Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

2.3 Bebauungsplan

2.3.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planaufstellung

Für das Gebot gerechter Abwägung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

Ergänzend wird auf die in Anlage 1 dargestellten Möglichkeiten der Berücksichtigung bestehender Bodenbelastungen hingewiesen.

2.3.2 Nach Forschungspflicht und Kostentragung bei Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Obwohl das Satzungsverfahren auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Planung erlagen eingeleitet wird, ergeben sich hinsichtlich der Nachforschungspflicht der Gemeinde nach Bodenbelastungen keine Unterschiede zum Bebauungsplan. Es wird insoweit auf die Nummern 2.1.2 und 2.3.1 verwiesen.

Mit der Nachforschungspflicht der Gemeinde korrespondiert die Nachweispflicht des Vorhabenträgers, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuführen. Hierzu hat er auf seine Kosten die zur städtebaurechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen vorzulegen und bei einem Bodenbelastungsverdacht substantiiert nachzuweisen, dass das Vorhaben auch insoweit öffentlich-rechtlich mit den Grundsätzen des § 1 BauGB vereinbar ist.

Aus der Nachforschungspflicht der Gemeinde und der Nachweis- und Kostentragungspflicht des Vorhabenträgers folgt für ein evtl. erforderliches Gutachten eines Sachverständigen in Anlehnung an eine Detailuntersuchung i. S. v. § 3 Abs. 4 BBodSchV Folgendes:

Ist der Vorhabenträger zur Übernahme der Gutachterkosten oder zur Vergabe eines entsprechenden Auftrages nicht bereit, muss die Gemeinde entscheiden, ob sie das Satzungsverfahren bei eigener Kostentragung des Gutachtens fortsetzt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Andernfalls ist das Satzungsverfahren einzustellen.

2.3.3 Instrumente des Bau- und Planungsrechts

2.3.3.1 Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 9 BauGB enthält in seinem - abschließenden - Katalog keine speziellen Festsetzungen zur Sanierung von Bodenbelastungen. Unter Sanierung werden in dieser Bekanntmachung Sicherungs- oder Dekontaminationsmaßnahmen sowie sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. Aushub und Umlagerung belasteter Böden, gezielte Versiegelung oder Überbauung) verstanden. Eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde wird empfohlen. Für diese Problemstellung können insbesondere folgende Festsetzungen in Betracht kommen:

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Gemeinde in den Bebauungsplan Hinweise aufnimmt, die für nachfolgende Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind.

Allgemein ist bei der Festsetzung der Art der zulässigen Nutzung zu berücksichtigen, dass die Nutzungsdifferenzierungen der BBodSchV - soweit sie für die Wirkungspfade Boden - Mensch (direkter Kontakt) und Boden - Pflanze Prüf- und Maßnahmenwerte für bestimmte Bodennutzungen vorsieht (vgl. Anhang 2 Nr. 1 und 2 zur BBodSchV vorsieht - nur zwischen Kinderspielflächen, Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbegrundstücken unterscheidet. Die Beschreibung dieser Bereiche weicht zum Teil von ähnlichen Begriffen des Bauplanungsrechts ab.

Diese Werte stellen nach dem Konzept des Bodenschutzrechts auf die konkrete Nutzung der einzelnen Fläche ab. Demgegenüber lassen bauleitplanerische Festsetzungen oft mehrere Nutzungen mit im Sinne des Bodenschutzrechts unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit zu. So können in einem Mischgebiet Flächen zum Wohnen oder zur Gewerbeausübung genutzt werden. Eine öffentliche Grünfläche kann eine größere Parkfläche sein, in der auch eine Kinderspielfläche liegt. Schließlich sind auch in Gewerbe- und Industriegebieten in beschränktem Umfang Wohnnutzungen einschließlich zugehöriger Kinderspielflächen zulässig.

Bei der Festsetzung der Art der baulichen und sonstigen Nutzung ist daher bezogen auf Bodenbelastungen die Bandbreite der danach möglichen Nutzungen zu berücksichtigen.

Beim Vorhaben- und Erschließungsplan besteht nach § 12 Abs. 3 BauGB keine Bindung an die Festsetzungen nach § 9 BauGB, die Baunutzungsverordnung sowie die Planzeichenverordnung. Damit kann der Plan auch Festlegungen z.B. zur Regelung der Sanierung enthalten, die über den im Übrigen abschließenden Katalog des § 9 BauGB hinausgehen. Dabei sind jedoch die vorgenannten Grundsätze zu beachten.

