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Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
- Niedersachsen -

Vom 19. September 2024
(Nds. MBl. Nr. 408 vom 19.09.2024)
Gl.-Nr.: 78210



1. Regelungszweck

Entsprechend Artikel 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35, L 227 vom 01.09.2022 S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 der Kommission vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sind für die Gewährung der Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Hierzu zählt als ein wichtiges Ziel der Schutz kohlenstoffreicher Böden.

Für den Erhalt der EU-Direktzahlungen ab dem Jahre 2024 sind die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber entsprechend den Regelungen der §§ 3 und 10 Abs. 2 GAPKondG i. V. m. § 13 GAPKondV verpflichtet, für erstmalige oder vertiefende Entwässerungsanlagen in einer nach § 11 Abs. 1 GAPKondV festgelegten Gebietskulisse - unabhängig davon, wer die Entwässerungsanlagen errichtet hat - eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Dieser Gem. RdErl. regelt in Bezug auf EU-Direktzahlungen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse.

2. Regelungsgegenstand

Gegenstand des Erlasses ist das Prüfverfahren zur:

2.1 erstmaligen Entwässerung durch eine Drainage oder einen Graben nach § 13 Abs. 1 GAPKondV und

2.2 Erneuerung und/oder Instandsetzung bestehender Drainagen oder Gräben nach § 13 Abs. 2 GAPKondV, sofern diese zu einer Tieferlegung des Entwässerungsniveaus führt.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Drainagen dienen zur Regelung des Bodenwasserhaushalts und können als Rohrdränung oder rohrlose Dränung unterhalb der sichtbaren Geländeoberfläche angelegt werden. Unter Drainagen mit konventioneller Technik werden hier solche verstanden, die ausschließlich das Ziel der Entwässerung verfolgen. Es handelt sich dabei um Dränanlagen aus Saugern mit und ohne Sammler, die unmittelbar in Vorfluter ausmünden und bei denen die Vorfluter nicht ganzjährig auf einen Wasserstand von mindestens 0,5 m unter Flur angestaut werden.

3.2 Gräben dienen der Abführung von Oberflächenwasser. Sofern sie ausschließlich der Entwässerung der anliegenden Flächen nur einer oder eines Beihilfeberechtigten dienen und/oder diese oder dieser Verfügungsgewalt über die Gräben hat, sind sie Bestandteil dieser Regelung. Gräben in der Verfügungsgewalt der oder des Begünstigten sind ihrem oder seinem Betrieb und den von ihr oder ihm verwalteten Flächen zuzurechnen. Sofern die oder der Begünstigte (alleinige) Verfügungsgewalt über einen Graben hat, bedarf es für dessen Vertiefung einer Genehmigung.

3.3 Grüppen sind flache Vertiefungen auf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Abführung von Oberflächenwasser und sind im Regelfall auf einen Schlag begrenzt. Eine Grüppe führt nicht ganzjährig Wasser. Im Gegensatz zu Gräben können Grüppen zur beihilfefähigen Fläche gehören. In der Regel ist eine landwirtschaftliche Nutzung der gesamten Fläche möglich, es sei denn, die Grüppe führt witterungsbedingt außerordentlich viel Wasser. Grüppen sind kein Regelungsgegenstand.

3.4 Die Ermittlung des Entwässerungsniveaus erfolgt bei Drainagen anhand der Tiefe der vorhandenen Dränrohre. Hierbei wird jedes für sich an seiner tiefsten Stelle (Ausmündung) betrachtet und der Mittelwert über alle Dränrohre gebildet. Bei frei entwässernden Gräben wird die Sohltiefe an der tiefsten Stelle in dem Grabenabschnitt ermittelt, der sich in unmittelbarer Nähe zur beihilfefähigen Fläche befindet. Bei angestauten Gräben wird die Stauhöhe des ersten Staubauwerkes, das sich im Grabenabstrom am unteren Ende oder unterhalb der beihilfefähigen Fläche befindet, herangezogen.

3.5 Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch Drainage liegt immer dann vor, wenn ein vorhandenes Dränrohr tiefer gelegt wird oder durch ein dann mindestens 10 cm tieferliegendes Rohr ersetzt wird. Bei der Zusammenlegung von Schlägen und der Änderung der Dränung, dazu zählt auch ihre Erweiterung und die Änderung der Dränrichtung, ist von einer Tieferlegung auszugehen, die der Genehmigungspflicht unterliegt. Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Gräben liegt immer dann vor, wenn ein vorhandener Graben vertieft wird oder wenn ein den Grabenwasserstand regulierendes Staubauwerk (dauerhaft) tiefer eingestellt wird.

3.6 Klimarelevanter Belang i. S. dieses Gem. RdErl. ist insbesondere die Vermeidung von Kohlendioxidemissionen. Zur Beurteilung der Klimarelevanz oder der Klimawirkung ist die Betrachtung der CO2-Äquivalente (CO2-Äq.) notwendig, d. h. es werden sowohl Kohlendioxid wie auch Methan und Lachgas in ihrer Klimawirkung einbezogen.

3.7 Wassermanagement i. S. dieses Gem. RdErl. sind Maßnahmen, die es erlauben, Wasserstände auf Moorstandorten zu ändern, einschließlich der Bereitstellung von Zusatzwasser, und/oder den Abfluss zu regulieren. Wassermanagement ist durch Wasserrückhalt, Wasserzufuhr oder Wasserstandssteuerung möglich. Wasserstandssteuerung bedeutet eine aktive Regelung des Wasserstandes auf der Fläche oder in Gräben, die zeitweise, vor allem in den Sommermonaten, eine aktive Wasserzufuhr durch Zupumpen erfordert, und sie ist durch Grabeneinstau oder Unterflurbewässerung möglich.

3.8 Wasserrückhalt i. S. dieses Gem. RdErl. bedeutet den passiven Rückhalt von Niederschlags- oder Zuflusswasser und ist z.B. durch kontrollierte Dränung oder Grabenanstau möglich.

