Messgerät Nicht normiert
Summenparameter Spurengase Direktanzeigendes Messgerät Nicht normiert

* Hinweis: Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist auf dem Deckblatt der Zulassungsurkunde herauszustellen.

5.2. Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
BTEX   VDI 3865 Blatt 3; 06.98
VDI 3865 Blatt 4; 12.00
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)   VDI 3865 Blatt 3; 06.98
VDI 3865 Blatt 4; 12.00

Teil C
Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Zulassung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme

Um den in Teil B beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung verfügen:

Geräte für die Probennahme Untersuchungsbereiche
1a
2a
3a
4a 5a
Rammkernsonden, inkl. Schlagkopf
(für Untersuchungsbereich 1a, 2a u. 3a mind. 50 mm Durchmesser)
x x
Verlängerungsgestänge x x
Bohrhammer (elektrisch) x x
Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel x x x
Ziehvorrichtung x x x
Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin-Bohrer) x
Bohrstockhammer x
Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör x
Lichtlot   x
Schöpfgerät   x
Tauchmotorpumpe, möglichst drehzahlgeregelt   x
geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben   x
Bodenluftsonden mit Verlängerungen   x
Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft     x
Schlauchmaterial   x x
Durchflussmesser   x x
Kondensatabscheider   x
Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde
(Manometer)
  x
Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte   x
Stoppuhr   x
Saugpumpe (Förderleistung mind. 1 m³/h)   x
Unterflurkappen   x
geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke) x  
geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher) x  
Edelstahlschüsseln x  
Mischwanne oder -decke, Teilungskreuz x  
Munsell-Farbtafel x  
verschließbarer Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut x
verschließbarer Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Pumpwasser   x
Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden
(z.B. Drahtbürste, Gasflamme oder Heißluftfön, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser, Dampfstrahlgerät)
x x x
Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen
(z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS)
x x x
allgemeine Geräte, z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimer x x x
Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke x x
Quellton, Bentonit x x x
Werkzeug + Ersatzteile z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparatur x x x
Verschlusskappen -schlüssel   x
Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln   x
Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) x x x
Geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehör x x x
Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) x x x
Persönliche Schutzausrüstung
(z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Handschuhe, Gaswarngerät, Erste-Hilfe-Koffer)
x x x
Absperrband x x x
Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen
(Ortsbeschreibung, Lagepläne für Probennahmeplan, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen, Geräteliste/Packliste etc.)
x x x
Probennahmeprotokollvordrucke x x x
pH-Messgeräte / Elektrode x
Temperaturmessgerät / -fühler x x
Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode x
Sauerstoffmessgerät / Elektrode x
Messzelle/Gefäß für Vor-Ort-Parameterbestimmung im Bypass x
Kalibrationsgerätschaften und Lösungen für Vor-Ort-Messungen x
Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2, H2S x
PID / FID   x
Ggf. Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit   x
Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung x x
demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte inkl. Zubehör x x x

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 18

Alt:

.

Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
nach § 18 Abs. 1 BBodSchG
Anlage 1
(zu § 5)

Der Sachverständige muss die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und von den Anforderungen nach Abschnitt B diejenigen für mindestens ein Sachgebiet erfüllen.

A. Allgemeine Anforderungen

I. Vor- und Fortbildung

  1. Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation,
  2. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (z.B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft), davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie
  3. erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.

II. Allgemeine fachliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
  2. Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
  3. Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
  4. Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen,
  5. Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz,
  6. Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung,
  7. Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.

III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
    1. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften, insbesondere Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
    2. Berliner Bodenschutzgesetz (Bln BodSchG),
    3. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG),
    4. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) und dazu ergangene Vorschriften,
    5. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dazu ergangene Vorschriften,
    6. Berliner Wassergesetz (BWG) und dazu ergangene Vorschriften,
    7. Baugesetzbuch (BauGB),
    8. Bundes-Berggesetz (BBergG),
    9. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
    10. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
    11. Umweltstrafrecht,
    12. Vertragsrecht ((BGB, VOB, VOL, VOF, HOAI);
  2. Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung.

