|
Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen kommunaler Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte und Gaswerkstandorte)
- Abschlussprogramm kommunale Altlastenbeseitigung -
- Hessen -
Vom 26. Juni 2007
(StAnz. Nr. 28 vom 09.07.2007 S. 1357)
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erlasse ich die nachfolgende Richtlinie:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Die Hessische Landesregierung fördert im Rahmen des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und des Hessischen Altlastengesetzes ( HAltlastG) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413), die Untersuchung (Gefährdungsabschätzung), Sanierung (Dekontamination, Sicherung) von kommunalen Altlasten (Altablagerungen und Altstandorten) und die Erfassung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen in die Altflächendatei.
Grundlage der Förderung ist § 17 HAltlastG, soweit es sich um Einnahmen aus der Altlastenfinanzierungsumlage handelt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
1.3 Für die Förderung gelten:
2 Gegenstand und Umfang der Förderung
2.1 Gefördert werden kommunale Vorhaben für:
2.1.1 Die systematische Erfassung, Fortschreibung und Validierung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen zur Meldung in die beziehungsweise Korrektur der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie nach § 10 Abs. 1 HAltlastG als kommunale Aufgabe und als Grundlage für die weitere Altlastenbearbeitung.
2.1.2 Die Einzelfallrecherche von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen als kommunale Aufgabe.
2.1.3 Orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG von altlastenverdächtigen Flächen im Sinne von § 2 Abs. 6 BBodSchG, § 2 Nr. 4 HAltlastG zur Gefährdungsabschätzung und zur Bewertung und Feststellung des weiteren Untersuchungs-, Sicherungs- oder des Sanierungserfordernisses.
2.1.4 Eventuell erforderliche weitere Untersuchungen und Detailuntersuchungen altlastenverdächtiger Flächen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.
2.1.5 Investitionskosten zur Sanierung (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) von Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG.
2.1.6 Orientierende Untersuchungen für Maßnahmen zum Flächenrecycling (nutzungsbezogene Wiedereingliederung solcher Grundstücke in den Wirtschafts- und Naturkreislauf, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verloren haben - wie stillgelegte Industrie- oder Gewerbebetriebe, Militärliegenschaften, Verkehrsflächen u. a. - mittels planungsrechtlicher, umwelttechnischer und betriebswirtschaftlicher Instrumente) bei kommunalen Planungsvorhaben als kommunale Aufgabe.
2.2 Die Förderung umfasst:
2.2.1 Die Sanierungsmaßnahme, insbesondere die Bauarbeiten,
2.2.2 Miete oder Leasing für die Vorhaltung der Erstausstattung von Laboreinrichtungen und Gerätschaften für Untersuchungs- und Kontrollzwecke, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Sanierung stehen.
Nur wenn der Erwerb der erforderlichen Laborausstattung wirtschaftlicher ist, werden auf besonderen Nachweis (Wirtschaftlichkeitsberechnung) die Kosten für die Erstbeschaffung finanziert. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme den Wert der mit der Zuwendung finanzierten Gegenstände, unter Berücksichtigung von Abschreibungssätzen für diese Gerätschaften, zu ermitteln und den eventuell verbleibenden Restwert anteilmäßig entsprechend dem gewährten Fördersatz an das Land abzuführen,
2.2.3 Finanzierung der Kosten für Ingenieur- und Sachverständigenleistungen,
2.2.4 Kosten für gutachterliche Tätigkeiten von Fachverwaltungen,
2.2.5 Kosten zur Durchführung der Behördenüberwachung/ Fremdkontrolle,
2.2.6 Leistungen für Projektsteuerung in besonderen Fällen, wenn hierfür von der Bewilligungsbehörde die Einwilligung gegeben wurde,
2.2.7 Betriebs- und Unterhaltungskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme stehen,
2.2.8 Kosten für die Beseitigung/Verwertung anfallender Reststoffe (zum Beispiel Deponiegebühren, Abwassergebühren); soweit sie als Eigenleistung anfallen, gelten sie als Regieleistung nach Nr. 2.4,
2.2.9 Kosten für Ersatzmaßnahmen (zum Beispiel naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) innerhalb und außerhalb der Sanierungsfläche, soweit sie auf einer Regelung der zuständigen Behörde beruhen,
