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Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen
- Baden-Württemberg -

Fassung vom 1. März 1998
(GABl. Nr. 8 vom 06.05.1998 S. 295)



AZ: 32-8984.00 (UM), 57-8490.1.40 (SM)

1. Geltungsbereich

1.1 Die zwischen der Umwelt- und der Gesundheitsverwaltung abgestimmten Hinweise und Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen sind bei der Erkundung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten i.S. von § 22 LAbfG, bei der Beseitigung von eingetretenen Grundwasserschäden nach § 82 WG sowie bei der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser nach § 82 WG durch sonstige verunreinigte Flächen (Schadensfälle) anzuwenden. Für die korrekte Anwendung der Prüfwerte zum Schutz der Gesundheit von Menschen (Anlage 2) wird auf die Definition der Prüfwerte und des jeweiligen Geltungsbereiches (Anlage 3.1 und 3.2) ausdrücklich verwiesen.

1.2 Der Erlass des Umweltministeriums für die "Behandlung von Schadensfällen mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen" vom 02.03.1989, Az.: 34-8932.50, ist durch die Ausführungen in dieser Verwaltungsvorschrift überholt; er wird deshalb aufgehoben.

1.3 Bei CKW-Verunreinigungen in der ungesättigten Zone haben sich Bodenluftuntersuchungen und -absaugungen zur Erkundung, als Abwehrmaßnahmen und als Vorstufe späterer Sanierungsmaßnahmen in einer Vielzahl von Fällen bewährt. Bei Bodenluftgehalten über 10.000 µg/m3 wurde in der Regel von einer Grundwassergefährdung ausgegangen und eine Bodenluftabsaugung betrieben, bis auch bei intermittierendem Betrieb keine Bodenluftwerte über 1.000 µg/m3 mehr auftraten.

Diese Vorgehensweise sollte als Sofortmaßnahme beibehalten werden, wenn eine detaillierte Sanierungsentscheidung in angemessener Zeit nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Unterschreitung eines Bodenluftwertes von 1.000 µg/m3 lediglich anzeigt, dass eine Bodenluftabsaugung nicht mehr wirtschaftlich arbeitet. Der Einsatz von anderen Sanierungsverfahren kann dann erforderlich sein. Die abschließenden Entscheidung über Notwendigkeit und Ziel von Sanierungsmaßnahmen ist ausschließlich nach Kap. 6 dieser Verwaltungsvorschrift zu treffen.

2. Allgemeine Hinweise

Bei der Bearbeitung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, bei der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und bei der Beseitigung von eingetretenen Grundwasserschäden sind in der Regel Entscheidungen u.a. zu folgenden Fragestellungen zu treffen:

Diese Verwaltungsvorschrift gibt Hinweise, wie diese Entscheidungen unter Zuhilfenahme folgender Orientierungswerte zu treffen sind:

Hintergrundwerte
- Grundwasser: H-W-Werte
- Boden: H-B-Werte
Prüfwerte zum
- Schutz von Grundwasser und Grundwassernutzungen: P-W-Werte
- Schutz der Gesundheit von Menschen auf kontaminierten Flächen: P-M-Werte
- Schutz von Boden, Schutzgut Pflanzen: P-P-Werte
Maximal zulässige Emissionswerte zum
- Schutz von Grundwasser: Emax-W-Werte

Wenn im Einzelfall andere Zahlenwerte zugrunde gelegt werden, ist dies zu begründen.

Es können auch andere Schadstoffe entscheidungsrelevant sein. Dann sind entsprechende Werte von den Fachbehörden im Einzelfall festzulegen.

Diese Verwaltungsvorschrift enthält keine Orientierungswerte zur Deponiegasproblematik.

3. Hinweise zur Abwägung

Das Ziel von Sanierungsmaßnahmen sollte sein, einen Zustand zu schaffen, der nur noch Schadstoffkonzentrationen in den (ehemals) kontaminierten Umweltmedien aufweist, die den natürlichen oder anthropogenen Hintergrundwerten entsprechen oder diesen nahekommen.