3.9 Ein zwingendes Erfordernis zur Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche i. S. dieses Gem. RdErl. liegt vor, wenn diese nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn:

  1. die Fläche im Ganzen oder in Teilbereichen in Zeiten, in denen Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden sollen, (zeitweise) vernässt, sodass eine sinnvolle, einheitliche, bedarfsgerechte, umwelt- und ressourcenschonende Bestandsführung nicht möglich ist;
  2. durch die Entwässerung der Fläche Bodenschäden und Ertragsausfälle und/oder Qualitätseinbußen vermieden werden können.

In diesen Fällen ist von einer Dränbedürftigkeit auszugehen. Gleichzeitig ist die Dränfähigkeit Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwässerung. Dränbedürftigkeit und Dränfähigkeit sind anhand eines bodenkundlichen Gutachtens darzulegen.

3.10 Ein bodenkundliches Gutachten i. S. dieses Gem. RdErl. hat zum Ziel, die Standorteigenschaften im Hinblick auf den Dränbedarf und die Dränfähigkeit der Fläche und/oder deren Eignung für die geplante Maßnahme zu beschreiben. Es sollte die Vorgaben der Anlage berücksichtigen.

4. Antragsteller

Eine Genehmigungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV richtet sich an die Begünstigte oder den Begünstigten der EU-Direktzahlungen.

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche, sofern sie diese selbst bewirtschaften und damit dem Direktzahlungsrecht unterliegen und sofern sich die Fläche in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse befindet.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Form

Genehmigungen werden nur auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe von Nummer 5.3 erteilt.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich.

5.2 Genehmigungsbehörde

Genehmigungsbehörde ist die LWK. Innerhalb der LWK wird der Antrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der EU-Direktzahlungen zuständig ist.

5.3 Antragsunterlagen/Vordrucke

Für die Antragstellung ist das auf der Internetseite der LWK zum Download bereitgestellte Formular zu verwenden. Das landeseinheitliche Formular beinhaltet mindestens die folgenden Angaben:

Dem Formular sind folgende Anlagen beizufügen:

Ergänzend muss ein Antrag für die Maßnahmenvariante nach Nummer 2.1 als Anlage einen Wasser- und Flächenmanagementplan mit folgenden Inhalten enthalten:

Genehmigungsbehörde, Naturschutzbehörde und Wasserbehörde können weitere Angaben anfordern, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.

Ein Antrag ist vor Beauftragung der Arbeiten zu stellen, die Genehmigung (Verwaltungsakt) ist abzuwarten.

Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

5.4 Prüfverfahren

5.4.1 Die Genehmigungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Regelungen nach § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV und dieses Gem. RdErl. die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Entwässerungsanlage.

5.4.1.1 Im Falle der Maßnahmenvariante nach Nummer 2.1 erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit hinsichtlich der Beachtung klimarelevanter Belange.

5.4.1.2 Im Falle der Maßnahmenvariante nach Nummer 2.2 erfolgt die Prüfung mit Abwägung zwischen dem zwingenden Erfordernis der Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf der betroffenen Fläche und der Beachtung klimarelevanter Belange.

5.4.1.3 In jedem Fall erfolgt die Prüfung der Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG, d. h. ob erhebliche Beeinträchtigungen der Natur und der sonstigen Umwelt ausgeschlossen werden können.

5.4.2 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Die Genehmigungsbehörde ersucht die zuständige Naturschutzbehörde und die zuständige Wasserbehörde um Erteilung des Einvernehmens; hierfür erfolgt eine Weitergabe der Antragsdaten.

5.4.3 Die Prüfung sowie das Ergebnis sind zu dokumentieren.

5.4.4 Sofern die Antragstellerin oder der Antragssteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche ist, hat die Genehmigungsbehörde eine Durchschrift der Genehmigung oder der Versagung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zuschicken.

6. Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde und mit der zuständigen Wasserbehörde

6.1 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Einvernehmens sind für niedersächsische Flächen die in Niedersachsen jeweils örtlich zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden.

Für landwirtschaftliche Flächen in der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Regelungen im Hinblick auf die Herstellung des Einvernehmens gesondert festgelegt.

6.2 Prüfung zur Erteilung des Einvernehmens

Die zuständige Naturschutzbehörde und die zuständige Wasserbehörde prüfen i. S. der Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GAPKondV, ob in fachrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen enthaltene Rechtsvorschriften der Neuanlage oder der Tieferlegung einer Drainage oder eines Grabens entgegenstehen.

6.3 Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts

Entgegenstehende Regelungen aus dem Naturschutzrecht können sich insbesondere ergeben aus

6.3.1 Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß §§ 13 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 5 ff. NNatSchG,

6.3.2 Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft einschließlich

6.3.3 dem Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß § 44 i. V. m. § 5 Abs. 2 BNatSchG.

6.4 Rechtsvorschriften des Wasserrechts

Entgegenstehende Vorschriften des Wasserrechts können sich insbesondere aus Vorschriften des Wasserrechts über Benutzungen des Grundwassers ( § 46 Abs. 1 i. V. m. §§ 8 ff. WHG) und über den Ausbau von Gewässern ( §§ 67 ff. WHG) ergeben. Ein Gewässerausbau kommt in Betracht, wenn Gräben hergestellt oder wesentlich umgestaltet werden. Gemäß § 68 WHG ist im Fall eines Gewässerausbaus, unabhängig vom hier geregelten Genehmigungsverfahren, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erforderlich.

Hierzu gilt, dass gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 GAPKondV wasserrechtliche Zulassungspflichten unberührt bleiben.

6.5 Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens

Wird festgestellt, dass der Neuanlage nach Nummer 2.1 oder der Tieferlegung nach Nummer 2.2 keine Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts entgegenstehen, ist das Einvernehmen zu erteilen. Andernfalls ist das Einvernehmen zu versagen. Die Versagung ist gegenüber der Genehmigungsbehörde zu begründen.

7. Antragsbearbeitungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde

7.1 Verfahrensablauf

Anträge auf Genehmigung der Zulässigkeit sind den nachfolgenden Arbeitsschritten zu unterziehen:

7.2 Prüfung und fachliche Bewertung der Beachtung der klimarelevanten Belange und des zwingenden Erfordernisses für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit

Sofern sich ein Antrag auf eine landwirtschaftliche Fläche in der Gebietskulisse bezieht, vollständig ausgefüllt mit allen notwendigen Anlagen vorliegt und die Prüfung der Eingriffsregelung erfolgt ist, prüft die Genehmigungsbehörde bei Anträgen zur Maßnahmenvariante

7.2.1 nach Nummer 2.1, ob durch die Neuanlage in Verbindung mit dem geplanten Wassermanagement klimarelevante Belange beachtet werden.

Hierbei ist insbesondere die Vermeidung von Kohlendioxidemissionen zu überprüfen, d. h. ob durch die geplante Maßnahme eine Verminderung der durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen auf dem betroffenen Schlag zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dafür sind,

Aus dem Zusammenhang zwischen dem langjährigen mittleren Moorbodenwasserstand, der Nutzungskategorie und den Emissionen von Kohlendioxid, Methan und Lachgas (Tiemeyer et al., 2020; Höper, 2022) ergeben sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden nach Bodenkundlicher Feuchtestufe.

BKF

MGW
(dm unter Flur-)

Treibhausgasemissionen
(t CO2-Äq./ha/Jahr)

(11)

1 (< 2)

2 (-3 bis 20)

10

3 (2 bis < 4)

31 (20 bis 35)

9

6 (4 bis < 8)

37 (35 bis 37)

< 8

37

Tabelle: Mittlerer Grundwasserstand (MGW) und Treibhausgasemissionen nach Bodenkundlicher Feuchtestufe (BKF) für kohlenstoffreiche Böden. Streubereich der Werte innerhalb der Klassengrenzen des MGW.

Hierzu ist eine fachliche Bewertung der niedersächsischen landwirtschaftlichen Fachbehörde für Bodenschutz- und Wasserrecht einzuholen.

Sofern eine Verminderung der Treibhausgasemissionen durch die Maßnahme zu erwarten ist und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, ist von einer Beachtung klimarelevanter Belange i. S. des § 13 Abs. 1 GAPKondV auszugehen.

7.2.2 nach Nummer 2.2, ob die Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist und ob klimarelevante Belange bei der Umsetzung der Maßnahme in ausreichendem Maße beachtet werden können.

Beide Genehmigungskriterien sind abzuwägen, sodass zumindest keine Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen hervorgerufen werden darf (Ausschluss Verschlechterung). Zu berücksichtigen sind hierbei sowohl die Dränbedürftigkeit, die Standorteignung als auch die Nutzung der Fläche.

Ob die Genehmigungskriterien erfüllt werden können, ist anhand der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und des gemäß der Anlage erstellten bodenkundlichen Gutachtens unter Hinzuziehen der Tabelle in Nummer 7.2.1 zu ermitteln. Hierzu ist eine fachliche Bewertung durch die landwirtschaftliche Fachbehörde für Bodenschutz- und Wasserrecht einzuholen.

7.3 Entscheidung

7.3.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1

Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur und Umwelt ausgeschlossen oder kompensiert werden kann, klimarelevante Belange beachtet werden und das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, ist die Genehmigung unter Auflagen zur Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen zu erteilen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.

7.3.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2

Sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt, klimarelevante Belange beachtet werden sowie das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, ist die Genehmigung, ggf. unter Auflagen zur Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen, zu erteilen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.

7.4 Ausnahmen

§ 2 Abs. 3 und 4 AgrarZahlVerpflG findet Anwendung.

Sofern es aus den dort genannten Gründen erforderlich ist, kann im Einzelfall die Genehmigung erteilt werden.

Ein wichtiger Grund i. S. des § 2 Abs. 3 Nr. 6 AgrarZahlVerpflG stellt u. a. die mit der Verlegung von Leitungen oder entlang anderer Linienbaustellen (z.B. Stromtrassen, Gas-, Wasser- oder Glasfaserleitungen, Straßenverbreiterungen, Bahnstreckenausbau) in ursächlichem Zusammenhang stehende schädliche Bodennässe, die eine erstmalige Drainage erforderlich macht, dar.

7.5 Dokumentation

Für das gesamte Genehmigungsverfahren besteht eine Dokumentationspflicht.

Die Aufbewahrungsfristen sind analog zu den jeweils geltenden Regelungen des EU-Direktzahlungsrechtes umzusetzen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 19.09.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

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Anleitung und Erfassungsanweisung zur Erstellung eines bodenkundlichen Gutachtens im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV Anlage

Das bodenkundliche Gutachten hat zum Ziel, die Standorteigenschaften im Hinblick auf den Dränbedarf und die Dränfähigkeit des Standortes bzw. seiner Eignung für die geplante Maßnahme zu beschreiben. Es muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Darüber hinaus:

Die Kartierung von Moorböden im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV soll im Grundsatz nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung 5. Auflage (KA5) erfolgen (AG BODEN 2005). Abweichend von dieser Norm werden die Erhebungsdaten nach der im LBEG geltenden und vom Referat L2.1 (Bodenschutz, Bodenkundliche Landesaufnahme) bereitgestellten PEP-Erfassungsanweisung verschlüsselt.

1. Durchführung der Kartierung

Die Moorkartierung soll mittels abgeteufter Hand-Bohrungen bis in den mineralischen Untergrund, jedoch maximal bis in 2 m Tiefe, erfolgen. Für den Geländeeinsatz sind folgende Arbeitsgeräte mitzuführen (vgl. KA5, S. 30 ff.):

2. Erfassung und Verschlüsselung der Bohrdaten im Rahmen der Kartierung

Die Dokumentation der einzelnen Bohrungen erfolgt nur in Form der hier aufgeführten und erlaubten Einträge im Aufnahmeformblatt für die Moorkartierung (siehe Abbildung 1).

