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Altlastenerlass - Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. März 2005
(MBl.NRW Nr. 24 vom 27.05.2005 S. 582)
Gl.-Nr.: 2311



Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. - V A 3 - 16.21 -
u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-5-584.10/IV-6-3.6-21 -

1 Allgemeines

1.1 Zweck des Erlasses, Anwendungsbereich

Die Behandlung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind oder für die entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, stellt sowohl die Gemeinden bei der Bauleitplanung als auch die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Vorhaben vor schwierige Probleme.

Inzwischen sind nicht nur Bestimmungen des Baugesetzbuchs ( BauGB) geändert worden sondern auch neue Rechtsvorschriften zum Bodenschutz in Kraft getreten. Im Einzelnen sind dies

Dieser Erlass befasst sich mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben nach den Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und mit den Schnittstellen zwischen diesem Rechtsbereich und dem Bodenschutzrecht. Gegenstand des Erlasses sind nicht die Vorschriften zum Bodenschutz allgemein. Dazu enthalten sowohl das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (insbesondere § 1a Abs. 2, § 35 Abs. 3 Nr. 5, § 35 Abs. 5, § 179 und § 202 Baugesetzbuch - BauGB - und § 3 Bauordnung für das Land NRW - BauO NRW) sowie ergänzend die vorgenannten Rechtsgrundlagen zum Bodenschutz differenzierte Regelungen. Bergbaubedingte Auswirkungen, wie z.B. Bodensenkungen, Tagesbrüche oder Austritte von Grubengas, sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Erlasses.

Der vorliegende Erlass soll den für die Bauleitplanung verantwortlichen Gemeinden, den Bauaufsichtsbehörden sowie den Bodenschutzbehörden als Trägern öffentlicher Belange als Grundlage für die Berücksichtigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bei der Bauleitplanung und der Zulassung von Vorhaben dienen und für Investoren und Grundstückseigentümer Planungs- und Investitionssicherheit schaffen.

1.2 Bodenschutz und Bauleitplanung

Durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG verankerten Grundsatz der Subsidiarität, nach dem das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur Anwendung findet, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, sind beide Rechtsbereiche klar getrennt. Dabei verfolgt das Bodenschutzrecht die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden, die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen sowie die Sanierung von Boden und Altlasten, während das Bauplanungsrecht die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand hat, bei der alle Belange, also auch das Vorhandensein und die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, berücksichtigt werden müssen. Die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung bleibt also eine Aufgabe des Bauplanungsrechts.

Eine Entlastung der bauplanungsrechtlichen Verfahren durch das Bodenschutzrecht kann sich gleichwohl ergeben durch

Außerdem unterstützen die Gefahrenabwehrpflichten nach § 4 BBodSchG die Gemeinden mittelbar beim Einsatz der konsensualen Instrumente des Bauplanungsrechts (Vorhaben- und Erschließungsplan, städtebaulicher Vertrag).

1.3 Rechtsvorschriften

Für die Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

1.3.1 Bauplanungsrecht

§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen ... die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, ... die Belange ... des Umweltschutzes ... insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ...

§ 1 Abs. 6 BauGB:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB:

Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden ... für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB:

Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden ... Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

1.3.2 Bauordnungsrecht

§ 3 Abs. 1 BauO NRW:

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.

§ 16 Satz 1 BauO NRW:

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

1.3.3 Bodenschutzrecht

Soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, finden die Rechtsgrundlagen zum Bodenschutz (BBodSchG, BBodSchV und ergänzende landesrechtliche Regelungen) auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG). Dabei sind insbesondere folgende Regelungen zu berücksichtigen:

1.3.3.1 Bundes-Bodenschutzgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 9 Gefährdungsabschätzungen und Untersuchungsanordnungen

§ 12 Information der Betroffenen

§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung

1.3.3.2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Untersuchung i. V. m. Anhang 1

§ 4 Bewertung i. V. m. Anhang 2

§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

§ 6 Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung i.V. m. Anhang 3

§ 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

1.3.3.3 Landesbodenschutzgesetz für das Land NRW

§ 4 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

§ 5 Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen, Bodenbelastungskarten

§ 6 Bodeninformationssystem

§ 7 Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

§ 8 Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

§ 9 Übermittlung der erfassten Daten, Aufbewahrungsdauer

§ 10 Weitergabe der Daten, Zugang zu Daten

§ 12 Bodenschutzgebiete

1.4 Begriffe

Anhaltspunkte

Wann "Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestehen, wird in § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV näher beschrieben.

