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Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 9 vom 28.08.2014S. 168)
Gl.-Nr: B 2129-3-4
§ 1 Anerkennung
(1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche anerkannt:
1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
| Teilbereich 1.1 | Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen |
| Teilbereich 1.2 | Labor-Analytik anorganische Parameter |
| Teilbereich 1.3 | Labor-Analytik organische Parameter |
| Teilbereich 1.4 | Labor-Analytik Dioxine und Furane |
2. Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien
| Teilbereich 2.1 | Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen |
| Teilbereich 2.2 | Labor-Analytik anorganische Parameter |
| Teilbereich 2.3 | Labor-Analytik organische Parameter |
3. Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas
| Teilbereich 3.1 | Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen |
| Teilbereich 3.2 | Labor-Analytik |
(2) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.
(3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Sofern eine Untersuchungsstelle an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält ( § 1 Absatz 2), kann der Kompetenznachweis für die obligatorischen Parameter eines Teilbereiches gemäß Teil B der Anlage von mehreren Standorten gemeinsam erbracht werden.
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche die Anerkennung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(3) Die zuständige Behörde prüft Anwendbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit der nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfolgten Akkreditierung.
(4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche und Teilbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § § 138a bis 138e des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn alle Unterlagen inklusive eines gültigen Kompetenznachweises gemäß Absatz 2 vorliegen.
(6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 3 Absatz 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen
(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
(2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.
§ 5 Befristung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist befristet; sie darf die Dauer der zu Grunde liegenden Akkreditierung nicht überschreiten.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn
Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.
§ 6 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Absatz 1 bestimmten Frist durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde oder durch Widerruf.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder e, ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe, Notifizierung anderer Bundesländer
(1) Die zuständige Behörde gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereichen, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das für Bodenschutz zuständige Ministerium weiter. Das Ministerium gibt diese Daten durch Eintragung in die bundesweite internetgestützte Datenbank Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) öffentlich bekannt.
(2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem ReSyMeSa zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Absatz 2 widerrufen worden ist.
(3) Anerkennungen (Notifizierungen) als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durch die zuständigen Stellen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.
| Anlage (zu §§ 2, 3) |
Teil A Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz
1 Anforderungen an die Untersuchungsstelle
Die Anforderungen in diesem Fachmodul ergänzen und präzisieren die "Allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" gemäß DIN EN ISO/IEC 17025. Diese Norm ist anwendbar, soweit vorliegend keine spezielleren Bestimmungen enthalten sind.
1.1 Personelle Voraussetzungen
Die Untersuchungsstelle muss von einer Person verantwortlich geleitet werden, die über folgende Qualifikation verfügt:
Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss hauptberuflich wahrgenommen werden.
Im Falle einer oder eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die oder der eine Notifizierung als probenehmende Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung der Leitung der Untersuchungsstelle oder der Managementbeauftragte auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.
Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtungen Chemie oder einer gleichwertigen Qualifikation in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung die Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.
Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit zu belegen.
1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation
Die Untersuchungsstelle muss so organisiert sein, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter Umfang und Grenzen des eigenen Verantwortungsbereiches kennt. Hierzu ist das Personal in seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form einzuweisen. Von der Untersuchungsstelle ist darüber hinaus mindestens eine Person zu benennen, die für die Umsetzung und Befolgung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich ist.
Bei einer oder einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die oder der Aufgaben einer probenehmenden Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, kann die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.
Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, eine schriftliche Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten zu erstellen und diese ständig aktuell und für das Personal verfügbar zu halten.
Die Regelungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten.
1.3 Gerätetechnische Voraussetzungen
Die Untersuchungsstelle hat eine gerätetechnische Ausstattung zu besitzen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des von der Untersuchungsstelle beantragten Probenahme- und Analysenumfanges einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Anforderungen an gerätetechnischer Ausstattung von probenehmenden Untersuchungsstellen sind in Anhang 3 aufgelistet.