Auf dem Aufnahmeformblatt sind die Pflichtfelder in Weiß kenntlich gemacht. Hier sind Eintragungen nach der folgenden Anweisung vorzunehmen. Wenn bei einem Erhebungsparameter keine Merkmale zu erkennen sind, dürfen die Felder auch ohne Eintrag bleiben oder es ist ein Null-Wert einzutragen. Die Aufnahme im Gelände und die Eintragungen im folgenden Formblatt sind in vier Blöcke gegliedert:

Abbildung 1: Aufnahmeformblatt für die Moorkartierung im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen nach GAPKondV mit Angabe der Datenfeldnummern; Pflichtfelder in Weiß.

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2.1 Zu den Titeldaten

Die zugeordneten Datenfelder in Abbildung 1 enthalten keine speziell fachbezogenen Daten, sondern Angaben zur formellen Einordnung der Aufnahme.

2.1.1 Feld 3: Büro/Institution (INSTITUTION)

Art der Angabe: Freitext

Name des Büros bzw. der Institution, welches die Bohrpunktaufnahme durchgeführt hat.

2.1.2 Feld 5: Datum der Aufnahme (AUFDAT)

Art der Angabe: Datum

Datum der Bohrpunktaufnahme im Format TT.MM.JJJJ (z.B. 18.07.2018).

2.1.3 Feld 6: Bearbeiter (KARTIR)

Art der Angabe: Freitext

Name der Person, welche die Aufnahme durchführt. Bei mehreren Personen werden die Namen durch Komma getrennt notiert, dabei ist der zuerst genannte der Hauptbearbeiter.

2.1.4 Feld 8: Koordinaten Ostwert (OST) / Nordwert (NORD)

Art der Angabe: Zahl

Die Koordinaten des Aufnahmepunktes sind zur eindeutigen Lagebeschreibung als Ost- und Nordwert zwingend anzugeben. Für Niedersachsen gilt das einheitliche und amtliche Europäische Terrestrische Referenzsystem 1989 (ETRS89) in der UTM-Zone N32 (8-stellig, EPSG-Code 4647). Die Bestimmung erfolgt mit einem handelsüblichen GPS-Gerät.

2.2 Zur Aufnahmesituation

Die hier zu kennzeichnenden Datenfelder enthalten wichtige Angaben zur Dokumentation des näheren Umfelds des Aufnahmepunktes.

2.2.1 Feld 17: Kulturart (KULTUR)

Art der Angabe: Kürzel

Angaben zur aktuellen Bodennutzung und Kulturart; Liste der erlaubten Einträge: siehe Tabelle 1. Die Angabe von mehreren Symbolen (Aufzählungen) ist, durch Komma getrennt, möglich.

Tabelle 1: Werteliste (Feld 17) - Kulturarten der Bodennutzung (Auswahl)

KULTUR

Kuerzel Klartext
A Ackerland allgemein
G Grasland, Grünland allgemein
GE Weide
GI Wiese
GM Mähweide
S Sonderkultur allgemein

2.2.2 Feld 20: Meliorationen (MELIO)

Art der Angabe: Kürzel

In diesem Feld müssen Meliorationsmaßnahmen vermerkt werden, die am Standort durchgeführt wurden. Aufzählungen mehrerer Maßnahmen sind, durch Komma voneinander getrennt, erlaubt. Folgende Einträge zu den anthropogenen Veränderungen sind zulässig: siehe Tabelle 2.

Tabelle 2: Werteliste (Feld 20) - Meliorationen (Auswahl)

MELIO

Kuerzel Klartext
D Entwässerungsmaßnahmen/Dränung allgemein
DB Bedarfsdränung (meist Einzeldräne mit Dränrohren)
DF Fräsdränung
DG Grabenentwässerung
DL rohrlose Dränung
DM Maulwurfdränung
DO Oberflächenentwässerung durch Furchen bzw. Grüppen
DR Rohrdränung (meist systematisch)
H Profilverändernde Maßnahmen bei Moorböden allgemein
HF Fehnkultur
HK Kleideckkultur
HM Sandmischkultur
HP Tiefpflugsanddeckkultur
HS Sanddeckkultur
HT Spittkultur (Kleischießen)
M Sonstige Maßnahmen allgemein
MG Zusatz von Gefügestabilisatoren
MK Meliorationskalkung
MU Umbruch und Neuansaat von Grünland
O Oberflächenverändernde Maßnahmen allgemein
OA Auftrag
OAK Überkleiung
OAS Übersandung
OE Einebnung
OO Abtorfung
T Profilverändernde Tiefkulturmaßnahmen bei Mineralböden allgemein
TK Krumenvertiefung weniger als 4 dm
TL Tieflockerung tiefer als 4 dm
TP Unterbodenlockerung (z.B. Pflugsohlenlockerung) meist weniger als 4 dm
TR Rigolen
TU Tiefumbruch tiefer als 4 dm
TW Wühlen (Kuhlen)

2.3 Zur Horizont- und Schichtbeschreibung

Der vertikale Bodenaufbau wird differenziert in Bodenschichten, den sog. Horizonten, beschrieben. Jeder Horizont wird durch Merkmale und Eigenschaften gekennzeichnet, deren Ausprägungsgrad und -form zur Differenzierung und Abgrenzung führt.

2.3.1 Feld 24: Tiefen der Horizontgrenzen (TIEFE)

Art der Angabe: Zahl

Die Tiefenangaben beziehen sich auf die Geländeoberfläche. Es wird stets die Horizontuntergrenze als positiver Wert ausgewiesen.

2.3.2 Feld 25: Horizontsymbol (HORIZ)

Art der Angabe: Kürzel

Die eindeutige Definition und Bezeichnung sowie die vertikale Abfolge der Horizonte sind grundlegende Voraussetzung für die bodengenetische Einstufung. Ergänzende Informationen zu einem Horizont werden unter "Sonstiges" (Feld 43) vermerkt.

