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ErosionsSchVO - Erosionsschutzverordnung
Verordnung der Landesregierung zum Erosionsschutz auf landwirtschaftlichen Flächen

- Baden-Württemberg -

Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 21 vom 25.03.2025)



Archiv 2010

Auf Grund von § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. I Nr. 356) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ( GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ziele

Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Erosion und zur nachhaltigen Bewirtschaftung erosionsgefährdeter Flächen werden durch diese Verordnung

  1. landwirtschaftliche Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) eingeteilt und die entsprechenden Gebiete ausgewiesen sowie
  2. abweichende Anforderungen von § 16 Absatz 2 und 3 GAPKondV für das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Ackerflächen festgelegt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wassererosionsgefährdungsklasse: Grad der potenziellen standortbedingten Erosionsgefährdung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Wasser, der nach DIN 19708 bestimmt wird; "KWasser1" bedeutet, dass eine "Erosionsgefährdung", und "KWasser2" bedeutet, dass eine "hohe Erosionsgefährdung" vorliegt;
  2. Winderosionsgefährdungsklasse: Grad der potenziellen standortbedingten Erosionsgefährdung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Wind, der nach DIN 19706 bestimmt wird; "KWind" bedeutet, dass eine "Erosionsgefährdung" vorliegt;
  3. Bewirtschaftung quer zum Hang: Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
  4. unmittelbar folgende Aussaat: Aussaat nach guter fachlicher Praxis; dies beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt ist; eine Aussaat innerhalb von vier Wochen nach dem Pflügen gilt als unmittelbar folgende Aussaat;
  5. rasenbildende Kulturen: Klee, Luzerne, Ackergras, Esparsette und Serradella in Rein- und Mischsaat sowie sämtliche Grünlandeinsaaten;
  6. Antragsstellende: Begünstigte, die im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag Direktzahlungen nach Titel III Kapitel II oder jährliche Zahlungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S.1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S.137) die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L, 2024/946 vom 26.03.2024) geändert worden ist, beantragen;
  7. Schlag: einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene landwirtschaftliche Fläche.

§ 3 Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung wassererosionsgefährdeter Flächen

(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser nach Anlage 3 GAPKondV erfolgt im Raster von 5 m mal 5 m.

(2) Gebiete mit landwirtschaftlichen Flächen, die den Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 zugehören, werden nach § 16 Absatz 1 Satz 4 GAPKondV in der digitalen Karte unter "WMS LW GLÖZ 5 Erosionskulisse Baden-Württemberg" als "GLÖZ 5 Erosionsgefährdung Wasser" ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) eingestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugehören, sind in der digitalen Karte gelb dargestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, sind in der digitalen Karte rot dargestellt.

§ 4 Zuordnung der Schläge

(1) Im Anschluss an die Zusammenfassung landwirtschaftlicher Flächen zu Schlägen durch die Antragstellenden im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag wird jeder Schlag entweder keiner Wassererosionsgefährdungsklasse oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugeordnet und das Ergebnis im digitalen Antragsverfahren Flächeninformation und Online-Antrag mitgeteilt.

(2) Die Zuordnung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem flächengewichteten Mittelwert der einzelnen Rasterdaten nach § 3 Absatz 1. Die Berechnung des flächengewichteten Mittelwerts und die daraus resultierende Zuordnung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5 Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung winderosionsgefährdeter Flächen

(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind erfolgt flurstücksscharf nach Anlage 4 GAPKondV.

(2) Gebiete mit landwirtschaftlichen Flächen, die der

Winderosionsgefährdungsklasse KWind zugehören, werden nach § 16 Absatz 1 Satz 4 GAPKondV in der digitalen Karte unter "WMS LW GLÖZ 5 Erosionskulisse Baden-Württemberg" als "GLÖZ 5 Erosionsgefährdung Wind" ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportalbw.de) eingestellt. Die winderosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen sind in der digitalen Karte flächig braun dargestellt.

§ 6 Pflugeinsatz auf wassererosionsgefährdeten Ackerflächen

Abweichend von

  1. § 16 Absatz 2 Satz 1 GAPKondV ist das Pflügen einer Ackerfläche im Zeitraum vom 1. Dezember bis 15. Februar zulässig, sofern die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt oder eine Maßnahme zum Schutz vor Erosion nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wird;
  2. § 16 Absatz 3 Satz 1 GAPKondV ist das Pflügen einer Ackerfläche im Zeitraum vom 1. Dezember bis 15. Februar zulässig, sofern die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich eine Maßnahme zum Schutz vor Erosion nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wird. Unter den gleichwertigen Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 werden Erosionsschutzstreifen als sehr gut geeignete Maßnahme für einen erfolgreichen Erosionsschutz gesehen und sollten daher möglichst präferiert werden.
  3. § 16 Absatz 3 Satz 4 GAPKondV ist das Pflügen einer Ackerfläche vor der Aussaat von Reihenkulturen zulässig, sofern die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich eine Maßnahme zum Schutz vor Erosion nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 durchgeführt wird.