Die Geräte sind regelmäßig zu überprüfen, gegebenenfalls zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Neben der gerätetechnischen Ausstattung muss eine Laboranalysen durchführende Untersuchungsstelle hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Substanz, ihrer räumlichen Aufteilung sowie ihrer haustechnischen Ausstattung geeignet sein, den besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Analytik im Spuren- und Ultraspurenbereich zu genügen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft muss jederzeit sichergestellt sein.
1.4 Qualitätsmanagement
Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren.
Bei der Abwicklung der Untersuchungsaufgaben sind die in den einschlägigen AQS-Merkblättern der LAWA geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen (LAWA 2011) sinngemäß anzuwenden, hier insbesondere:
Auch die Kontrolle mit matrixbezogenen rückgeführten Referenzmaterialien ist eine Möglichkeit der Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen.
Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
2 Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle
Bei der für die Kompetenzfeststellung zuständigen Stelle ist eine Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, die mindestens der unter Teil A, Nummer 1.1 für die Laborleitung geforderten Qualifikation entspricht.
Fachbegutachterinnen und Fachbegutachter haben darüber hinaus die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten , Regeln zum Begutachterwesen" der Deutschen
Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die nachfolgenden, speziellen Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen:
Als praktische Berufserfahrung muss eine mindestens vierjährige zusammenhängende hauptberufliche Tätigkeit (e19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters vorliegen. Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung oder der Tätigkeit als Fachbegutachterin oder Fachbegutachter nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
Die Benennung der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters ist auf höchstens vier Jahre zu befristen.
Anmerkung
Die Befristung der Benennung soll sicherstellen, dass eine erneute Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen und hier insbesondere der hauptberuflichen Erfahrung/Praxis erfolgt.
3 Ablauf der Kompetenzfeststellung (Begutachtung/Audit)
Die Kompetenz der Untersuchungsstelle wird im Rahmen einer Begutachtung (Audit) geprüft, deren Ablauf sinngemäß nach den aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten "Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen" der DAkkS erfolgt.
Die Einhaltung der fachlichen Kompetenz ist durch regelmäßige Wiederholaudits zu überprüfen. Im Notifizierungszeitraum von fünf Jahren ist jeder einzelne Standort einer Untersuchungsstelle mindestens zweimal zu begutachten.
Für jeden Teilbereich sollen bei der Kompetenzprüfung mindestens 50% der Methoden, Messprinzipien (z.B. optische Emissionsspektrometrie mittels induktiv gekoppelten Plasmas, ICP-OES) oder Probenahmearten des Teilbereiches geprüft werden. Die Auswahl der überprüften Verfahren erfolgt zufällig. Vorkenntnisse wie Ergebnisse von Ringversuchen sind jedoch bei der Auswahl zu berücksichtigen. Soweit gleiche Methoden in mehreren Teilbereichen verwendet werden, sollte die komplexere Methode geprüft werden. Im oben genannten Beispiel wäre bei Prüfung eines ICP-OES-Verfahrens aus einem Königswasserextrakt gemäß Teilbereich 1.2, die entsprechende Kompetenz für den Teilbereich 2.2 mit festgestellt.
Teil B Untersuchungsbereiche
Eine Notifizierung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 genannten Teilbereich erteilt werden. Hierbei muss der Kompetenznachweis für jeden obligatorischen Parameter eines Teilbereiches erbracht werden. Zusätzlich sind optionale Parameter angegeben, für die das Vorliegen eines Kompetenznachweises erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Werden optionale Parameter notifiziert, werden diese im Notifizierungsbescheid extra aufgeführt, sowie gesondert in das Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen.
Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.
Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte sind obligatorisch.
Beim Untersuchungsbereich 1 (Feststoffe) ist den Teilbereichen 1.2, 1.3 und 1.4 der Block "Basisparameter und Probenvorbereitung" vorangestellt. Dieser Block ist kein eigenständiger Teilbereich, sondern integraler Bestandteil jeder der drei Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4. In gleicher Weise ist dem Untersuchungsbereich 2 (Eluate und Perkolate, wässrige Medien) der Block "Eluate und Perkolate" vorangestellt, der integraler Bestandteil jeder der beiden Teilbereiche 2.2 und 2.3 ist.