B. Sachgebietsspezifische Anforderungen

I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung"

  1. Fachrichtung
    1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Geowissenschaft, Hydrowissenschaft, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
    2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
  2. Besondere fachliche Kenntnisse
    Der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu muss er über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Er muss weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
    1. Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören auch Kenntnisse über
      aa) Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge der Verwaltungsreform,
      bb) die Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände,
      cc) rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme,
      dd) Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe
    2. Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören auch Kenntnisse über
      aa) Fundstellen für historisches sowie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial,
      bb) Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern,
      cc) spezifische Merkmale historischer Luftbilder,
      dd) Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke sowie deren Veränderungen,
      ee) die Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geografischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen;
    3. altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;
    4. Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;
    5. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;
    6. fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und Historischen Erkundungen bezüglich
      aa) Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen,
      bb) Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozesse und Betriebsabläufe,
      cc) Ablagerungsorten und -zeiträumen, Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stoffe,
      dd) Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen usw.;
    7. fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie
    8. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
  3. Gerätetechnische Ausstattung
    Der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
    1. Spiegelstereoskop mit Vergrößerungsaufsatz (Fernrohrlupe mit dreifacher oder stärkerer Vergrößerung) zur Betrachtung der Luftbilder als dreidimensionales Geländemodell und zur aufgabenbezogenen Objektidentifikation,
    2. Bildumzeichengerät zur Übertragung der zuvor identifizierten und im Bild markierten altlastverdächtigen Areale in die Basiskarte; das Gerät muss neben dem Ausgleich der Maßstabsunterschiede zwischen Karte und Luftbild eine dem maßstabsgerechten Genauigkeitsgrad der Kartierung adäquate Korrektur der Abbildungsfehler des Luftbildes gewährleisten,
    3. Stereometer (Stereomikrometer) zur Parallaxenmessung und zur Berechnung von Höhendifferenzen und damit z.B. von Ablagerungsmächtigkeiten und
    4. DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme.

II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer"

  1. Fachrichtung
    1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Geowissenschaft, Hydrowissenschaft, Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
    2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
  2. Besondere fachliche Kenntnisse
    Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
    1. Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden;
    2. hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
    3. gewässerrelevante Stoffe einschließlich deren Herkunft und Eintragpfaden in den Boden;
    4. physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität;
    5. stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
    6. Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser einschließlich Mobilitätsverminderung;
    7. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
    8. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
    9. Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
    10. Probenentnahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen;
    11. Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
    12. Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen;
    13. Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
    14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen;
    15. fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
      aa) Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen, Übertragbarkeit von Laboruntersuchungen,
      bb) Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und aktueller Schadensfälle,
      cc) Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
      dd) Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer,
      ee) Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von Grundwasserverunreinigungen sowie
      ff) abschließende Darstellung des Sachverhalts und Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien"

  1. Fachrichtung
    1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
    2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Teilgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
  2. Besondere fachliche Kenntnisse
    Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
    1. Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-) Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über
      aa) Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit von Nutzung und Siedlungsstruktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich differenziert nach Substrat und Ausgangsgestein,
      bb) Puffer, Rückhalte- und Freisetzungspotential von Böden bezüglich Schadstoffen,
      cc) Sorption, Desorption und Mobilität von Schadstoffen in Böden sowie relevante Einflussfaktoren,
      dd) Zusammenhänge zwischen Gesamtgehalten, mobilisierbaren und mobilen Schadstofffraktionen in Abhängigkeit von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden,
      ee) Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren (u. a. "räumliche Verfügbarkeit", biochemische und mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizosphäre) sowie
      ff) Abbau und Metabolisierung organischer Schadstoffe in Böden;
    2. Schadstoffübergang Boden - Pflanze, hierzu gehören auch Kenntnisse über
      aa) Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade (Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzenorgan-, Standort- und Bewirtschaftungseinfluss),
      bb) Art-, Sorten- und Organspezifität der Schadstoffakkumulation in Pflanzen ("Transferfaktoren"),
      cc) phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) und
      dd) Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre - Pflanze;
    3. Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
      aa) Erkennen von signifikanten biologischen Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Besonderheiten und Veränderungen, Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen usw.) und
      bb) Deutung der Geländemorphologie und -befunde im Hinblick auf anthropogene Einflüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen, Auffüllungen, Bodenumlagerungen usw.);
    4. Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (z.B. Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
    5. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und - behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
    6. bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform und -besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial usw.);
    7. Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte usw.);
    8. fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden - Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
    9. Maßnahmen zur Reduzierung und Unterbindung des Schadstofftransfers Boden - Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
      aa) Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung, Pflanzenauswahl, Bewirtschaftungsverfahren, Nutzungsänderungen und -beschränkungen),
      bb) Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren, Überdeckung),
      cc) Maßnahmen zur Dekontamination;
    10. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch"