§ 7 Maßnahmen zum Schutz vor Wassererosion

(1) Maßnahmen zum Schutz vor Wassererosion sind:

  1. die Anlage von Erosionsschutzstreifen bei Schlägen größer 0,6 ha nach Absatz 2,
  2. die Anlage einer Pflugfurche gefolgt vom Anbau einer frühen Sommerkultur nach Absatz 3,
  3. die Anlage einer rasenbildenden Kultur als Vorfrucht nach Absatz 4 oder
  4. das Abdecken der landwirtschaftlichen Flächen nach Absatz 5 oder
  5. die Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAPKondV und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt.

(2) Erosionsschutzstreifen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen überwiegend quer zur Haupthangrichtung mit einer Breite von mindestens 6 m spätestens bis zum 30. November des Jahres mit einer winterharten Kultur und einem Reihenabstand von nicht mehr als 45 cm eingesät werden. Sie sind so zu legen, dass eine sehr gute Schutzwirkung gegeben ist, welche in der Regel nicht in den oberen und unteren 20 Prozent eines Schlags vorliegt. Erosionsschutzstreifen müssen mindestens 10 Prozent der Fläche des Schlags umfassen. Eine Bodenbearbeitung im Erosionsschutzstreifen ist frühestens ab Reihenschluss der Hauptkultur des Schlags zulässig. Gewässerrandstreifen nach § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 38 Wasserhaushaltsgesetz gelten nicht als Erosionsschutzstreifen. Die Einsaat der Hauptkultur des Schlags in den Erosionsschutzstreifen ist zur Aussaat der Hauptkultur des Schlags unter Verwendung von Direktsaattechnik zulässig, sofern keine flächige Bodenbearbeitung im Erosionsschutzstreifen erfolgt.

(3) Die Pflugfurche nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht vor dem 16. Februar des Jahres bearbeitet werden und es muss der Anbau einer frühen Sommerkultur nach Anlage 5 GAPKonV mit einem Reihenabstand von nicht mehr als 45 cm folgen. Insbesondere auf Flächen mit Erosionsgefährdung ist darauf zu achten, dass eine möglichst zügige Bodenbedeckung gewährleistet wird. Diese wird in der Regel durch eine zeitnahe Bodenbearbeitung und unmittelbar folgende Aussaat erreicht.

(4) Eine rasenbildende Kultur nach Absatz 1 Nummer 3 muss mindestens sechs Monate vor dem Pflugeinsatz ausgesät worden sein.

(5) Die Flächen nach Absatz 1 Nummer 4 müssen unmittelbar nach der Aussaat oder der Pflanzung mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einem in der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Schutz abgedeckt werden. Die Abdeckung muss bis zum Reihenschluss auf den Flächen verbleiben.

§ 8 Ersatzverkündung, Niederlegung

(1) Die öffentliche Auslegung der in § 3 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 genannten digitalen Karten als Bestandteile dieser Rechtsverordnung, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der wasser- und winderosionsgefährdeten Flächen enthält, wird durch die Veröffentlichung des Karteninhalts auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) in der Zeit vom 24. März 2025 bis 09. April 2025 ersetzt.

(2) Diese Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile wird auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung (www.geoportal-bw.de) veröffentlicht, solange die Rechtsverordnung gilt, beginnend am Tage nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt

(3) Ausdrucke der in § 3 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 genannten digitalen Karten können gegen Erstattung der Kosten nach § 3 Absatz 3 Satz 4 des Verkündungsgesetzes (VerkG) beim Ministerium Ländlicher Raum und den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die digitalen Karten beziehen, als zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VerkG, bezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf des Auslegungszeitraums (10.04.2025) in § 8 Absatz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 77 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für Rechtsverhältnisse nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 45) die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.08.2022 S. 1) geändert worden ist, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Berechnung des flächengewichteten Mittelwerts zur Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklassen (KWasser1 und KWasser2) eines Schlages und Zuordnung des Schlages in Wassererosionsgefährdungsklassen Anlage
(zu § 4 Absatz 2)

1. Berechnung der Flächenanteile der einzelnen Wassererosionsgefährdungsraster je Schlag

Flächenanteil ohne Erosionsgefährdung= ΣRasterflächen mit Einstufung ohne Erosionsgefährdung/Gesamtfläche des Schlags

Flächenanteil KWasser1= ΣRasterflächen mit Einstufung KWasser1/Gesamtfläche des Schlags

Flächenanteil KWasser2= ΣRasterflächen mit Einstufung KWasser2/Gesamtfläche des Schlags

2. Berechnung des flächengewichteten Mittelwerts je Schlag (Mittelwert)

Mittelwert = 0 * Flächenanteil ohne Erosionsgefährdung + 1 * Flächenanteil

KWasser1 + 2 * Flächenanteil KWasser2

3. Einstufung eines Schlags in die Wassererosionsgefährdungsklassen

Mittelwert Erosionsgefährdungsklasse
< 0,5 Keine
≥ 0,5 und < 1,5 KWasser1
≥ 1,5 KWasser2


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