Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erosionsschutzverordnung

- Bayern -

Vom 27. April 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 16.05.2023 S. 195)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Erosionsschutzverordnung (ESchV) vom 26. November 2015 (GVBl. S. 442, BayRS 7841-3-L) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die von § 6 Abs. 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV) abweichenden Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion und "2. von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion."

cc) Nr. 3

3. den von § 5 Abs. 6 Satz 1 Agrar ZahlVerpflV abweichenden Termin für das Belassen von Kulturen auf der Fläche.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
  1. Feldstück:
    eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers mit einer Mindestgröße von 0,1 ha,
  2. frühe Sommerkultur:
    Sommergetreide - mit Ausnahme von Mais und Hirse -, Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen, sonstige Hülsenfrüchte - mit Ausnahme von Sojabohnen -, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Klee, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Grünlandeinsaat, Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat, Einsaat von freiwillig stillgelegter Ackerfläche, insbesondere im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen,
  3. späträumende Gemüsekultur:
    Grün-, Palm-, Rosen-, Rot- und Weißkohl, Wirsing, Lauch, Sellerie, Rote Bete, Schwarzwurzeln, Winterrettiche.
"(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
  1. Feldstück:
    eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;
  2. hangparallel:
    überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
  3. frühe Sommerkulturen:
    frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:
    1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
    2. Leguminosen ohne Sojabohnen,
    3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;
  4. rasenbildende Kulturen:
    rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat - Wiesen, Grünlandeinsaat - Mähweiden, Grünlandeinsaat - Weiden;
  5. überjährige Hauptkultur:
    eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung nach Anlage 2 Agrar ZahlVerpflV ohne Verwendung des Regenerosivitätsfaktors R sowie des Hanglängenfaktors L,

2 .bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Bodenerodierbarkeit auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Windgeschwindigkeit nach Anlage 3 Agrar ZahlVerpflV.

"1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor),

2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Vorgaben der Anlage 4 zu § 16 GAPKondV, der Klassenbeschrieb und die Grablochdaten der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, Moorbodenkartierungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die durch den Deutschen Wetterdienst festgestellte Windgeschwindigkeit."

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "verbindlichen" durch die Wörter "zu Informationszwecken dienenden" ersetzt und die Wörter ", auf die Bezug genommen wird" werden gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 4" durch die Wörter "zur Begrenzung der Erosion" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "fehlerhafter," gestrichen und die Wörter "oder nicht ausreichender" werden durch die Wörter ", nicht ausreichender oder geänderter" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 und 3 Agrar ZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen bis einschliel3lich 15. Februar erlaubt, wenn in der Folge frühe Sommerkulturen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 angebaut werden. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 und 3 Agrar ZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen alternativ auch erlaubt, wenn als Folgefrucht andere als die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten frühen Sommerkulturen angebaut und spätestens unmittelbar nach Ansaat der Kulturen Erosionsschutzstreifen mit einer Breite von mindestens fünf Metern überwiegend quer zur Haupthangrichtung angelegt werden. Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 soll der Abstand zwischen zwei Erosionsschutzstreifen bzw. zwischen einem Erosionsschutzstreifen und der Feldstücksgrenze 100 Meter, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 75 Meter nicht überschreiten. Auf jeder Fläche ist jedoch unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen anzulegen. 4Auf den Erosionsschutzstreifen sind entweder Winter- oder frühe Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 anzubauen, die mindestens bis zum. Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 Agrar ZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn eine späträumende Gemüsekultur als Vorfrucht angebaut ist oder als Folgefrucht Kartoffeln oder Gemüsekulturen angebaut werden. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.

(4) Abweichend von § 6 Abs. 3 Agrar ZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 auch vor der Aussaat oder dem Pflanzen von Gemüsekulturen oder Kartoffeln erlaubt, wenn entweder die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind oder wenn der Anbau bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.

(5) Die Anforderungen von § 6 Abs. 2 bis 4 Agrar ZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) oder einer auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nr. 1 und 2 PflSchG Rechnung zu tragen.

" § 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

(1) § 16 Abs. 2 GAPKondV gilt nicht, wenn sowohl die Bodenbearbeitung als auch die Ansaat oder Anpflanzung von Kulturen oder die Anlage von Dämmen hangparallel erfolgen.