Bodenbelastungen

Für "Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind" (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) gibt es keine Begriffsbestimmung oder Konkretisierung durch Bundesrecht. Dieser Erlass verwendet für solche Flächen den Begriff "Bodenbelastungen". Davon erfasst werden

soweit die Belastungen stofflich begründet sind, sowie Flächen, die im Hinblick auf die angestrebte Nutzung nach den unter Nr. 2.3.1 dargestellten Bewertungsmaßstäben als "erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet" einzustufen sind.

Bodenbelastungsverdacht

Für Flächen, bei denen der Verdacht einer erheblichen Belastung der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen besteht, verwendet dieser Erlass den Begriff "Bodenbelastungsverdacht". Davon erfasst werden

soweit die Belastungen stofflich begründet sind, sowie Flächen mit einem entsprechenden Verdacht im Hinblick auf die angestrebte Nutzung nach den unter Nr. 2.3.1 dargestellten Bewertungsmaßstäben.

Schädliche Bodenveränderungen

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).

Verdachtsflächen

Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht (§ 2 Abs. 4 BBodSchG).

Altlasten

Altlasten sind

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (§ 2 Abs. 5 BBodSchG.)

Altlastverdächtige Flächen

Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht (§ 2 Abs. 6 BBodSchG).

Das Bodenschutzrecht knüpft an die Überschreitung der nachfolgend genannten Werte Rechtsfolgen und Maßnahmen. Diese Regelungen sind auch für die Bauleitplanung von Bedeutung. Sie gelten jedoch nicht unmittelbar und sind wegen des unterschiedlichen Ansatzes (Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen einschließlich der Gefahrenabwehr im Bodenschutzrecht - vgl. § 1 BBodSchG -; städtebauliche Gesamtplanung unter Berücksichtigung aller Belange in der Bauleitplanung) nicht ohne weiteres übertragbar. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Wertekategorien:

Prüfwerte

Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG).

Maßnahmenwerte

Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG).

Vorsorgewerte

Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG).

Hintergrundgehalt

Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt (§ 2 Nr. 9 BBodSchV).

Sanierung (im Sinne des Bodenschutzrechts)

Maßnahmen

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG).

2 Aufstellung von Bauleitplänen

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Planungsanlass

Anlass zur Aufstellung (Änderung, Ergänzung oder Aufhebung) eines Bauleitplanes kann gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auch das Vorhandensein oder der Verdacht einer Bodenbelastung im Bereich des Flächennutzungsplans oder von Bebauungsplänen sein; dazu wird auf Nummern 2.2.4 und 2.3.5 verwiesen.

Wird aus allgemeinen städtebaulichen Gründen ein Bauleitplan aufgestellt, so darf das Problem "Bodenbelastungen" nicht ausgeklammert werden. Das Abwägungsgebot verlangt, dass in die Abwägung alle Belange eingestellt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet werden, die nach der konkreten Sachlage in Betracht kommen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB müssen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben und die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden; aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vorgesehene Nutzung mit vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastungen vereinbar sein kann, siehe Nummern 2.1.3, 2.2.1 und 2.3.1.

2.1.2 Nachforschungspflicht bei Zusammenstellung des Abwägungsmaterials

Anlass zu einer Nachforschung wegen Bodenbelastungen in einem konkreten Bauleitplanverfahren besteht, wenn der Gemeinde nach Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde Anhaltspunkte über das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen oder sich sonst aus behördlichen oder allgemein zugänglichen Informationsquellen ein Bodenbelastungsverdacht ergibt.

