umwelt-online: Methoden und Maßstäbe zur BBodSchV (2)

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3. Untersuchungspflichten (Abs. 3)

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

3.1 Untersuchungspflichtige

Betroffen von der Untersuchungspflicht sind die nach § 7 (Vorsorge) BBodSchG Pflichtigen, also der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können. Es ist zu empfehlen, die Wahrnehmung der Untersuchungspflichten ggf. vertraglich zwischen den Pflichtigen zu vereinbaren.

3.2 Untersuchungen der Materialien

Nach § 12 Abs. 3 besteht grundsätzlich eine Untersuchungspflicht für Materialien vor deren Auf- und Einbringung in Böden. Explizit ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind Maßnahmen nach § 12 Abs. 12 sowie § 12 Abs. 2 Satz 2. Darüber hinaus können ggf. im Rahmen behördlicher Festlegungen nach § 12 Abs. 10 Abweichungen von der Untersuchungspflicht nach Abs. 3 zugelassen werden.

Die Entscheidung, über die "Notwendigkeit" von Untersuchungen in den nicht durch § 12 Abs. 12 und Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Fällen ist insbesondere von den typischer Weise in den Materialien enthaltenen oder zu erwartenden Schadstoffgehalten sowie den bodenphysikalischen Eigenschaften der Materialien abhängig (Schadlosigkeit). Darüber hinaus können auch Untersuchungen zur Frage der Sicherung und Wiederherstellung der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des BBodSchG genannten Bodenfunktionen (Nützlichkeit der Materialien) erforderlich sein, soweit diese nicht belegt oder nach dem allgemeinen Kenntnisstand als nicht gesichert unterstellt werden kann. Die Frage, ob und welche konkreten Untersuchungen "notwendigerweise" durchzuführen sind, ist also abhängig vom jeweiligen Material i. V. m. den Standort- und Bodeneigenschaften am Aufbringungsort sowie von der Art der geplanten Maßnahme.

Für wesentliche, aufgrund ihrer stofflichen und nichtstofflichen Eigenschaften grundsätzlich in Frage kommende Materialien kann jedoch die Frage der "Notwendigkeit" von Untersuchungen anhand der nachfolgenden Anhaltspunkte näher bestimmt werden:

Bodenmaterial und Baggergut

Die DIN 19731 enthält Hinweise zur Verwertungseignung von Bodenmaterial (in der DIN definiert als Bodenaushub und Baggergut) sowohl hinsichtlich seiner stofflichen als auch nichtstofflichen Eigenschaften. Bezüglich der "chemischen Beschaffenheit" ist demnach durch Vorerkundung zunächst zu prüfen, ob über eine Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen hinaus zusätzliche chemisch-analytische Untersuchungen durchzuführen sind. In der DIN 19731 sind beispielhaft Fallgestaltungen aufgeführt, bei denen i. d. R. zusätzliche analytische Untersuchungen des Bodenmaterials nicht erforderlich bzw. erforderlich sind. Für den letzteren Fall werden zudem Hinweise gegeben, auf welche Schadstoffparameter das Bodenmaterial ggf. konkret zu untersuchen ist (siehe DIN 19731, Kap. 5.1 u. 5.2). Neben diesen Anhaltspunkten zur schadstoffbezogenen Notwendigkeit von Untersuchungen sind ergänzend weitere Untersuchungsparameter zur umfassenderen Beurteilung, ob und in wie weit das Bodenmaterial zur Bodenverbesserung bzw. Rekultivierung geeignet ist, aufgeführt (siehe DIN 19731, Kap. 6). Die hierfür notwendigen Parameter können ebenfalls - soweit vorhanden - aus belastbaren und aussagefähigen Unterlagen (z.B. Bodenschätzungsergebnisse, Bodenkarten) entnommen werden.