In einer Vielzahl von Fällen ist es jedoch nicht sinnvoll, dieses Ziel zu verfolgen, da es nur mit einem wirtschaftlich oder rechtlich unverhältnismäßigen Aufwand zu erreichen wäre und/oder dabei wegen der negativen Sekundärfolgen der Sanierung eine ungünstige Umweltbilanz entstehen würde.

Daher ist bei der Festlegung von Sanierungszielen eine Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles notwendig.

Ergibt eine solche Abwägung, dass Hintergrundwerte nicht als Sanierungsziel herangezogen werden können, sind zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes für den Menschen unter Beachtung seiner wichtigsten Umweltnutzungen und des Grundwassers zumindest die folgenden Schutzgüter zu berücksichtigen:

Die vollständige Berücksichtigung dieser Schutzgüter vermeidet in der Regel gleichzeitig erhebliche Beeinträchtigungen des Ökosystems durch Schadstoffe in Wasser und Boden.

4. Notwendigkeit weiterer Erkundungsmaßnahmen

Als Entscheidungshilfe über die Notwendigkeit von Erkundungsmaßnahmen enthält die Anlage Orientierungswerte für die Obergrenze der Hintergrundwerte für Grundwasser (H-W-Werte) und Boden (HB-Werte).

Liegen nicht repräsentative Einzelwerte deutlich über diesen Werten, ist, soweit nicht ohnehin bekannt, Art und Umfang der Kontamination zu erkunden (Erkundung repräsentativer Werte).

Die natürlich vorhandenen oder anthropogenen Hintergrundgehalte schwanken in Abhängigkeit von Tongehalt und Ausgangsgestein bzw. Grundwasserlandschaft, aber auch regional (Ballungsraum, ländlicher Raum).

Bei den hier angegebenen Hintergrundwerten handelt es sich um Werte aus dem ländlichen Raum. Es sind nur die Schwankungsbereiche, die sich aus den unterschiedlichen Tongehalten und Ausgangsgesteinen bzw. aus der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Grundwasserlandschaften ergeben, angegeben. Die Berücksichtigung weiterer Aspekte, insbesondere der regionalen Schwankungen, ist Aufgabe der örtlich zuständigen Fachbehörden.

Die H-W-Werte gelten zunächst für Grundwasser, können aber auch zur Beurteilung von Sickerwasser aus (möglicherweise verunreinigtem) Boden herangezogen werden. Die H-B-Werte gelten für den Gesamtgehalt an Schadstoffen im Boden.

5. Notwendigkeit einer eingehenden Erkundung / Sanierungsvorplanung

Als Entscheidungshilfe über die Notwendigkeit einer eingehenden Erkundung/Sanierungsvorplanung enthalten Anlage 1 und 2 Prüfwerte (P-Werte) für die Schutzgüter, die gemäß Kapitel 3 zu berücksichtigen sind.

Überschreiten repräsentative Schadstoffgehalte diese Werte, besteht in der Regel die Notwendigkeit, eine eingehende Erkundung / Sanierungsvorplanung als Grundlage für eine einzelfallbezogene Entscheidung über Notwendigkeit und Ziel von Sanierungsmaßnahmen gemäß Kapitel 6 durchzuführen.

Die P-Werte sind Konzentrationsangaben, bei deren Unterschreitung auch bei ungünstigsten örtlichen Verhältnissen kein Sanierungserfordernis im Hinblick auf die in Kapitel 3 genannten Schutzgüter besteht.

Bezüglich ihrer Ableitung und Anwendung sind entsprechend den 4 Schutzgütern folgende Prüfwerte zu unterscheiden:

- Prüfwerte zum Schutz von Grundwasser vor Schadstoffeinträgen aus kontaminiertem Boden/Ablagerungsgut (P-W-Werte).

Bei der Ableitung dieser P-Werte wurde davon ausgegangen, dass keine Gefahr für das Grundwasser besteht, eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers somit nicht eintreten wird, wenn

auf Grund seiner geringen Schadstoffkonzentrationen die Werte der Trinkwasserverordnung bzw. entsprechend abgeleitete Werte einhält und keine relevanten ökotoxikologischen Wirkungen verursachen kann.

