Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juni 2010
(GVBl. Nr. 13 vom 30.06.2010 S. 488; 05.04.2012 S. 443 12)
Gl.-Nr.: B 7847-27-1
Aufgrund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, ber. 1767), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418), und des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen
Die Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens zur Einteilung der Ackerflächen und zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 6 der DirektZahlVerpflV ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.
§ 3 Bekanntgabe der erosionsgefährdeten Ackerflächen
Die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes werden den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern feldblockbezogen jährlich spätestens zum 31. März auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (www.feldblockfinder.schleswigholstein.de) bekannt gegeben. Die Informationen über erosionsgefährdete Ackerflächen können auch im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
§ 4 Abweichende Anforderungen
(1)- Das Pflügen auf Ackerflächen in Gebieten, die der Erosionsgefährdungsklasse CCwind zugehören, ist abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 2 DirektZahlVerpflV als Herbstfurche oder als Frühjahrsfurche ab dem 1. März bei einer unmittelbar folgenden Aussaat auch für Reihenkulturen zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), vorliegen und anderweitige Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber der betroffenen Ackerfläche durch eine auf einen bestimmten Verpflichtungszeitraum befristete Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als amtlicher Pflanzenschutzdienst nachzuweisen. Die Stellungnahme ist durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber einzuholen.
(2) Ergänzend zu § 2 Abs. 4 Satz 3 DirektZahlVerpflV gilt für Ackerflächen in Gebieten, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen auch dann nicht, wenn bei dem Anbau von Gemüse oder Kartoffeln unmittelbar nach dem Pflügen der Anbau unter Folie oder Vlies erfolgt.
§ 5 Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs.1 und 7 DirektZahlVerpflV wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind | Anlage 12 (zu § 1) |
Das Flächenreferenzsystem zur Einteilung der Wasser- und Winderosionsgefährdung ist der Feldblock des landwirtschaftlichen Flächenidentifikationssystems. Mit Hilfe rasterbezogener, digitaler Daten wird die potenzielle Erosionsgefährdung der Feldblockfläche auf Grundlage von DIN 19708 und DIN 19706 ermittelt. Die Ergebnisse werden nach Anlage 1 und 2 der DirektZahlVerpflV klassifiziert und den Erosionsgefährdungsklassen im Rahmen von Cross Compliarice zugewiesen.
1 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser 12
Feldblöcke werden in die Wassererosionsgefährdungsklassen CCWasser1 oder CCWasser2 eingestuft, wenn die durchschnittliche Hangneigung ihrer Rasterzellen im 10 Meter-Raster größer als 3 % ist und zusätzlich der arithmetische Mittelwert des Produktes aus Bodenerodierbarkeitsfaktor K und Hangneigungsfaktor S ihrer Rasterzellen die Schwellenwerte nach Anlage 1 Spalte 3 der DirektZahlVerpflV erreicht oder überschreitet.
K wird für jede Rasterzelle aus Angaben zur Bodenart des Oberbodens nach Tabelle 4 der DIN 19708 bestimmt. Die Bodenart des Oberbodens wird aus den Daten der Bodenschätzung abgeleitet und ergänzend aus Daten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen. Der Wert für. S ergibt sich für jede Rasterzelle aus der Hangneigung, die aus dem Digitalen Geländemodell des Amtlichen Topographischen Informationssystems im 10 Meter-Raster, Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ermittelt wird.
Die Berechnung erfolgt nach Gleichung (5) der DIN 19708
S = -1,5 + {17/(1 + e2,3-6,1sin α)}.
Anschließend wird für jede Rasterzelle das Produkt aus K und S gebildet. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Rasterzellen wird der arithmetische Mittelwert für den Feldblock berechnet.
2 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Feldblöcke werden in die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellenwerte des Feldblockes im 12,5 Meter-Raster, die Klasse CCWind nach Anlage 2 der DirektZahlVerpflV ergibt.
Zur Bestimmung der rasterbezogenen Ergebnisse kommt das Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind nach Anlage 2 der DirektZahlVerpflV zur Anwendung. Dabei wird die Erodierbarkeit des Bodens nach Tabelle 1 der DIN 19706 für jede Rasterzelle aus Angaben zur Bodenart und zum Humusgehalt des Oberbodens bestimmt. Bodenart und Humusgehalt des Oberbodens werden aus den Daten der Bodenschätzung abgeleitet und ergänzend aus den Daten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen.
Anschließend erfolgt die Ableitung der standortabhängigen Erosionsgefährdung durch Verknüpfung der Erodierbarkeit des Bodens mit dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit nach Tabelle 3 der DIN 19706. Das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit wird aus Daten des Deutschen Wetterdienstes entnommen. Diese standortabhängige Erosionsgefährdung wird nach Tabelle 8 der DIN 19706 unter Vernachlässigung der Fruchtart mit der Schutzwirkung von Windhindernissen kombiniert, um daraus die potenzielle Winderosionsgefährdung zu ermitteln. Der Schutzbereich der Windhindernisse wird für jede Hauptwindrichtung durch Multiplikation der Hindernishöhe mit dem Faktor 25 berechnet. Die Ermittlung der Schutzwirkung der Windhindernisse erfolgt entsprechend Bild 2 der DIN 19706 für die acht Hauptwindrichtungen, wobei die Schutzwirkung mit zunehmender Entfernung vom Windhindernis abnimmt. Die so erhaltenen Werte der Schutzwirkung der Windhindernisse für jede Rasterzelle werden entsprechend der Häufigkeit des Auftretens von Winden >7 m/s der jeweiligen Hauptwindrichtung im Zeitraum von Februar bis Mai gewichtet, für jede Rasterzelle aufsummiert und kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet. Die Lage und die Grundrisse der Windhindernisse werden amtlichen Katastern und Informationssystemen entnommen. Bei der Berechnung der Schutzwirkung gehen die Windhindernisse mit folgenden Höhen ein:
| Wald/Forst | 20 m |
| Gehölz | 15 m |
| Wohnbaufläche | 10 m |
| Industrie- und Gewerbefläche | 10 m |
| Gebäude | 10 m |
| Brücke, Überführung | 10 m |
| Hecken, Knick | 8 m |
| Baumreihen | 10 m |
| Feldgehölze | 15 m |
| Feuchtgebiete | 10 m |
| Feldblockgrenzen | 1 m |
Durch die beschriebene Verknüpfung der genannten Eingangsgrößen wird die potenzielle Winderosionsgefährdung je Rasterzelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Rasterzellen wird der Median für den Feldblock berechnet.
3 Normen, Bezugsquelle
3.1 Normen
DIN 19708: 2005-02 (Stand Februar 2005)
Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG.
DIN 19706: 2004-05 (Stand Mai 2004)
Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind.
3.2 Bezugsquelle
Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin
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