2.2.10 Kosten für den Rückbau von Messstellen und sonstigen Überwachungseinrichtungen.
2.3 Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
2.3.1 Kreditbeschaffungs-, Vor- und Zwischenfinanzierungskosten,
2.3.2 Rekultivierungskosten nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
2.3.3 Grunderwerbskosten und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten,
2.3.4 Kosten für die Beschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen,
2.3.5 Kosten für Entschädigungen aller Art,
2.3.6 Kosten für Anlagen, Geräte und dergleichen, die ausschließlich oder überwiegend der Unterhaltung, Wartung und späteren Pflege von Anlagen dienen sowie Werkzeuge,
2.3.7 Kosten für den Verwaltungsaufwand der sanierungspflichtigen Gebietskörperschaft,
2.3.8 Kosten für hoheitliche Gebühren und Auslagen der öffentlichen Hand.
2.4 Regiearbeit ist förderfähig, sofern die Voraussetzungen für eine sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung vorliegen. Bei selbsterbrachten Leistungen, die von einem Unternehmen ausgeführt werden könnten, ist ein angemessener Unternehmerzuschlag abzuziehen. Sachleistungen werden höchstens mit 80 v. H. der für diese Leistungen angemessenen Kosten berücksichtigt.
2.5 Der Zuwendungsempfänger hat eventuelle Ersatzansprüche und Ausgleichsansprüche nach § 24 BBodSchG, die ihm aufgrund von Rechtsvorschriften gegen Dritte zustehen, zum Beispiel gegenüber gewerblichen Verursachern, sofern sie noch als Sanierungsverantwortliche herangezogen werden können, geltend zu machen. Bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung in dieser Sache hat der Zuwendungsempfänger das Land Hessen am Prozess zu beteiligen.
Im Fall von 4.2 trifft diese Verpflichtung auch für die juristischen Personen des Privatrechts zu.
Vorgenannte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Unterlagen zugänglich zu machen, die für die Ermittlung des Ersatzanspruches erforderlich sind.
2.6 Hat ein Dritter mit der Sanierung begonnen und macht er gegen einen Antragsberechtigten begründete Ausgleichs- und Ersatzansprüche für die bereits ins Werk gesetzte Sanierung geltend, so kann diese Maßnahme gefördert werden, wenn die zuständige Behörde den Sanierungserfolg bestätigt und keine unnötigen Kosten verursacht worden sind.
3 Wertausgleichsregelung
Der Zuwendungsempfänger hat für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 einen Wertausgleich nach § 25 BBodSchG in Höhe von zehn vom Hundert des Veräußerungserlöses, höchstens aber von 30 vom Hundert der gewährten Tilgungsanteile der Bewilligungsbehörde zu erstatten, sofern das sanierte Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach Sanierungsende veräußert wird. Der Anspruch des Landes ist im Grundbuch zu sichern, sofern der Darlehensbetrag 100.000 Euro übersteigt.
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Förderungsberechtigt sind hessische Kommunen, Landkreise und deren Zusammenschlüsse.
4.2 Im Fall, dass die Sanierungspflicht für die Altlast einem Betrieb einer Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts obliegt, ist eine Förderung ebenfalls möglich, wenn die Altlast von der Gebietskörperschaft bei ihrer früheren Aufgabenerfüllung verursacht worden ist und das zu sanierende Grundstück vor 1990 im Eigentum des Sanierungspflichtigen stand. Die Antragsstellung hat von der zuständigen Gebietskörperschaft zu erfolgen. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, die Zuwendung an die juristische Person weiterzuleiten. Im Falle der Darlehensförderung nach 6.5 wird die Bewilligung der Zuwendung und des Förderdarlehens immer gegenüber den jeweiligen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen ausgesprochen. Sofern die juristische Person sich nicht vollständig im Besitz der Gebietskörperschaft befindet, werden die förderfähigen Kosten nach 2.2 und der Tilgungsanteil nach 6.5 nur zu dem Anteil berücksichtigt, den die zuschussberechtigte Gebietskörperschaft an der juristischen Person hält.