Die P-W-Werte beziehen sich demzufolge zunächst auf das Sickerwasser bzw. Kontaktgrundwasser aus kontaminiertem Boden/-Ablagerungsgut. Überschreiten die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser aus kontaminiertem Boden/Ablagerungsgut die P-W-Werte, kann geprüft werden, ob die Schadstoffgehalte durch die Wirkung der ungesättigten Zone bis zur Grundwasseroberfläche nachhaltig und ohne Bildung von schädlichen Metaboliten in relevanten Konzentrationen unter die P-W-Werte verringert werden. Trifft dies zu, besteht keine Gefahr für das Grundwasser.

Die Schadstoffbelastung von Sickerwasser bzw. Kontaktgrundwasser kann in Abhängigkeit von den Möglichkeiten des jeweiligen Einzelfalles auf unterschiedliche Art ermittelt werden. Dazu kommen insbesondere in Frage:

- Prüfwerte zum Schutz von Grundwassernutzungen vor bereits kontaminiertem Grundwasser

Bei der Beurteilung von bereits eingetretenen Grundwasserschäden gelten andere Kriterien als bei der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser. Bei der Reinigung von bereits kontaminiertem Grundwasser handelt es sich nicht um die Verhinderung von künftigen Schadstoffeinträgen, sondern um die Reparatur bereits eingetretener Schäden. In diesem Zusammenhang werden die P-W-Werte auf das Grundwasser selbst angewendet.

- Prüfwerte zum Schutz der Gesundheit von Menschen auf kontaminierten Flächen (P-M-Werte)

In Anlage 2 sind P-M-Werte für folgende Flächennutzungen angegeben:

Näheres zur Ableitung und zum Geltungsbereich der P-M-Werte kann aus Anlage 3.1 und 3.2 entnommen werden. Die Probenahmetiefen sind aus Anlage 3.3 zu entnehmen.

- Prüfwerte zum Schutz von Boden, Schutzgut Pflanzen (P-P-Werte)

Bei Unterschreitung der angegebenen Schadstoff-Gesamtgehalte im durchwurzelbaren Bereich kann davon ausgegangen werden, dass diese Konzentrationen einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzung nicht entgegenstehen.

Werden P-P-Werte überschritten, ist die weitere Prüfung nach den VwV zu § 19 (3) BodSchG vorzunehmen. Danach kann auch bei Überschreitung von P-P-Werten eine uneingeschränkte landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung möglich sein.

6. Notwendigkeit und Ziel von Sanierungsmaßnahmen

6.1 Vorgehensweise

Die Notwendigkeit einer Sanierung besteht, wenn im Bereich einer Altlast oder einer grundwassergefährdenden Fläche die Sanierungszielwerte gemäß Kapitel 6.2 unter Berücksichtigung von Kapitel 3 überschritten werden.

Für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen sind daher zunächst die Sanierungszielwerte für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln und mit dem vorgefundenen Zustand zu vergleichen.

6.2 Festlegung der Sanierungszielwerte

6.2.1 Grundsätzliche Anforderung

Grundsätzlich sind Hintergrundwerte der Sanierungszielbestimmung zugrundezulegen. Die entsprechenden H-W- bzw. H-B-Werte können aus Anlage 1 und 2 entnommen werden.

Ergibt die Abwägung gemäß Kapitel 3, dass diese Hintergrundwerte nicht als Sanierungsziel herangezogen werden können, ist gemäß Kapitel 6.2.2 zu verfahren.

6.2.2 Allgemeine Mindestanforderung

Als allgemeine Mindestanforderung bei der Festlegung von Sanierungszielen sind die Schutzgüter

zu berücksichtigen. Dies bedeutet für die Sanierungszielfestlegung, dass alle P-Werte für die 4 genannten Schutzgüter einzuhalten sind.

Mit der Berücksichtigung aller P-Werte zur Festlegung von Sanierungszielen wird ein weitgehendes Maß an Sanierung durch Dekontamination angestrebt.

Allerdings kann die Abwägung gemäß Kapitel 3 ergeben, dass ein Sanierungsziel, das die Einhaltung aller P-Werte zugrunde legt, nicht erreicht werden kann. Dann können ausnahmsweise höhere Restbelastungen (gegebenenfalls gesichert und unter Hinnahme von Nutzungseinschränkungen) hingenommen werden. Diese sind nach Kapitel 6.2.3 zu ermitteln.