(2) § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV gilt nicht, wenn nach dem Pflugeinsatz eine frühe Sommerkultur, ausgenommen Reihenkulturen, angebaut wird oder wenn eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt wird:

  1. Abdeckung mit Vlies oder Kulturschutznetz:
    1. die Kulturen werden im Frühjahr mit Vlies oder Kulturschutznetzen nach Saat oder Pflanzung bis zum Reihenschluss abgedeckt;
    2. eine Abdeckung mit Folie erfüllt nicht die Anforderungen;
  2. Anlage von Erosionsschutzstreifen:
    1. die Anlage der Streifen erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres oder mehrjährig durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren mit einer Breite von mindestens neun Metern hangparallel;
    2. auf jeder Fläche ist unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen am Hangfuß oder an der im Hang liegenden unteren Feldstücksgrenze anzulegen;
    3. auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 sollen im Abstand von maximal 100 Metern, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 im Abstand von maximal 75 Metern weitere Erosionsschutzstreifen angelegt werden;
    4. Gewässerrandstreifen am Hangfuß können als Teil des Erosionsschutzstreifens auf die Mindestbreite angerechnet werden, auch wenn sie nicht Teil des Feldstücks sind;
  3. Begrünung von Abflussmulden:
    1. das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im Einzelfall auf Antrag die zu begrünenden Abflussmulden des Feldstücks fest;
    2. die Begrünung erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur;
    3. jede Abflussmulde des Feldstücks muss grundsätzlich mindestens neun Meter breit entlang der Tiefenlinie auf der gesamten Abflussmulde begrünt werden;
  4. rasenbildende Kultur als Vorfrucht:
    die Kultur muss im Mehrfachantrag des Vorjahres als überjährige Hauptkultur angegeben worden sein;
  5. Hangteilung durch Kulturwechsel Sommerung-Winterung:
    es erfolgt eine hangparallele Teilung des Feldstücks in Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), wobei die Schläge mit Wintergetreide, Winterraps, Winterrübsen, Fenchel, Brennnesseln, Efeu, Winterheckenzwiebeln, Schafgarbe oder mit spätestens im Herbst des Vorjahres etablierten rasenbildenden Kulturen oder mehrjährigen Blühflächen mindestens einen Anteil von 30 % der Fläche des Feldstücks erreichen.

(3) Die Bearbeitung der Pflugfurche darf bei allen in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen erst ab dem 16. Februar erfolgen."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Bodenbedeckung

Abweichend von § 5 Abs. 6 Satz 1 Agrar ZahlVerpflV sind Zwischenfrüchte und Begrünungen im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (Direkt ZahlDurchfG) und Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte im Sinn von § 18 Abs. 4 Direkt ZahlDurchfG bis zum 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Die Regelungen von § 6 Abs. 2 bis 4 Agrar ZahlVerpflV in Verbindung mit § 4 bleiben unberührt.

" § 5 Übergangsregelung

Die Regelungen gelten für alle Antragsteller, die die Konditionalitätsvorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten müssen. Soweit und solange ein Begünstigter den Cross-Compliance-Vorschriften des Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, findet die Erosionsschutzverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung Anwendung."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt die Erosionsschutzverordnung (EschV) vom 17. Juni 2010 (GVBl. S. 292, BayRS 7841-3-L) außer Kraft.

wird aufgehoben.

7. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2023 in Kraft.

Anhang
(zu § 1 Nr. 7)

Alt:

.
Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke Anlage
(zu § 3)

I. Bestimmung von Wassererosionsgefährdungsklassen - Vorgehensweise -

Für Feldstücke werden die Wassererosionsgefährdungsklassen CC-Wasser 1 oder CC-Wasser 2 bestimmt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Median der KS-Rasterzellenwerte eines Feldstücks fällt nach der Tabelle in Anlage 2 Agrar ZahlVerpflV in die Wassererosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 oder CC-Wasser 2. Bei der Berechnung werden alle Rasterzellen berücksichtigt, deren Mittelpunkte innerhalb der Feldstücksgrenzen liegen. Rasterzellen, deren Mittelpunkte innerhalb eines Landschaftselements liegen, werden von der Berechnung ausgeschlossen.
  2. Das Feldstück ist größer als 0,5 ha. Berücksichtigt wird die unmittelbar als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzte Fläche ohne Landschaftselemente im Sinn des 19 der InVeKoS-Verordnung (InVeKosV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung und des 8 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik.
  3. Fällt ein Feldstück in die Klasse CC-Wasser 2, wird mit einem mathematischen Verfahren geprüft, ob das Feldstück ausgeprägt schmal und lang zugeschnitten ist und damit eine Terrassenlage angenommen werden kann. Die Berechnungsformel schätzt Seitenbreite (B) und Seitenlänge (L) eines Feldstücks unter der Annahme einer rechteckigen Geometrie und verwendet dazu Fläche (F) und Flächenumfang (U) des Feldstücks.

