Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. April 2003
(GV. NRW. 2003 S. 218, ber. S. 231; 10.11.2003 S. 686; 16.12.2013 S. 843 13; 13.12.2022 S. 1099 22)
Gl.-Nr.: 74
Auf Grund der § § 7 Abs. 1 Satz 2, 8 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen - AAVG) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) hat die Delegiertenversammlung am 1. April 2003 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Mitglieder des Verbandes sind die in § 6 Abs. 1 und 2 AAVG genannten Personen.
(2) Aufnahmeanträge von freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich oder elektronisch beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist. Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf.
(3) Durch die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens 2.500,- Euro jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
§ 2 Verzeichnis der Mitglieder
Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich vom Vorstand aufgestellt. Jedes Mitglied kann eine Kopie des Verzeichnisses anfordern.
(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen.
(2) In jeder Kommission sollen die Mitgliedergruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 AAVG angemessen vertreten sein. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, insbesondere über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Betriebs und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 4 Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers 13
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 1,0 Millionen Euro nicht übersteigt.
(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Verbandsorgane im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1 festgesetzten Betrag überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Verbandsvorsitzenden sofort mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen.
§ 5 Bildung von Stimmgruppen 13 22
(1) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Mit dem Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder mit Beitragsteileinheiten darauf hingewiesen, dass sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen können. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitglieds gilt als eingebracht, wenn das Mitglied gegenüber dem Verband seine Beteiligung an einer Stimmgruppe schriftlich oder elektronisch erklärt hat.
(2) Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt.
(1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können nicht gestellt werden
§ 7 Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden, Anwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in den Kommissionen 13
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) Vertreter/in oder sein(e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen der Kommissionen beratend teil.
§ 8 Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und dem Vorstand 13
(1) Der Verband wird gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten.
(2) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(2) Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem AAVG oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplans 13
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsgemäßen oder im Wirtschaftsplanbeschluss bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AAVG zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan ausgewiesenen Jahresergebnis erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich das Ergebnis um mehr als 10 %, mindestens jedoch um 500.000,-- Euro verschlechtert.
§ 11 Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen 13
(1) Der Verband ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung sowie zur pfleglichen Verwaltung seines Vermögens und dessen Erhaltung verpflichtet. Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Wirtschaftsjahres der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und der Prüfstelle vorzulegen. Die Prüfstelle ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von der Prüfstelle geprüft.
(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen. Der Entwurf des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung
(7) Näheres zur Wirtschaftsführung sowie zum Kassen- und Rechnungswesen kann in einer Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt werden.
Der Verband hat zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Vorstand kann hierzu nach Bedarf die notwendigen Richtlinien erlassen.
§ 13 Altlastenrisikofonds 13 22
(1) Zur Unterstützung der Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband für die Gewährung geeigneter Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss mindestens enthalten:
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für die Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch ablehnen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus,
(3) Für die geeigneten Maßnahmen gelten folgende Maßgaben:
Der Verband begrenzt die Höhe seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal die Höhe des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des vom Antragsteller nach Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der beantragten Maßnahmen auf der Grundlage des Antrags und einer Bewertung der Kommission für Altlasten und Bodenschutz. Die Kommission für Altlasten und Bodenschutz kann eine Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
Im Falle der Bewilligung einer Maßnahme schließen der Verband und der Antragsteller - unbeschadet der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten - einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten Maßnahme einschließlich Befristung und Begrenzung.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Antragstellung oder sonst im Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der Antragsteller hat dem Verband die Kosten zur Abgeltung seines Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung des Verbandes beim Antragsteller fällig.
Der Verband hat ein Controlling zu betreiben, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Verbandes ermöglicht.
§ 15 Entschädigung der Organ- und Kommissionsmitglieder 13 13
Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Kommissionen und Ausschüsse erhalten Entschädigung für ihren allgemeinen Aufwand sowie auf Antrag für Verdienstausfall, Fahrten und Reisen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 16 Einladungen und Bekanntmachungen 13
Die Versendung von Einladungen und Unterlagen für die Arbeit der Gremien kann form- und fristgerecht auch in elektronischer Form erfolgen. Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsgeschäftsstelle ausgelegt.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des AAVG kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003 gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigte Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht. Die Satzung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 192) wird hiermit aufgehoben.