Die Horizonte werden durch Hauptsymbole (Großbuchstaben) und Zusatzsymbole für pedogene und anthropogene Horizontmerkmale (Kleinbuchstaben) gekennzeichnet. Anthropogenetische Zusatzsymbole werden den Hauptsymbolen vorangestellt, die pedogenetischen Zusatzsymbole nachgestellt.

Bei der Horizontkennzeichnung dürfen nur die zulässigen Einträge aus der KAB-Werteliste verwendet werden. Die folgende Liste enthält eine mögliche Auswahl von Horizontsymbolen (Tabelle 3).

Tabelle 3: Werteliste (Feld 25) - Horizontsymbole (Auswahl)

HORIZ

Kuerzel Klartext
A Oberbodenhorizont mit Akkumulation organischer Substanz und/oder Verarmung an mineralischer Substanz
Aa A- Horizont mit 15-30 Masse -% organischer Substanz (anmoorig), unter Grund- oder Stauwassereinfluss an der Oberfläche entstanden
Ae gebleichter A- Horizont
Aeh Ah- Horizont, schwach podsolig, durch Humusstoffeinwaschung beeinflusst, vertikal ungleichmäßig humos, violettstichig
Ah A- Horizont, mit bis zu 30 Masse -% akkumuliertem Humus, dessen Menge i. d. R. nach unten hin abnimmt
Ahe Ae- Horizont, horizontal ungleichmäßig humos, mäßig podsolig bis podsoliert, violettstichig, durch Humuseinwaschung beeinflusst, mit diffus wolkigen Bleichflecken, deren Farbe dem Ae entspricht
Ai A- Horizont mit geringer Akkumulation organischer Substanz und initialer Bodenbildung, charakterisiert durch lückige Entwicklung
Al lessivierter A- Horizont, durch Tonverlagerung geprägt, aufgehellt gegenüber Ah- und Bt-Horizont, über einem mit Ton angereicherten Bt-Horizont liegend
Ap A- Horizont, durch regelmäßige Bodenbearbeitung geprägt, Ackerkrume
B Unterbodenhorizont mit Änderung des Stoffbestandes und Farbe gegenüber dem Ausgangsgestein sowie weniger als 75 Vol.-% Festgesteinsresten (soweit nicht P, T, S oder G)
Bbh Bh-Horizont, Humusanreicherung in mehreren Bändern
Bbs Bs-Horizont, Sesquioxidanreicherung in mehreren Bändern, Einzelbändchen meist < 2 cm mächtig
bE mineralischer Auftragshorizont aus aufgetragenem, braunen (Gras-)Sodenmaterial, mächtiger als Pflugtiefe, in der Regel > 1 Masse -% organischer Substanz
Bh B- Horizont, durch Einwaschung mit Humusstoffen angereichert (Illuvialhorizont), bei dem die organische Substanz gegenüber dem Ae-Horizont zunimmt; morphologisch keine Fe - Anreicherung erkennbar
Bhs Bs- Horizont mit morphologisch erkennbarer Humusstoffanreicherung
Bhv Bv- Horizont, mit erkennbarer Humusanreicherung
bR R- Horizont bei Baggerkuhlungsböden
Bs B- Horizont, mit Sesquioxiden durch Umlagerung angereichert (Illuvialhorizont), keine Humusanreicherung erkennbar; Munsell-Farbton mindestens eine Stufe stärker rot oder braun als darüber und darunter liegender Horizont
Bsh Bh- Horizont mit morphologisch erkennbarer Sesquioxidanreicherung
Bsv Bv- Horizont, mit Sesquioxiden angereichert
Bt B- Horizont, durch Einwaschung mit Ton angereichert; ausgeprägte Tonhäute, Tapeten von kräftig brauner, meist rötlich - brauner Farbe auf den Hohlraumwandungen, an Aggregatoberflächen und in feinen Poren mit bloßem Auge oder Lupe erkennbar
Btv Bv- Horizont, örtlich erkennbar mit Ton angereichert
Bv B- Horizont, durch Verwitterung verbraunt und verlehmt, Tonbildung und/oder Lösungsrückstände; gegenüber dem nach unten folgenden Horizont, gleiches Substrat vorausgesetzt, also für Mehrschichtprofile nicht bindend, frei von lithogenem Carbonat
Bvs Bs- Horizont mit Restmerkmalen des Bv-Horizontes
C Untergrundhorizont, i. d. R. das Ausgangsgestein, aus dem der Boden entstanden ist
Cn C- Horizont, unverwittertes Locker- oder Festgestein; bei Festgesteinen keine sekundären Klüfte, z.B. massiver Fels, Gesteinsbänke
Cv C-Horizont, angewittert bis verwittert, meist Übergang zum frischen Gestein, im Falle von Festgestein im Wesentlichen noch im Verband, häufig nur schwache Durchwurzelung; Farbveränderung durch Sulfidverwitterung möglich
dC mineralischer Auftragshorizont bei Deckkulturböden
E mineralischer Auftragshorizont aus aufgetragenem (Heide-)Plaggenmaterial entstanden, mächtiger als Pflugtiefe, in der Regel > 1 Masse -% organischer Substanz
G Mineralbodenhorizont mit Grundwassereinfluss und i.d.R. dadurch verursachten bestimmten hydromorphen Merkmalen
Gew Gw- Horizont, durch Nassbleichung deutlich an Sesquioxiden verarmt
Ghor Gor- Horizont mit Anreicherung an Humusstoffen
Ghr Gr- Horizont mit Anreicherung an Humusstoffen
Go G- Horizont, oxidiert, zeitweilig Grundwasser erfüllt, mit > 10 % Flächenanteil Rostflecken, besonders an Aggregatoberflächen und im Grundwasserschwankungsbereich einschl. Schwankungsbereich der Obergrenze des geschlossenen Kapillarraumes entstanden
Gor Gr- Horizont, teilweise oxidiert, mit < 5 % Flächenanteil Rostflecken nicht an Wurzelbahnen gebunden
Gr G-Horizont, reduziert, fast durchgängig Grundwasser erfüllt, keine Rostflecken bis < 5 % Flächenanteil Rostflecken an Wurzelbahnen
Gro Go- Horizont, teilweise reduziert, mit 5-10 % Flächenanteil Rostflecken
Gso Go- Horizont, mit deutlicher sekundärer Anreicherung von unverfestigtem Brauneisen
Gw Go- Horizont, aber aufgrund fehlender Zeichnereigenschaften in z.B. eisenfreien Sanden und Kiesen ohne Oxidationsmerkmale und über einem Gr-Horizont gelegen
H organischer Horizont mit > 30 Masse-% organischer Substanz (Torf), aus Resten torfbildender Pflanzen an der Oberfläche unter Wasserüberschuss gebildet
Ha H- Horizont, Unterbodenhorizont stark entwässerter Moorstandorte; Absonderungsgefüge infolge Schrumpfung und Quellung und teilweiser aerober Zersetzung grob- bis feinpolyedrische Gefügekörper, zum Oberboden feiner werdend
Hat H- Horizont, Unterbodenhorizont, Torfschrumpfungshorizont, der zum Untergrund vermittelt; durch Schrumpfung und gehemmte Zersetzung grobprismatisch gegliedertes Rissgefüge ohne horizontale Bruchlinien zum pedogen unveränderten Torf des Untergrundes
Hca Ha- Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert
Hcm Hm- Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert


HORIZ

Kuerzel Klartext
Hcmp Hm- Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert, gepflügt
Hcr Hr- Horizont, erkennbar mit Sekundärcarbonat angereichert
Hct Ht- Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert
Hctp Ht- Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert, geschrumpft, gepflügt
Hcv Hv- Horizont mit Sekundärcarbonat angereichert
Hcvm Hm- Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert, vererdet
Hcvp Hv - Horizont mit Sekundärcarbonat angereichert, gepflügt
Hcw Hw- Horizont, erkennbar mit Sekundärcarbonat angereichert
Hm H- Horizont, Oberbodenhorizont stark entwässerter und/oder intensiv bearbeiteter Moorstandorte; durch intensive aerobe Prozesse der Mineralisierung und Humifizierung verbunden mit häufiger Austrocknung, "vermulmt"
Hmp Hm- Horizont, gepflügt
Hp H- Horizont, der durch regelmäßige Bodenbearbeitung mit dem Pflug geprägt ist
Hr H- Horizont, ständig (Grund-) Wasser erfüllt; mit Reduktionsmerkmalen: in der Regel hellere Farbe als der darüber liegende Horizont, bei Luftzutritt nachdunkelnd. Torfart und Zersetzungsgrad sind meist noch ansprechbar
Hs H- Horizont, diffus oder nesterförmig mit unverfestigten Sesquioxiden (Raseneisenstein) angereichert
Hsr Hr- Horizont, diffus oder nesterförmig mit unverfestigten Sesquioxiden (Raseneisenstein) angereichert
Hsw Hw- Horizont, diffus oder nesterförmig mit unverfestigten Sesquioxiden (Raseneisenstein) angereichert
Ht H- Horizont, Unterbodenhorizont, Torfschrumpfungshorizont, der zum Untergrund vermittelt
Htp Ht - Horizont, gepflügt
Hv H- Horizont, Oberbodenhorizont mäßig entwässerter und/oder extensiv bearbeiteter Moorstandorte; durch sekundäre aerobe Prozesse der Mineralisierung und Humifizierung "vererdet"; krümeliges bis feinpolyedrisch-körniges Aggregatgefüge
Hvm Hm- Horizont, vererdet
Hvp Hv- Horizont, regelmäßig gepflügt
Hw H- Horizont, zeitweilig (Grund-) Wasser erfüllt; im Schwankungsbereich von Stau- und/oder Grundwasser; mit Oxidationsmerkmalen: in der Regel dunklere Farbe als der darunter liegende Horizont. Torfart und Zersetzungsgrad sind meist noch ansprechbar
L Organischer Horizont aus Ansammlung von nicht und wenig zersetzter Pflanzensubstanz (Förna) an der Bodenoberfläche
M Mineralbodenhorizont, entstanden aus fortlaufend sedimentiertem holozänem Solummaterial, vor Umlagerung pedogen veränderte, fluviatile, durch Abspülung an Hängen oder durch Bodenbearbeitung sowie äolisch transportierte Auftragsmasse
O organischer Horizont (soweit nicht H- oder F- Horizont) aus organischer Substanz über dem Mineralboden oder über Torf
Of O- Horizont, in dem neben Pflanzenresten die organische Feinsubstanz deutlich hervortritt; ihr Anteil liegt in der Regel zwischen 10 und 70 Vol.-% der Summe von organischer Feinsubstanz und Sprossresten, ohne Wurzelreste und Wurzeln
Oh O- Horizont, in dem die organische Feinsubstanz stark überwiegt; sie hat in der Regel einen Anteil von über 70 Vol.-% der Summe von organischer Feinsubstanz und Sprossresten
R mineralischer Mischhorizont anthropogener Böden, entstanden durch tiefreichende (> 4 dm) Meliorationsmaßnahmen (Rigolen, Tiefumbruch)
S mineralischer Unterbodenhorizont mit Stauwassereinfluss, zeitweilig nass oder entwässert (dann Merkmale reliktisch)
Sd S- Horizont, Wasser stauend, i. d. R. 50 bis 70 % Rost- und Bleichflecken und marmoriert, Intensität je nach Zeichnereigenschaften des Bodenmaterials, Aggregatoberflächen gebleicht, Aggregatinneres rostfleckig oder marmoriert
Sdw Sw- Horizont, schwach Wasser stauend
Sew Sw- Horizont, durch Nassbleichung gesamter Horizont deutlich sesquioxidverarmt, < 5 % Flächenanteil Rostflecken und/oder Konkretionen; durch Nassbleichung Munsell-Farbwert 4 und mehr sowie Quotient aus Farbwert und Farbtiefe < 2,5
Sg S- Horizont, haftnass, mit > 80 % Flächenanteil Nassbleichungs- und Oxidationsmerkmalen sowie Sd-Merkmalen, unscharfe Bleich- und Rostflecken, Luftmangel bereits bei Feldkapazität wegen hohen Anteils an Haftwasser erfüllten Mittelporen
Srd Sd- Horizont, mit Reduktionsmerkmalen und ständigem Luftmangel
Srw Sw- Horizont, mit lang anhaltender Vernässung (ca. an 200 bis 300 Tagen im Jahr), Reduktionsmerkmale (typisch für Stagnogley), Rostflecken nur an Wurzelbahnen
Sw S- Horizont, Stauwasser leitend, zeitweise Stauwasser führend, > 80 % Flächenanteil Nassbleichungsmerkmale (Flecken sowie schwache Nassbleichung des gesamten Horizontes) und Oxidationsmerkmale (Rostflecken sowie Konkretionen)
Swd Sd- Horizont, schwach Stauwasser leitend
tGo Go- Horizont, gespittet bei Spittkulturboden
tGw Gw- Horizont, gespittet bei Spittkulturboden
uR R- Horizont, tief umgebrochen bei Treposolen (Tiefumbruchböden)
vR R- Horizont, verfehnt bei Fehnkulturböden
wR R- Horizont bei Wölbackerböden