6.2.3 Einzelfallbezogene Mindestanforderung

6.2.3.1 Schutz von Grundwasser vor Schadstoffeinträgen aus kontaminiertem Boden/Ablagerungsgut

Durch Sanierung (Sicherung oder Dekontamination) ist folgendes sicherzustellen:

Immissionsbegrenzung:

In genutzten oder nutzungswürdigen Grundwasservorkommen dürfen im direkten Abstrom der zu sanierenden Fläche durch die Zulassung von Schadstoffemissionen keine höheren Schadstoffkonzentrationen als die P-W-Werte auftreten (tiefengemittelt über den direkt betroffenen Grundwasserleiter).

Emissionsbegrenzung:

Die Emissionen (tägliche Fracht) aus kontaminiertem Boden/Ablagerungsgut ins Grundwasser dürfen nicht über den maximal zulässigen Emissionswerten (Emax-W-Werte gemäß Anlage 4) liegen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen kann durch Sicherungsmaßnahmen (z.B. Beschränkung der Menge des austretenden Sickerwassers) oder durch Dekontaminationsmaßnahmen oder Kombinationen davon erreicht werden.

6.2.3.2 Schutz von Grundwassernutzungen, der Gesundheit von Menschen auf kontaminierten Flächen und von Boden, Schutzgut Pflanzen

Es sind nur die P-Werte der Nutzungen einzuhalten, die künftig möglich sein sollen.

Muss die Nutzung von bereits kontaminiertem Grundwasser, die Nutzung einer Fläche zum Aufenthalt von Menschen oder die Nutzung von Pflanzen einer kontaminierten Fläche aufgegeben werden, ist es nicht erforderlich, die der aufgegebenen Nutzung entsprechenden P-Werte bei der Sanierungszielfestlegung zu berücksichtigen.

Werden diese Nutzungen eingeschränkt zugelassen oder sollen sonstige Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden, so sind von den Fachbehörden entsprechende Werte festzulegen. Dazu sind allerdings in der Regel zusätzliche Untersuchungen in Abstimmung mit den Fachbehörden erforderlich.

Nutzungsbeschränkungen zur Gefahrenabwehr sind rechtsverbindlich festzulegen.

7. Wiedereinbau und Umlagerung von Boden/Ablagerungsgut

Der Wiedereinbau am Ort der Entnahme oder die Umlagerung auf der Fläche einer Altlast oder einer grundwassergefährdenden Fläche ist zulässig, wenn es sich dabei um Sanierungsmaßnahmen handelt, die zur Einhaltung der Sanierungsziele nach Kapitel 6.2 führen.

8. Wiedereinleitung von Grundwasser

Für Grundwasser, das im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen entnommen wurde, ist eine Kreislaufführung anzustreben.

Ist dies nicht möglich, ist eine Einleitung in die Kanalisation oder ein Fließgewässer vorzusehen.

Ist eine Einleitung in die Kanalisation oder ein Fließgewässer nicht möglich oder aus Wasserbilanzgründen unerwünscht, kann eine Wiedereinleitung in das Grundwasser in der Nähe der Entnahmestelle zugelassen werden.

Folgende Bedingungen sind dabei einzuhalten:

9. Gestattungen

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Erkundung oder Sanierung ist im Einzelfall zu prüfen, ob wasserrechtliche oder sonstige Gestattungen erforderlich sind.

Für die Einleitung in ein Fließgewässer ist z.B. gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4, sowie §§ 6 und 7 WHG eine Einleitungserlaubnis erforderlich. Festzusetzende Einleitungsgrenzwerte richten sich nach § 7a WHG.

Hinweise zum Stand der Technik bei der Aufbereitung von Grundwasser enthält das Handbuch Altlasten und Grundwasserschadensfälle (siehe insbesondere Tab. 6.1, Sp. 4), Materialienband Nr. 17, (Zentraler Fachdienst "Boden - Abfall - Altlasten", Nov. 96).

10. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 16.September 1993 - UM Az.:32-8984.00/(San.-Ziel); SM Az.: 57-8490.1.40 - (GABl. S. 1115) außer Kraft.