Informationsquellen können zum Beispiel sein

Die zuständige untere Bodenschutzbehörde (Kreisordnungsbehörde bzw. Bergamt für Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen) und die Abteilung 8 "Bergbau und Energie in NRW" der Bezirksregierung Arnsberg (katasterführende Stelle für Altlasten und altlastverdächtige Flächen, die durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind und unter Bergaufsicht stehen sowie verzeichnisführende Stelle über entsprechende Bereiche für den Zeitraum, in dem dort Bergaufsicht bestanden hat) weisen im Rahmen der Beteiligung auf ihr bekannte Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie ihr sonst vorliegende Anhaltspunkte für Bodenbelastungen sowie auf die nachrichtlich in den Katastern nach § 8 LbodSchG enthaltenen Flächen hin. Letzteres gilt vor allem auch für Flächen, die nach einer Bewertung i. S. d. § 4 BBodSchV aus dem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast entlassen wurden und für die in den Katastern nachrichtlich enthaltenen sanierten Flächen, insbesondere wenn eine Nutzungsänderung der betroffenen Flächen beabsichtigt ist. Sanierte, insbesondere gesicherte Altlasten, sind im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob im Zusammenhang mit der angestrebten Nutzung Nutzungseinschränkungen, Kennzeichnungen oder Handlungsempfehlungen erforderlich sind, u. a. auch um die vorhandenen Sicherungssysteme in ihrer Funktion nachträglich nicht zu gefährden. Da die Bodenschutzbehörden nur tätig werden müssen, wenn und soweit die Bodenbelastung die für die (bisher) planungsrechtlich zulässige Nutzung zulässigen Werte und Anforderungen überschreitet, kann aus der nachrichtlichen Führung einer Fläche in dem Kataster oder deren Entlassung aus dem Kataster nicht die Unbedenklichkeit aller Nutzungen geschlossen werden.

Einem lediglich vagen Verdacht braucht die Gemeinde dagegen nicht nachzugehen, ebenso nicht Hinweisen auf völlig unerhebliche Bodenverunreinigungen. Was die Gemeinde nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht nicht berücksichtigt zu werden [BVerw-GE 59, 87 (103)]. Nachzugehen ist aber einem Verdacht auf Bodenbelastungen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sein können (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 BauGB). Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung mit der Ausweisung von Bauland das Vertrauen erzeugt, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar, insbesondere der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist. Insoweit ist der Bebauungsplan "Verlässlichkeitsgrundlage" für Dispositionen der Eigentümer oder Bauwilligen beim Erwerb von Grundstücken sowie bei der Errichtung oder dem Kauf von Wohnungen. Hat die Gemeinde Anhaltspunkte für Bodenbelastungen und geht sie diesen nicht nach, kann das Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung begründen.

Zur ersten Vorklärung ist ein Behördengespräch zweckmäßig und daher zu empfehlen. Liegen der Gemeinde hiernach Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung vor, so muss sie sich gezielt Klarheit verschaffen über Art und Umfang der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial. Eine bloße Zusendung des Planentwurfs an die Träger öffentlicher Belange reicht nicht aus. Die Gemeinde muss vielmehr die in Betracht kommenden Stellen, insbesondere

unter Darlegung des Verdachts konkret nach Erkenntnissen über die Bodenbelastung oder nach Erkenntnissen aus vergleichbaren Fällen fragen und zu deren Auswirkungen um Stellungnahme bitten. Da die Stellungnahmen in der Regel für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind, gilt für diese nicht die Präklusionsregel des § 4 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Aus der Überschreitung einer Frist zur Stellungnahme kann also weder auf das Nichtvorliegen von Bodenbelastungen geschlossen werden noch können verspätet gegebene konkrete Hinweise unberücksichtigt bleiben.

