Frame öffnen

Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 9 vom 28.08.2014S. 168)
Gl.-Nr: B 2129-3-4



Archiv 2003, 2007

§ 1 Anerkennung

(1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche anerkannt:

1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Teilbereich 1.2 Labor-Analytik anorganische Parameter
Teilbereich 1.3 Labor-Analytik organische Parameter
Teilbereich 1.4 Labor-Analytik Dioxine und Furane

2. Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien

Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Teilbereich 2.2 Labor-Analytik anorganische Parameter
Teilbereich 2.3 Labor-Analytik organische Parameter

3. Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas

Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Teilbereich 3.2 Labor-Analytik

(2) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.

(3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Sofern eine Untersuchungsstelle an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält ( § 1 Absatz 2), kann der Kompetenznachweis für die obligatorischen Parameter eines Teilbereiches gemäß Teil B der Anlage von mehreren Standorten gemeinsam erbracht werden.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche die Anerkennung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. die Akkreditierungsurkunde sowie die mitgeltenden Anlagen und das Protokoll der Laborauditierung als Nachweise der Erfüllung der Anforderungen an die Kompetenz für die beantragten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche nach § 2 entsprechend der Anlage,
  2. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle.

(3) Die zuständige Behörde prüft Anwendbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit der nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfolgten Akkreditierung.

(4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche und Teilbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.

(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § § 138a bis 138e des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn alle Unterlagen inklusive eines gültigen Kompetenznachweises gemäß Absatz 2 vorliegen.

(6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 3 Absatz 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,
  2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,
  3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren sowie
  7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen.

(2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.

§ 5 Befristung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist befristet; sie darf die Dauer der zu Grunde liegenden Akkreditierung nicht überschreiten.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn

  1. zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch eine Akkreditierungsstelle oder durch die zuständige Behörde erfolgreich durchgeführt wurde und
  2. keine Widerrufsgründe nach § 6 Absatz 2 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

§ 6 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Absatz 1 bestimmten Frist durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde oder durch Widerruf.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei

  1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 4 Absatz 1,
  2. mangelhafter analytischer Qualitätssicherung nach § 4 Absatz 2, insbesondere bei
    1. Nichteinhaltung im Notifizierungsbescheid erteilter Auflagen,
    2. wiederholter nicht erfolgreicher oder fehlender Teilnahme an von der Notifizierstelle vorgeschriebenen Ringversuchen für die entsprechenden Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche,
    3. überwiegend fehlerhafter Teilnahme an einem vorgeschriebenen Ringversuch,
    4. wiederholter fehlerhafter Analytik (dreimal in Folge) desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme,
    5. fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Qualitätssicherungsmaßnahmen,
    6. Übernahme von Aufträgen, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder e, ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.

§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe, Notifizierung anderer Bundesländer

(1) Die zuständige Behörde gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereichen, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das für Bodenschutz zuständige Ministerium weiter. Das Ministerium gibt diese Daten durch Eintragung in die bundesweite internetgestützte Datenbank Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) öffentlich bekannt.

(2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem ReSyMeSa zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Absatz 2 widerrufen worden ist.

(3) Anerkennungen (Notifizierungen) als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durch die zuständigen Stellen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

.

Anlage
(zu §§ 2, 3)

Teil A Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz

1 Anforderungen an die Untersuchungsstelle

Die Anforderungen in diesem Fachmodul ergänzen und präzisieren die "Allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" gemäß DIN EN ISO/IEC 17025. Diese Norm ist anwendbar, soweit vorliegend keine spezielleren Bestimmungen enthalten sind.

1.1 Personelle Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person verantwortlich geleitet werden, die über folgende Qualifikation verfügt:

  1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation
  2. Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der beantragten Untersuchungsbereiche/Teilbereiche
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (insbesondere der fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung), der ergänzenden LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung, sowie der Normen
  4. Kenntnisse über die Besonderheiten der Probenahme und Analytik, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss hauptberuflich wahrgenommen werden.

Im Falle einer oder eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die oder der eine Notifizierung als probenehmende Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung der Leitung der Untersuchungsstelle oder der Managementbeauftragte auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtungen Chemie oder einer gleichwertigen Qualifikation in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung die Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit zu belegen.

1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation

Die Untersuchungsstelle muss so organisiert sein, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter Umfang und Grenzen des eigenen Verantwortungsbereiches kennt. Hierzu ist das Personal in seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form einzuweisen. Von der Untersuchungsstelle ist darüber hinaus mindestens eine Person zu benennen, die für die Umsetzung und Befolgung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich ist.