2.3.3.2 Kennzeichnungen

Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Schadstoffen belastet sind. Die Kennzeichnungspflicht ist nicht - wie beim Flächennutzungsplan -auf für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen beschränkt, d. h. die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich auf alle in Betracht kommenden Flächen im Gebiet eines Bebauungsplanes. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für die dem Bebauungsplan nachfolgenden Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) auf mögliche Gefährdungen und die erforderliche Berücksichtigung von Bodenbelastungen hinzuweisen ("Warnfunktion"). Im Übrigen wird auf Nummer 2.2.2 verwiesen.

2.3.3.3 Städtebaulicher Vertrag

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB können die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein. Zu den sonstigen vorbereitenden Maßnahmen gehören die Untersuchungen der Bodenbelastung sowie die Freilegung von Grundstücken (Abbruch baulicher Anlagen und Entsiegelung).

Städtebauliche Verträge zur Regelung der Sanierung von Flächen mit Bodenbelastungen werden zwischen Gemeinde und Eigentümer bzw. Bauträger abgeschlossen. Sinnvoll werden Vertragsbestimmungen über den Ablauf der Sanierungsmaßnahmen sein, vor allem Informations-, Untersuchungs-, Abstimmungs- und auch Kostenpflichten. Auch zeitliche Vorgaben können vereinbart werden.

Zur Vermeidung von Meinungsunterschieden über den Umfang der Verpflichtung und deren Erfüllung sollte in den Abschluss und den "Vollzug" des Vertrages die Bodenschutzbehörde einbezogen werden (z.B. zur Feststellung, dass die Sanierung ordnungsgemäß abgeschlossen ist).

Wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, werden die genannten Regelungen regelmäßig Gegenstand des Durchführungsvertrages sein.

2.3.3.4 Baulast

Vielfach sind Grundstückseigentümer oder Vorhabenträger zur Sanierung von Bodenbelastungen bereit, wenn die Gemeinde die belasteten Flächen verbindlich überplant bzw. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft setzt. In diesen Fällen kann es in Betracht kommen, die Sanierungsverpflichtungen durch Baulast (§ 80 ThürBO) zu sichern. Auf diese Weise können auch Rechtsnachfolger in die Sanierungsverpflichtung eingebunden werden.

2.3.3.5 Zeitliche Verknüpfung zwischen Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan, städtebaulichem Vertrag und Baulast

Der Bebauungsplan kann erst in Kraft treten, wenn durch geeignete rechtliche Instrumente (Festsetzungen im Bebauungsplan, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Baulast) die im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung erforderlichen Behandlung der Bodenbelastung gesichert ist, soweit nicht eine Sanierung im Zuge nachfolgender Verwaltungsverfahren möglich und ausreichend ist. Daraus folgt, dass der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan nur im zeitlichen Zusammenhang mit den genannten öffentlich-rechtlichen Instrumenten (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, Eintragung der Baulast) gefasst werden kann. Für den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt sich das bereits aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

2.3.4 Begründung

Die nach § 9 Abs. 8 BauGB erforderliche Begründung muss Aussagen zu den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes und den für die Abwägung wesentlichen Punkten enthalten. Bei der Überplanung von Bodenbelastungen kommen daher Aussagen zu folgenden Punkten in Betracht:

Die der Abwägung zugrunde liegenden Gutachten sollten der Begründung als Anlage beigefügt werden, soweit auf sie Bezug genommen wird.

2.3.5 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Bebauungspläne

Bei Bodenbelastungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kann der Bodenbelastungsverdacht bereits im Planverfahren bestanden haben (und die Gemeinde diesem nicht nachgegangen sein) oder erst nach Abschluss des Planverfahrens aufgetreten sein.

In beiden Fällen ist von der Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans auszugehen, wenn das Abwägungsergebnis nicht haltbar ist, d. h. wenn schlechterdings so nicht hätte geplant werden dürfen. Die Gemeinde hat dem Bodenbelastungsverdacht auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eigene Initiative und Kosten nachzugehen, da nun in erster Linie die Gültigkeit der gemeindlichen Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan in Frage steht.