Bei Bedarf sind die Untersuchungen auf die Vorsorgeparameter der DIN 19731 zu erweitern. Klärschlämme/Bioabfälle

Durch § 12 Abs. 1 werden die materialbezogenen Anforderungen ("stoffliche Qualitätsanforderungen") der AbfKlärV bzw. BioAbfV auf den Regelungsbereich des Bodenschutzrechts übertragen. Bezüglich der materialseitigen "Notwendigkeit" von Untersuchungen ergibt sich hieraus:

Bei Klärschlämmen und Bioabfällen sind jedoch nicht nur die Schadstoff- sondern insbesondere auch die Nährstoffgehalte im Hinblick auf eine schadlose und nützliche Verwertung relevant. Um entscheiden zu können, welche Aufbringungsmenge (t/ha) zulässig ist, ist es daher auch erforderlich, deren Gesamt-Stickstoff-, Phosphat- und Kaliumgehalt sowie ggf. auch den Gehalt an organischer Substanz oder basisch wirksamen Stoffen zu bestimmen, sofern sie nicht aus belastbaren Unterlagen entnommen werden können (siehe hierzu auch § 12 Abs. 7).

Mögliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage der notwendigen Untersuchungen der Materialien gehen zu Lasten der nach § 7 BBodSchG Verpflichteten. Soweit Unsicherheiten bestehen, dürfte es damit auch im Eigeninteresse des Pflichtigen liegen, sich bereits im Vorfeld einer geplanten Auf- und Einbringung von Materialien in oder auf Böden - sofern diese Maßnahme nicht unter einem behördlichen Genehmigungvorbehalt steht (z.B. nach Bau- oder Bergrecht) oder nach Landesrecht anzeigepflichtig ist - mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Sonstiger Abfall

Vor einer Untersuchung und Bewertung eines Abfalls ist eine aussagekräftige Beschreibung der Herkunft und des geplanten Verwertungsvorhabens vorzulegen (Deklarationspflicht), z.B. in Anlehnung an Nr. 6.2 "Anforderungen an die Unterlagen" der Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Bei der Untersuchung und Bewertung der zu verwertenden Abfälle sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:

Sollen Fraktionen getrennt verwertet werden, sind sie getrennt zu untersuchen.

zu bewerten.

Die Konzentrationen der jeweiligen Inhaltsstoffe im Eluat und deren Gehalte im Feststoff sind anhand der Vorsorgeanforderungen der BBodSchV zu beurteilen.

3.3 Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften (Abs. 3 Satz 2)

§ 12 Abs. 3 Satz 2 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über die materialbezogenen Untersuchungspflichten hinaus weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anzuordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist.

Die Anordnungsbefugnis nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ist als "kann"-Bestimmung ausgelegt. Ob und welche weiteren Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften die zuständige Behörde im Einzelfall für notwendig hält, steht somit in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Die zunächst entscheidende Frage im Zusammenhang mit der Ermessensausübung ist, ob durch eine Material-ein- bzw. -aufbringung das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite setzt voraus, dass auf der Tatbestandsseite die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Diese tatbestandliche Voraussetzung ergibt sich aus der behördlichen Beurteilung.

Um umfassend beurteilen zu können, ob eine Ein- bzw. Aufbringung von Materialien im Einklang mit den Anforderungen des § 12 steht, ist es - wie bereits unter II- 3.2 dargestellt - erforderlich, dass bereits der Pflichtige neben den rein materialbezogenen Untersuchungen prüft, welche stofflichen und nichtstofflichen Auswirkungen sich auf den Boden der Aufbringungsfläche durch die geplante Maßnahme ergeben. Insbesondere die Frage der Nützlichkeit lässt sich i. d. R. nur im Zusammenhang mit den konkreten Standorteigenschaften am Aufbringungsort beantworten. Hinweise auf notwendige, weitergehende Untersuchungen des Bodens am Aufbringungsort lassen sich insbesondere aus DIN 19731 entnehmen, auf die in Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz explizit hingewiesen wird.