Bestehende Notifizierungen für den Untersuchungsbereich 4 (auf Grundlage des Fachmoduls in der Fassung vom 11./12. September 2000) gelten für den aktuellen Untersuchungsbereich 2 mit den entsprechenden Teilbereichen.
Neuentwicklungen der Normung sind bei der Akkreditierung und Notifizierung zu berücksichtigen, soweit der FBU die entwickelten Verfahren als gleichwertig oder geeignet bewertet.
Die von der Untersuchungsstelle abgedeckten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche sowie die Analysenkompetenz für zusätzliche optionale Parameter sind in der Veröffentlichung der Notifizierung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Notifizierungsurkunde deutlich herauszustellen.
Erläuterung zu den Teilbereichen Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Der Anhang 1 (Untersuchungsteilbereiche 1.1, 2.1 und 3.1) enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenvorbehandlung, -vorbereitung, -aufarbeitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Die Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probennahme entsprechend den Normen sind in Anhang 2 konkretisiert. Durch die Festlegung einheitlicher Mindestqualitätsstandards bei der Probennahme sollen die jeweiligen Länderanforderungen an Untersuchungsstellen vereinheitlicht werden.
Soweit auf Antrag einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Notifizierung als Untersuchungsstelle auf die Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt wird, kann dies für die Probenahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. Auch diese Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und die oben genannten Spezifikationen (Teil II, 1.1-1.4) zur Qualitätssicherung erfüllen.
Bohrungen und Aufgrabungen können durch Dritte unter Aufsicht der Proben nehmenden Stelle ausgeführt werden; die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit der Untersuchungsstelle zur Durchführung von Kleinrammbohrungen bei den Teilbereichen 1.1 und 3.1 (siehe: Geräte für die Probenahme in Anhang 3) ist davon unbenommen. Unabhängig davon, wer Bohrungen und Aufgrabungen vornimmt, ist die Auswahl der Proben, also die Probenahme selbst, durch die Sachverständigen oder die Untersuchungsstelle durchzuführen.
Sind für die Probenahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probenahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren (siehe Anhang 2). Anhänge
Anhang 1 Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen
Anhang 2 Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme
Anhang 3 Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme - Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen
| Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen | Anhang 1 |
Hinweis:
Sind zu einem Parameter
mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt,
muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.
Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch.
Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Probenahmeplanung | Nach Vorgaben der BBodSchV | |
| DIN ISO 10381-1: 2011 | ||
| DIN ISO 10381-5: 2011 | ||
| Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten | Aufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter Lagerung | DIN ISO 10381-2: 2003 |
| DIN EN ISO 22475-1: 2007 | ||
| Haufwerksbeprobung | LAGA PN 98: 2001 | |
| Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige Schadstoffe | Gemäß: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000 Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html | |
| Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten | DIN ISO 10381-4: 2004 | |
| VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1 | ||
| Probenahme von Sedimenten | DIN 38414-11: 1987 | |
| Probenahme von Schwebstoffen
- OPTIONAL - | DIN 38402-24: 2007 | |
| Probenbeschreibung | Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009
Bodenkundliche Kartieranleitung | |
| Normenreihe Geotechnische Erkundung und Untersuchung | DIN EN ISO 14688-1: 2011 | |
| DIN EN ISO 14689-1: 2011 | ||
| DIN EN ISO 22475-1, 2007 | ||
| Ermittlung der Bodenart | Fingerprobe im Gelände Hinweis: Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht immer einsetzbar | Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009) Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 |
| DIN 19682-2: 2007 | ||
| Probenlagerung, Probenvorbehandlung im Gelände, Probentransport | DIN 19747: 2009 | |
| DIN ISO 10381-1: 2003 | ||
| DIN ISO 10381-2: 2003 | ||
| DIN ISO 18512: 2009 | ||
| Überschichtung des Bodens mit Lösungsmittel im Gelände bei Untersuchung auf leichtflüchtige Schadstoffe | DIN ISO 22155: 2006 | |
zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung *
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Probenvorbereitung und -aufarbeitung | DIN 19747: 2009 | |
| Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben | DIN ISO 11465: 1996 DIN EN 14346: 2007 |
| Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC) | luftgetrocknete Bodenproben | DIN ISO 10694: 1996 DIN EN 13137: 2001 DIN EN 15936: 2012 |
| pH-Wert (CaCl 2) | feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2) : 0,01 mol/l | DIN ISO 10390: 2005 |
| Rohdichte
- OPTIONAL - | Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen | DIN ISO 11272: 2001 |
| Korngrößenverteilung - OPTIONAL - | 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse
2) Siebung, | DIN ISO 11277: 2002
DIN 18123: 2011 |
*) Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbreiche 1.2,1.3 und 1.4.
Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
Teilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3 | ||
| Königswasserextrakt | Thermisch, offenes Gefäß
Thermisch, offenes Gefäß & Mikrowellenaufschluss | DIN ISO 11466: 1997 DIN EN 13657: 2003 |
| Ammoniumnitratextrakt | DIN ISO 19730: 2009 | |
| Alkalisches Aufschlussverfahren
- OPTIONAL - | Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) Analytik | DIN EN 15192: 2007 |
| Extraktion zur Bestimmung von Thallium
- OPTIONAL - | HNO3 , H2O2 | DIN ISO 20279: 2006 |
| Arsen (As) Antimon (Sb) | ICP - OES ICP - MS
ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 |
| Cadmium (Cd)
Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Blei (Pb) Zink (Zn) | ET - AAS
ICP - OES ICP - MS | DIN ISO 11047: 2003
DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Quecksilber (Hg) | AAS Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS | DIN EN 1483: 2007 DIN ISO 16772: 2005 |
| Cyanide | DIN ISO 17380: 2011 DIN ISO 11262:2012 | |
| Chrom (VI)
- OPTIONAL - | IC mit photometrischer Detektion | DIN EN 15192: 2007 |
| Molybdän (Mo)
Vanadium (V) - OPTIONAL - | ICP - OES
ICP - MS | DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Selen (Se)
- OPTIONAL - | ICP - OES
ICP - MS ET - AAS oder | DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 |
| Thallium (Tl) aus dem HNO3, H2O2 - Extrakt
- OPTIONAL - | ET - AAS
ICP - OES ICP - MS | DIN ISO 20279: 2006
DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Uran (U)
Wolfram (W) - OPTIONAL - | ICP - MS
ICP - OES | DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 22036: 2009 |
Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3 | ||
| Spezifische Probenvorbereitung: | DIN 19747: 2009 | |
| Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des Probenmaterials ist zu berücksichtigen, dass bei Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar. | ||
| Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 16 PAK (EPA): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]- / Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3- cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen | GC - MS
HPLC - UV/F * (* Acenaphtylen kann nicht mittels Fluorenzdetektor bestimmt werden) Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen. | DIN ISO 18287: 2006
DIN ISO 13877: 2000 DIN 38414-23: 2002 |
| Hexachlorbenzol | GC - ECD, GC - MS | DIN ISO 10382: 2003 |
| Pentachlorphenol | GC - ECD, GC - MS | DIN ISO 14154: 2005 |
| Aldrin, DDT, HCH-Gemisch | GC - ECD, GC - MS | DIN ISO 10382: 2003
DIN EN 15308: 2008 |
| Polychlorierte Biphenyle
(PCB6 / PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118 | GC - ECD, GC - MS
Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6 / PCB7). | DIN ISO 10382: 2003 *
DIN EN 15308: 2008 * DIN 38414-20: 1996 (* diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen) |
| Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol)
- OPTIONAL - | Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD | E DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011) |
| Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6- Trinitrotoluol)
- OPTIONAL - | Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS | E DIN ISO 11916-2: 2011 (ISO/FDIS 11916-2: 2011) |
| Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10 - C40) - OPTIONAL - | GC - FID
Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C10 -C 22 ) und gering mobilen (>C 22 - C 40 ) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04) | DIN ISO 16703: 2005
LAGA KW/04: 2009 |
| BTEX-Aromaten,
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe Einzelparameter gemäß der Norm - OPTIONAL - | Headspace, GC | DIN ISO 22155: 2006 |
| Siehe auch: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000 | ||
Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB*
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3 | ||
| PCDD / PCDF, dl-PCB* | GC- MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweilsentsprechenden 13C12-markierten Standards eines Kongeners. | DIN 38414-24: 2000Die Norm ist auch zur Bestimmung derdioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der
DIN 38407-3: 1998, mit heranzuziehen. Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg). |
| * | PCDD: | 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDD |
| PCDF: | 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8-PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF; 1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF | |
| dl- PCB (dioxinlike /Dioxinähnliche - Nomenklatur nach Ballschmiter): | ||
| Nonortho PCB: | PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169 | |
| Monoortho PCB: | PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189 | |
Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben.
Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper / lower bound).
Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper / lower bound anzugeben.
Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005).
Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigungen der Bestimmungsgrenze vorzunehmen.
Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Probenahmeplanung und Probenahmetechniken | DIN EN ISO 5667-1: 2007 | |
| Probenahme von Grundwasser | Das AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme | ISO 5667-11: 2009 (englisch) |
| DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11) | ||
| DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011 | ||
| Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen
- OPTIONAL - | Die LAWA -Richtlinie , Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung', Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme | DWA-M 905: 2012 |
| DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert) | ||
| Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) | Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme | DIN 38402-15: 2010 |
| Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) | DIN 38402-12: 1985 | |
| Vor-Ort-Untersuchungen | ||
| Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Färbung | DIN EN ISO 7887: 2012 | |
| Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Trübung | DIN EN ISO 7027: 2000 | |
| Geruch | DEV B 1/2 1971 | |
| Temperatur | DIN 38404-4: 1976 | |
| pH-Wert | DIN EN ISO 10523: 2012 | |
| Sauerstoffgehalt | DIN EN 25814: 1992 | |
| Elektrische Leitfähigkeit | DIN EN 27888: 1993 | |
| Bestimmung der Redoxspannung | Bei Sicker-/Grundwasserproben sind Probengewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses. | DIN 38.404 Teil 6: 1984 |
| Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport | Anmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d.h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangig | DIN EN ISO 5667-3: 2004 |
zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate *)
| Eluate / Perkolate | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen - OPTIONAL - | Wasser/Feststoff- Verhältnis von 10L/kg | DIN EN 12457-4: 2003 |
| Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe
- OPTIONAL - | DIN 19528: 2009 | |
| Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit
- OPTIONAL - | DIN 19738: 2004 |
*) Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind den folgenden Teilbreichen 2.2. und 2.3 zugeordnet.
Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Ggf. optionale Eluate/Perkolate gemäß Tabelle auf Seite 9 | ||
| Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen | Wasser/Feststoff- Verhältnis von 2L/kg | DIN 19529: 2009 |
| Antimon (Sb) Arsen (As) | ICP - OES
ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 |
| Blei (Pb)
Cadmium (Cd) Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Molybdän (Mo) Nickel (Ni) Zink (Zn) | ET - AAS
ICP - OES ICP - OES ICP - MS | DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Quecksilber (Hg) | AAS
Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS | DIN EN 1483: 2007
DIN ISO 16772: 2005 |
| Cyanid, gesamt und
Cyanid (CN-), leicht freisetzbar | Spektralphotometrie | DIN EN ISO 14403: 2002 DIN 38405-13: 2011
DIN EN ISO 17380: 2011 |
| Fluorid (F-),
Chlorid (Cl-), Sulfat (SO 4 2- | Ionenchromatographie gemäß den Einzelverfahren | DIN EN ISO 10304-1: 2009 DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985 |
| Vanadium (V)
- OPTIONAL - | ET - AAS
ICP - OES ICP - OES ICP - MS | DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Uran (U)
- OPTIONAL - | ICP - MS | DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Zinn (Sn)
Thallium (Tl) Wolfram (W) - OPTIONAL - | ICP - OES
ICP - OES ICP - MS | DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
| Selen (Se)
- OPTIONAL - | ET - AAS
ICP - OES ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 |
| Chrom (Cr VI)
- OPTIONAL - | Spektralphotometrie
Ionenchromatographie | DIN 38405-24: 1987DIN EN ISO 10304-3: 1997 |
Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Ggf. optionale Eluate/Perkolate gemäß Tabelle auf Seite 9 | ||
| Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen. | ||
| Schüttelverfahren - Elution von organischen Stoffen | Wasser/Feststoff- Verhältnis von 2L/kg | DIN 19527: 2012 |
| BTEX-Aromaten:
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol | Purge + Trap /Desorption, GC-MS
Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC Headspace-SPME, GC-MS | DIN EN ISO 15680: 2004
DIN 38407-9: 1991 DIN 38407-41: 2011 |
| Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LH KW)
Einzelparameter gemäß Norm | Purge + Trap /Desorption, GC-MS
Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC-ECD Headspace-SPME, GC-MS | DIN EN ISO 15680: 2004
DIN EN ISO 10301:1997 DIN 38407-41: 2011 |
| Aldrin | GC - ECD, GC - MS | DIN EN ISO 6468: 1997
DIN 38407-2: 1993 |
| DDT | GC - ECD, GC - MS | DIN EN ISO 6468: 1997
DIN 38407-2: 1993 |
| Chlorphenole | GC - ECD, GC - MS | DIN EN 12673: 1999 |
| Chlorbenzole geringer flüchtig (Cl3-Cl6) | GC - ECD, GC - MSFlüssigextraktion, GC-ECD, GC-MS | DIN 38407-2: 1993
DIN EN ISO 6468: 1997 |
| Chlorbenzole (Cl1-Cl3) | Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC-ECD (ggf. MS) | DIN EN ISO 10301:1997 |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB6 / PCB7):
PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118 | GC - ECD, GC - MS
Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6 / PCB7) | DIN 38407-2: 1993 DIN 38407-3: 1998 |
| 16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne Acenaphthylen) | GC-MS
HPLC - F | DIN EN ISO 17993: 2004
DIN 38407-39: 2011 |
| Naphthalin | GC - FID, GC - MS | DIN EN ISO 15680: 2004
DIN 38407-9: 1991 |
| Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10-C40) | GC - FID | DIN EN ISO 9377-2: 2001 |
| Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC)
(2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, - OPTIONAL - | Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC / UV-Detektion | DIN EN ISO 22478: 2006 |
| Sprengstofftypische Verbindungen (GC)
(2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, - OPTIONAL - | Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels Gaschromatographie | DIN 38407-17: 1999 |
| Phenole
(Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5- Trimethylphenol; 2,3,6- Trimethylphenol; 2,4,6- Trimethylphenol; 3,4,5- Trimethylphenol) - OPTIONAL - | GC-ECD, GC - MS | ISO 8165-2: 1999
DIN EN 12673: 1999 |
Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, Deponiegas
Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
| Untersuchungsparameter | Methoden/ Hinweise | Verfahren |
| Probenahme | ||
| Rammkernsondierung | Durchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens mit 50 mm Durchmesser | DIN ISO 10381-2: 2003 |
| DIN EN ISO 22475-1: 2007 | ||
| Probenahme von Bodenluft | VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998 | |
| VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005 | ||
| DIN ISO 10381-7: 2007 | ||
| Vor-Ort-Analytik | ||
| Kohlendioxid (CO 2) | Direktanzeigendes Messgerät | |
| Methan (CH 4) | Direktanzeigendes Messgerät | |
| Schwefelwasserstoff (H 2 S) | Direktanzeigendes Messgerät | |
| Sauerstoff (O 2) | Direktanzeigendes Messgerät | |
| Summenparameter organische Spurengase | Direktanzeigendes Messgerät | |
Teilbereich 3.2: Labor - Analytik
| Untersuchungsparameter | Verfahren | |
| BTEX | VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000 | |
| Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LH KW) | VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000 |
| Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probennahme | Anhang 2 |
| Grundlegende Anforderungen |
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| Mindestanforderungen bei der Grundwasserprobenahme |
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| Mindestanforderungen bei der Probenahme von Fließ- und Standgewässern |
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| Mindestanforderungen bei der Bodenprobenahme |
