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VSU - Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern

- Bayern -

Vom 3. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 25 vom 15.12.2001 S. 938; 04.08.2003 S. 645 03; 15.11.2006 S. 923 06; 21.12.2010 S. 20 11; 16.10.2017 S. 508 17)
Gl.-Nr.: 2129-4-2-UG



Auf Grund des Art. 6 des Bayersichen Bodenschutzgesetzes ( BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2 129-4-1-U) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zulassung 11 17

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).

§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit 06 11 17

Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Staat, der sie ausgesprochen hat, unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die Zulassungsstelle gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

§ 3 Bekanntgabe 06 11 17

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder für deren Zulassung nach § 2 die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, sind von der Zulassungsstelle im Internet oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Teilbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Teilbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können von der Zulassungsstelle gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 4 Allgemeine Pflichten 06

(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich gemäß den bodenschutz- und altlastenrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen.

(2) Soweit die Tätigkeit der Sachverständigen den Einsatz von Hilfskräften erfordert, müssen diese zuverlässig und sachkundig sein. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit persönlich und ordnungsgemäß überwachen können.Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen.

(3) Eine Untervergabe und der Unterauftragsnehmer sind im Gutachten zu benennen. Bei einer Untervergabe von Probennahmen und Untersuchungen darf nur eine für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt werden.

(4) Sachverständige müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten in der Regel in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.

(5) Sachverständige müssen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff schützen.

§ 5 Fortbildung 06 11

Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab ihrer Bekanntgabe nach § 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen.Die Teilnahme ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen.

§ 6 Sachgebiete

Die Zulassung eines Sachverständigen kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete ausgesprochen werden:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung! Historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 7 Voraussetzungen der Zulassung 03 06

(1) Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. die Pflichten nach den §§ 4 und 5 erfüllt,
  2. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  3. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionenpauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
  4. nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann.

(3) Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

(4) Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Einfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet keine Gewähr, wer

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  2. wegen Verletzung der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltschutzrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts rechtskräftig zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße in Höhe von mehr als 1.000,- Euro verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,
  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  4. vorsätzlich falsche Angaben über Voraussetzungen der Zulassung einschließlich über die bei Referenz-projekten durchgeführten Leistungen macht.

§ 8 Zulassungsverfahren; Befristung  06 11 17

(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3,
  3. die Nachweise zur Sachkunde nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung,
  4. Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen,
  5. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG),
  6. eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 7 Abs. 3 zur Verfügung steht und
  7. eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und die Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 4 vorliegen.

(3) Die Zulassungsstelle wird bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt, von der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH unterstützt.

(4) Zur Überprüfung der Sachkunde des Antragstellers nach § 7 Abs. 3 bedient sich die Zulassungsstelle eines von ihm berufenen Fachgremiums. In diesem Fachgremium müssen jeweils ein Mitglied der Zulassungsstelle und der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH vertreten sein. Die weitere Zusammensetzung des Fachgremiums richtet sich im Einzelfall nach den im Antrag gemäß Absatz 1 angegebenen Sachgebieten, wobei für jedes beantragte Sachgebiet zwei Fachleute in das Fachgremium berufen werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss besitzen.

(5) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) In dem Zulassungsbescheid sind die Sachgebiete nach § 6 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird.

(7) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn

  1. der Antragsteller nachweist, dass er im Zulassungszeitraum in dem jeweils zugelassenen Sachgebiet tätig war,
  2. der Antragsteller nachweist, dass er regelmäßig an den Fortbildungen nach § 5 teilgenommen hat, und
  3. keine Widerrufsgründe nach § 10 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 2, 5, 6 und 7 sowie eine Auflistung der Gutachten und Berichte, die im Zulassungszeitraum in den jeweils zugelassenen Sachgebieten erstellt wurden, beizufügen. Art. 48 und 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(7a) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen.

§ 9 Erlöschen der Zulassung 03 06 17

(1) Die Zulassung erlischt,

  1. mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,
  2. bei schriftlichem Verzicht oder
  3. wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 10 Widerruf der Zulassung 06

(1) Ein Sachverständiger, bei dem begründete Zweifel auftreten, ob er die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, ist von der Zulassungsstelle aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Abs. 3 und 4 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.

(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn der Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnimmt.

(3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass der Sachverständige nicht oder nicht -mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, oder entzieht er sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.

(4) Daneben kann unbeschadet von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. seine Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat,
  3. gegen die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder
  4. keine Gewähr dafür bietet, dass er neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausübt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.

(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.

(6) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen

§ 11 Allgemeine Pflichten 06 17

Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
  2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine der Zulassungsstelle bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Teilbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen,
  3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  4. die geeignete Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stillegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert der Zulassungsstelle mitzuteilen,
  6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der Zulassungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

§ 12 Analytische Qualitätssicherung 06 11

(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der Zulassungsstelle nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.

(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die Zulassungsstelle. Diese führt innerhalb des Zulassungszeitraums einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Audits durchführen.

§ 13 Untersuchungsbereiche 17

Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere Teilbereiche der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:

  1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
    1. Teilbereich 1.1 Probennahme und Vor-Ort-Untersuchungen
    2. Teilbereich 1.2 Labor - Analytik anorganische Parameter
    3. Teilbereich 1.3 Labor - Analytik organische Parameter
    4. Teilbereich 1.4 Labor - Analytik Dioxine und Furane
  2. Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien
    1. Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
    2. Teilbereich 2.2 Labor - Analytik anorganische Parameter
    3. Teilbereich 2.3 Labor - Analytik organische Parameter
  3. Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas
    1. Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
    2. Teilbereich 3.2 Labor - Analytik.

§ 14 Voraussetzungen der Zulassung 03 11 17

(1) Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den §§ 11 und 12 erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen).

(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für den jeweiligen Teilbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Leiters der Untersuchungsstelle gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend

(3) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionenpauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Untersuchung freistellen.

§ 15 Zulassungsverfahren; Befristung  06 11 17

(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Teilbereiche die Zulassung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 14 Abs. 2 entsprechend der Anlage 2 dieser Verordnung,
  2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 3 Satz 1,
  3. eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 14 Abs. 3 Satz 2,
  4. eine Erklärung, dass die Pflichten nach den §§ 11 und 12 eingehalten werden,
  5. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen und
  6. ein Führungszeugnis der Leitung sowie der stellvertretenden Leitung der Untersuchungsstelle zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG.

(3) Die Zulassungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind. Hierzu führt sie ein Audit durch mit in der Regel zwei Auditoren aus ihrem Auditoren-Pool.

(4) Die Zulassungsstelle berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig und für den jeweils beantragten Teilbereich ausreichend ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen.

(5) In dem Zulassungsbescheid sind die Teilbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird.

(6) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten in Bayern Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren zugelassen werden. Für eine Untersuchungsstelle mit einem oder mehreren Standorten außerhalb Bayerns gilt dies nur, sofern diese eine gültige und für den jeweils beantragten Teilbereich ausreichende Akkreditierung besitzt. Der Untersuchungsumfang - Parameter und Verfahren - der einzelnen Standorte ist jeweils gesondert nachzuweisen und im Zulassungsbescheid standortbezogen zu dokumentieren.

(7) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen,
  2. ein Wiederholaudit erfolgreich durchgeführt wurde und
  3. keine Widerrufsgründe nach § 17 vorliegen.

Im Fall des Abs. 4 entspricht die Zulassungsdauer der Gültigkeitsdauer der anerkannten Akkreditierung, beträgt längstens jedoch fünf Jahre. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Art. 48 und 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(7a) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen.

§ 16 Erlöschen der Zulassung 06 17

(1) Die Zulassung erlischt,

  1. mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
  2. bei schriftlichem Verzicht.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 17 Widerruf der Zulassung 06 17

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei

  1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11,
  2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesondere
    1. fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
    2. fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
    3. nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Teilbereich von der Zulassungsstelle vorgeschriebenen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme gewertet, oder
    4. wiederholt fehlerhafte Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.

Der Widerruf kann sich auf einzelne Teilbereiche nach § 13 beschränken.

(2) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.

(3) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.

(4) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einer bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren externen Qualitätssicherungsmaßnahme aus dem betroffenen Teilbereich nachzuweisen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 06 11 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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