Änderungstext
Satzung zur Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes
Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 44 vom 20.12.2013 S. 843)
Auf Grund der § § 7 Absatz 1 Satz 2, 8, 12 Absatz 2 Nummer 1 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden sind, hat die Delegiertenversammlung am 27. November 2013 folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit gemäß § 8 Absatz 4 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird:
Die Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231), die durch Satzung vom 10. November 2003 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst:
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| Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen | "Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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| (2) Nähere Bestimmungen zur Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 3 AAVG wird der Verband spätestens bis zur nächsten Delegiertenversammlung beschließen. | "(2) Aufnahmeanträge von freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist. Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Durch die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens 2.500,-- Euro jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht."
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 AAVG. | "(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "100.000,-- Euro" durch die Angabe "1,0 Millionen Euro" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert die in Absatz 1 festgesetzten Beitrag überschreitet. | "In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1 festgesetzten Betrag überschreitet." |
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Bildung von Stimmgruppen
(1) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Mit dem Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder mit Beitragsteileinheiten darauf hingewiesen, dass sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen können. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitglieds gilt als eingebracht, wenn das Mitglied gegenüber dem Verband seine Beteiligung an einer Stimmgruppe schriftlich erklärt hat.
(2) Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt."
6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Gäste
(1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können nicht gestellt werden."
7. Der bisherige § 5 wird § 7.
8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt gefasst:
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| § 8 Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand
(1) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. (2) Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand. | " § 8 Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und dem Vorstand
(1) Der Verband wird gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten. (2) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand." |
9. Der bisherige § 7 wird § 9.
10. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "für Verschulden" gestrichen.
(Red. Anm. die Wörter "für Verschulden" kommen nicht vor.)
11. Der bisherige § 8 wird § 10.
12. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "250.000,-- Euro durch die Angabe "500.000,-- Euro ersetzt.
13. Der bisherige § 9 wird § 11.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
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| (5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind dem Vorstand vorzulegen, der über den Entwurf des Jahresabschlusses beschließt.
(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. | "(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung." |
15. Der bisherige § 10 wird § 12 und folgender § 13 eingefügt:
" § 13 Altlastenrisikofonds
(1) Zur Unterstützung der Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband für die Gewährung geeigneter Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag muss schriftlich gestellt werden und mindestens enthalten:
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für die Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch ablehnen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus,
(3) Für die geeigneten Maßnahmen gelten folgende Maßgaben:
Der Verband begrenzt die Höhe seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal die Höhe des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des vom Antragsteller nach Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der beantragten Maßnahmen auf der Grundlage des Antrags und einer Bewertung der Kommission für Altlasten und Bodenschutz. Die Kommission für Altlasten und Bodenschutz kann eine Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
Im Falle der Bewilligung einer Maßnahme schließen der Verband und der Antragsteller - unbeschadet der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten - einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten Maßnahme einschließlich Befristung und Begrenzung.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Antragstellung oder sonst im Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der Antragsteller hat dem Verband die Kosten zur Abgeltung seines Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung des Verbandes beim Antragsteller fällig."
16. Der bisherige § 11 wird § 14.
17. Der bisherige § 12 wird § 15.
18. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
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| § 15 Entschädigung der Organ- und Ausschussmitglieder | " § 15 Entschädigung der Organ- und Kommissionsmitglieder". |
19. Der bisherige § 13 wird § 16.
20. Der bisherige § 14 wird § 17.
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 28. Juni 2013 in Kraft.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2013 - IV-1-072.100 03 - gemäß § 8 Absatz 2 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen genehmigte Satzungsänderung wird hiermit gemäß § 8 Absatz 4 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit gemäß § 8 Absatz 2 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen genehmigt.
ENDE