Der Sachverständige muss die Voraussetzungen für die Sachgebiete II. oder III. und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Er muss, wenn er in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden - Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen will, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Der Sachverständige muss außerdem auf Grund seiner Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:

  1. Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe,
  2. Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte),
  3. Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung,
  4. Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen,
  5. spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben,
  6. Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  7. Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
  8. Erstellung begründeter Programme zur Probennahme und -behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung,
  9. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und - behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit,
  10. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden,
  11. Probenansprache zur Beschreibung der Beschaffenheit von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien,
  12. Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten boden- und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede),
  13. Modelle zur Gefährdungsabschätzung (z.B. Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen sowie
  14. nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmenvorschlägen.

V. Sachgebiet "Sanierung"

  1. Fachrichtung
    1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geowissenschaft oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
    2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
  2. Besondere fachliche Kenntnisse
    Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
    1. Probennahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas,
    2. Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung,
    3. Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
    4. Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung,
    5. Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen,
    6. Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen,
    7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie von nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen,
    8. Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren,
    9. Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen,
    10. Organisation von Arbeitsabläufen,
    11. Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material,
    12. Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen,
    13. Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Nutzen-Kosten-Untersuchungen sowie Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen,
    14. genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren,
    15. Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz,
    16. Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (z.B. Sicherungsmaßnahmen),
    17. Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) sowie
    18. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser"

  1. Fachrichtung
    1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geowissenschaft, Geoökologie oder Geographie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
    2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
  2. Besondere fachliche Kenntnisse
    Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
    1. Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände,
    2. Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen,
    3. Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt),
    4. Gewinnung repräsentativer Bodenproben,
    5. bodenphysikalische Untersuchungsmethoden,
    6. erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung),
    7. nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion,
    8. Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion,
    9. Beurteilung von Offsite-Schäden,
    10. Maßnahmen zur Erosionsminderung,
    11. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderungen und -beschränkungen usw.),
    12. Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden,
    13. Sicherungsmaßnahmen sowie
    14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

Neu:

"Anlage (zu § 5)

Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen nach § 18 Absatz 1 BBodSchG

Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und von den Anforderungen nach Abschnitt B diejenigen für mindestens ein Sachgebiet erfüllen.

A. Allgemeine Anforderungen

I. Vor- und Fortbildung

Die Anforderungen an die Vor- und Fortbildung sind erfüllt, wenn die nachfolgend unter 1., 2. oder 3. genannten Voraussetzungen jeweils vollständig erfüllt sind.

  1. Studium und praktische Tätigkeit
    1. Abgeschlossenes Studium an einer Hochschule nach dem Hochschulrahmengesetz der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation.
    2. Eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz und Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz und Altlasten (zum Beispiel Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft). Davon mindestens drei Jahre eine Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen auf dem Sachgebiet, für das der Sachverständige zugelassen werden will, zu treffen waren.
    3. Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
  2. Technische Ausbildung im Bereich Umwelt und praktische Tätigkeit
    1. Eine sachgebietsbezogene abgeschlossene technische Ausbildung im Bereich Umwelt mit Bezug zur Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Bodenschutz oder Abfallwirtschaft.
    2. Mindestens eine zehnjährige sachgebietsbezogene Tätigkeit, davon mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen auf dem Sachgebiet, für das der Sachverständige zugelassen werden will, zu treffen waren.
    3. Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
  3. Quereinsteigervoraussetzungen
    Sachverständige, welche die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen, wenn diese Sachverständigen Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie regelmäßig eine zehnjährige praktische Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie zugelassen werden wollen, nachweisen, die ihrer Art nach geeignet war, die erforderlichen dargestellten fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.