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Orientierungswerte Sickerwasser/Grundwasser  Anlage 1:


Schadstoff H-W
[µg/l]
P-W
[µg/l]
Al Aluminium 100 150
As Arsen 3 10
Cd Cadmium 1 3
Cr Chrom (gesamt) 2 40
Cr VI Chromat 0,4 8
Cu Kupfer 5 100
Hg Quecksilber 0,05 0,7
Ni Nickel 3 50
Pb Blei 4 10 1
Se Selen 4 8
Sn Zinn 2 10
Tl Thallium 3 8
Zn Zink 150 1.500
CN- Cyanid (gesamt) 0,2 bzw. nn 40
F- Fluorid 250 750
NH4+ Ammonium 100 500
Σ AKW, i.d.R.: Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol nn 10
Benzol nn 1
CKW (Summe) Chlorierte Kohlenwasserstoffe 0,1 bzw. nn 10
CKW (kanz.) 2 CCl4, 1,2-Dichlorethan, VC (Summe) 0,1 bzw. nn 3
HCH (Summe) Hexachlorcyclohexan nn 0,1
KW 5 Kohlenwasserstoffe, Mineralöl 10 3 50 3
Naphthalin 0,05 2 3
PAK 4 EPA-PAK ohne Naphthalin 0,05 0,15
PCB 6 Polychlorierte Biphenyle nn 0,05
PCDD/F Dioxin als 10-6 ITE nn 5
PCP Pentachlorphenol nn 0,1
Pestizide nn 0,1
Phenole wasserdampfflüchtig 10 30 3
1) In Anlehnung an die Übergangsregelung in der revidierten EU-Trinkwasserrichtlinie ( 80/778/EWG) können für einen Zeitraum von 20 Jahren höhere Bleikonzentrationen bis zu 25 µg/l akzeptiert werden.
2) Zusätzlich gelten die Orientierungswerte für die Summe aller CKW. Der zuerst überschrittene Wert ist maßgeblich.
3) Bei Überschreitung der sensorischen Wahrnehmungsschwelle gilt auch der Prüfwert als überschritten.
4) Bei der Prognose der Schadstoffbelastung in Sickerwasser bzw. Kontaktgrundwasser auf der Grundlage von labormäßig hergestellten Eluaten aus PAK-belastetem Boden bzw. Ablagerungsgut besteht die Gefahr, dass ein Teil der PAK-Belastung durch Adsorption an Laborgeräte nicht erfasst werden kann. Daher sollte bei PAK-Kontaminationen die so ermittelten Schadstoffgehalte in Sickerwasser bzw. Kontaktgrundwasser durch Rückrechnung von Grundwasserbefunden oder durch Sickerwasseruntersuchungen abgesichert werden.
5) Bis auf weiteres kann DIN 38409 H18 (IR-Spektroskopie) angewendet werden. In Einzelfällen können nach Absprache mit den Fachbehörden Alternativmethoden (gemäß ISO-Beschluss sind dies Gaschromatographie oder Gravimetrie) eingesetzt werden.
6) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle. In der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter gem. Altöl-VO multipliziert mit 5, ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter Einzelstoffe (Entwurf DIN 38407-F3)

.

Orientierungswerte Boden/Fläche  Anlage 2:


Schadstoff H-B 8 P-P 2
[mg/kg]
P-M
[mg/kg]
Al
Aluminium
6 6 P-M1:
P-M2:
P-M3:
6, 10
6, 10
6, 10
As
Arsen
6-17 1 20 (pH ≥ 5, T1 1)
40 (pH ≥ 5; T2-T6 1)
P-M1:
P-M2:
P-M3:
20
30
130
11
Cd
Cadmium
0,2 - 1,0 1 1 (T1 1)
1 (5 ≤ pH < 6)
1,5 (pH ≥ 6; T2-T6 1)
P-M1:
P-M2:
P-M3:
3
15
60
Cr
Chrom (gesamt)
20 - 90 1 100 (pH ≥ 5) P-M1:
P-M2:
P-M3:
100
500