Als Stichtag für die Zusammensetzung der Gesellschafteranteile gilt der Zeitpunkt der Antragstellung. Die geförderte juristische Person haftet gesamtschuldnerisch gegenüber dem Land Hessen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid.
4.3 Die Förderung der Sanierung von Gaswerkstandorten zugunsten eines kommunalen Unternehmens ist nur dann möglich, wenn eine Kommune das Gaswerk zunächst selbst betrieben und dann auf die Gesellschaft übertragen hat.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Es werden nur für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Zuwendungen gewährt, die kommunal verursacht sind.
5.2 Der Zuwendungsempfänger muss für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Sanierungsverantwortlicher sein.
Sofern die Gebietskörperschaft lediglich als Mitglied einer juristischen Person nach 4.2 Zuwendungsempfängerin ist, hat sie den Anteil aller zuwendungsberechtigten Kommunen an der juristischen Person darzulegen.
Im Fall des Tätigwerdens für eine andere Gebietskörperschaft ist zum Nachweis des Handelns für den Sanierungsverantwortlichen dessen Einverständniserklärung erforderlich.
5.3 Das Grundstück muss in der Altflächendatei nach § 10 HAltlastG erfasst sein.
5.4 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 ist nach dem Handbuch Altlasten Band 2, Teil 2 und bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 nach dem Handbuch Altlasten Band 3, Teil 1 und Band 5, Teil 1 in der jeweils gültigen Fassung vorzugehen.
5.5 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 und 2.1.4 hat eine Einzelfallrecherche stattzufinden und die Untersuchungsmaßnahmen sind nach dem Handbuch Altlasten, Band 3, Teil 2 sowie Band 2, Teil 2, Band 3, Teil 1 und Band 5, Teil 1 des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie durchzuführen. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums möglich.
5.6 Bei Sanierungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.5 ist ferner Voraussetzung, dass
5.6.1 bei einer orientierenden Untersuchung und erforderlichenfalls Detailuntersuchung eine Gefährdungsabschätzung stattgefunden hat. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich,
5.6.2 die Sanierung einer Altlast behördlich angeordnet oder einem Sanierungsplan zugestimmt wurde,
5.6.3 der Nachweis der hinreichenden Projektreife erbracht ist,
6 Art und Höhe der Zuwendungen
6.1 Für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 50 Euro pro Altfläche als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Dabei werden Erhebungskosten von unter 5 000 Euro pro abgeschlossene Erfassungseinheit (Gemeinde, Gemeindeteil, relevanter Zeitabschnitt) von der Förderung ausgeschlossen. Gegebenenfalls können mehrere Gebietskörperschaften gemeinsam einen Antrag stellen.
6.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 kann jeweils eine einmalige Zuwendung bis zu 5.000 Euro als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Gegebenenfalls können mehrere Standorte in einem Antrag zusammengefasst werden.
6.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 kann jeweils eine einmalige Zuwendung bis zu 15.000 Euro als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.
6.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 (wenn die Kosten die Festbetragsfinanzierung nach Nr. 6.3 überschreiten), 2.1.4 und 2.1.6 wird die Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung unter Berücksichtigung des § 17 HAltlastG und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers (§ 33 Abs. 3 FAG) in Höhe von 70 bis 90 vom Hundert bewilligt.
6.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 werden im Rahmen des Abschlussprogramms die förderfähigen Ausgaben für Investitionen vollständig durch Darlehen der LTH - Bank für Infrastruktur finanziert. Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 50.000 Euro. Beim Abschluss des Darlehensvertrages muss der rechtsverbindliche Beschluss nach § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO beziehungsweise § 114j Abs. 1 Satz HGO vorliegen. Der Darlehensvertrag ist zwei Wochen nach Erhalt rechtsverbindlich unterschrieben an die LTH - Bank für Infrastruktur zurücksenden. Andernfalls wird die Bewilligung nach Nr. 7.8 hinfällig.
Das Land leistet an die LTH - Bank für Infrastruktur je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von 60 bis 80 vom Hundert. Der Tilgungsanteil darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von eins vom Hundert für das Jahr. Die Laufzeit der Darlehen beträgt zehn Jahre.