Bei einer oder einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die oder der Aufgaben einer probenehmenden Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, kann die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, eine schriftliche Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten zu erstellen und diese ständig aktuell und für das Personal verfügbar zu halten.

Die Regelungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten.

1.3 Gerätetechnische Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle hat eine gerätetechnische Ausstattung zu besitzen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des von der Untersuchungsstelle beantragten Probenahme- und Analysenumfanges einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Anforderungen an gerätetechnischer Ausstattung von probenehmenden Untersuchungsstellen sind in Anhang 3 aufgelistet.

Die Geräte sind regelmäßig zu überprüfen, gegebenenfalls zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Neben der gerätetechnischen Ausstattung muss eine Laboranalysen durchführende Untersuchungsstelle hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Substanz, ihrer räumlichen Aufteilung sowie ihrer haustechnischen Ausstattung geeignet sein, den besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Analytik im Spuren- und Ultraspurenbereich zu genügen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft muss jederzeit sichergestellt sein.

1.4 Qualitätsmanagement

Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren.

Bei der Abwicklung der Untersuchungsaufgaben sind die in den einschlägigen AQS-Merkblättern der LAWA geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen (LAWA 2011) sinngemäß anzuwenden, hier insbesondere:

Auch die Kontrolle mit matrixbezogenen rückgeführten Referenzmaterialien ist eine Möglichkeit der Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen.

Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

2 Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle

Bei der für die Kompetenzfeststellung zuständigen Stelle ist eine Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, die mindestens der unter Teil A, Nummer 1.1 für die Laborleitung geforderten Qualifikation entspricht.

Fachbegutachterinnen und Fachbegutachter haben darüber hinaus die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten , Regeln zum Begutachterwesen" der Deutschen

Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die nachfolgenden, speziellen Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen:

  1. Detaillierte Kenntnisse der aktuellen Anforderungen aus diesem Fachmodul entsprechend den Einsatzgebieten der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters sowie aus den Verwaltungsvereinbarungen der Länder untereinander,
  2. Kenntnisse in EDV-gestützten Laborinformationssystemen,
  3. detaillierte Kenntnisse der LAWA-AQS-Merkblätter
  4. detaillierte Kenntnisse der einschlägigen fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung sowie der LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung

Als praktische Berufserfahrung muss eine mindestens vierjährige zusammenhängende hauptberufliche Tätigkeit (e19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters vorliegen. Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung oder der Tätigkeit als Fachbegutachterin oder Fachbegutachter nicht länger als vier Jahre zurückliegen.

Die Benennung der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters ist auf höchstens vier Jahre zu befristen.

Anmerkung

Die Befristung der Benennung soll sicherstellen, dass eine erneute Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen und hier insbesondere der hauptberuflichen Erfahrung/Praxis erfolgt.

3 Ablauf der Kompetenzfeststellung (Begutachtung/Audit)

Die Kompetenz der Untersuchungsstelle wird im Rahmen einer Begutachtung (Audit) geprüft, deren Ablauf sinngemäß nach den aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten "Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen" der DAkkS erfolgt.

Die Einhaltung der fachlichen Kompetenz ist durch regelmäßige Wiederholaudits zu überprüfen. Im Notifizierungszeitraum von fünf Jahren ist jeder einzelne Standort einer Untersuchungsstelle mindestens zweimal zu begutachten.

Für jeden Teilbereich sollen bei der Kompetenzprüfung mindestens 50% der Methoden, Messprinzipien (z.B. optische Emissionsspektrometrie mittels induktiv gekoppelten Plasmas, ICP-OES) oder Probenahmearten des Teilbereiches geprüft werden. Die Auswahl der überprüften Verfahren erfolgt zufällig. Vorkenntnisse wie Ergebnisse von Ringversuchen sind jedoch bei der Auswahl zu berücksichtigen. Soweit gleiche Methoden in mehreren Teilbereichen verwendet werden, sollte die komplexere Methode geprüft werden. Im oben genannten Beispiel wäre bei Prüfung eines ICP-OES-Verfahrens aus einem Königswasserextrakt gemäß Teilbereich 1.2, die entsprechende Kompetenz für den Teilbereich 2.2 mit festgestellt.

Teil B Untersuchungsbereiche

Eine Notifizierung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 genannten Teilbereich erteilt werden. Hierbei muss der Kompetenznachweis für jeden obligatorischen Parameter eines Teilbereiches erbracht werden. Zusätzlich sind optionale Parameter angegeben, für die das Vorliegen eines Kompetenznachweises erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Werden optionale Parameter notifiziert, werden diese im Notifizierungsbescheid extra aufgeführt, sowie gesondert in das Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen.

Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.

Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte sind obligatorisch.

Beim Untersuchungsbereich 1 (Feststoffe) ist den Teilbereichen 1.2, 1.3 und 1.4 der Block "Basisparameter und Probenvorbereitung" vorangestellt. Dieser Block ist kein eigenständiger Teilbereich, sondern integraler Bestandteil jeder der drei Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4. In gleicher Weise ist dem Untersuchungsbereich 2 (Eluate und Perkolate, wässrige Medien) der Block "Eluate und Perkolate" vorangestellt, der integraler Bestandteil jeder der beiden Teilbereiche 2.2 und 2.3 ist.

Bestehende Notifizierungen für den Untersuchungsbereich 4 (auf Grundlage des Fachmoduls in der Fassung vom 11./12. September 2000) gelten für den aktuellen Untersuchungsbereich 2 mit den entsprechenden Teilbereichen.

Neuentwicklungen der Normung sind bei der Akkreditierung und Notifizierung zu berücksichtigen, soweit der FBU die entwickelten Verfahren als gleichwertig oder geeignet bewertet.

Die von der Untersuchungsstelle abgedeckten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche sowie die Analysenkompetenz für zusätzliche optionale Parameter sind in der Veröffentlichung der Notifizierung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Notifizierungsurkunde deutlich herauszustellen.

Erläuterung zu den Teilbereichen Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

Der Anhang 1 (Untersuchungsteilbereiche 1.1, 2.1 und 3.1) enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenvorbehandlung, -vorbereitung, -aufarbeitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Die Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probennahme entsprechend den Normen sind in Anhang 2 konkretisiert. Durch die Festlegung einheitlicher Mindestqualitätsstandards bei der Probennahme sollen die jeweiligen Länderanforderungen an Untersuchungsstellen vereinheitlicht werden.

Soweit auf Antrag einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Notifizierung als Untersuchungsstelle auf die Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt wird, kann dies für die Probenahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. Auch diese Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und die oben genannten Spezifikationen (Teil II, 1.1-1.4) zur Qualitätssicherung erfüllen.

Bohrungen und Aufgrabungen können durch Dritte unter Aufsicht der Proben nehmenden Stelle ausgeführt werden; die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit der Untersuchungsstelle zur Durchführung von Kleinrammbohrungen bei den Teilbereichen 1.1 und 3.1 (siehe: Geräte für die Probenahme in Anhang 3) ist davon unbenommen. Unabhängig davon, wer Bohrungen und Aufgrabungen vornimmt, ist die Auswahl der Proben, also die Probenahme selbst, durch die Sachverständigen oder die Untersuchungsstelle durchzuführen.

Sind für die Probenahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probenahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren (siehe Anhang 2). Anhänge

Anhang 1 Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen

Anhang 2 Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme

Anhang 3 Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme - Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen

.

Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen  Anhang 1

Hinweis:

Sind zu einem Parameter

mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt,

muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.

Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch.

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Probenahmeplanung Nach Vorgaben der BBodSchV
DIN ISO 10381-1: 2011
DIN ISO 10381-5: 2011
Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Aufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter Lagerung DIN ISO 10381-2: 2003
DIN EN ISO 22475-1: 2007
Haufwerksbeprobung LAGA PN 98: 2001
Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige Schadstoffe Gemäß: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000
Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html
Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten DIN ISO 10381-4: 2004
VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1
Probenahme von Sedimenten DIN 38414-11: 1987
Probenahme von Schwebstoffen

- OPTIONAL -

DIN 38402-24: 2007
Probenbeschreibung Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009

Bodenkundliche Kartieranleitung
5. Auflage (KA5), 2005

Normenreihe
Geotechnische
Erkundung und
Untersuchung
DIN EN ISO 14688-1: 2011
DIN EN ISO 14689-1: 2011
DIN EN ISO 22475-1, 2007
Ermittlung der Bodenart Fingerprobe
im Gelände
Hinweis: Auf kontaminierten
Flächen mit Rücksicht auf
die Arbeitssicherheit nicht
immer einsetzbar
Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009)
Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005
DIN 19682-2: 2007
Probenlagerung,
Probenvorbehandlung im
Gelände, Probentransport
DIN 19747: 2009
DIN ISO 10381-1: 2003
DIN ISO 10381-2: 2003
DIN ISO 18512: 2009
Überschichtung des Bodens mit Lösungsmittel im Gelände bei Untersuchung auf leichtflüchtige Schadstoffe DIN ISO 22155: 2006

zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung *

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Probenvorbereitung und -aufarbeitung DIN 19747: 2009
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 11465: 1996 DIN EN 14346: 2007
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC) luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10694: 1996 DIN EN 13137: 2001 DIN EN 15936: 2012
pH-Wert (CaCl 2) feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2) :
0,01 mol/l
DIN ISO 10390: 2005
Rohdichte