4
Cr VI
Chromat
1 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
4
4
4
Cu
Kupfer
10 - 60 1 60 (pH ≥ 5) P-M1:
P-M2:
P-M3:
3, 10
3, 10
3, 10
Hg
Quecksilber
0,05 - 0,2 1 1 (pH ≥ 5) P-M1:
P-M2:
P-M3:
2
10
40
Ni
Nickel
15 - 100 1 50 (pH ≥ 5) P-M1:
P-M2:
P-M3:
100
100
300
11
11
Pb
Blei
25 - 55 1 100 (pH ≥ 5) P-M1:
P-M2:
P-M3
100
500
4000
Se
Selen
1 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
7
7
7
Sn
Zinn
4 - 20 1 50 P-M1:
P-M2:
P-M3:
3, 10
3, 10
3, 10
Tl
Thallium
0,2 - 0,7 1 0,5 (pH ≥ 5; T1 1)
1,0 (pH ≥ 5; T2-T6 1)
P-M1:
P-M2:
P-M3
1
4
15
11
Zn
Zink
35 - 150 1 150 (T1 1)
150 (5 ≤ pH <6;T2-T6 1)
200 (pH ≥ 6; T2-T6 1)
P-M1:
P-M2:
P-M3:
3, 10
3, 10
3, 10
CN-
Cyanid (gesamt)
nn 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
50
150
150
16
16
16
F-
Fluorid
150 250 P-M1:
P-M2:
P-M3:
750
3.750
15.000
NH4+
Ammonium
6 6 P-M:   6
Σ AKW 9,
i.d.R.:
Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol
0,01 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
60
60
60
15
15
15
Benzol 9 0,01 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
0,01
0,01
0,01
13
13
13
Toluol 9 0,01 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
9
9
9
CKW (kanz.) 9
CCl4, 1,2 Dichlorethan, VC (Summe)
0,001
bzw. nn
7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
0,001
0,001
0,001
14
14
14
CKW flüchtig 5, 9
Chloroform etc., Siedep. < 65°C
0,005
bzw. nn
7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
0,02
0,02
0,02
CKW (Summe) 9
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
0,001 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
0,2
0,2
0,2
17
17
17
HCH (Summe)
Hexachlorcyclohexan
0,004 0,1 P-M1:

P-M2:
P-M3:
15
(β -HCH: 2)