6.6 Bei mehreren kommunalen Sanierungspflichtigen kann die Bewilligungsbehörde den jeweiligen Anteil des mutmaßlich zurechenbaren Aufwandes der Schadenssanierung schätzen. Jeder Anteil wird mit dem für den verantwortlichen Sanierungspflichtigen geltenden Tilgungsanteil gefördert.
7 Antragsverfahren, Antragsprüfung, Bewilligung
7.1 Antragsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium.
7.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 und 2.1.6, zu denen eine Zuwendung bis zu 15.000 Euro als Festbetrag oder eine Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt werden soll, ist der Antrag mit dem in der Anlage 1 abgedruckten Formblatt jeweils zweifach mit den erforderlichen Unterlagen bei der Antragsbehörde (letztmalig 2010) einzureichen.
7.3 Die Anträge für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 sind mit dem in der Anlage 2 abgedruckten Formblatt jeweils zweifach mit den erforderlichen Unterlagen für ein Jahresprogramm bei der zuständigen Antragsbehörde bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu stellen, letztmalig 2010.
7.4 Die Anträge für ein Jahresprogramm (ab 2008) sind bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu stellen.
7.5 Bei mehreren möglichen Sanierungsvarianten hat der Antragsteller einen Kosten-Nutzenvergleich (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) vorzulegen.
7.6 Die Antragsbehörde prüft den eingegangenen Zuwendungsantrag abschließend. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob
7.7 Bewilligungsbehörde für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 und Nr. 2.1.6 ist das zuständige Regierungspräsidium.
7.8 Die zu fördernden Vorhaben nach Nr. 2.1.5 werden zu einzelnen Jahresprogrammen zusammengestellt. Das zuständige Ministerium veröffentlicht nach Feststellung des Landeshaushalts und nach Festlegung des Tilgungsanteils für die Zuwendungsempfänger das Jahresprogramm im Staatsanzeiger. Nach Veröffentlichung erhalten die Kommunen ein Darlehensangebot der LTH - Bank für Infrastruktur.
8 Auszahlung, Verwendungsnachweis
8.1 Die Auszahlung des Darlehens für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 erfolgt in voller Höhe nach Anzeige (Anlage 3) des Sanierungsbeginns (in zweifacher Ausfertigung) bei der Antragsbehörde durch die LTH - Bank für Infrastruktur. Die Antragsbehörde hat eine Ausfertigung der Anzeige der LTH - Bank für Infrastruktur vorzulegen, diese wird das Darlehen nach Eingang der Anzeige umgehend in voller Höhe auszahlen. Sanierungsbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
8.2 Für Zuwendungen nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 und 2.1.6 wird die bewilligte Zuwendung je Einzelobjekt mit 50 vom Hundert bei Beginn und 50 vom Hundert nach Vorlage des Abschlussberichtes und des Verwendungsnachweises durch die Antragsbehörde ausgezahlt.
8.3 Für Zuwendungen nach Nr. 2.1.5 hat der Zuwendungsempfänger für eine ausgezahlte Darlehenssumme
spätestens aber bis zum 31. Dezember 2015 der Antragsbehörde den Verwendungsnachweis, sowie den Nachweis der Grundbuchsicherung (siehe Nr. 3.) dem zuständigen Regierungspräsidium zur Prüfung vorzulegen.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann die Zuwendung vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Durchführung der Rückforderung erfolgt durch die LTH - Bank für Infrastruktur. Das zuständige Ministerium kann auf Antrag diese Fristen verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
8.4 Bei Zuwendungen nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 und 2.1.6 genügt der einfache Verwendungsnachweis mit einem Sachbericht und Darlegung der Gesamteinnahmen und -ausgaben je Altablagerung beziehungsweise Altstandort. Die einzelnen Belege sind bei Anforderung vorzulegen.
8.5 Bei Zuwendungen mit mehreren Sanierungspflichtigen bestimmt die Antragsbehörde die empfangszuständige Körperschaft. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Antragsbehörde ein gemeinsamer Verwendungsnachweis vorgelegt wird.