- OPTIONAL -

Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen DIN ISO 11272: 2001
Korngrößenverteilung
- OPTIONAL -
1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse

2) Siebung,
Dispergierung, Aräometermethode

DIN ISO 11277: 2002

DIN 18123: 2011
In Verbindung mit LAGA PN 98

*) Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbreiche 1.2,1.3 und 1.4.

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3
Königswasserextrakt Thermisch, offenes Gefäß

Thermisch, offenes Gefäß & Mikrowellenaufschluss

DIN ISO 11466: 1997 DIN EN 13657: 2003
Ammoniumnitratextrakt DIN ISO 19730: 2009
Alkalisches Aufschlussverfahren

- OPTIONAL -

Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) Analytik DIN EN 15192: 2007
Extraktion zur Bestimmung von Thallium

- OPTIONAL -

HNO3 , H2O2 DIN ISO 20279: 2006
Arsen (As) Antimon (Sb) ICP - OES ICP - MS

ET - AAS oder

Hydrid - AAS

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

DIN ISO 20280: 2010

Cadmium (Cd)

Chrom (Cr), gesamt

Cobalt (Co)

Kupfer (Cu)

Nickel (Ni)

Blei (Pb)

Zink (Zn)

ET - AAS

ICP - OES

ICP - MS

DIN ISO 11047: 2003

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

Quecksilber (Hg) AAS
Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS
DIN EN 1483: 2007
DIN ISO 16772: 2005
Cyanide DIN ISO 17380: 2011
DIN ISO 11262:2012
Chrom (VI)

- OPTIONAL -

IC mit photometrischer Detektion DIN EN 15192: 2007
Molybdän (Mo)

Vanadium (V)

- OPTIONAL -

ICP - OES

ICP - MS

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

Selen (Se)

- OPTIONAL -

ICP - OES

ICP - MS

ET - AAS oder
Hydrid - AAS

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

DIN ISO 20280: 2010

Thallium (Tl) aus dem HNO3, H2O2 - Extrakt

- OPTIONAL -

ET - AAS

ICP - OES

ICP - MS

DIN ISO 20279: 2006

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

Uran (U)

Wolfram (W)

- OPTIONAL -

ICP - MS

ICP - OES

DIN EN ISO 17294-2: 2005

DIN ISO 22036: 2009

Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3
Spezifische Probenvorbereitung: DIN 19747: 2009
Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des Probenmaterials ist zu berücksichtigen, dass bei Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar.
Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)

16 PAK (EPA):

Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]- / Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3- cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen

GC - MS

HPLC - UV/F *

(* Acenaphtylen kann nicht mittels Fluorenzdetektor bestimmt werden)

Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen.

DIN ISO 18287: 2006

DIN ISO 13877: 2000

DIN 38414-23: 2002

Hexachlorbenzol GC - ECD, GC - MS DIN ISO 10382: 2003
Pentachlorphenol GC - ECD, GC - MS DIN ISO 14154: 2005
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch GC - ECD, GC - MS DIN ISO 10382: 2003

DIN EN 15308: 2008

Polychlorierte Biphenyle

(PCB6 / PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118

GC - ECD, GC - MS

Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion

Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6 / PCB7).

DIN ISO 10382: 2003 *

DIN EN 15308: 2008 *

DIN 38414-20: 1996

(* diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen)

Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol)

- OPTIONAL -

Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD E DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011)
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6- Trinitrotoluol)

- OPTIONAL -

Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS E DIN ISO 11916-2: 2011 (ISO/FDIS 11916-2: 2011)
Mineralölkohlenwasserstoffe
(MKW, C10 - C40)

- OPTIONAL -

GC - FID

Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C10 -C 22 ) und gering mobilen (>C 22 - C 40 ) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04)

DIN ISO 16703: 2005

LAGA KW/04: 2009

BTEX-Aromaten,

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
(LH KW)

Einzelparameter gemäß der Norm

- OPTIONAL -

Headspace, GC DIN ISO 22155: 2006
Siehe auch: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000

Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB*

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3
PCDD / PCDF, dl-PCB* GC- MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweilsentsprechenden 13C12-markierten Standards eines Kongeners. DIN 38414-24: 2000Die Norm ist auch zur Bestimmung derdioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der
DIN 38407-3: 1998,
Verfahren F 3-3 - dort Abschnitt 14 -

mit heranzuziehen.

Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg).


* PCDD: 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDD
PCDF: 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8-PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF; 1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF
dl- PCB (dioxinlike /Dioxinähnliche - Nomenklatur nach Ballschmiter):
Nonortho PCB: PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169
Monoortho PCB: PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189

Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben.

Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper / lower bound).

Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper / lower bound anzugeben.

Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005).

Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigungen der Bestimmungsgrenze vorzunehmen.

Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Probenahmeplanung und Probenahmetechniken DIN EN ISO 5667-1: 2007
Probenahme von Grundwasser Das AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme ISO 5667-11: 2009 (englisch)
DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11)
DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011
Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen

- OPTIONAL -

Die LAWA -Richtlinie , Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung', Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme DWA-M 905: 2012
DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert)
Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme DIN 38402-15: 2010
Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) DIN 38402-12: 1985
Vor-Ort-Untersuchungen
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Färbung DIN EN ISO 7887: 2012
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Trübung DIN EN ISO 7027: 2000
Geruch DEV B 1/2 1971
Temperatur DIN 38404-4: 1976
pH-Wert DIN EN ISO 10523: 2012
Sauerstoffgehalt DIN EN 25814: 1992
Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27888: 1993
Bestimmung der Redoxspannung Bei Sicker-/Grundwasserproben sind Probengewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses. DIN 38.404 Teil 6: 1984
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport Anmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d.h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangig DIN EN ISO 5667-3: 2004

zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate *)

Eluate / Perkolate Methoden/
Hinweise
Verfahren
Schüttelverfahren - Elution
von anorganischen Stoffen

- OPTIONAL -

Wasser/Feststoff- Verhältnis von 10L/kg DIN EN 12457-4: 2003
Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe

- OPTIONAL -

DIN 19528: 2009
Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit

- OPTIONAL -

DIN 19738: 2004

*) Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind den folgenden Teilbreichen 2.2. und 2.3 zugeordnet.

Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Ggf. optionale Eluate/Perkolate gemäß Tabelle auf Seite 9
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen Wasser/Feststoff- Verhältnis von 2L/kg DIN 19529: 2009
Antimon (Sb)
Arsen (As)
ICP - OES

ICP - OES

ICP - MS

ET - AAS oder

Hydrid - AAS

DIN EN ISO 11885: 2009

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

DIN ISO 20280: 2010

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co)

Kupfer (Cu)

Molybdän (Mo)

Nickel (Ni)

Zink (Zn)

ET - AAS

ICP - OES

ICP - OES

ICP - MS

DIN EN ISO 15586: 2004

DIN EN ISO 11885: 2009

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

Quecksilber (Hg) AAS

Kaltdampf - AAS oder

Kaltdampf - AFS

DIN EN 1483: 2007

DIN ISO 16772: 2005

Cyanid, gesamt und

Cyanid (CN-), leicht freisetzbar

Spektralphotometrie DIN EN ISO 14403: 2002 DIN 38405-13: 2011

DIN EN ISO 17380: 2011

Fluorid (F-),

Chlorid (Cl-),

Sulfat (SO 4 2-

Ionenchromatographie gemäß den Einzelverfahren DIN EN ISO 10304-1: 2009 DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985
Vanadium (V)

- OPTIONAL -

ET - AAS

ICP - OES

ICP - OES

ICP - MS

DIN EN ISO 15586: 2004

DIN EN ISO 11885: 2009

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

Uran (U)

- OPTIONAL -

ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005
Zinn (Sn)

Thallium (Tl)

Wolfram (W)

- OPTIONAL -

ICP - OES

ICP - OES

ICP - MS

DIN EN ISO 11885: 2009

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

Selen (Se)

- OPTIONAL -

ET - AAS

ICP - OES

ICP - OES

ICP - MS

ET - AAS oder

Hydrid - AAS

DIN EN ISO 15586: 2004

DIN EN ISO 11885: 2009

DIN ISO 22036: 2009

DIN EN ISO 17294-2: 2005

DIN ISO 20280: 2010

Chrom (Cr VI)

- OPTIONAL -

Spektralphotometrie

Ionenchromatographie

DIN 38405-24: 1987DIN EN ISO 10304-3: 1997

Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Ggf. optionale Eluate/Perkolate gemäß Tabelle auf Seite 9
Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen.
Schüttelverfahren - Elution von organischen Stoffen Wasser/Feststoff- Verhältnis von 2L/kg DIN 19527: 2012
BTEX-Aromaten:

