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3.2 Einstufung des Schadstoffgehaltes nach dem Prüfwert

3.2.1 Schutzgut Menschen

Um zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz von Menschen insbesondere bei oraler Aufnahme festzulegen sind, ist der ermittelte Gehalt nach Tabelle 3 einzustufen.


Tab. 3: Prüfwert für Böden mit unterschiedlichen Nutzungen zum Schutz von Menschen
  Kinderspiel-
fläche 8
Siedlungs-
fläche 8
Gewerbe-
fläche 8
Schadstoff µg/kg µg/kg µg/kg
HCH (Summe) 15.000 15.000 9 15.000 9
b -HCH 2.000 - 9 - 9
PCB 10 600 - 9 - 9
PAK (Summe 16 EPA) 5.000 25.000 100.000
Benzo(a)pyren 500 2.500 10.000

3.2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere

3.2.2.1 Dioxine und Furane

Um zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz von Nahrungs- und Futterpflanzen und von Nutztieren (Aufnahme von Bodenmaterial) vor Dioxinen und Furanen festzulegen sind, ist der Gehalt anhand des Prüfwertes von
5 ng I-TEq/kg Boden einzustufen.

3.2.2.2 Pflanzenschutzmittel, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzo(a)pyren

Prüfwerte für Böden zum Schutz von Pflanzen und Tieren (Aufnahme von Bodenmaterial) vor diesen organischen Schadstoffen können noch nicht benannt werden.

3.2.3 Schutzgut Wasser

Um zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz von Wasser (Bodensickerwasser, Kontaktgrundwasser) festzulegen sind, ist der ermittelte Gehalt nach Tabelle 4 einzustufen.


Tab. 4: Prüfwert für Böden (ausgenommen deren organische Auflagen) zum Schutz von Wasser
Schadstoff µg/kg
Pflanzenschutzmittel
HCB 20
-HCH 20
ß-HCH 20
-HCH (Lindan) 20
Heptachlor 20
Dieldrin 20
Endrin 20
Chlordan (Summe) 20
Gesamt-DDT (DDT+Metaboliten) 20
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 11
PCB 28 20
PCB 52 20
PCB 101 20
PCB 138 20
PCB 153 20
PCB 180 20
Summe der 6 Kongenere 100
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
PAK (Summe 16 EPA) 5000
Benzo(a)pyren 200

3.3 Einstufung des Schadstoffgehaltes nach dem Belastungswert

3.3.1 Schutzgut Menschen

Um zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz von Menschen insbesondere bei oraler Aufnahme festzulegen sind, ist der ermittelte Gehalt nach Tabelle 5 einzustufen.


Tab. 5: Belastungswert für Böden mit unterschiedlicher Nutzung zum Schutz von Menschen 12
   Kinderspielfläche 12 Siedlungsfläche 12 sonstige Flächen
  ng I-TEq/kg ng I-TEq/kg ng I-TEq/kg
PCDD/PCDF 100 1.000 10.000

3.3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere

Um zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz von Nahrungs- und Futterpflanzen sowie von Tieren festzulegen sind, ist der ermittelte Gehalt nach Tabelle 6 einzustufen. 13


Tab. 6: Belastungswert für Böden zum Schutz von Nahrungs- und Futterpflanzen sowie von Tieren (Aufnahme von Bodenmaterial)
Schadstoff µg/kg
Pflanzenschutzmittel  
HCB 50
-HCH 50
ß-HCH 50
-HCH (Lindan) 50
Heptachlor 50
Dieldrin 50
Endrin 50
Chlordan (Summe) 50
Gesamt-DDT (DDT+Metaboliten) 100
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 14
PCB 28 50
PCB 52 50
PCB 101 50
PCB 138 50
PCB 153 50
PCB 180 50
Polychlorierte Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
PAK (Summe 16 EPA) 10000
Benzo(a)pyren 1000
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane ng I-TEq/kg Boden
PCDD/PCDF 40

3.3.3 Schutzgut Wasser

Um zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz von Bodensickerwasser und Kontaktgrundwasser festzulegen sind, ist der nach Anlage 1 abgeschätzte Schadstoffgehalt im Sickerwasser oder Kontaktgrundwasser nach Tabelle 7 einzustufen.


Tab. 7: Belastungswert für Böden zum Schutz von Wasser
(Bodensickerwasser und Kontaktgrundwasser)
Schadstoff µg/l Lösung
Pflanzenschutzmittel (Summe) 0,1
HCH (Summe) 0,1
PCB (Summe 6 n. AbfKlärV) 0,01
PAK (Summe 15 n. EPA ohne Naphthalin) 0,15
Naphthalin 2,0

4. Maßnahmen

4.1 Maßnahmen bei Überschreiten des Hintergrundwertes

In die schutzgutabhängige Festlegung der Maßnahmen (4.1 - 4.3) fließen die Ergebnisse der Einstufung nach den Hintergrundwerten (Tabellen 1 und 2) ein.

Wird der Hintergrundwert überschritten, dann ist zu prüfen, ob aus Vorsorgegründen Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden, um die weitere Anreicherung zu minimieren.

4.2 Maßnahmen bei Überschreiten des Prüfwertes

Wird ein Prüfwert überschritten, dann liegen Erkenntnisse vor, aufgrund derer eine Bodenbelastung zu vermuten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BodSchG)

4.2.1 Maßnahmen bei Überschreiten des Prüfwertes zum Schutz von Menschen

In Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Bodenbelastung vorliegt. Diese Prüfung umfaßt eine Abschätzung der aktuellen Schadstoffaufnahme über folgende Aufnahmepfade: orale Aufnahme insbesondere durch Kinder (Hand-zu-Mund-Aktivität), Aufnahme über die Nahrung und Aufnahme durch Inhalation von Bodenstaub. Aufgrund der Ergebnisse sind je nach Gestaltung des Einzelfalls Maßnahmen nach dem BodSchG einzuleiten.