3
3
KW 19
Kohlenwasserstoffe, Mineralöl
50/100 12 400 P-M1:
P-M2:
P-M3:
-
-
-
Naphthalin 0,05 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
7
7
7
PAK
EPA-PAK ohne Naphthalin
1,0 10 P-M1:
P-M2:
P-M3:
5 (BaP: 0,5)
25 (BaP: 2,5)
100 (BaP: 10)
PCB
Polychlorierte Biphenyle 18
0,05 1,5 P-M1:
P-M2:
P-M3:
3
3
3
PCDD/F
Dioxin als 10-6 ITE
2 5 P-M1:
P-M2:
P-M3:
s. Dioxinerlass
s. Dioxinerlass
s. Dioxinerlass
PCP
Pentachlorphenol
0,004 0,2 P-M1:
P-M2:
P-M3:
9
3
3
Pestizide
ohne PCP und HCH
0,03 0,2 P-M1:
P-M2:
P-M3:
7
7
7
Phenole
wasserdampfflüchtig
0,02 7 P-M1:
P-M2:
P-M3:
7
7
7
1) Je nach Tongehalt (T1 - T6) bzw. Ausgangsgestein; siehe hierzu VwV zu § 19 (3) BodSchG.
2) pH: pH-Wert nach DIN 19684, Teil 1.
3) Einzelfallentscheidung; höhere Werte können wegen ökotoxikologischer Relevanz trotz geringem humantoxikologischem Gefährdungspotential nicht pauschal zugelassen werden.
4) Einzelfallentscheidung; mögliche Staubexposition gegen kanzerogenes Cr(VI) beachten!
5) Es handelt sich um Chloroform, Dichlormethan, 1,1-Dichlorethen sowie cis- und trans- 1,2-Dichlorethen.
6) Nicht altlastenrelevant als Bodengesamtgehalt; maßgeblich sind die H-W- bzw. P-W-Werte.
7) Einzelfallentscheidung.
8) Im Falle anthropogener Schadstoffe wurde als H-B-Wert die analytische Bestimmungsgrenze angegeben.
9) Für flüchtige Schadstoffe (z.B. BTXE, CKW) gelten gemäß Anlage 3.3 die Orientierungswerte über die gesamte Tiefe des kontaminierten Bereiches, wobei zur Herstellung von Mischproben Material aus jeweils höchstens einem Meter Abstand in der Profiltiefe zu mischen ist.
10) Erst im Gramm-Bereich humantoxisch wirksam.
11) Der errechnete Wert [mg/kg] für As = 6,4, Ni = 15 bzw. 75, Tl = 0,75 liegt im geogenen Hintergrundbereich für Böden in Baden-Württemberg. Hier wird der obere, gerundete Hintergrundwert als Orientierungswert angegeben. Bei dieser Bodenkonzentration ist aus den bisherigen Erfahrungen keine erhöhte Belastung des Menschen bekannt.
12) Bei humosen Oberböden (> 1 % Humus).
13) Als Prüfwert ist die Bestimmungsgrenze angegeben.
14) Der Wert gibt die Bestimmungsgrenze für CCl4 an. Sie ist für die anderen Stoffe messtechnisch nicht erreichbar. Bei Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens mit diesen Stoffen ist eine spezielle Untersuchung (z.B. Bodenluft) anzuraten.
15) Zusätzlich gelten die Prüfwerte für die Einzelstoffe Benzol und Toluol. Der zuerst überschrittene Wert ist maßgeblich.
16) Akute Wirkung steht im Vordergrund; 10g einmalige Bodenaufnahme (PICA-Verhalten); 10% der LD50 (1 mg/kg) werden über die Bodenaufnahme zugelassen (P-M1, P-M2).
17) Zusätzlich gelten die Prüfwerte für CKW (kanzerogen) und CKW flüchtig. Der zuerst überschrittene Wert ist maßgebend.
18) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter gem. Altöl-VO multipliziert mit 5, ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter Einzelstoffe (DIN-Entw. 38407-F3)
19) Bis auf weiteres kann DIN 38409 H18 (IR-Spektroskopie) angewendet werden. In Einzelfällen können nach Absprache mit den Fachbehörden Alternativmethoden (gemäß ISO-Beschluss sind dies Gaschromatographie oder Gravimetrie) eingesetzt werden.

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 Definition und Geltungsbereich der P-M-Werte Anlage 3.1:

Prüfwerte für Kinderspielflächen (P-M1)

P-M1-Werte stellen Schadstoffkonzentrationen als Gesamtgehalte einer Altlast oder eines Schadensfalles dar, die aus humantoxikologischer Sicht selbst bei der empfindlichsten Zielgruppe (Kleinkinder) und der empfindlichsten Nutzung (unversiegelte Spielplatzanlagen) nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu keiner gesundheitlichen Gefährdung führt. Bei der Ableitung der Werte wurde ein Körpergewicht von 15 kg, ein Atemvolumen von 5 m³ pro Tag und eine durchschnittliche tägliche Bodenaufnahme von 0,5 g (Hand-zu-Mund-Aktivität) zugrunde gelegt. Dieser Wert darf aber weder als "Auffüllwert" verstanden werden noch als wünschenswerter Sanierungswert (vergleiche Kapitel 2).

Prüfwerte für Siedlungsflächen (P-M2)

P-M2-Werte wurden ebenfalls unter Berücksichtigung der empfindlichsten Zielgruppe (Kleinkinder) abgeleitet. Daran festgemachte Orientierungswerte gewähren dadurch auch anderen, weniger empfindlichen Nutzern, die z.B. durch Gartenarbeiten häufig in Kontakt mit dem Boden kommen, ausreichend Schutz. Bei der Festlegung der Orientierungswerte wurde hier allerdings berücksichtigt, dass die Gesamtexposition für Kleinkinder insgesamt als geringer eingestuft werden muss, da zum einen die Spielhäufigkeit weniger ausgeprägt ist und zum anderen der direkte Kontakt zum Boden durch befestigte Flächen wie Rasen, Terrassenplatten u.ä. stark eingeschränkt wird. Die Bodenaufnahme wurde mit 0,1 g angenommen.