Benzol, Toluol,

Ethylbenzol,

Xylole, Styrol

Purge + Trap /Desorption, GC-MS

Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC

Headspace-SPME, GC-MS

DIN EN ISO 15680: 2004

DIN 38407-9: 1991

DIN 38407-41: 2011

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LH KW)

Einzelparameter gemäß Norm

Purge + Trap /Desorption, GC-MS

Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC-ECD

Headspace-SPME, GC-MS

DIN EN ISO 15680: 2004

DIN EN ISO 10301:1997

DIN 38407-41: 2011

Aldrin GC - ECD, GC - MS DIN EN ISO 6468: 1997

DIN 38407-2: 1993

DDT GC - ECD, GC - MS DIN EN ISO 6468: 1997

DIN 38407-2: 1993

Chlorphenole GC - ECD, GC - MS DIN EN 12673: 1999
Chlorbenzole
geringer flüchtig (Cl3-Cl6)
GC - ECD, GC - MSFlüssigextraktion, GC-ECD, GC-MS DIN 38407-2: 1993

DIN EN ISO 6468: 1997

Chlorbenzole (Cl1-Cl3) Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC-ECD (ggf. MS) DIN EN ISO 10301:1997
Polychlorierte Biphenyle (PCB6 / PCB7):

PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118

GC - ECD, GC - MS

Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6 / PCB7)

DIN 38407-2: 1993
DIN 38407-3: 1998
16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne Acenaphthylen) GC-MS

HPLC - F

DIN EN ISO 17993: 2004

DIN 38407-39: 2011

Naphthalin GC - FID, GC - MS DIN EN ISO 15680: 2004

DIN 38407-9: 1991

Mineralölkohlenwasserstoffe
(MKW, C10-C40)
GC - FID DIN EN ISO 9377-2: 2001
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC)

(2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol,
2,4,6- Trinitrotoluol,
2-Amino- 4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol,
Nitropenta (PETN), Hexogen,
2,4,6- Trinitrophenol (Pikrinsaure), Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Hexanitrodiphenylamin (Hexyl), N-Methyl-N,2,4,6- tetranitroanilin, Octogen (HMX))

- OPTIONAL -

Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC / UV-Detektion DIN EN ISO 22478: 2006
Sprengstofftypische Verbindungen (GC)

(2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol,
2,4,6- Trinitrotoluol,
2-Amino- 4,6-Dinitrotoluol,
4-Amino-Dinitrotoluol,
Nitrobenzol,
1,3-Dinitrobenzol,
1,3,5-Trinitrobenzol,

- OPTIONAL -

Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels Gaschromatographie DIN 38407-17: 1999
Phenole

(Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5- Trimethylphenol; 2,3,6- Trimethylphenol; 2,4,6- Trimethylphenol; 3,4,5- Trimethylphenol)

- OPTIONAL -

GC-ECD, GC - MS ISO 8165-2: 1999

DIN EN 12673: 1999

Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, Deponiegas

Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

Untersuchungsparameter Methoden/
Hinweise
Verfahren
Probenahme
Rammkernsondierung Durchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens mit 50 mm Durchmesser DIN ISO 10381-2: 2003
DIN EN ISO 22475-1: 2007
Probenahme von Bodenluft VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005
DIN ISO 10381-7: 2007
Vor-Ort-Analytik
Kohlendioxid (CO 2) Direktanzeigendes Messgerät
Methan (CH 4) Direktanzeigendes Messgerät
Schwefelwasserstoff (H 2 S) Direktanzeigendes Messgerät
Sauerstoff (O 2) Direktanzeigendes Messgerät
Summenparameter organische Spurengase Direktanzeigendes Messgerät

Teilbereich 3.2: Labor - Analytik

Untersuchungsparameter Verfahren
BTEX VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LH KW) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000

.

Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich
einer qualitätsgesicherten Probennahme 
Anhang 2
Grundlegende Anforderungen
  • Umfangreiche Kenntnis der jeweils gültigen Gesetze und einschlägigen Normen - insbesondere der BBodSchV -, Richtlinien und Empfehlungen für den Bereich Probenahme.
    Dazu gehören auch die entsprechenden Ausführungen der , Arbeitshilfe Qualitätssicherung' der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO, 2002)
  • Vorliegen aktueller Standardarbeitsanweisungen (SOPs) mit Aussagen zu den Bereichen Probenahme, ggf. Probenkonservierung, Probentransport und -lagerung und Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz vor Querkontaminationen, Blindwertkontrollen) und Arbeitssicherheit
  • Vollständigkeit der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen (Geräte, qualifiziertes Personal); geeignetes Fahrzeug (weitgehender Ausschluss von Querkontaminationen, z.B. durch räumliche Trennung)
  • Probenahme gemäß einer schriftlichen und vollständigen Probenahmeplanung
  • Begründung für vom Probenahmeplan/den einschlägigen Richtlinien (z.B. Merkblätter) abweichende Vorgehensweise
  • Hinreichend genaue Einmessung der Probenahmestellen gemäß der Probenahmeplanung
  • Protokollierung der Probenahme mit Angabe des Probenehmers
  • Fotografische Aufnahme des Untersuchungsstandortes und der näheren Umgebung
  • Mitführen geeigneter Probengefäße nach Absprache mit dem beauftragten Labor und Dokumentation aller Probengefäße (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen bei leichtflüchtigen Stoffen)
  • Geeignete Konservierung und Vorbehandlung der Proben, genaue Dokumentation der Konservierungs- und Probenvorbereitungsmaßnahmen vor Ort (inkl. Zusatzstoffe, Filtration, Teilproben etc.)
  • Dokumentation der Transport-, Lagerbedingungen und Lagerzeiten
  • Sind probenehmende Untersuchungsstelle und Labor getrennte Stellen, ist ein Übergabeprotokoll an das Labor mit Angabe aller für das Labor relevanten Informationen (insbesondere zu Besonderheiten oder Auffälligkeiten) zu erstellen sowie von Seiten des Labors zu dokumentieren, ob der Probeneingang fachgerecht erfolgte. Bezüglich Probenahmegefäßen, -mengen, -füllständen, -konservierung, etc.
    (s.o.), sowie Probenlagerung und Probentransport ist daher vorab eine Absprache mit dem Labor notwendig
  • Durchführung und Dokumentation von Blindwertmessungen bei Grundwasser- und Bodenluftprobenahmen, z.B. als Erfolgskontrolle nach einer Gerätereinigung


Mindestanforderungen bei der Grundwasserprobenahme
  • Mitführen von Unterlagen zu den Grundwassermessstellen (optimal: Messstellenpass) mit Angaben zur Lage der GW-Messstellen und deren Ausbau (vollständig/partiell verfiltert; Material; Höhe des Beginns der Filterstrecken; Bezeichnung des Messpunktes an der jeweiligen Messstelle; Lage des verwendeten, amtlichen Bezugshöhenfestpunktes etc.)
  • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insbesondere Niederschlagsereignisse
  • Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme; z.B. Tauchmotorpumpe mit Frequenzumwandler, Steigrohre (Saugpumpen und Schläuche sind in der Regel ungeeignet)
  • Prüfung auf aufschwimmende Phase
  • Beobachtung einer Beeinflussung der Grundwassersituation durch Umgebungseinflüsse, wie z.B. Bautätigkeiten, Wasserhaltungen im unmittelbaren Umfeld der Messstelle.
  • Dokumentation der Einhängetiefe der Pumpe (und der überstehenden Wassersäule), Pumpleistung, Pumpdauer und der gemessenen Messstellentiefe
  • Berücksichtigung der im Rahmen der Erstbeprobung optimierten Probenahmeparameter (u.a. Einhängetiefe Pumpe, Pumprate und -dauer, Konstanz der Vor-Ort-Parameter), z.B. aus einem Messstellenpass, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten
  • Dokumentation des Grundwasserstands vor, während und nach der Probenahme
  • Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter bis zum Zeitpunkt der Probenahme und Angabe des insgesamt abgepumpten Volumens (und Anzahl des ausgetauschten Messstellenvolumens)
  • Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Grundwasserprobe
  • Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2 - 5 °C


Mindestanforderungen bei der Probenahme von Fließ- und Standgewässern
  • Mitführen von Unterlagen (u.a. Probenahmeplan, Arbeitsanweisung) zur Probenahmestelle
  • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Temperatur
  • Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme
  • Prüfung auf aufschwimmende Phase oder oberflächliche Verfärbungen
  • Prüfung der Beeinflussung der Wassersituation durch Umgebungseinflüsse
  • Dokumentation der Tiefe des abgeschöpften bzw. abgepumpten Wassers
  • Probenahme entsprechend den in den Unterlagen genannten Vorgaben
  • Falls Messpegel vorhanden: Protokollierung des Wasserstands bei der Probenahme
  • Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter zum Zeitpunkt der Probenahme
  • Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Wasserprobe
  • Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2 - 5 °C


Mindestanforderungen bei der Bodenprobenahme
  • Umsetzung der Anforderungen und Dokumentationspflichten des Anhang 1 der BBodSchV (siehe Kapitel 3.1.1 in der Fassung von 1999) in entsprechende konkrete Standardarbeitsanweisungen
  • Angabe der Anzahl der Einzelproben je Teilfläche und nutzungsabhängige Beprobungstiefe für den Wirkungspfad Boden-Mensch. Falls Mischproben beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser entnommen wurden, Begründung für Mischproben-Bildung
  • Aufnahme des Schichtenprofils nach der "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5" (2009, , Kurz-KA 5') bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5
  • Fotografische Aufnahme insbesondere von Schürfen und Haufwerken


Mindestanforderungen bei der Bodenluftprobenahme
  • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Luft- und Bodentemperatur
  • Angabe oder Abschätzung des Grundwasserstandes
  • Angaben zur Bohrlochabdichtung, zum Entnahmebereich (mind. 1 m unter GOK) und dessen Abstand zur GW-Oberfläche (auch dieser sollte mind. 1 m betragen)
  • Dokumentation einer durchgeführten Dichtigkeitsprüfung des Sondensystems vor jeder Probenahme
  • Dokumentation von Art und Material der Anreicherungs- oder Direktsammelgefäße
  • Angabe des Zeitpunktes der Probenahme in Abhängigkeit des ausgetauschten Totvolumens der Sonde und des CO 2 -/O 2 -Gehaltes in der abgepumpten Bodenluft
  • Aufnahme des Schichtenprofils nach der "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vorund nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5" (2009, , Kurz-KA 5') bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5

.

Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen für die Probenahme  Anhang 3

- Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen

Die Untersuchungsstelle soll neben einer Grundausstattung für die Probenahme und die Arbeitssicherheit folgende gerätetechnische Ausstattung besitzen:

Geräte für die Probenahme Untersuchungsbereiche
1.1 2.1 3.1
Rammkernsonden (max.) 1 m Länge und mit mindestens 50 mm Durchmesser, inkl. Schlagkopf x x
Verlängerungsgestänge x x
Bohrhammer (elektrisch) x x
Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel (gasbetriebene Aggregate sind zu empfehlen) x x x
Ziehvorrichtung x x
Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin -Bohrer) x
Bohrstockhammer x
Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör x
Leitungssuchgerät x x
Licht-/Akustiklot, möglichst Phasenmessgerät x
Schöpfgerät x
Tauchmotorpumpe (Flussrate einstellbar) x
geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben x
Messzelle für Vor-Ort-Parameter x
Filtrationseinheit für Vor-Ort-Filtration x
Bodenluftsonden mit Verlängerungen x
Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft x
Geeignetes Schlauchmaterial x x
Durchflussmesser x x
Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer) x
Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte x
Stoppuhr x
Gasdichte Glasspritze bei Verwendung von Direktsammelgefäßen, Mindestvolumen 35 ml x
geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke, Arbeitstisch) x
geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher; unbeschichtete Materialien, z.B. Edelstahl) x
Edelstahlschüsseln x
Munsell-Farbtafel
(für genaue Profilbeschreibungen und bei der Kartierung)
x
verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut x x
Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser) x x x
Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS) x x x
allgemeine Geräte,
z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimer
x x x
Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke x x
Quellton, Bentonit x x
Werkzeug + Ersatzteile, z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort- Reparatur x x x
Verschlusskappen und -schlüssel x
Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln x
Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) x x x
geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehör x x x
Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) x x
persönliche Schutzausrüstung
(z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Arbeitsschuhe, Handschuhe, Gaswarngerät)
x x x
Absperrband x x x
Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen
(Ortsbeschreibung, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen, etc.)
x x x
Probenahmeprotokollvordrucke x x x
Gerätelogbuch x x x
pH-Messgeräte / Elektrode x
Temperaturmessgerät / -fühler x x
Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode x
Sauerstoffmessgerät / Elektrode x
Gerät zur Messung vom Redoxpotential / Elektrode X
Direktanzeigende Messgeräte für CO2, O2, CH4 und H2S x
PID / FID * x
Soweit notwendig: Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit x
Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung x x
demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehör x x x

*) PID/FID-Messungen können in Kooperation mit einem darauf spezialisierten Unternehmen erfolgen. Die Qualität der Begehungen unter Verantwortung der Untersuchungsstelle muss sichergestellt sein.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen