Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
- Bayern -
Vom 16. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 19 vom 14.11.2017 S. 508)
Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 5 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes ( BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "VSU Boden und Altlasten" durch die Wörter "Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Anwendungsbereich" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Diese Verordnung regelt
| "(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen." |
c) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Bundes-Bodenschutzgesetzes" die Angabe "(BBodSchG)" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zulassung," gestrichen.
b) Abs. 1
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG durch das Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle zugelassen.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "Untersuchungsbereiche" durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.
c) Satz 3
Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und das Wort "Untersuchungsbereiche" wird durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Zulassung als Sachverständiger wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an die Zulassungsstelle zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird. | "(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird." |
b) Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. ein Führungszeugnis, | "5. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)," |
c) Dem Abs. 7 Satz 5 wird ein Schlusspunkt angefügt.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.
b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und der Schlusspunkt wird gestrichen.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Untersuchungsbereich" durch das Wort "Teilbereich" ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die Wörter ", von der Zulassungsstelle festgelegte" gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Untersuchungsbereiche
Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:
| " § 13 Untersuchungsbereiche
Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere Teilbereiche der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:
|
9. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Untersuchungsbereich" durch das Wort "Teilbereich" ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Zulassung als Untersuchungsstelle wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an die Zulassungsstelle zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung beantragt wird. | "(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Teilbereiche die Zulassung beantragt wird." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird nach der Angabe " § 14 Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) In Nr. 3 wird nach der Angabe " § 14 Abs. 3" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
cc) In Nr. 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Es wird folgende Nr. 6 angefügt:
"6. ein Führungszeugnis der Leitung sowie der stellvertretenden Leitung der Untersuchungsstelle zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG."
c) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Zulassungsstelle berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. | "Die Zulassungsstelle berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig und für den jeweils beantragten Teilbereich ausreichend ist." |
d) In Abs. 5 wird das Wort "Untersuchungsbereiche" durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.
e) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Zulassung ist standortgebunden. Untersuchungsstellen des selben Unternehmens an verschiedenen Standorten bedürfen einer gesonderten Zulassung. | "(6) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten in Bayern Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren zugelassen werden. Für eine Untersuchungsstelle mit einem oder mehreren Standorten außerhalb Bayerns gilt dies nur, sofern diese eine gültige und für den jeweils beantragten Teilbereich ausreichende Akkreditierung besitzt. Der Untersuchungsumfang - Parameter und Verfahren - der einzelnen Standorte ist jeweils gesondert nachzuweisen und im Zulassungsbescheid standortbezogen zu dokumentieren." |
f) In Abs. 7 Satz 3 wird der Schlusspunkt durch die Wörter ", beträgt längstens jedoch fünf Jahre." ersetzt.
11. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c Halbsatz 1 wird das Wort "Untersuchungsbereich" durch das Wort "Teilbereich" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Untersuchungsbereiche" durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.
b) In Abs. 4 wird das Wort "Untersuchungsbereich" durch das Wort "Teilbereich" ersetzt.
13. In § 18 Halbsatz 2 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2026" ersetzt.
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Anlagenbezeichnung werden die Wörter "zur VSU Boden und Altlasten" durch die Angabe "(zu § 7 Abs. 3)" ersetzt.
b) Der Wortlaut nach der Überschrift und vor Teil A
Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung
von Sachverständigen im Bereich Boden und AltlastenDie Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie i.d.R. interdisziplinäres Arbeiten. Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Teil A und die besonderen Anforderungen nach Teil B für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.
Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,
- Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
- Untersuchungsdefizite und. ggf. noch offene Fragen aufzuzeigen,
- Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln,
- Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen,
- zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuziehen sind, und
- Sachverhalte abschließend zu beurteilen.
wird aufgehoben.
c) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Überschrift wird folgender Wortlaut eingefügt:
"Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,
bb) Abschnitt III Nr. 1 Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) | "- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)". |
15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 2 zur VSU Boden und Altlasten
Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen Teil A I. Vorbemerkungen Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen. Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen. Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens durch die Zulassungsstelle erfolgen. Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in dieser Anlage genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Zulassung zu berücksichtigen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist. II. Untersuchungsbereiche Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden:
III. Kompetenzfeststellung und -nachweis Die von der Zulassungsstelle zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen. IV. Anforderungen an das Personal Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikationen besitzt: Der Leiter einer Untersuchungsstelle muss
nachweisen. Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Im Falle eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der eine Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung auch durch eine andere hierfür zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen. Diese Untersuchungsstelle ist zu benennen und eine Einverständniserklärung ist vorzulegen. Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann. Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. V. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle von der Zulassungsstelle für die Untersuchungsbereiche la-5b festgelegten aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen. Die Zulassungsstelle kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren wenn, deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen. VI. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und die Infrastruktur Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Geräte sind regelmäßig zu warten und ggf. zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten. Sind für die Probennahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probennahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren. VII. Interne Qualitätssicherung Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle ist integraler Bestandteil der gesamten Untersuchungsverfahren und ist regelmäßig durchzuführen. Alle angewandten Maßnahmen dienen der Erkennung, Beseitigung und Vermeidung von Fehlern. Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse (incl. Rohdaten) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt einen oder mehrere Mitarbeiter, die für die Durchführung der internen Qualitätssicherung verantwortlich sind (Qualitätssicherungsbeauftragter). Bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der Aufgaben einer Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, können für die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch Mitarbeiter einer anderen zugelassenen Untersuchungsstelle benannt werden. Eine Einverständniserklärung ist vorzulegen. Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA1 zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen soweit möglich entsprechend anzuwenden. Diese Merkblätter enthalten u.a. detaillierte Angaben zur
VIII. Externe Qualitätssicherung Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Zulassungsstelle festgesetzten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde. Die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt. IX. Durchführung des Untersuchungsauftrags Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den beauftragten Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen. 1 AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin Teil B (aufgehoben) 06 Teil C 06 Die Untersuchungsstelle muss neben einer Grundausstattung für die Probenahme und die Arbeitssicherheit über folgende gerätetechnische Mindestausstattungsverfügen:
| "Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2)
Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten 1. Kompetenzfeststellung und Nachweis Die von der Zulassungsstelle zugelassenen Untersuchungsstellen müssen die personellen und materiellen Anforderungen nach Teil II Nr. 1, Teil III sowie den Anhängen 1 und 2 des Fachmoduls Boden und Altlasten, Notifizierung und Kompetenznachweis von Untersuchungsstellen im bodenschutzrechtlich geregelten Umweltbereich der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), (Fachmodul Boden und Altlasten), Stand 16. August 2012, veröffentlicht auf der Internetseite der LABO, und zusätzlich die in den Nrn. 2 bis 6 aufgeführten Spezifikationen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen. 2. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche Je nach beantragtem Teilbereich sind die in Anhang 1 des Fachmoduls Boden und Altlasten festgelegten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen. Die Zulassungsstelle kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen. 3. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Teilbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus Anhang 3 des Fachmoduls Boden und Altlasten. Im Übrigen gilt Teil II Nr. 1.3 des Fachmoduls Boden und Altlasten mit der Maßgabe, dass hinsichtlich aller Untersuchungsstellen die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten müssen. 4. Interne Qualitätssicherung Für die Anforderungen an die interne Qualitätssicherung gilt Teil II Nr. 1.4 des Fachmoduls Boden und Altlasten. 5. Externe Qualitätssicherung 5.1 Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung. 5.2 Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Zulassungsstelle festgesetzten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde. 5.3 Die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt. 6. Durchführung des Untersuchungsauftrags Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den zugelassenen Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. Eine Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
ID 171851
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