ESchV - Erosionsschutzverordnung
Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung
- Bayern -
Vom 17. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2010 S. 292); 26.11.2015 S. 442 aufgehoben)
Gl.-Nr: 7841-3-L
Auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl I S. 588), § 2 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) in Verbindung mit § 6 Nr. 16 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung -DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2010 (GVBl S. 116), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung sowie die von § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ( DirektZahlVerpflV) abweichenden Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
§ 2 Einstufung der Erosionsgefährdung
(1) Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. Grundlagen der Einstufung sind:
(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Das Erosionsgefährdungskataster wird
§ 3 Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke
(1) Die nach § 4 vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage.
(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlerhafter, fehlender, ungenauer oder nicht ausreichender Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.
§ 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn in der Folge Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 angebaut werden. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen alternativ auch erlaubt, wenn als Folgefrucht Mais oder Zuckerrüben angebaut und spätestens unmittelbar nach Ansaat der Kulturen Erosionsschutzstreifen mit einer Breite von mindestens 5 Metern überwiegend quer zur Haupthangrichtung angelegt werden. Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-+soll der Abstand zwischen zwei Erosionsschutzstreifen bzw. zwischen einem Erosionsschutzstreifen und der Feldstücksgrenze möglichst 100 Meter, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 möglichst 75 Meter nicht überschreiten. Auf jeder Fläche ist jedoch unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen anzulegen. Auf den Erosionsschutzstreifen sind entweder Winter- oder frühe Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 anzubauen, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn eine späträumende Gemüsekultur als Vorfrucht angebaut ist oder als Folgefrucht Kartoffeln oder Gemüsekulturen angebaut werden. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 alternativ auch vor der Aussaat oder dem Pflanzen von Gemüsekulturen oder Kartoffeln erlaubt, wenn entweder die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind oder wenn der Anbau bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.
(5) Die Anforderungen von § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung nach dem Pflanzenschutzgesetz ( PflSchG ) oder einer auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nrn. 1 und 2 PflSchG Rechnung zu tragen.
§ 5 Zuständigkeit bei Erteilung von Ausnahmen
Zuständige Behörden nach § 2 Abs. 6 DirektZahlVerpflV sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. In den Fällen des § 2 Abs. 6 Nr. 2 DirektZahlVerpflV entscheiden sie im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2010 tritt § 5 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) vom 2. Juni 2005 (GVBl S. 184, BayRS 7841-2-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 613), außer Kraft.
| Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke | Anlage (zu § 3) |
I. Bestimmung von Wassererosionsgefährdungsklassen - Vorgehensweise -
Für Feldstücke werden die Wassererosionsgefährdungsklassen CC-Wasser 1 oder CC-Wasser 2 bestimmt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Berechnung der Seitenbreite: B = 0,5 × (U/2 - [(U × 0,5)2 - 4 × F]0,5)
Berechnung der Seitelänge: L = 0,5 × (U/2 + [(U × 0,5)2 - 4 × F]0,5)
Sind für ein Feldstück folgende Bedingungen erfüllt:
B < 40 m und L/B > 3 und CC-Wasser 2,
dann wird das Feldstück von CC-Wasser 2 auf CC-Wasser 1 zurückgestuft.
II. Bestimmung von Winderosionsgefährdungsklassen - Vorgehensweise -
Für Feldstücke wird die Winderosiongefährdungsklasse CC-Wind 1 bestimmt, wenn deren Rasterzellenwerte überwiegend (= 75 v.H. der Rasterzellen) eine standortabhängige Erosionsgefährdung nach der Tabelle in Anlage 2 DirektZahlVerpflV aufweisen. Eine Prüfung der Schutzwirkung von Windhindernissen (Wald, Gehölz, Baumreihe, Hecke, Bebauung) für Feldstücke mit Einstufung in CC-Wind 1 erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Geprüft wird, ob der Windschutzbereich innerhalb eines Feldstücks so viele Rasterzellen mit CC-Wind 1-Einstufung überdeckt, dass deren Anteil unter 75 v.H. sinkt. In diesem Fall veranlasst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für das Feldstück die Rücknahme der Einstufung in CC-Wind 1.
Der Windschutzbereich wird nach folgender Tabelle (pauschal anrechenbare Windschutzwirkung von Windhindernissen in windabgewandter [Lee] und windzugewandter [Luv] Richtung) für eine Hauptwindrichtung aus West bis Südwest ermittelt:
| Objekt | Lee (Meter) | Luv (Meter) |
| Wald, Forst | 400 | 100 |
| Feldgehölz | 300 | 75 |
| Bebauung (Ortslage, Gebäude, Industrie-, Gewerbefläche) | 200 | 50 |
| Baumreihen | 200 | 50 |
| Hecken | 160 | 40 |
| Feldweg, Rain | 20 | 5 |
| ENDE |