Wird der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur teilweise von Bodenbelastungen betroffen, besteht Teilnichtigkeit nur dann, wenn der Bebauungsplan ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle den Grundsätzen des § 1 BauGB entsprechende Ordnung der Bodennutzung enthält und dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist regelmäßig zusätzlich erforderlich, dass das Vorhaben räumlich und funktional so teilbar sein muss, dass der nicht betroffene Teil für sich ein funktionsfähiges Ganzes ergibt.

Wenn und soweit die Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan nichtig ist, führt dies auch zu Nichtigkeit des zu ihrer Durchführung geschlossenen Durchführungsvertrages. Kommt es zu keiner Einigung über die Anpassung des Durchführungsvertrages, fehlt es an einer notwendigen Grundlage für die Satzung.

Für jeden der Fälle gilt, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne (Urteil vom 21.11.1986 - 4 C 22.83 -, BauR 1987, 171) ein förmliches Verfahren eingeleitet werden sollte, in dem über die zur Lösung der Problematik erforderliche Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des fehlerhaften Bebauungsplanes zu befinden ist. Unter den Voraussetzungen des § 215a BauGB kommt hierfür auch ein ergänzendes Verfahren in Betracht. Dies setzt aber u. a. voraus, dass durch die Bodenbelastung nicht das Konzept des Planes insgesamt in Frage gestellt ist.

Will die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wegen der Bodenbelastungen aufheben, bedarf sie dazu nicht der Zustimmung des Vorhabenträgers. Sie hat jedoch in der Abwägung eine eventuelle Absicht des Vorhabenträgers, den Vorhaben- und Erschließungsplan in einer den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdenden Art zu ändern, in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Besteht bei mehreren Bebauungsplänen ein Bodenbelastungsverdacht, kann von der Gemeinde nicht verlangt werden, für alle betroffenen Bebauungspläne gleichzeitig ein solches Verfahren durchzuführen. Es ist grundsätzlich sachgerecht, wenn die Gemeinde ein Konzept zur Überprüfung der betroffenen Bebauungspläne - Reihenfolge der zu überprüfenden Bebauungspläne unter Berücksichtigung insbesondere des möglichen Gefährdungsgrades der tatsächlichen oder ausgewiesenen Nutzung - erarbeitet und danach die Verfahren zur Überprüfung der Bebauungspläne durchführt.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass in den einzuleitenden förmlichen Verfahren nicht allein der Rechtsschein eines nichtigen Bebauungsplanes oder einzelner Festsetzungen zu beseitigen ist, sondern gleichzeitig darüber zu entscheiden ist, ob gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die (erneute) Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. Ein durchsetzbarer Anspruch der Bürger besteht nicht (§ 2 Abs. 3 BauGB). Ein Unterlassen der (Um-) Planungspflicht kann allerdings Amtshaftungsansprüche auslösen.

Bei bekannt werden eines Bodenbelastungsverdachts erfolgt das Tätigwerden der Gemeinde als Planungsträger unabhängig von den behördlichen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Gefahrenabwehr erforderlich sind. Gleichwohl ist ein enger fachlicher Kontakt und eine Abstimmung des Vorgehens von Gemeinde und Bodenschutzbehörde angezeigt.

Wenn durch Maßnahmen nach Bauordnungsrecht oder Bodenschutzrecht der möglichen Gefahr entgegengetreten werden kann, kann eine Änderung des Bebauungsplans entbehrlich sein. Davon bleibt die Kennzeichnungspflicht unberührt.

3 Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

3.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben

3.1.1 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf nichtbeplante Innenbereiche

3.1.1.1 Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, muss ein Vorhaben u. a. den Anforderungen an "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" entsprechen. Daher ist ein Vorhaben unzulässig, wenn es in einem belasteten Gebiet errichtet werden soll und wenn es schädlichen Einwirkungen aus dem Boden ausgesetzt wird.

Besteht der Verdacht auf eine Belastung des Baugrundstücks (z.B. durch Daten oder Erkenntnisse aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten), so ist dem nachzugehen. Bestätigt sich der Verdacht und sind die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch geeignete Maßnahmen nicht zu gewährleisten, ist das Vorhaben unzulässig. Bei dieser Entscheidung ist die beabsichtigte Nutzung (z.B. Wohn- oder gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.

3.1.1.2 Satzungen nach § 34 Abs. 4, 5 BauGB

Die so genannte Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat nur deklaratorische Wirkung und bildet damit keine "Verlässlichkeitsgrundlage". Einer vorherigen Überprüfung der durch die Satzung erfassten Fläche auf Bodenbelastungen hin bedarf es also nicht.