Übergangshorizonte:

Übergangshorizonte können durch Kombination von einem Großbuchstaben mit mehreren Kleinbuchstaben (z.B. Bvt) oder durch Kombination von zwei Großbuchstaben mit zugehörigen Kleinbuchstaben (z.B. Bv-Sw) gebildet werden.

Es ist nicht zulässig, einen von zwei unterschiedlichen Großbuchstaben wegzulassen (z.B. Bvw für Bv-Sw). Wenn zwei Großbuchstaben verwendet werden, wird der Übergang durch einen Bindestrich (" - ") deutlich gemacht. Bei Übergangshorizonten aus einem reliktischen oder fossilen Horizont und einem rezenten Horizont wird der Übergang durch ein Pluszeichen (" + ") gekennzeichnet (vgl. Abbildung 2).

Abbildung 2: Übergangshorizonte (ausgewählte Beispiele)

Schwach stauwasserleitender, durch Verwitterung und Verlehmung verbraunter B-Horizont der Braunerde Sw-Bv
im Grundwasserschwankungsbereich liegender, als Stauwassersohle wirkender Horizont des Pseudogleys Go-Sd
Reliktischer Ah-Horizont, jetzt schwach oxidierter Reduktionshorizont eines Gleyes rAh+Gor
durch Verwitterung schwach verbraunter, schwach verwitterter C-Horizont Bv-Cv
Schwach humoser, schwach verwitterter C-Horizont Ah-Cv
Schwach mit Sesquioxiden angereicherter, schwach verwitterter C-Horizont Bs-Cv
durch Grundwassereinfluß schwach hydromorpher M-Horizont Go-M
Schwach stauwasserleitender, schwach verwitterter C-Horizont Sw-Cv
Schwach sauergebleichter und stauwasserleitender M-Horizont Sew-M

2.3.3 Feld 26: Bodenart/Torfart (HNBOD)

Art der Angabe: Kürzel

Es werden Angaben zur Torfart, zu Mudden oder zur Bodenart des mineralischen Feinbodens gemacht.

2.3.3.1 Bodenarten des Feinbodens

Die Bestimmung im Gelände erfolgt durch die Fingerprobe (vgl. KA5, S. 142 ff.).

2.3.3.2 Sande

Die Bodenartenuntergruppen der Sande werden nach ihren Fein-, Mittel- und Grobsandanteilen weiter differenziert, vgl. Tabelle 4. Dies kann wichtig sein, da die Unterfraktionen des Sandes unterschiedliche Eigenschaften haben (z.B. Wasserhaushalt).

Tabelle 4: Untergliederung der Bodenartengruppe Sand

Symbole

Bezeichnung

Anteil in Gewichts-% am Feinboden

Feinsand

Mittelsand

Grobsand

fS Feinsand

75 - 100

0 - 25

0 - 25

fSms mittelsandiger Feinsand

50 - 75

15 - 50

0 - 35

fSms grobsandiger Feinsand

50 - 75

0 - 15

10 - 50

mSfs feinsandiger Mittelsand

25 - 50

40 - 75

0 - 35

mS. Mittelsand

0 - 25

65 - 100

0 - 35

mSgs grobsandiger Mittelsand

0 - 25

40 - 65

10 - 60

gSfs feinsandiger Grobsand

25 - 50

0 - 40

10 - 75

gSms mittelsandiger Grosand

0 - 25

15 - 40

35 - 85

gS Grobsand

0 - 25

0 - 15

60 - 100

2.3.3.3 Torfe und Gemenge aus Torf und Mineralboden

Vereinfachend kann eine der in Tabelle 5 genannten Torfarten angesprochen werden.

Tabelle 5: Werteliste (Feld 26) - Untergliederung der Torfarten

Torfarten
Kuerzel Klartext
Ha amorpher Torf ohne bestimmbare Pflanzenreste
Hh Hochmoortorf
Hn Niedermoortorf

Bei Mineralbodenbeimengungen erfolgt in Abhängigkeit vom Gehalt an organischer Substanz eine Beschreibung von Gemengen aus Mineralboden und Torf nach Tabelle 6:

Bei Gehalten von < 30 % organischer Substanz wird nur die Bodenart ins Feld 26 eingetragen sowie der Humusgehalt (h1 bis h6) ins Feld 34. Bei Gehalten von 30 - 70 % organischer Substanz werden die jeweilige Torfart durch Komma getrennt mit nachgestellter mineralischer (sandiger, schluffiger, toniger) Beimengung aufgeführt. Eine weitere Quantifizierung innerhalb dieser Bodenartengruppen erfolgt nicht. Bei Gehalten von > 70 % organischer Substanz erfolgt nur die Angabe der Torfart im Feld 26.