II. Allgemeine fachliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
  2. Grundkenntnisse in Bodenphysik und Bodenchemie,
  3. Grundkenntnisse in Biologie und Toxikologie,
  4. Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
  5. Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
  6. Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen,
  7. Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz,
  8. Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung sowie
  9. Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke, insbesondere der Normenwerke bezüglich Probenahme und Analytik gemäß der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
    1. Europäisches Umweltrecht,
    2. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften, insbesondere Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
    3. Berliner Bodenschutzgesetz (Bln BodSchG),
    4. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
    5. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) und dazu ergangene Vorschriften,
    6. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dazu ergangene Vorschriften,
    7. Berliner Wassergesetz (BWG) und dazu ergangene Vorschriften,
    8. Baugesetzbuch (BauGB),
    9. Bundesberggesetz (BBergG),
    10. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
    11. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
    12. Grundwasserverordnung (GrwV),
    13. Umweltstrafrecht,
    14. Vertragsrecht (BGB, VOB, VOL, HOAI, GWB, VgV, UVgO),
    15. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und
    16. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie Arbeitsschutzverordnungen;
  2. Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Umweltverwaltung

B. Sachgebietsspezifische Anforderungen

I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium einer der Fachrichtungen der Geowissenschaften, zum Beispiel: Bodenkunde, Hydrogeologie, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge der Verwaltungs- und Territorialreformen,
    2. b) die Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände,
    3. c) rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme,
    4. d) Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe sowie
    5. e) Kenntnisse zu überkommenen Schrifttypen des 19. und 20. Jahrhunderts wie Sütterlin und Kurrent;
  2. Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Fundstellen für historisches sowie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial,
    2. b) Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern sowie der stereoskopischen Auswertung von Luftbildern,
    3. c) spezifische Merkmale historischer Luftbilder,
    4. d) Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke und deren Veränderungen sowie
    5. e) die Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geografischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen;
  3. altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;
  4. Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;
  5. umweltrelevante Produktionsverfahren und -techniken;
  6. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;
  7. fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und historischen Erkundungen bezüglich
    1. a) Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen,
    2. b) Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozessen und Betriebsabläufen,
    3. c) Ablagerungsorten und -zeiträumen, Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stoffe,
    4. d) Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen und Ähnlichem sowie
    5. e) Funktions- und Handlungsweisen militärischer Einrichtungen;
  8. fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie
  9. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

3. Gerätetechnische Ausstattung

Sachverständige müssen über eine geeignete gerätetechnische Ausstattung zur stereoskopischen Auswertung von Luftbildern einschließlich der Bestimmung von Differenzen von Geländehöhen sowie zur multitemporalen Darstellung von Kartenwerken verfügen können, die insbesondere bezüglich der digital basierenden Dokumentation und Einbindung in geografische Informationssysteme dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium einer der Fachrichtungen der Geowissenschaften, zum Beispiel: Bodenkunde, Hydrogeologie, Physische Geografie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Hydro-, Umwelt- oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Eigenschaften ungesättigter und wassergesättigter Böden, Sedimente und Gesteine;
  2. hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
  3. Stoffe, die die Gewässer negativ verändern können einschließlich deren vorheriger bzw. üblicher Verwendung und möglicher Eintragsorte in das Bodensystem;
  4. physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydro- und geochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilitäten, Eigenschaften und Verhalten der Stoffe im Bodensystem in entweder gelöster oder ungelöster Form;
  5. stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
  6. Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser einschließlich Mobilitätsverminderung;
  7. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
  8. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
  9. Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
  10. Probenentnahmeverfahren, Probenkonservierung und -vorbehandlung und Probenanalytik inklusive der jeweiligen Normverfahren von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort- sowie in-situ-Bestimmungen;
  11. Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
  12. Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, zum Beispiel Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuchen, Probeentnahmen, Analytikleistungen;
  13. Grundlagen und Anwendung von Strömungs- und Transportmodellen zur Simulation der Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
  14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen sowie
  15. fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
    1. a) Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen, Übertragbarkeit von Laboruntersuchungen, Übereinstimmung älterer Probenahme- und Untersuchungsverfahren mit aktuellen Verfahren,
    2. b) Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und aktueller Schadensfälle, Abgrenzung aktueller von älteren Schadstoffeinträgen,
    3. c) Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
    4. d) Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer,
    5. e) Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von Grundwasserverunreinigungen
    6. f) abschließende Darstellung des Sachverhalts und Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften,
    7. g) Mehrphasenströmungen (NAPL/DNAPL) und
    8. h) Laboruntersuchungen zur Bestimmung des Freisetzungsverhaltens (Elutionstests).

III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden- Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Landespflege, Geografie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Schwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-) Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit von Nutzung und Siedlungsstruktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich differenziert nach Substrat und Ausgangsgestein,
    2. b) Puffer, Rückhalte- und Freisetzungspotenzial von Böden bezüglich Schadstoffen,
    3. c) Sorption, Desorption und Mobilität von Schadstoffen in Böden sowie relevante Einflussfaktoren,
    4. d) Zusammenhänge zwischen Gesamtgehalten, mobilisierbaren und mobilen Schadstofffraktionen in Abhängigkeit von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden,
    5. e) Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren (unter anderem räumliche Verfügbarkeit, biochemische und mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizosphäre) sowie Unterschiede in der Bioverfügbarkeit je nach vorherrschendem Bewuchs,
    6. f) Abbau und Metabolisierung organischer Schadstoffe in Böden;
  2. Schadstoffübergang Boden - Pflanze, hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade
      (Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzenorgan-, Standort- und Bewirtschaftungseinfluss),
    2. b) Art-, Sorten- und Organspezifität der Schadstoffakkumulation in Pflanzen ("Transferfaktoren"),
    3. c) phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) und
    4. d) Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre - Pflanze;
  3. Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
    1. a) Erkennen von signifikanten biologischen Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Besonderheiten und Veränderungen, Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen und Ähnliches) und
    2. b) Deutung der Geländemorphologie und -befunde im Hinblick auf anthropogene Einflüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen, Auffüllungen, Bodenumlagerungen und Ähnliches);
  4. Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (zum Beispiel Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
  5. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, zum Beispiel Bodenaufschlüsse, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probenentnahme, -konservierung und -vorbehandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
  6. bodenkundliche Ansprache im Gelände nach aktueller bodenkundlicher Kartieranleitung der BGR, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
  7. Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte und Ähnliches);
  8. fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden-Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
  9. Maßnahmen zur Reduzierung und Unterbindung des Schadstofftransfers Boden - Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
    1. a) Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung, Pflanzenauswahl, Bewirtschaftungsverfahren, Nutzungsänderungen und -beschränkungen),
    2. b) Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren, Überdeckung),
    3. c) Maßnahmen zur Dekontamination;
  10. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch"

Sachverständige für die Sachgebiete II. oder III., die neben Fragen ihres Sachgebiets in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden - Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Die Sachverständigen müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:

  1. Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe,
  2. Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte),
  3. Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung,
  4. Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen,
  5. spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben,
  6. Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  7. Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
  8. Erstellung begründeter Programme zur Probenentnahme und -behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung,
  9. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, zum Beispiel Sondier und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probenentnahme, Probenvorbehandlung und -konservierung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit,
  10. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden,
  11. Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten boden- und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede),
  12. Modelle zur Gefährdungsabschätzung (zum Beispiel Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen sowie
  13. nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmenvorschlägen.

V. Sachgebiet "Sanierung"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geowissenschaften oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten sowie Kenntnissen in Chemie oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird. Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Probenentnahme, Probenkonservierung, -vorbehandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas,
  2. Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung,
  3. Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
  4. Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung,
  5. Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen,
  6. Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen,
  7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie von nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen,
  8. Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren,
  9. Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen,
  10. Organisation von Arbeitsabläufen,
  11. Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material,
  12. Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen,
  13. Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Nutzen-Kosten-Untersuchungen sowie Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen,
  14. genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren,
  15. Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz,
  16. Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen),
  17. Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) sowie
  18. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie oder Geografie mit geeigneten Schwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände;
  2. Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen;
  3. Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt);
  4. Gewinnung repräsentativer Bodenproben;
  5. bodenphysikalische Untersuchungsmethoden;
  6. erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung);
  7. nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion;
  8. Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion;
  9. Beurteilung von Offsite-Schäden;
  10. Maßnahmen zur Erosionsminderung;
  11. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (zum Beispiel Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderungen und -beschränkungen);
  12. Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden;
  13. Sicherungsmaßnahmen sowie
  14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen."

ID 241323

ENDE