Der Erlass einer Entwicklungs- und einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB setzt nach dessen Satz 3 voraus, dass die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Damit gelten für den Erlass einer solchen Satzung die Grundsätze wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes (vgl. Nr. 2.3).

Stellt sich heraus, dass im Bereich einer Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung Bodenbelastungen vorhanden sind oder ein Verdacht darauf ernsthaft begründet ist, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Bodenbelastungen daraufhin zu überprüfen, ob die Satzung aufzuheben ist oder weiterhin bestehen bleiben kann. Ergibt die Überprüfung, dass bei Vorhaben auf Grund der Gefährdung durch die Bodenbelastung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung beeinträchtigt werden, so ist die Satzung unwirksam und der durch ihren Erlass begründete Rechtsschein aufzuheben. Auf Nr. 2.3.5 wird verwiesen.

3.1.2 Auswirkungen von Bodenbelastungen bei Vorhaben im Außenbereich

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben "schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird". Hier ist wie in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu verfahren; auf Nummer 3.1.1 wird verwiesen.

Auf "Außenbereichssatzungen" nach § 35 Abs. 6 BauGB ist Nummer 3.1.1 entsprechend anzuwenden.

3.2 Berücksichtigung von Bodenbelastungen nach dem Bauordnungsrecht

Nach § 16 Satz 1 ThürBO müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein (Satz 2). Gegen diese Vorschrift wird verstoßen, wenn auf Grundstücken mit Bodenbelastungen bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, errichtet werden sollen und hierdurch die Nutzer einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden.

Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 16 ThürBO können die Werte der BBodSchV als Hilfsmittel herangezogen werden. Ein Verdacht einer entsprechenden Gefährdung wird indiziert, wenn Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV vorliegen, insbesondere dann, wenn die Prüfwerte nach der BBodSchV für die jeweilige Nutzung überschritten werden. Werden die Maßnahmenwerte überschritten, ist das Vorhaben ohne vorherige Sanierung regelmäßig unzulässig.

4 Verfahrensrechtliche Berücksichtigung von Bodenbelastungen

4.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

4.1.1 Vorhaben nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB

Liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 2 BauGB und lassen die Festsetzungen dieses Vorhaben zu, ist zu prüfen, ob der Bodenbelastungsverdacht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens gewesen und im Bauleitplanverfahren abgearbeitet worden ist. Ist dies der Fall, ist grundsätzlich von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens - ggf. unter Nebenbestimmungen und/oder nach Durchführung einer erforderlichen Sanierung - auszugehen. Ist dies nicht der Fall, sollte - unbeschadet der Frage einer möglichen Inzidentverwerfung des Bebauungsplans - das Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung mit dem Bauherrn ausgesetzt werden. Die Gemeinde - soweit sie nicht mit der Bauaufsichtsbehörde identisch ist - und ggf. das Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde für den Bebauungsplan sind zu unterrichten. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. Nr. 2.3.5) zu geben. Erforderlichenfalls kann die Bauaufsichtsbehörde einen Normenkontrollantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans stellen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO). Erweist sich der Bebauungsplan als nichtig, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 34 f. BauGB (vgl. Nrn. 3.1 und 3.2).

4.1.2 Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB

Besteht der Verdacht auf eine Bodenbelastung (z.B. durch Verzeichnis in einem Altlastenkataster), so ist dieser Verdacht auszuräumen. Der Nachweis, dass das Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht bzw. nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, ist vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Das dafür notwendige Gutachten muss die beabsichtigte Nutzung (ob für Wohn- oder für gewerbliche Zwecke oder als Kinderspielfläche bzw. für eine sonstige schutzwürdige Nutzung) berücksichtigen; dabei kann es graduelle Unterschiede geben. Erforderlichenfalls ist durch ein spezielles Gutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind. Können diese nicht erfüllt und kann die Gefährdung auch durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, ist der Bauantrag abzulehnen.

4.2 Baugenehmigungs- und Anzeigeverfahren

Zu unterscheiden ist zwischen dem Baugenehmigungsverfahren und dem so genannten Anzeigeverfahren nach § 62b ThürBO. Ergeben sich im Baugenehmigungsverfahren konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für einen bei der bauaufsichtlichen Prüfung zu beachtenden Bodenbelastung (z.B. aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten), so muss dies im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.