Häufig werden diese Stellungnahmen im weiteren Bauleitplanverfahren nicht ausreichen, z.B. weil die Auswirkungen der Bodenbelastung auf die beabsichtigte Nutzung nicht abgeschätzt werden können; vielmehr wird eine sachkundige Begutachtung erforderlich sein. Dazu soll die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ggf. das betroffene Grundstück zunächst einer Untersuchung in Anlehnung an § 3 Abs. 3 BBodSchV unterziehen. Dabei ist hinsichtlich der Intensität der Untersuchungen zwischen einem Flächennutzungsplan- und einem Bebauungsplanverfahren zu unterscheiden (siehe Nrn. 2.2.1 und 2.3.1). Wird ein Gutachten zur Ermittlung der Bodenbelastungen vergeben, so haben der Auftrag und die Stellungnahme sich nicht nur auf Lage und Ausdehnung, sondern auch auf die Auswirkungen der ermittelten Bodenbelastungen auf die beabsichtigten Nutzungen zu erstrecken. Es wird empfohlen, die Leistungsbeschreibung für ein Gutachten mit der zuständigen Bodenschutzbehörde fachlich abzuklären. Auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen und einer Untersuchungsstelle gem. § 18 BBodSchG wird hingewiesen.

Das Gutachten sollte ggf. auch Aussagen zu grundsätzlich geeigneten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung dieser Einwirkungen enthalten.

Die Kosten für das Gutachten hat die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung zu tragen, soweit sie nicht durch städtebaulichen Vertrag i.S.d. § 11 BauGB oder einen Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 durch einen Dritten übernommen werden. Ob darüber hinaus die Erstattung der Kosten von Dritten, z.B. den Verursachern oder Beseitigungspflichtigen der Bodenbelastungen, verlangt werden können, richtet sich nach Rechtsvorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs (siehe Nr. 2.3.4).

Kommt eine Kostentragung durch einen Dritten in Betracht, sollte mit diesem frühzeitig der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und der Kostenerstattung abgestimmt werden.

2.1.3 Bewertung festgestellter Bodenbelastungen

Grundsätzlich darf ein Bauleitplan keine städtebaulichen Missstände oder Gefahrentatbestände im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts oder keine auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zurückgehende Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i. S. d. BBodSchG hervorrufen oder festschreiben. Vielmehr hat er bereits unterhalb dieser Schwelle Schutz vor unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen zu gewährleisten (sog. bauleitplanerisches Vorsorgeprinzip).

Eigene Schadstoff-Konzentrationswerte für Zwecke der Bauleitplanung liegen nicht vor, so dass nachfolgend zu klären ist, inwieweit die auf die Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen oder die Gefahrenbeurteilung vorhandener Bodenbelastungen ausgerichteten Bodenwerte der BBodSchV hilfsweise für die Bauleitplanung herangezogen werden können:

Die in der BBodSchV festgelegten Beprobungstiefen können im Rahmen der Untersuchung und Beurteilung gegebenenfalls angepasst oder durch weitere ergänzt werden, um der tatsächlichen oder zu erwartenden Schadstoffverteilung im Untergrund, etwaigen Besonderheiten der vorgesehenen Nutzung oder möglichen Bodenumlagerungen angemessen Rechnung zu tragen.

Soweit die Zielsetzung der Bauleitplanung über die Gefahrenabwehr hinausgeht und eine umfassende, vorsorgende Gestaltungsaufgabe begründet, kann es im Sinne der planerischen Optimierung der Flächennutzung sinnvoll sein, auch auf nur gering belasteten Flächen keine empfindlichen Nutzungen vorzusehen, wenn Nutzungsalternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist anzustreben, die Prüfwerte so weit wie möglich zu unterschreiten.

Je nach Belastungssituation und zur Verfügung stehenden Alternativflächen steht für die Abwägung im Einzelfall damit eine Spannweite von den allgemein vorhandenen Hintergrundgehalten bis zur im Einzelfall ermittelten tatsächlichen Gefahrenschwelle zur Verfügung. Landesweite bzw. regionale Hintergrundwerte für NRW werden regelmäßig vom Landesumweltamt veröffentlicht (www.lua.nrw.de). Weitergehende lokale Abgrenzungen, insbesondere von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 oder § 12 Abs. 10 BBodSchV, können sich aus Bodenbelastungskarten ergeben. Eine Zuordnung der für das Plangebiet maßgeblichen Hintergrundwerte kann die Untere Bodenschutzbehörde vornehmen. Die Prüf- und Maßnahmenwerte in Anhang 2 Nr. 1 und 2 BBodSchV sind nach Wirkungspfaden und Nutzungen differenziert. Vorrangig relevant sind die Werte für den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Übergang) mit den Nutzungen "Kinderspielfläche/Wohngebiet/Park- und Freizeitanlage/Industrie- und Gewerbegrundstück". Im Sinne der Gefahrenbeurteilung nach BBodSchV ist ausgehend von der planungsrechtlich zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 4 BBodSchG immer die tatsächliche Flächennutzung zu beurteilen. Die Nutzungskategorien der BBodSchV und die planerischen Kategorien zur Nutzungsausweisung durch die Baunutzungsverordnung entsprechen sich nur bedingt.