Prüfwerte für Gewerbeflächen (P-M3)

Bei Gewerbeflächen können höhere Werte toleriert werden, weil hier in der Regel

Der direkte Kontakt zum Boden kann als nicht relevant eingestuft werden. Hier steht die inhalative Aufnahme von aufgewirbeltem Staub im Vordergrund. Die Schadstoffaufnahme über diesen Belastungspfad lässt sich unter der Annahme einer Bodenaufnahme von 0,1 g pro Tag über alle Expositionspfade (oral, dermal, inhalativ) für einen Erwachsenen mit 60 kg Körpergewicht berechnen.

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Abgrenzung verschiedener Nutzungen  Anlage 3.2:

Kinderspielflächen

Kinderspielflächen sind Aufenthaltsbereiche für Kinder, die mit Spieleinrichtungen wie z.B. Sandkasten, Rutsche, Klettergeräten ausgestattet sind. Eine mit Rasen, Steinplatten o.ä. befestigte Kinderspielfläche ist in die Kategorie "Siedlungsfläche" einzuordnen.

Siedlungsflächen

Als Siedlungsfläche wird ein für Wohnen urbar gemachter Boden einschließlich der damit im räumlichen Zusammenhang stehenden Parkanlagen, öffentlichem und privatem Grün, unbefestigten Flächen etc. verstanden. Soweit unbefestigte Flächen innerhalb von Siedlungsflächen wie Kinderspielflächen genutzt werden, sind diese als solche zu behandeln.

Gewerbeflächen

Gewerbeflächen sind befestigte und unbefestigte Flächen um Arbeits- und Produktionsstätten, die in der Regel für die Allgemeinheit nicht zugänglich sind und von den Betroffenen nur während ihrer Arbeitszeit als Aufenthaltsort genutzt werden. Soweit unbefestigte Flächen innerhalb von Gewerbeflächen als Siedlungsflächen oder wie Kinderspielflächen genutzt werden, sind diese als solche zu behandeln.

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Probennahmetiefen bei der Untersuchung hinsichtlich des Schutzgutes Menschen (in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit)  Anlage 3.3:


Wohn- und Spielflächen ohne Vegetation
Probenahmetiefe 0 - 2 cm
0 - 10 cm
Wohn- und Spielflächen mit Vegetation
Probenahmetiefe 0 - 5 cm
5 - 10 cm
Hausgärten
Probenahmetiefe 0 - 10 cm

Liegen Anhaltspunkte für eine tieferreichende Kontamination vor, ist zusätzlich die Lage von 10 - 30 cm Tiefe zu beproben. In Sandkästen ist eine Mischprobe aus der Sandschicht bis zum festen Boden zu nehmen.

Für flüchtige Schadstoffe (z.B. BTXE, CKW) gelten die Orientierungswerte über die gesamte Tiefe des kontaminierten Bereichs, wobei zur Herstellung von Misch-proben Material aus jeweils höchstens einem Meter Abstand in der Profiltiefe zu mischen ist.

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Orientierungswerte maximal zulässige Emissionswerte  Anlage 4:
Schadstoff Emax-W
[g/d]
Al Aluminium 320
As Arsen 22
Cd Cadmium 6,5
Cr Chrom (gesamt) 90
Cr VI Chromat 18
Cu Kupfer 220
Hg Quecksilber 1,5
Ni Nickel 45
Pb Blei 20
Se Selen 17,5
Sn Zinn 20
Tl Thallium 17,5
Zn Zink 3 200
CN- Cyanid (gesamt) 85
F- Fluorid 1.600
NH4+ Ammonium 1.100
Σ AKW, i.d.R.: Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol 20
Benzol 2
CKW (Summe) Chlorierte Kohlenwasserstoffe 20
CKW (kanz.) CCl4, 1,2-Dichlorethan, VC (Summe) 6,5
HCH (Summe) Hexachlorcyclohexan 0,2
KW Kohlenwasserstoffe, Mineralöl 100
Naphthalin 4,5
PAK EPA-PAK ohne Naphthalin 0,32
PCB (LAGA) Polychlor. Biphenyle 0,1
PCDD/F Dioxin als 10-6 ITE 10
PCP Pentachlorphenol 0,2
Pestizide 0,2
Phenole wasserdampfflüchtig 65
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