Kann das Bauvorhaben im Anzeigeverfahren durchgeführt werden, treffen die Bauaufsichtsbehörde keine erhöhten Pflichten. Der Bauherr ist ebenso wie für die Beachtung des sonstigen materiellen Rechts dafür verantwortlich, dass sein Vorhaben nicht mit den aus dem Bebauungsplan hervorgehenden Bodenbelastungen unvereinbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, ihr in diesem Verfahren eingereichte Unterlagen für Vorhaben in Gebieten mit Bodenbelastungen in stärkerem Umfang als in anderen Gebieten zu kontrollieren. Erfolgt im Einzelfall eine Kontrolle und wird dabei die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Bodenbelastung erkannt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Untersagung des Baubeginns zu entscheiden.

4.3 Berücksichtigung von Bodenbelastungen nach Erteilung der Baugenehmigung

Ergibt sich ein Bodenbelastungsverdacht erst nach Erteilung der Baugenehmigung, z.B. vor Beginn oder während der Bauarbeiten, so hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn anzuhalten, die Bauarbeiten nicht aufzunehmen oder einzustellen und ggf. bereits eine aufgenommene Nutzung zu unterlassen. Kommt der Bauherr einer solchen Aufforderung nicht nach, entscheidet sie auf Grund des § 48 ThürVwVfG über die Rücknahme der Baugenehmigung, ordnet erforderlichenfalls die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), stellt ggf. die Bauarbeiten ein (§ 76 ThürBO) und/oder untersagt die Aufnahme oder die Fortsetzung der Nutzung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 ThürBO). Über eine Aufhebung der Baugenehmigung, ihre Beschränkung und/oder die Beifügung von Nebenbestimmungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach den allgemeinen Grundsätzen.

Anlage 1

Handlungsempfehlungen

Bestehen im Plangebiet Bodenbelastungen, die mit den zunächst vorgesehenen Planinhalten nicht uneingeschränkt vereinbar sind, sollten bei den notwendigen Plananpassungen auch Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die zu einer Vermeidung oder zumindest Verminderung der nutzungsabhängigen Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen führen. Dabei kommen im Einzelnen in Frage:

1 Planung besonders sensibler Nutzungen
(z.B. Kinderspielflächen, "Wohngärten") nur in nicht belasteten Bereichen.

2 Sicherstellung der Vereinbarkeit der geplanten Nutzung mit einer vorliegenden Bodenbelastung durch Sanierungsmaßnahmen und/oder Nutzungseinschränkungen. Die notwendigen Einschränkungen sind im Einzelfall abhängig von der Bodenbelastung (Stoffspektrum, Belastungshöhe) und von den vorrangig betroffenen Wirkungspfaden. Sie können beispielsweise beinhalten:

2.1 Beim Wirkungspfad Boden - Mensch (Direktkontakt):

2.1.1 Vermeidung offener Bodenflächen durch

2.1.2 In Teilbereichen Bodenaustausch bzw. Bodenüberdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial in der erforderlichen Mächtigkeit (s. u.).

2.2 Beim Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze:

2.2.1 Einstellung und Erhalt des Boden-pH-Wertes im Bereich von pH 6,8-7,2 zur Verminderung der Schwermetallverfügbarkeit im Boden im Hinblick auf den Übergang in Nahrungspflanzen (pH-Kontrolle durch Bodenuntersuchung alle 3-5 Jahre und ggf. Zufuhr von Kalk zur Erreichung des Ziel-pH-Wertes),

2.2.2 Bei Nahrungspflanzenanbau Abdeckung des Bodens durch geeignete Mulchmaterialien (z.B. Folie, Mulch) zur Verminderung des Schadstoffüberganges Boden - Pflanze bei PAK,

2.2.3 Einschränkung des Anbaus stark bis mäßig schadstoffanreichender Nutzpflanzen (vgl. Anlage 2),

2.2.4 kein Anbau von für den menschlichen Verzehr geeigneten Nutzpflanzen,

2.2.5 Nutzpflanzenanbau nur nach Bodenaustausch bzw. -überdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial in der erforderlichen Mächtigkeit, beschränkt auf die betroffenen Teilbereiche (s.u.).