Liegt innerhalb einer zu beurteilenden Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, so sind diese Teilflächen in Anlehnung an die Grundsätze des § 4 Absatz 6 BBodSchV nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten. Das heißt, dass zum Beispiel innerhalb von Wohngebieten Flächen mit einer Zweckbestimmung als Kinderspielfläche (z.B. Spielplatz, Wohngarten) als solche zu bewerten und damit von anderen Flächen (Abstandsgrünflächen, Flächen für den ruhenden Verkehr), auf denen sich Kleinkinder nicht regelmäßig aufhalten oder der Boden nur eingeschränkt zugänglich ist, zu unterscheiden sind.

Bei Nutzgärten und Kleingartenanlagen sollen zusätzlich die Werte für den Wirkungspfad Boden-Pflanze herangezogen werden.

Für "Wohngärten" (Nutzung sowohl als Nutzgarten als auch zum Kinderspiel) ist beim Schwermetall Cadmium aufgrund einer integrativen Betrachtung beider Wirkungspfade ein gesonderter Prüfwert der BBodSchV festgelegt worden, der von den Werten für die einzelnen Wirkungspfade deutlich abweicht. Da die Schadstoffaufnahme in die Pflanzen bei den anderen relevanten Schadstoffen geringer ist, ist in solchen Fällen für Wohngärten der jeweils niedrigere Wert vom Wirkungspfad Boden-Mensch oder Wirkungspfad Boden-Pflanze heranzuziehen. Dieses sind

DA die Gefahrenbeurteilung beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser nutzungsunabhängig zu erfolgen hat, ergibt sich durch eine Nutzungsänderung grundsätzlich keine Änderung in der Bewertung einer Bodenbelastung im Hinblick auf den Grundwasserpfad. Eine Überschreitung der Prüfwerte nach Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV kann jedoch für eine bauplanerische oder baurechtliche Entscheidung zu Baumaßnahmen eine indirekte Bedeutung haben:

Werden bei einer Begutachtung im Rahmen der Bauleitplanung Überschreitungen der Prüfwerte für den Grundwasserpfad festgestellt, sind diese der zu beteiligenden Bodenschutzbehörde mitzuteilen, damit mögliche Konflikte mit künftig unter Umständen erforderlichen Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen ausgeräumt werden können.

Bei der Anwendung der vorgenannten schadstoffspezifischen Konzentrationswerte sind die Bewertungsregelungen in § 4 der BBodSchV zu beachten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Werte nur einen Teil des zu beurteilenden Sachverhalts betreffen, nämlich das einzelstoffbezogene Gefährdungspotenzial. Bei der Beurteilung sind jedoch alle für das Plangebiet relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die konkreten Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen für Schadstoffe und die angestrebte Nutzung.

2.1.4 Auswirkungen auf das weitere Planverfahren und den Planinhalt

Bestätigt sich der Bodenbelastungsverdacht nicht, kann das Planverfahren mit dem bisher vorgesehenen Planinhalt unbeeinflusst weitergeführt werden.

Bestehen Bodenbelastungen, so muss beurteilt werden, ob die beabsichtigten Ausweisungen mit den vorhandenen Bodenbelastungen vereinbar sind. Hierzu können weitere Untersuchungen und/oder Stellungnahmen bestimmter Träger öffentlicher Belange oder anderer Fachbehörden erforderlich werden.