4.2.2 Maßnahmen bei Überschreiten des Prüfwertes zum Schutz von Pflanzen und Tieren vor PCDD/PCDF

Nach Lage des Einzelfalls ist durch weitere Bodenuntersuchungen oder Untersuchungen von Lebensmitteln, die auf der Fläche erzeugt wurden, festzustellen, ob eine Bodenbelastung vorliegt. Eine Bodenbelastung liegt insbesondere vor, wenn auf derselben Fläche der Belastungswert nach 3.3.2 überschritten ist und/ oder erhöhte PCDD/PCDF-Gehalte in Lebensmitteln, die auf der Fläche erzeugt werden, vorkommen. Grundlage für die Feststellung erhöhter Gehalte sind die Angaben im Bericht der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Dioxine in der jeweils neuesten Fassung (Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, 1993).

Untersuchungsmaßnahmen sind insbesondere auch angezeigt, wenn Anhaltspunkte für Einträge vorliegen, z.B. auf Flächen in der Nähe eines bekanntermaßen stark kontaminierten Gebietes (Staubverwehungen, Verspülungen) und im Einflußbereich eines mutmaßlichen Emittenten (noch andauernder Dioxineintrag).

In jedem Fall sind die Ursachen für die erhöhten Gehalte an PCDD/PCDF im Boden zu untersuchen, und das Vorhandensein von Dioxinquellen ist zu prüfen. Ggf. sind emissionsmindernde Maßnahmen nach § 9 Abs.2 BodSchG zu veranlassen. Nutzer und Eigentümer von Grundstücken sind auf ein erhöhtes Risiko des Schadstofftransfers in Nahrungs- und Futterpflanzen oder Nutztiere bei entsprechender Nutzung hinzuweisen.

Als geeignete Maßnahmen zur Minimierung des Schadstofftransfers sind z.B. zu empfehlen:

4.2.3 Maßnahmen bei Überschreiten des Prüfwertes zum Schutz von Wasser (Bodensickerwasser, Kontaktgrundwasser)

Wird ein Prüfwert überschritten, dann ist die Folgeuntersuchung nach 2.3 vorzunehmen.

4.3 Maßnahmen bei Überschreiten des Belastungswertes

Es liegt eine Bodenbelastung vor. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen nach dem BodSchG anzuordnen sind.

4.3.1 Maßnahmen bei Überschreiten des Belastungswertes für PCDD/PCDF zum Schutz von Menschen

Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach BodSchG sind anzuordnen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen (Überwachung, Umgebungsuntersuchung usw.) angeordnet werden. Die Art der Maßnahmen richtet sich nach der Gestaltung des Einzelfalls.

4.3.2 Maßnahmen bei Überschreiten des Belastungswertes zum Schutz von Pflanzen und Tieren

4.3.2.1 Maßnahmen bei Überschreiten des Belastungswertes für Pflanzenschutzmittel, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzo(a)pyren zum Schutz von Pflanzen

Der Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen und die Nutzung als Wiese oder Weide sind grundsätzlich nicht zulässig. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn durch Analysen belegt wird, daß trotz erhöhter Schadstoffkonzentration in Böden nur ein minimaler Transfer in angebaute Pflanzen stattfindet und die direkt oder indirekt gewonnenen Lebens- bzw. Futtermittel keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweisen.

Zulässig ist z.B. die Anlage von Zierrasen und der Anbau von Zierpflanzen oder von Pflanzen zur Gewinnung nachwachsender Rohstoffe.

Intensität und Dauer von Überwachungsmaßnahmen hängen vom Ausmaß der Bodenbelastung sowie von der Persistenz und der Mobilisierbarkeit des vorliegenden Schadstoffes ab. Durch Folgeuntersuchungen (i.d.R. in zweijährigem Abstand) kann festgestellt werden, ob noch eine Bodenbelastung vorliegt.

4.3.2.2 Maßnahmen bei Überschreiten des Belastungswertes und festgestellten Bodenbelastungen durch PCDD/PCDF zum Schutz von Pflanzen und Tieren

Folgende Nutzungen sind grundsätzlich nicht zulässig:

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn durch Analysen belegt wird, daß trotz erhöhter Dioxinkonzentration in Böden dauerhaft nur ein minimaler Transfer in angebaute Pflanzen stattfindet und die direkt oder indirekt gewonnenen Lebensmittel bzw. Futtermittel keine erhöhten PCDD/PCDF-Gehalte (s. 4.2.2) aufweisen.

Der Anbau von Pflanzen mit bekanntermaßen minimalem Dioxintransfer (z.B. Getreide, Obstbäume) ist je nach Lage des Einzelfalls grundsätzlich zulässig.

4.3.3 Maßnahmen bei Überschreiten des Belastungswertes zum Schutz von Wasser (Bodensickerwasser, Kontaktgrundwasser)

Wird der Belastungswert nach Tabelle 7 überschritten, oder gibt es sonstige Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte im Unterboden/ Untergrund, so ist zur Festlegung des weiteren Handlungsbedarfs der Schadstoffgehalt im Unterboden/Untergrund zu ermitteln. Sofern dabei der Hintergrundwert nach Tabelle 1 überschritten wird, ist auch im Unterboden/ Untergrund die Folgeuntersuchung nach 2.3 vorzunehmen. Die ermittelten Schadstoffgehalte sind nach Tabelle 7 einzustufen.

Die weiteren mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmenden Maßnahmen (z.B. Sicherung, Sanierung, Überwachung) richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

5. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15.12.1995 in Kraft.

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