Tabelle 6: Beschreibung von Gemengen aus Torf und Mineralboden

Gehalt an organischer Substanz

Feld 26
Bodenart, Torfart
Feld 30 Humositätsgrad (nach von Post) Feld 34 Humusgehalt
< 30 % Bodenart des Fein- und Grobbodens h1 - h6
30-70% Hn..,s oder Hh..,s Sandig H1 - H10 h7
Hn..,u oder Hh..,u Schluffig
Hn..,t oder Hh..,t Tonig
> 70 % Hn.. oder Hh.. durchsetzt mit Sand
durchsetzt mit Schluff
durchsetzt mit Ton

2.3.3.4 Mudden

Mudden sind organische oder mit organischer Substanz durchsetzte limnische Sedimente. Je nach Zusammensetzung werden organische (organogene) und organo-mineralische (minerogene) Formen unterschieden. Zwischen beiden gibt es Übergänge. Für die Ziele der Bodenbewertung reicht es aus, die Anwesenheit einer Mudde mit F (Mudden allgemein) zu kennzeichnen.

2.3.4 Feld 30: Humositätsgrad (ZER)

Art der Angabe: Kürzel

Der Humositätsgrad von Torfen wird nach von Post in einer zehnstufigen Skala angegeben. Bei Torflagen einheitlicher Zersetzung muss die Angabe stets eindeutig sein. Die Bestimmung erfolgt durch eine Quetschprobe nach Tabelle 7.

Tabelle 7: Werteliste (Feld 30) - Humositätsgrade von Torfen nach von Post

Druck- und Lokalversion

2.3.5 Feld 34: Humus (HUMUS)

Art der Angabe: Kürzel

Unter Humus wird hier die organische Substanz im Boden verstanden. Die Beurteilung des Gehaltes an organischer Substanz in Gewichts-% erfolgt in erster Linie anhand der Farbe. Der Gehalt wird entsprechend den Kürzeln in Tabelle 8 beschrieben. Torfschichten weisen meist einen Gehalt an organischer Substanz über 30 % (h7) auf. Niedrigere Humusgehalte findet man in mineralischen Auflagen oder in mineralischen Schichten unterhalb der Torfschichten.

Tabelle 8: Werteliste (Feld 34) - Gehalt an organischer Substanz im Boden

Kuerzel Klassen der Gehalte an organischer Substanz
h0 humusfrei (0 bis < 0,5 %)
h1 sehr schwach humos (0,5 % bis 1 %)
h2 schwach humos (1 % bis 2 %)
h3 mittel humos (2 % bis 4 %)
h4 stark humos (4 % bis 8 %)
h5 sehr stark humos (8 % bis 15 %)
h6 äußerst (extrem) humos, anmoorig (z.B. bei Aa-Horizont) (15 % bis 30 %)
h7 Organisch (> 30 %)

2.4 Zur Profilkennzeichnung

Die Angaben zur Profilkennzeichnung enthalten relevante Informationen, die sich aus den vorherigen Beschreibungen zur Aufnahmesituation und Horizont- und Schichtbeschreibung ableiten lassen.

2.4.1 Feld 44: freies Wasser im Bohrstock (WAGUT)

Art der Angabe: Zahl

Es wird die geschätzte Obergrenze des geschlossenen Kapillarraumes in dm unter Geländeoberfläche (GOF) eingetragen. Die Bestimmung erfolgt in der gewonnenen Bohrstock-Probe.

2.4.2 Feld 45: mittlerer Grundwasserhochstand (MHGW)

Art der Angabe: Zahl

Es wird der Grundwasserhochstand des langjährigen Mittels in dm unter Geländeoberfläche (GOF) eingetragen; in der Regel ist dies die Oberkante des ausgewiesenen Go- bzw. Hw-Horizontes.

2.4.3 Feld 46: mittlerer Grundwasserniedrigstand (MNGW)

Art der Angabe: Zahl

Es wird der Grundwasserniedrigstand des langjährigen Mittels in dm unter Geländeoberfläche (GOF) eingetragen; in der Regel ist dies die Oberkante des ausgewiesenen Gr- bzw. Hr-Horizontes.

2.4.4 Feld 48: Bodenkundliche Feuchtestufe (SFEUC)

Art der Angabe: Zahl

Die Bodenkundliche Feuchtestufe kennzeichnet die Feuchtesituation eines Standortes. Zur Ableitung werden der mittlere Grundwasserhochstand (MHGW) und der mittlere Grundwassertiefstand (MNGW) nach Tabelle 9 herangezogen.

Zu Tabelle 9: Der MHGW, der mittlere Grundwasserstand (MGW) und der MNGW werden nach Adhoc-AG Boden (2005) in Verbindung mit Bug et al (2020) bestimmt. Die Grundwasserstufen (GWS) werden im Gegensatz zu Adhoc-AG Boden (2005) mit zunehmender Trockenheit absteigend nummeriert.

Tabelle 9: Bodenkundliche Feuchtestufe (Feld 48)

GWS 1

MHGW 1
(dm u. GOF)

MGW 2
(dm u. GOF)

MNGW 3
(dm u. GOF)

Bodenkundl.
Feuchtestufe

G6

> GOF

< 2

< 4

11

G5

< 2

2 bis < 4

4 bis < 8

10

G4

< 4

4 bis < 8

8 bis < 13

9

G3

4 bis < 8

8 bis < 13

13 bis < 16

8

G2

8 bis < 16

13 bis < 20

16 bis > 20

7

G1

16 bis < 20

> 20

> 20

6

1) Mittlerer Grundwasserhochstand (MHGW) = Obergrenze Hw-Horizont.

2) Mittlerer Grundwasserstand (MGW) = mittlerer Bereich Hw-Horizont.

3) Mittlerer Grundwassertiefstand (MNGW) = Obergrenze Hr-Horizont.


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