8.6 In Fällen der Förderung nach Nr. 4.2 hat die zuständige juristische Person den Verwendungsnachweis über die jeweilige Gebietskörperschaft vorzulegen.
8.7 Die Antragsbehörde prüft den Verwendungsnachweis abschließend.
Dazu hat der Zuwendungsempfänger auf Anforderung die Ausschreibungsunterlagen vorzulegen.
8.8 Im Fall, dass nach Abschluss der technischen Maßnahmen ein mehrjähriges Überwachungsprogramm folgt, kann der Verwendungsnachweis bereits nach Beendigung der Sanierungsarbeiten vorgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass über das Überwachungsprogramm genaue Festlegungen getroffen worden sind und die Erfüllung der Vereinbarungen von der zuständigen Behörde überwacht wird.
8.9 Soweit für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.5 geringere Ausgaben als im jeweiligen Jahresprogramm ausgewiesen entstanden sind, erfolgt eine Neufestsetzung. Der überzahlte Betrag kann für andere nach Nr. 2 ff. förderbare Maßnahmen verwendet werden; die schriftliche Zustimmung über die beabsichtigte Verwendung ist beim zuständigen Regierungspräsidium einzuholen. Sofern keine weiteren förderbaren Maßnahmen vorhanden sind, ist die Überzahlung zu erstatten.
8.10 Von Rückforderungen nach Nr. 8.2 und 8.9 kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 2 500 Euro nicht übersteigt.
9 Inkrafttreten der neuen Förderregelungen, Außerkrafttreten der alten Förderregelungen
Diese Förderrichtlinien treten am 26. Juni 2007 in Kraft. Sie gelten für Förderungen von Vorhaben zur Sanierung von Altlasten ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Für die Förderungen entsprechender Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt sind die Maßgaben der Richtlinien vom 6. Dezember 2000 (StAnz. 2001 S. 94) gültig.
| Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Erfassung von Altflächen, Untersuchungsvorhaben (Einzelfallrecherche, orientierende Untersuchungen, weitere Untersuchungen und Detailuntersuchung sowie Flächenrecycling) von kommunalen Altlasten - Abschlussprogramm - | Anlage 1 |
| 1. Antragssteller/Sanierungsträger:
............................................................................................................................................................................... | |
| Anschrift/Tel.-Nr.:
............................................................................................................................................................................... | |
| Bankverbindung:
............................................................................................................................................................................... | |
| 2. Beschreibung der Maßnahme | |
| 2.1 Bezeichnung und Lage der Maßnahme:
............................................................................................................................................................................... | |
| 2.2 Verantwortlicher/Inhaber der Altfläche (soweit vom Antragsteller abweichend):
............................................................................................................................................................................... | |
| 2.3 Geplante Untersuchung der Altablagerung oder des Altlastenstandortes
............................................................................................................................................................................... | |
| - Schlüsselnummer der Altflächendatei, Gemarkung:
............................................................................................................................................................................... | |
| - Anzahl der Standorte:
............................................................................................................................................................................... | |
| 2.4 Art der Erkundung und Untersuchung
............................................................................................................................................................................... | |
| 2.5 - Anteilsfinanzierung nach Ziffer .................. der RL | |
| (Gesamtkosten): .................. Euro
oder | |
| - Festbetragsfinanzierung nach Ziffer .................. der RL | |
| .................. Euro | |
| 3. Es wird versichert, dass mit der Maßnahme nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen wird. | |
| 4. Voraussichtlicher Zeitraum der Durchführung (Monat/Jahr - von/bis): ............................................................................................................................................................................... | |
| 5. Finanzierungsbestätigung Der Antragsteller bestätigt, dass
5.1 über die Zuwendung hinaus entstehende Mehrkosten durch Eigenmittel oder Mittel Dritter aufgebracht werden, 5.2 sofern die der Zuwendung zugrunde liegenden Kosten unterschritten werden, eine Rückzahlung spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt. | |
| 6. Weitere Finanzierungsmittel
Der Antragsteller bestätigt, dass außer den vorstehend angegebenen Finanzierungsmitteln für die Maßnahme bei anderen Stellen Mittel weder beantragt noch von dritter Seite bewilligt oder in Aussicht gestellt wurden. 7 Anlagen: [ ] Lageplan [ ] Erläuterungsbericht über das Vorhaben [ ] Kostenermittlung/Kostenanschlag [ ] Angaben zur historischen Recherche und Einzelfallbewertung [ ] Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (MwSt.)Es wird bestätigt, dass die Untersuchung und Überwachung nach § 5 HAltlastG sichergestellt wird. | |
| 15. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben werden bestätigt. | |
| ....................., den ....................... | ......................................................... Rechtsverbindliche Unterschriften |
| (Dienstsiegel) | |
| Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Sanierungsmaßnahmen von kommunalen Altlasten - Abschlussprogramm - | Anlage 2 |
| 1. Antragssteller/Sanierungsträger:
............................................................................................................................................................................... | |
| Anschrift/Tel.-Nr.:
............................................................................................................................................................................... | |
| 2. Beschreibung der Maßnahme | |
| 2.1 Bezeichnung und Lage der Maßnahme:
............................................................................................................................................................................... | |
| 2.2 Verantwortlicher/Inhaber der Altfläche (soweit vom Antragsteller abweichend):
............................................................................................................................................................................... | |
| 2.3 Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtkosten: .................. Euro | |
| 3. Es wird versichert, dass mit der Maßnahme nicht vor Veröffentlichung der Bewilligung im Staatsanzeiger begonnen wird. | |
| 4. Vorgesehene Bauzeit für das geplante Vorhaben (Monat/Jahr - von/bis):
............................................................................................................................................................................... | |
| 5. Weitere Finanzierungsmittel
Der Antragsteller bestätigt, dass außer den vorstehend angegebenen Finanzierungsmitteln für die Maßnahme bei anderen Stellen Mittel weder beantragt noch von dritter Seite bewilligt oder in Aussicht gestellt wurden. | |
| 6. Anlagen:
[ ] Lageplan [ ] Erläuterungsbericht [ ] Kostenermittlung/Kostenanschlag [ ] Übersicht über Finanzierungsabschnitte [ ] Ergebnisse der orientierenden Untersuchung [ ] Beauftragungserklärung bei mehreren Sanierungspflichtigen oder Tätigwerden Dritter [ ] Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (MwSt.) | |
| 7. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben werden bestätigt. Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine funktionsfähige Baumaßnahme. | |
| ....................., den ....................... | ......................................................... Rechtsverbindliche Unterschriften |
| (Dienstsiegel) | |
| Sanierungsbeginnsanzeige | Anlage 3 |
| Zuwendungsempfänger: | ....................................................................................................................................... | |||
| E-Mail-Adresse | ....................................................................................................................................... | |||
| Anschrift/Tel.-Nr.: | ....................................................................................................................................... | |||
| Veröffentlichung: | .......................................... | Nr. StAnz.: ....................... | lfd. Nr.: ........................... | |
| Darlehen vom: | ....................................................................................................................................... | |||
| Antragsnummer der LTH: | ....................................................................................................................................... | |||
| An die LTH - Bank für Infrastruktur 60.297 Frankfurt am Main über Regierungspräsidium ............................................................................................................................................. Abschlussprogramm Kommunale Altlastenbeseitigung Zuwendungen für Verzinsung und Tilgung von Darlehen für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von kommunalen Altlasten (Ziffer 2.1.5 der AFR-Richtlinie) (Maßnahmenbeschreibung): ................................................................................................................................................................................ Höhe des Darlehens für die o. a. Maßnahme: ....................... EUR Erklärung zum Sanierungsbeginn Hiermit wird angezeigt, dass mit dem Bau in der ......... Kalenderwoche 200 ......... begonnen wurde (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages gilt als Baubeginn). Für die v. g. Maßnahme wurden, die vergaberechtlichen Bestimmungen (VOB/VOL/VOF) eingehalten. | ||||
| ................................................. (Unterschrift) | Dienstsiegel | |||
| ..............................., den ............................... (Ort) (Datum) | ||||
Bestätigungsvermerk des angezeigten Maßnahmenbeginns durch das zuständige Regierungspräsidium:
| ENDE | |