Die Entscheidung über die Darstellungen bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen ist abhängig einerseits von Lage, Ausdehnung und Art der Bodenbelastungen sowie von den durch diese drohenden schädlichen Einwirkungen und andererseits von räumlicher Lage und Art der auszuweisenden Nutzung. Das Ergebnis kann sein:

Eine Festsetzung in Bebauungsplänen mit der Maßgabe, dass die Nutzung erst nach der Sanierung der Bodenbelastung aufgenommen werden kann, ist nicht zulässig. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem bisherigen Planinhalt ist wohl möglich, wenn durch Regelungen außerhalb des Bebauungsplanes oder tatsächlich sichergestellt ist, dass vor Aufnahme der plangemäßen Nutzung die Bodenbelastung saniert worden ist (vgl. Nrn. 2.3.3.3 und 2.3.3.4). Die Begründung zum Bauleitplan muss hinreichende Aussagen zur Bodenbelastung und zu ihrer Vereinbarkeit mit der künftigen Nutzung oder zur Sanierung enthalten.

2.1.5 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entbindet nicht von einer sachgerechten Abwägung. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für die nachfolgenden Verfahren auf mögliche Gefährdungen durch Bodenbelastungen und die erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen ("Warnfunktion").

Eine Kennzeichnung kann in Betracht kommen, wenn die Darstellung oder Festsetzung einer bestimmten Nutzung trotz der Bodenbelastung gerechtfertigt ist. Denkbar sind dabei insbesondere folgende Fallkonstellationen:

Es ist zu empfehlen, in die Kennzeichnung die Ursache der Bodenbelastung (z.B. frühere Deponie, Kokerei) aufzunehmen.

2.2 Flächennutzungsplan

2.2.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planaufstellung

Sieht die Gemeinde Anhaltspunkte für möglicherweise erhebliche und damit gefährdende Bodenbelastungen, so hat sie dem nachzugehen (vgl. Nr. 2.1.2). Die betreffenden Flächen sind mit der der Stufe des Flächennutzungsplans angemessenen Grobmaschigkeit auf das Vorhandensein von Bodenbelastungen, auf deren Ausmaß und auf den Gefährlichkeitsgrad der von den Bodenbelastungen zu erwartenden Einwirkungen hin zu untersuchen (angelehnt an die orientierende Untersuchung i. S. v. § 3 Abs. 3 BBodSchV, vgl. Nr. 2.1.2). Je nach den Untersuchungsergebnissen können sich unterschiedliche Auswirkungen auf das Verfahren ergeben (vgl. Nr. 2.1.3). Es wird empfohlen, die durchzuführenden Untersuchungen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen.

2.2.2 Kennzeichnungen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sollen im Flächennutzungsplan für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Zweck dieser Kennzeichnung ist eine "Warnfunktion" für die weiteren Planungsstufen, insbesondere für den verbindlichen Bauleitplan. Die als Soll-Vorschrift formulierte "Kennzeichnungspflicht" gilt für eine Fläche jedoch nur, wenn

Ein genereller Wert für eine "erhebliche Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen" kann nicht angegeben werden. Als Orientierung kann auch hier der Bereich zwischen Hintergrund- und Prüfwerten dienen. Eine Festlegung sollte im Einzelfall in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde erfolgen.

Der Begriff "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen" ist umfassend zu verstehen. Die Beschränkung auf "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen" bedeutet nicht, dass eine derartige Kennzeichnung bei anderen Nutzungsdarstellungen ausgeschlossen ist. In Betracht kommen insbesondere von Menschen intensiv genutzte Freiflächen, z.B. Spiel- und Sportplätze, Parks, aber auch Flächen, die über den Nahrungspfad (Boden - Pflanze - Mensch) für den Menschen zu gesundheitlichen Gefahren führen können, z.B. Dauerkleingärten. Die Belastung der Umwelt (z.B. Boden, Luft oder Wasser) kann je nach Art, Beschaffenheit oder Menge nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere und Pflanzen erheblich gefährdend sein.

Über diese Kennzeichnungspflicht hinaus sollte eine Kennzeichnung bei allen Flächen erfolgen, die möglicherweise auch erst später, also bei einer Änderung des Flächennutzungsplans für eine bauliche Nutzung in Betracht kommen. Die Kennzeichnung sollte auch erfolgen, wenn die Bodenbelastung zwar der "Gesamtnutzung" eines Gebietes (z.B. Wohngebiet) nicht entgegensteht, in diesem Gebiet aber auch Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (z.B. Kinderspielplätze) denkbar sind.

2.2.3 Begründung

In der Begründung nach § 5 Abs. 5 BauGB ist darzulegen, welche Bodenbelastungen bekannt sind (Ergebnisse von Untersuchungen und Begutachtungen) und welche Gründe für die Ausweisung der baulichen Nutzung trotz der bekannten Bodenbelastung maßgebend sind. Außerdem ist ggf. darzulegen, welche Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen sind, damit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden kann und keine Missstände planerisch vorbereitet werden.

2.2.4 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Flächennutzungspläne

Bei Bodenbelastungen im Geltungsbereich eines vorhandenen Flächennutzungsplans kann der Bodenbelastungsverdacht bereits im Planverfahren bestanden haben (und die Gemeinde diesem nicht nachgegangen sein) oder erst nach Abschluss des Planverfahrens aufgetreten sein. In beiden Fällen ist von der Fehlerhaftigkeit des Flächennutzungsplans auszugehen, wenn das Abwägungsergebnis nicht haltbar ist, d. h. wenn schlechterdings so nicht hätte geplant werden dürfen.

Der Mangel wird in der Regel nicht den ganzen Flächennutzungsplan erfassen, sondern lediglich die Darstellungen für die Flächen, die Bodenbelastungen aufweisen. Dabei sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit entsprechend anzuwenden.

Für Flächen mit Bodenbelastungen sollte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne ein förmliches Verfahren eingeleitet werden, in dem über die zur Lösung der Bodenbelastungsproblematik erforderliche Aufhebung, Änderung oder Ergänzung der fehlerhaften Darstellungen zu befinden ist. Hat die Gemeinde (erst) nach Abschluss des Planverfahrens Kenntnis von einem Bodenbelastungsverdacht erhalten, so hat sie dem nachzugehen (vgl. Nr. 2.1.2). Ergibt sich dabei, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung wegen der Bodenbelastung nicht realisiert werden kann, ist grundsätzlich eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dies bedeutet indes nicht, dass sofort und unabhängig von etwaigem sonstigen Fortschreibungs- oder Änderungsbedarf ein (isoliertes) Verfahren durchgeführt werden müsste. Anders als der Bebauungsplan schafft der Flächennutzungsplan für die Grundstückseigentümer und -nutzer keine "Verlässlichkeitsgrundlage". Er begründet keine Nutzungsrechte und positiven Zulassungstatbestände. Es reicht daher im Allgemeinen zunächst aus, sicherzustellen, dass nicht irrtümlich Bebauungspläne durch ein "Herausentwickeln" aus dem durch die Bodenbelastung insoweit fehlerhaften Flächennutzungsplan aufgestellt werden.

Die künftige Nutzungsdarstellung kann bei einem Aufstellungsbeschluss noch offen bleiben, wenn der neuen Planungsentscheidung noch weitere Untersuchungen vorausgehen müssen. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann auf die Fehlerhaftigkeit entsprechender Darstellungen im Flächennutzungsplan hingewiesen werden. In den Flächennutzungsplan selbst kann ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Dieser Hinweis ist von der Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden:

Zweckbestimmung durch eine Änderung des Flächennutzungsplans in dem dafür vorgesehenen Verfahren darzustellen. Dafür können ggf. weitere Untersuchungen erforderlich sein. Im Ergebnis ist eine mit einem solchen Hinweis versehene Fläche ähnlich zu behandeln wie eine von den Darstellungen "ausgenommene" Fläche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Wie bei dieser muss eine räumlich und sachlich abgrenzbare Problemstellung gegeben sein, d. h. die Bodenbelastung darf sich nicht auf andere, nicht mit einem Hinweis versehene Darstellungen in angrenzenden Bereichen auswirken. Dabei kommen folgende Fälle in Betracht:

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