2.3 Beim Wirkungspfad Boden - Grundwasser:

2.3.1 Keine Einrichtung und Nutzung von Hausbrunnen zur Eigenwasserversorgung.

Werden in Teilbereichen und bei bestimmten Nutzungen Einschränkungen im Hinblick auf einen Bodenaustausch oder eine Bodenüberdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, sind nachfolgend genannte Randbedingungen zu berücksichtigen.

Eine Überdeckung des belasteten Bodens mit unbelastetem Bodenmaterial kommt zur Unterbindung einer oralen Schadstoffaufnahme durch Menschen oder zur Minimierung des Schadstoffüberganges in Pflanzen nur bei oberflächennahen Bodenbelastungen in Betracht, bei denen besondere Maßnahmen zum Grundwasserschutz nicht erforderlich sind.

Bei einem Bodenaustausch oder einer Bodenüberdeckung ist die Mächtigkeit der im Austausch eingebrachten oder als Überdeckung aufgebrachten Bodenschicht sowie ggf. zusätzliche Maßnahmen nach den betroffenen Wirkungspfaden und damit nach der beabsichtigten Folgenutzung zu differenzieren. Nach bisherigen Erfahrungen - auch aus Feldversuchen mit unterschiedlich hoher Überdeckung - sind folgende Mächtigkeiten zu empfehlen:

Folgenutzung Maßgeblicher Wirkungspfad Empfohlene Mindestmächtigkeit der ein- bzw. aufgebrachten Bodenschicht Zusätzliche Maßnahmen
Kinderspielflächen Boden-Mensch 35 cm Geotextil o. Ä. als Grabesperre
Haus- und Kleingärten Boden - Nutzpflanze 60 cm Geotextil o. Ä. als Grabesperre
Vegetationsflächen in Grün- und Freizeitanlagen Boden-Mensch 35 cm Geotextil o. Ä. als Grabesperre

Diese Empfehlungen berücksichtigen die gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bei der Gefahrenbeurteilung nutzungsabhängig zu betrachtenden Bodentiefen. Die ergänzende Einbringung einer Signalschicht (z.B. Geotextil) soll dabei als Grabesperre zusätzliche Sicherheit von unbeabsichtigtem Kontakt mit belastetem Bodenmaterial bieten.

So umfasst die für Kinderspielflächen empfohlene Deckschichtmächtigkeit von 35 cm die Bodentiefe, die nach BBodSchV als von Kindern maximal erreichbare Tiefe anzusehen ist.

In Haus- und Kleingärten sollte bei Bodenaustausch- oder -überdeckungsmaßnahmen nicht nach Nutz- und Ziergartenbereichen unterschieden werden, da es dort im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß häufiger zu Umnutzungen kommt. Die empfohlene Mächtigkeit leitet sich u. a. aus Ergebnissen eines langjährigen Feldversuches des Landesumweltamtes NRW zum Schwermetallübergang Boden - Nutzpflanze auf einem mit Cadmium, Blei und Zink belasteten Standort ab. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte die empfohlene Deckschichtmächtigkeit aber auch bei Bodenbelastungen mit schwer flüchtigen organischen Schadstoffen (PAK, PCB, PCDD/F) ausreichend Sicherheit bieten, weil bei diesen eine Wurzelaufnahme zumeist nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ist der Anbau von Nahrungspflanzen durch entsprechende Einschränkungen ausgeschlossen, genügen zur Unterbindung des Direktkontaktes mit dem belasteten Bodenmaterial Austausch- oder Überdeckungsmächtigkeiten von mindestens 35 cm. Es ist jedoch in jedem Fall durch die Mächtigkeit der ein- bzw. aufgebrachten Bodenschicht oder ggf. durch zusätzliche Einschränkungen sicherzustellen, dass bei in Haus- und Kleingärten üblichen Erdarbeiten (z.B. Verlegung von Ver-/Entsorgungsleitungen, frostsichere Gründungen, Ausheben tiefer Pflanzgruben etc.) kein belastetes Bodenmaterial an der Bodenoberfläche verbleibt.

Entsprechendes ist auch bei Vegetationsflächen in Grün- und Freizeitanlagen sicherzustellen. Im Übrigen sollte bei diesen eine Mmindestmächtigkeit von 35 cm nicht unterschritten werden, weil geringere Mächtigkeit unter Berücksichtigung von durchgeführten gärtnerischen Pflanz- und Pflegearbeiten sowie der mischenden Tätigkeit von Bodentieren (z.B. Maulwurf) längerfristig als nicht ausreichend erscheinen. Unabhängig davon kann auch eine über 35 cm hinausgehende Deckschichtmächtigkeit auf diesen Flächen erforderlich sein, wenn Bodenbelastungen bestehen, die das Pflanzenwachstum selbst beeinträchtigen.

Die Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffgehalte des im Austausch eingebrachten bzw. zur Überdeckung verwendeten Bodenmaterials richten sich im Einzelnen nach den Bestimmungen des § 12 BBodSchV, sofern es sich bei den ein- oder aufgebrachten Bodenschichten um eine "durchwurzelbare Bodenschicht" im Sinne der BBodSchV handelt.

Anlage 2

1. Anreicherungsvermögen verschiedener Nutzpflanzen für Schwermetalle (kursiv = unsicher)

Anreicherungsvermögen Cadmium Blei Thallium
hoch Endivie
Lollo rosso
Mangold
Sellerie
Spinat
Weizen
Zuckerrübenblatt
Endivie
Laib rosso
Grünkohl
Grünraps
mäßig Blumenkohl
Broccoli
Chinakohl
Grünkohl
Hafer
Möhren
Porree
Rote Bete
Kopfsalat
Schwarzwurzel
Blumenkohl
Broccoli
Chinakohl
Feldsalat
Gerste
Grünkohl
Hafer
Kohlrabi
Kopfsalat
Mangold
Möhren
Porree
Radies/Rettich
Roggen
Rosenkohl
Rote Bete
Rotkohl
Schwarzwurzel
Sellerie
Spinat
Spitzkohl
Weißkohl
Weizen
Wirsing
Zwiebel
Broccoli
Mangold
Radies/Rettich
Rote Bete
Schwarzwurzel
Sellerie
Spinat
Wirsing
niedrig Buschbohne
Erbse
Feldsalat
Gerste
Gurke
Kartoffeln
Kohlrabi
Kürbis
Paprika
Radies/Rettich
Roggen
Rosenkohl
Rotkohl
Spitzkohl
Stangenbohne
Tomate
Weißkohl
Wirsing
Zucchini
Zwiebel
Buschbohne
Erbse
Gurke
Kartoffeln
Stangenbohnen
Stangenbohne
Zucchini
Blumenkohl
Buschbohne
Chinakohl
Endivie
Erbse
Gurke
Kohlrabi
Kürbis
Möhren
Paprika
Porree
Rosenkohl
Rotkohl
Salat
Spitzkohl

Stangenbohnen
Tomate
Weißkohl
Zucchini

Zwiebel

2. Das Schadstoffübergang vom Boden in Obst ist generell als gering einzustufen. Allerdings ist bei bodennah wachsendem Obst (z.B. Erdbeeren) deren Verschmutzungsgefährdung zu beachten, bzw. es sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Bodenabdeckung mit Stroh).

3. Bezüglich des Überganges Boden - Pflanze bei PAK und vergleichbaren Schadstoffen ist bedeutsam, dass dieser bei den besonders beurteilungsrelevanten höher kondensierten Verbindungen wie Benzo(a)pyren und Dibenz-a, h-anthracen in erster Linie auf einen direkten Schadstoffübergang Boden - Pflanzenoberfläche infolge von Verschmutzungen mit Bodenpartikeln zurückzuführen ist. Es sind daher Pflanzenarten, deren verzehrbare Anteile bodennah wachsen und die zudem nicht durch z.B. vor dem Verzehr entfernte Pflanzenteile (z.B. Schalen, Hüllblätter) vor einem Kontakt mit belasteten Bodenpartikeln geschützt sind.

In dieser Hinsicht sind als besonders empfindlich alle bodennah wachsenden Blattgemüsearten (insbesondere Spinat, Blattsalate, Mangold), aber auch z.B. Buschbohnen und verschiedene Küchenkräuter einzustufen. Andere Gemüsearten, die durch ihre äußeren, nicht verzehrten Blätter gegenüber einem direkten Schadstoffübergang geschützt sind (z.B. Kopfsalate, Kopfkohlarten, Rosenkohl, Porree, Zwiebel), die vor dem Verzehr geschält werden (z.B. Möhren, Kartoffeln, Kohlrabi, Sellerie), oder die nicht bodennah wachsen (z.B. Stangenbohnen, Tomaten), sind dagegen als unempfindlicher einzustufen.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen