umwelt-online: - Kali-Haldenrichtlinie (2)
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6.6 Nachweis über Herkunft, Art und Menge der Abfälle
Der Nachweis über Herkunft, Art und Menge der einzelnen Abfälle mit einer Deklarationsanalyse sowie einer bodenphysikalischen Begutachtung des gemischten Abfalls ist vom Antragsteller/Haldenbetreiber gegenüber dem zuständigen Bergamt, welches das zuständige Staatliche Umweltamt beteiligt, zu erbringen. Bei Mischungen mit sich ändernden Abfällen oder sich ändernden Mischungsverhältnissen sind die Nachweise jeweils erneut vorzulegen.
6.7 Abschlussdokumentation fertiggestellter Einzelabschnitte
Der Betreiber hat für fertiggestellte Einbausektoren (Rasterfelder) eine Abschlussdokumentation anzufertigen, in der die Ergebnisse der Einbauvorgänge zur Herstellung der Überdeckung ab Salzkörper der Halde zusammenfassend schichtbezogen ausgewertet und dargestellt werden. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen fließen hier ein.
Insbesondere sind nachfolgend angeführte Angaben in Auswertung des Katasters der Einbausektoren darzustellen:
Das zuständige Bergamt hat darüber zu wachen, dass die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlichen sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Betrieb der Kalihalden und der Verwertung von Abfällen und sonstigen Materialien für ,die Haldenabdeckung eingehalten und die den Betreibern auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Das Bergamt beteiligt im erforderlichen Umfang das zuständige Staatliche Umweltamt. Auf Anlage 7 Nr. 2 wird hingewiesen.
Folgende Erfordernisse sind zu berücksichtigen:
II. Technischer Teil
1 Vorbemerkung
Der Einbau der Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien hat in den einzelnen Einbausektoren so zu erfolgen, dass die in Anspruch genommene Grundfläche möglichst frühzeitig mit dem vorgesehenen 3 - Schichtenaufbau hergerichtet werden kann.
Bei der technischen Durchführung der Haldenabdeckung sind die Staub-, Lärm- sowie sonstige schädliche Belastungen gemäß geltendem Recht zu begrenzen.
Ist vom Betreiber der Einsatz von vermischten Abfällen vorgesehen, sind diese Mischungen basierend auf den Genehmigungen der zuständigen Behörde herzustellen. Bei Einsatz von vermischten Abfällen ist ein Eignungsnachweis zur Gewährleistung der Funktion der Schichten 2 und 3 (Abschnitte I. 4.2.2 und I. 4.2.3) zu erbringen.
Vermischte Abfälle müssen eine gleichmäßige Durchmischung besitzen.
Entsprechen die angelieferten Abfälle, Abfallgemische und Materialien nicht den Anforderungen an die einzelnen Schichten gemäß Teil I Nr. 4 bzw. besteht der Verdacht auf unzulässige Kontaminationen, ist eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung zu veranlassen.
2 Haldenvorlandvorbereitung
3 Haldenkontur
Örtlich bedingte Eingriffe sind u. a.
4 Einbau und Eigenschaften der aufzutragenden Schichten
4.1 Kapillarbrechende Schicht (Schicht 1)
Diese Schicht ist unmittelbar auf den Basiskörper der Halde mit einer Mächtigkeit von 1 m bis maximal 2 m aufzubringen. Auf die Herstellung einer kapillarbrechenden Schicht kann in Teilbereichen der Abdeckung ganz oder teilweise (geringere Schichtstärke) verzichtet werden, wenn z.B. die unverritzte Haldenoberfläche einen pflanzenschädlichen Salzaufstieg in die durchwurzelungsfähige Schicht nicht erwarten lässt. Die notwendige Genehmigung wird im Rahmen des Sonderbetriebsplanes oder im Einzelfall auf Antrag vom Bergamt erteilt, wenn die erforderlichen Nachweise vom Betreiber erbracht wurden.
4.2 Konturgebende Schicht (Schicht 2)
Die Schicht 2 wird unmittelbar auf die Schicht 1, wo auf diese verzichtet wurde (Ziff. 4.1), unmittelbar auf den Haldenkörper aufgetragen. Die konturgebende Schicht soll im Regelfall eine Schichtstärke von mehr als 2 m aufweisen.
Die Schicht 2 soll vorzugsweise aus natürlichem unbelasteten Unterbodenmaterial aufgebaut werden. Ist dieses nicht in ausreichender Menge verfügbar, können die in der Anlage 2 verzeichneten oder einzeln zugelassene Abfälle und zugelassene Gemische verwendet werden. Eine gute Durchwurzelbarkeit muss gewährleistet sein.
Organische Abfälle, z.B. Klärschlämme, Komposte auch in Mischungen sind für Schicht 2 ungeeignet und vom Einbau auszuschließen.
Der Gesamtstickstoffgehalt (Nt) des Materials der konturgebenden Schicht darf nicht höher als 0,1 % (i. d. TM), bezogen auf das jeweilige Rasterfeld nach Ziff. 3.2 d), sein. Hinsichtlich der Einhaltung, Eigenkontrolle und Überwachung des Gesamtstickstoffgehaltes gilt Ziff. 4.3 Abs. 3 sinngemäß.
Die Schicht 2 ist aus Gründen der Standsicherheit lagenweise einzubauen und unter Berücksichtigung der wasserspeichernden Funktion ausreichend zu verdichten. Die Mächtigkeit der Einzellagen ist in Abhängigkeit von der Einbautechnologie und Materialspezifik zu bestimmen und sollte in der Regel < 1 m sein. Als Arbeitshilfe wird auf DIN 18915 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau/Bodenarbeiten" hingewiesen.
4.3 Kulturschicht (Schicht 3)
Die Kulturschicht wird unmittelbar auf die Schicht 2 aufgetragen. Die Kulturschicht soll im Regelfall eine Schichtstärke von 50 cm aufweisen, jedoch eine Schichtstärke von 0,30 m nicht unter- und bei lockerer Schüttung von 0,70 m nicht überschreiten. Sie wird vorrangig aus unbelasteten Böden oder auch aus Mischungen aufgebaut. Eine Verdichtung ist nicht vorzunehmen.
In Schichten 2 und 3 kann insgesamt eine Wasserspeicherfähigkeit (nutzbare Feldkapazität) von ca. 300 l/m3 als gegeben angenommen werden, wenn bindige bis weniger bindige Unterbodenmaterialien mit einer Mindestschichtdicke von zusammen 2,5 m eingebaut werden. In allen anderen Fällen ist die geforderte Wasserspeicherfähigkeit nachzuweisen (Messung oder Gutachten).
Der Gesamtstickstoffgehalt (Nr.) aus den zuvor genannten Abfällen, Gemischen und sonstigen Materialien ist unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Art so anzustreben, dass dieser unter Berücksichtigung der unterschiedlichen N-Mineralisierungsraten der organischen Abfälle dem langfristigen N-Bedarf der vorzusehenden Begrünung und Bepflanzung entspricht.
Der zulässige Gesamtstickstoffgehalt (Nt)in der Kulturschicht ist auf 0,3 % der Trockenmasse, höchstens jedoch 10 000 kg N/ha zu begrenzen. Er gilt als eingehalten, wenn das Ergebnis der chemisch-analytischen Untersuchung einer Mischprobe aus der Kulturschicht in einem Rasterfeld nach Ziff. I. 3.2 d) die Werte um nicht mehr als 10 % überschreitet. Dazu wird der Gesamtstickstoffgehalt auf Grund von Bodenproben unter Berücksichtigung des Steinanteils nach Anlage 8 ermittelt. Die Einhaltung des zulässigen Gesamtstickstoffgehaltes (Nt) unterliegt der Eigenkontrolle sowie der behördlichen Überwachung nach Ziff. I. 6.
5 Überdeckung der Plateaubereiche
6 Anschüttung der Böschungsbereiche
7 Haldenlösungsfassung, Oberflächenwasserführung, Dränagen
Über die Systeme der Haldenlösungsfassung, der Vorfluteinleitung aus der Haldenlösungsfassung, der Vorlandentwässerung, der Oberflächenwasserführung und der Dränagen sowie über die Art der Darstellung im Sonderbetriebsplan entscheidet das zuständige Bergamt im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
7.1 Haldenlösungsfassung
Die bestehenden Haldenlösungsfassungen sind den erforderlichen und den sich verändernden Bedingungen während und nach der Abdeckung der Halde anzupassen und müssen stets funktionsfähig sein.
7.2 Oberflächenwasserführung
Die Lage und Gefälleanordnung für die Oberflächenwasserführung sowie ihre Anbindung an das Gesamtentwässerungssystem der Halde sind für jeden einzelnen Standort entsprechend dem Abdeckungsfortschritt zu projektieren und als Bestandteil des Betriebsplanes zur Zulassung zu beantragen.
Sofern erforderlich, sind die Vorlandentwässerung und die Basisabdichtung des Haldenfußes in die Entwässerungsplanung einzubeziehen.
7.3 Dränagen
Zur Vermeidung von Staunässebereichen kann die Anlage von Einzeldränagen oder Dränagesystemen örtlich erforderlich sein. Ihr Erfordernis sowie ihre Anbindung an das oberflächige Entwässerungssystem sind im Sonderbetriebsplan zu regeln. Dränagen sind ihrem Zweck entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so herzustellen, dass die Standsicherheit der Abdeckung nicht unzulässig beeinträchtigt wird.
8 Anforderungen an die Begrünung
III. Probenahme, Analytik
1 Allgemeine Grundsätze
Bei der Probenahme sind drei verschiedene Ebenen zu unterscheiden:
Bezüglich des anzuwendenden Untersuchungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes grundsätzlich andere Wirkmechanismen zu untersuchen sind als bei der Überprüfung der Umweltverträglichkeit.
Die Probenahmen und analytischen Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Überwachung sind nach den einschlägigen Normen und Regelwerken jeweils fachgerecht durchzuführen. Die beauftragten Untersuchungsstellen müssen über ein Qualitätssicherungssystem einschließlich Dokumentation verfügen, das den materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO 17 025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien entspricht.
2 Anforderungen für den Einsatz von Klärschlamm und Komposten
Die Probenahme, Probenvorbereitung und die Untersuchungen für Klärschlämme und Klärschlammkomposte sind nach Anhang 1 der AbfKlärV (BGBl. I S. 912 vom 15.04.1992) und für Komposte, die der BioAbfV (BGBl. I S. 2955 vom 21.09.1998) unterliegen, nach Anhang 3 der BioAbfV durchzuführen.
3 Anforderungen für den Einsatz von Abfällen
Die Probenahme, Analytik und Untersuchung ist nach den Grundsätzen des Abschnitt III - Probenahme und Analytik - der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen [Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)] in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Das anzufertigende Probenahmeprotokoll hat die in Abb. III. 3-1 der Technischen Regeln der LAGA vorgegebenen Angaben zu enthalten. Für die Untersuchung der durchwurzelbaren Schichten 2 und 3 finden die Analyseverfahren der BBodSchV Anwendung.
4 Anforderungen an die Haldenlösungsbeprobung
Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach den Analysen- und Messverfahren der Neufassung der Abwasserverordnung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
IV. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft, gleichzeitig tritt die vorläufige Fassung der Kali-Haldenrichtlinie vom 18.02.2002 außer Kraft.
| Skizze zum Schichtenaufbau der Abdeckung | Anlage 1 |
| Liste der zulässigen Abfälle für die Abdeckung der Kalihalden | Anlage 2 zur Haldenrichtlinie |
Für die aufgeführten Abfälle können auf Antrag im Sonderbetriebsplan vom Herkunftsort und Abfallerzeuger unabhängige Zulassungen zur Verwertung erteilt werden (Ziff. 3.3.2. Nr. 1):
| AS | Abfallbezeichnung | Schicht | ||
| 1 | 21 | 32 | ||
| 01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | x | ||
| 01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und - sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | x | ||
| 02 04 01 | Rübenerde | x | x | |
| 03 03 10 | Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | x | ||
| 03 03 11 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | x | ||
| 08 02 02 | wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten | x | ||
| 10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme derjenigen, der unter 10 01 04 fällt, beschränkt auf: Braunkohlenasche und Aschen aus Dampferzeugern bei Steinkohlenkraftwerken (ohne Mitverfeuerung von Abfällen) | x | x | |
| 10 02 02 | unverarbeitete Schlacke | x | ||
| 10 09 03 | Ofenschlacke | x | ||
| 10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 | x | ||
| 10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 | x | ||
| 10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt | x | ||
| 10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen | x | ||
| 12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen | x | ||
| 12 01 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen | x | ||
| 16 11 04 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen, beschränkt auf: Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | x | ||
| 16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen, beschränkt auf: Abfälle aus Kraftwerken, aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen, aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Baustoffen und aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen | x | ||
| 17 01 01 | Beton | x | ||
| 17 01 02 | Ziegel | x | ||
| 17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | x | ||
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | x | ||
| 17 02 01 | Holz, beschränkt auf die Kategorien A I und A II des Entwurfes der Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Stand 20.09.2000); nur geshreddertes Holz | x | ||
| 17 02 02 | Glas | x | ||
| 17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | x | x | x |
| 17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | x | x | |
| 17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | x | ||
| 19 08 02 | Sandfangrückstände | x | x | |
| 19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser | x | ||
| 19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung | x | ||
| 20 01 02 | Glas | x | ||
| 20 03 03 | Straßenkehricht | x | x | |
| 20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung | x | x | |
| 1 Die Eignung für alle aufgeführten Abfallarten setzt die Unterschreitung eines Gehaltes an organischen Verbindungen, nachgewiesen durch einen Glühverlust < 10 %, voraus. 2 Alle AS, außer 17 05 04 und 19 02 03, dürfen nur als Komponente zur Herstellung einer Mischung eingesetzt werden. | ||||
| Bei der Herstellung der Schichten 1 bis 3 sind folgende Anforderungen zu beachten | Anlage 2 (1) zur Kalihaldenrichtlinie |
| Schicht | Funktion | Abfall- und Materialeigenschaften |
| Schicht 1 (kapillarbrechende Schicht) | - Verhinderung des kapillaren Haldenlösungsaufstiegs in die konturgebende und Kulturschicht | - gut geeignet: grobstückig bis kiesig - ungeeignet: bindig mineralisch |
| Schicht 2 (konturgebende Schicht) | - ausreichende Wasserspeicherkapazität - ausreichende Pufferkapazität - Durchwurzelbarkeit - standsicherer Schichtaufbau | - gut geeignet: schwach bindig bis bindig (schluffig) - geeignet: gering bindig bis sandig - ungeeignet: stark steinig (kiesig), stark bindig (tonig) |
| Schicht 3 (Kulturschicht) | - ausreichendes Nährstoffangebot für den Bewuchs - Wasserspeicherfähigkeit - gute Durchwurzelbarkeit | - geeignet: bindige bis weniger bindige/sandige Oberbodenmaterialien oder entsprechende Gemische |
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