|
HmbBodSchG - Hamburgisches Bodenschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 20. Februar 2001
(HmbGVBl. Nr. 8 2001 S. 27; 15.12.2009 S. 444 09; 17.12.2013 S. 503 13; 11.10.2024 S. 510 24)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgschaft beschlossene Gesetz:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Informations- und Mitwirkungspflichten 24
(1) Die in § 4 Absätze 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen sowie diejenigen, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte als Verursacherinnen oder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommen und ihre Gesamtrechtsnachfolgerinnen bzw. Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet, ihnen bekannt werdende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten auf einem Grundstück sowie konkrete Umstände, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen, unverzüglich der zuständigen Behörde (Bodenschutzbehörde) mitzuteilen. Die Anzeigepflichten nach § 28a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), bleiben unberührt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, soweit die Verpflichteten sich selbst oder eine bzw. einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würden.
§ 2 Duldungspflichten
(1) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet, die erforderlich sind, um für das Bodeninformationssystem Erkenntnisse über die Art, Beschaffenheit oder Versiegelung von Böden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erhalten.
(2) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind im Übrigen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den Fällen des Satzes 1 auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in die Rechte an den in Anspruch genommenen Grundstücken und Anlagen über.
§ 3 Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen 24
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die § 13, 14 und § 15 Absätze 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie § 16 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie die auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie erfasst schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen sowie die weiteren für die Einrichtung und den Betrieb des Bodeninformationssystems im Sinne des § 5 erforderlichen Daten.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
Zweiter Teil
Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung
§ 5 Bodeninformationssystem 24
(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Bodeninformationssystem geführt. Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere Daten über
(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Bodeninformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Bestätigt sich der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen.
(4) Die zuständige Behörde teilt der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer die über ihr bzw. sein Grundstück im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu einer Einstufung als Fläche mit einer schädlichen Bodenveränderung, als Altlast, als Verdachtsfläche oder als altlastverdächtige Fläche führen, mit und gibt ihr bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 6 Datenverarbeitung; Zweckbindung 24
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 5 Absatz 1 bezeichneten Bodeninformationssystems, erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 1 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
(3) Die weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung anderer in der Zuständigkeit der Behörde nach Absatz 1 liegender Aufgaben erforderlich ist, die Daten zu diesem Zweck erhoben werden dürften, die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
§ 7 Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen 13 24
(1) Die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 5 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit
(2) Soweit die zuständige Behörde von
um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird, hat die ersuchende Behörde oder öffentliche Stelle die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu prüfen.
(3) Für die Gewährung von Lese- und Schreibrechten im Bodeninformationssystem gilt § 7 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
§ 8 Offenlegung von Daten
Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten über
Dritter Teil
Gebietsbezogener Bodenschutz
§ 9 Bodenplanungsgebiete
(1) Der Senat kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen Bodenplanungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen. Bodenplanungsgebiete sind Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, wegen derer das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie der mit der Festsetzung erstrebte Zweck zu bezeichnen. Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
(3) Im Einzelfall können Ausnahmen von den in den Verordnungen festgesetzten allgemeinen Verboten und Beschränkungen sowie Handlungs- und Duldungspflichten zugelassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. Werden durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gegenüber Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder Inhaberinnen bzw. Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück Maßnahmen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung getroffen, gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
§ 10 Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 wird mit der dazugehörigen Karte und Begründung für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem örtlich zuständigen Bezirksamt öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.
(2) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwenderinnen und Einwendern mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 erheblich geändert oder erweitert werden.
Vierter Teil
Ausgleich, Entschädigung, Kosten
§ 11 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.
(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(3) Der Ausgleich wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(4) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(5) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 12 Entschädigung
Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat. Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen.
§ 13 Kosten
Die Kosten der nach § 3 und § 4 Absatz 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 14 Sonstige Rechtsverordnungen 09
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen.
(2) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
| ENDE | |