Berechnung Seitenbreite:
B = 0,5 * (U÷ 2 - ((U * 0,5)2 - 4 * F))0,5

Berechnung Seitenlänge:
L = 0,5 * (U ÷ 2 + -((U * 0,5)2- 4 * F))0,5

Sind für ein Feldstück folgende Bedingungen erfüllt:

B < 40 m und L/B > 3 und CC-Wasser 2,

dann wird das Feldstück von CC-Wasser 2 auf CC-Wasser 1 zurückgestuft.

II. Bestimmung von Winderosionsgefährdungsklassen - Vorgehensweise -

Für Feldstücke wird die Winderosiongefährdungsklasse CC-Wind 1 bestimmt, wenn deren Rasterzellenwerte überwiegend 75 v.H. der Rasterzellen) eine standortabhängige Erosionsgefährdung nach der Tabelle in Anlage 3 Agrar ZahlVerpflV aufweisen. Eine Prüfung der Schutzwirkung von Windhindernissen - Wald, Gehölz, Baumreihe, Hecke, Bebauung - für Feldstücke mit Einstufung in CC-Wind 1 erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Geprüft wird, ob der Windschutzbereich innerhalb eines Feldstücks so viele Rasterzellen mit CC-Wind 1-Einstufung überdeckt, dass deren Anteil unter 75 v.H. sinkt. 4In diesem Fall veranlasst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für das Feldstück die Rücknahme der Einstufung in CC-Wind 1. Der Windschutzbereich wird nach folgender Tabelle - pauschal anrechenbare Windschutzwirkung von Windhindernissen in windabgewandter [Lee] und windzugewandter [Luv] Richtung - für eine Hauptwindrichtung aus West bis Südwest ermittelt:

Objekt Lee (Meter) Luv (Meter)
Wald, Forst 400 100
Feldgehölz 300 75
Bebauung (Ortslage, Gebäude, Industrie-, Gewerbefläche) 200 50
Baumreihen 200 50
Hecken 160 40
Feldweg, Rain 20 5


Neu:

Anlage
(zu § 3)

Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke

I. Bestimmung von Wassererosionsgefährdungsklassen - Vorgehensweise -

Für Feldstücke werden die Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 oder KWasser2 bestimmt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Median der RKS-Rasterzellenwerte eines Feldstücks fällt nach der Tabelle in Anlage 3 (zu § 16) GAPKondV in die Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2.

2. Bei der Berechnung werden alle Rasterzellen berücksichtigt, deren Mittelpunkte innerhalb der Feldstücksgrenzen liegen. Rasterzellen, deren Mittelpunkte innerhalb eines Landschaftselements liegen, werden von der Berechnung ausgeschlossen.

Berücksichtigt wird die unmittelbar als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzte Fläche ohne Landschaftselemente im Sinn des § 23 Abs. 1 GAPKondV.

Fällt ein Feldstück in die Klasse KWasser2, wird mit einem mathematischen Verfahren geprüft, ob das Feldstück ausgeprägt schmal und lang zugeschnitten ist und damit eine Terrassenlage angenommen werden kann. Die Berechnungsformel schätzt Seitenbreite (B) und Seitenlänge (L) eines Feldstücks unter der Annahme einer rechteckigen Geometrie und verwendet dazu Fläche (F) und Flächenumfang (U) des Feldstücks.

Dabei gilt: Wenn Breite (B) < = 40 m und Verhältnis von Länge (L) zu Breite (LzuB) > 3 und KWasser = 2, dann erfolgt eine Herabstufung nach KWasser1.

Breite (B):
Berechnung Länge (L):
Berechnung Länge / Breite: LzuB = L/B

II. Bestimmung von Winderosionsgefährdungsklassen - Vorgehensweise -

Für Feldstücke wird die Winderosionsgefährdungsklasse KWind bestimmt, wenn die Rasterzellenwerte überwiegend (e 75 v.H. der Rasterzellen) in die nach Anlage 4 (zu § 16) GAPKondV bestimmte Erosionsgefährdung Enat5 fallen.

ID 230934

ENDE