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| Mindestanforderungen bei der Bodenluftprobenahme |
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| Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen für die Probenahme | Anhang 3 |
- Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen
Die Untersuchungsstelle soll neben einer Grundausstattung für die Probenahme und die Arbeitssicherheit folgende gerätetechnische Ausstattung besitzen:
| Geräte für die Probenahme | Untersuchungsbereiche | ||
| 1.1 | 2.1 | 3.1 | |
| Rammkernsonden (max.) 1 m Länge und mit mindestens 50 mm Durchmesser, inkl. Schlagkopf | x | x | |
| Verlängerungsgestänge | x | x | |
| Bohrhammer (elektrisch) | x | x | |
| Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel (gasbetriebene Aggregate sind zu empfehlen) | x | x | x |
| Ziehvorrichtung | x | x | |
| Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin -Bohrer) | x | ||
| Bohrstockhammer | x | ||
| Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör | x | ||
| Leitungssuchgerät | x | x | |
| Licht-/Akustiklot, möglichst Phasenmessgerät | x | ||
| Schöpfgerät | x | ||
| Tauchmotorpumpe (Flussrate einstellbar) | x | ||
| geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben | x | ||
| Messzelle für Vor-Ort-Parameter | x | ||
| Filtrationseinheit für Vor-Ort-Filtration | x | ||
| Bodenluftsonden mit Verlängerungen | x | ||
| Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft | x | ||
| Geeignetes Schlauchmaterial | x | x | |
| Durchflussmesser | x | x | |
| Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer) | x | ||
| Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte | x | ||
| Stoppuhr | x | ||
| Gasdichte Glasspritze bei Verwendung von Direktsammelgefäßen, Mindestvolumen 35 ml | x | ||
| geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke, Arbeitstisch) | x | ||
| geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher; unbeschichtete Materialien, z.B. Edelstahl) | x | ||
| Edelstahlschüsseln | x | ||
| Munsell-Farbtafel (für genaue Profilbeschreibungen und bei der Kartierung) | x | ||
| verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut | x | x | |
| Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser) | x | x | x |
| Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS) | x | x | x |
| allgemeine Geräte, z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimer | x | x | x |
| Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke | x | x | |
| Quellton, Bentonit | x | x | |
| Werkzeug + Ersatzteile, z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort- Reparatur | x | x | x |
| Verschlusskappen und -schlüssel | x | ||
| Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln | x | ||
| Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) | x | x | x |
| geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehör | x | x | x |
| Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) | x | x | |
| persönliche Schutzausrüstung (z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Arbeitsschuhe, Handschuhe, Gaswarngerät) | x | x | x |
| Absperrband | x | x | x |
| Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen (Ortsbeschreibung, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen, etc.) | x | x | x |
| Probenahmeprotokollvordrucke | x | x | x |
| Gerätelogbuch | x | x | x |
| pH-Messgeräte / Elektrode | x | ||
| Temperaturmessgerät / -fühler | x | x | |
| Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode | x | ||
| Sauerstoffmessgerät / Elektrode | x | ||
| Gerät zur Messung vom Redoxpotential / Elektrode | X | ||
| Direktanzeigende Messgeräte für CO2, O2, CH4 und H2S | x | ||
| PID / FID * | x | ||
| Soweit notwendig: Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit | x | ||
| Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung | x | x | |
| demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehör | x | x | x |
*) PID/FID-Messungen können in Kooperation mit einem darauf spezialisierten Unternehmen erfolgen.
Die Qualität der Begehungen unter Verantwortung der Untersuchungsstelle muss sichergestellt sein.
| ENDE | |