3.4 Anordnungsbefugnis nach § 12 Abs. 3 Satz 2

Da § 12 BBodSchV keinen Genehmigungsvorbehalt für Maßnahmen der Materialauf- bzw. -einbringung enthält und sofern auch keine landesrechtliche Anzeigepflicht hierzu besteht, ist davon auszugehen, dass die Bodenschutzbehörde von entsprechenden Maßnahmen keine unmittelbare Kenntnis erlangt. Damit die Anordnungsbefugnis nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Wirkung entfalten kann, ist es erforderlich, dass die zuständige Bodenschutzbehörde zumindest im Rahmen relevanter Zulassung- und Genehmigungsverfahren (z.B. nach Bau- o-der Bergrecht) beteiligt wird bzw. von diesen bei entsprechenden Problemlagen informiert wird.

4. Besonderes Vorgehen bei landwirtschaftlicher Nutzung oder Folgenutzung (Abs. 4, 5, 6)

"(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden."

Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere der Funktion des Bodens als Standort für die landwirtschaftliche Nutzung enthalten die Absätze 4, 5 und 6 des § 12 besondere Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durch-wurzelbare Bodenschicht landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf Flächen, die für eine landwirtschaftliche Folgenutzung rekultiviert werden.

Zur "landwirtschaftlich genutzten Fläche" gehören neben Ackerbau- und Dauergrünlandflächen auch Flächen mit landwirtschaftlichen Dauerkulturen (z.B. Wein, Hopfen) sowie sämtliche Flächen des Erwerbsgartenbaus wie Gemüse- und Obstanbauflächen, Flächen des Zierpflanzenbaus sowie Baumschulflächen. Der in Abs. 5 aufgenommene Zusatz "landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Flächen" hebt dies hervor.

Unter "landwirtschaftlicher Folgenutzung" sind dementsprechend alle o. g. Nutzungen zu verstehen, die nach dem Ein- und Aufbringen von Materialien erstmalig landwirtschaftlich genutzt oder weitergenutzt werden. Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist im Einzelfall zu klären, ob eine Maßnahme (z.B. das Auf- bzw. Einbringen von Bioabfallkomposten oder Klärschlamm) noch der Rekultivierung oder bereits der landwirtschaftlichen Folgenutzung zuzurechnen ist, weil im ersteren Fall die Vorschriften des § 12 BBodSchV, im letzteren abfall- und düngemittelrechtliche Vorschriften ( BioAbfV, AbfKlärV, DüngeV) anzuwenden sind. Dabei kann als Entscheidungskriterium herangezogen werden, ob die konkret durchgeführte Bodenbewirtschaftung primär dem Rekultivierungsziel dient oder primär auf die Erzeugung eines landwirtschaftlichen Produktes gerichtet ist. So ist oftmals der Anbau einer (u. U. mehr-jährigen) Meliorationsfrucht (z.B. Luzerne) noch als Teil der Rekultivierung anzusehen. Hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die Materialaufbringung hat dies allerdings geringe Auswirkungen, da u. a. die Nährstofffracht in jedem Fall am Bedarf der Folgevegetation auszurichten ist.

4.1 Anforderungen an die verwendeten Materialien bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung (Abs. 4 und 6)

Das Bodenmaterial muss nach Art, Menge und Schadstoffgehalt für diesen Verwendungszweck geeignet sein. Aus fachlicher Sicht sind dabei auch unter Rückgriff auf DIN 19731- nachfolgende Gesichtspunkte zu betrachten.

Art des Bodenmaterials

Es sollte nach Möglichkeit das zwischengelagerte Material der Ausgangsböden vor dem Rohstoffabbau oder Bodenmaterial des Umfeldes mit vergleichbarer Beschaffenheit verwendet werden. Ist der Einsatz von standortfremdem Bodenmaterial erforderlich, so ist unter Berücksichtigung der sensiblen Folgenutzung vorrangig "natürliches" Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen zu verwenden. Bodenmaterial aus Bodenbehandlungsanlagen ist zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung i. d. Regel nicht geeignet. Auch nach DIN 19731 Nr. 5. 6. 2 ist aus Vorsorgegründen auf eine entsprechende Verwertung auf diesen sensiblen Flächen zu verzichten.

Innerhalb eines zur späteren einheitlichen Bewirtschaftung vorgesehenen Schlages soll möglichst Bodenmaterial des gleichen Ausgangssubstrates aufgebracht werden, um Bewirtschaftungserschwernisse durch wechselnde Bodeneigenschaften zu vermeiden.

Im Übrigen sind die in Kapitel II. 1 genannten Kriterien zu beachten.

Schadstoffgehalte des Bodenmaterials

Über die generellen Anforderungen des Abs. 2 hinaus bestimmt Abs. 4, dass bei landwirtschaftlicher Folgenutzung die entstandene durchwurzelbare Bodenschicht höchstens Schadstoffgehalte aufweisen soll, die 70 % der in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV genannten Vorsorgewerte nicht überschreiten.

Zusätzlich zur Regelung des Abs. 4 ist die in Abs. 6 festgelegte Anforderung zu beachten, dass das für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht vorgesehene Bodenmaterial auch nach den Schadstoffgehalten für eine landwirtschaftliche Folgenutzung geeignet sein muss. Von einer Eignung des Bodenmaterials kann i. d. Regel nur ausgegangen werden, wenn auch die Gehalte von Schadstoffen, für die in der BBodSchV keine Vorsorgewerte festgelegt sind, die regional vorhandenen, ggf. substrat- und nutzungsspezifischen Hintergrundgehalte landwirtschaftlich genutzter Böden eingehalten werden. Dabei ist im Allgemeinen das 90. Perzentil vorliegender Vergleichsdaten, die i.d.R. bei den Fachbehörden des Bodenschutzes vorliegen, einer Bewertung zugrunde zu legen.

4.2 Sicherung bzw. Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit (Abs. 5)

Abs. 5 hebt hervor, dass bei der Aufbringung von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzten Böden auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit dieser Böden beurteilt werden muss.

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Böden mit Bodenpunktzahlen > 60 die Aufbringung von Bodenmaterial nicht zu einer Steigerung der Ertragsfähigkeit beiträgt, weil die mit einer Aufbringung zwangsläufig einhergehenden negativen Effekte insbesondere auf die Bodenstruktur etwaige positive Effekte z.B. durch eine Wurzelraumvergrößerung kompensieren.

Bei Böden mit weniger als 60 Bodenpunkten kann dagegen die sachgerechte Aufbringung von geeignetem Bodenmaterial insbesondere durch die Vergrößerung des Wurzelraumes und eine Erhöhung der Wasserspeicherkapazität eine Sicherung der Ertragsfähigkeit und - sicherheit bewirken. Praxiserfahrungen zeigen aber, dass dies i. d. R. nur dann gegeben ist, wenn die aufgebrachten Schichtmächtigkeiten 20 cm nicht überschreiten.

5. Bedarfsangepasste Nährstoffzufuhr (Abs. 7)

"(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten."

Durch die Regelung des Abs. 7 sollen eine bedarfsangepasste Nährstoffzufuhr gewährleistet und insbesondere Gewässerbelastungen durch Nährstoffeinträge, aber z.B. auch eine Eutrophierung (angrenzender) naturnaher Flächen vermieden werden. Darüber hinaus erfüllt eine nicht bedarfsgerechte Nährstoffzufuhr auch nicht die Kriterien der Nützlichkeit.

Die im Anwendungsbereich des § 12 BBodSchV ggf. zum Einsatz kommenden Materialien sind im Hinblick auf Nährstofffragestellungen zu differenzieren in

Letztgenannte sind im Hinblick auf die in Abs. 7 angesprochene Nährstofffragestellung von nachrangiger Bedeutung.

5.1 Auf- und Einbringung von Bodenmaterial und Baggergut

Unter Umweltgesichtspunkten ist insbesondere die N-Freisetzung in humusreichem Bodenmaterial/Baggergut zu beachten, die den Bedarf der Folgevegetation nicht überschreiten darf. Daher ist die maximal zulässige Schichtmächtigkeit des aufgebrachten Bodenmaterials bzw. Baggergutes in Abhängigkeit des Humusgehaltes zu begrenzen (Tab. II-2). Ggf. ist zusätzlich eine Aufteilung der durchwurzelbaren Bodenschicht in eine humusreichere Oberbodenschicht (vergleichbar einem Ah-Horizont) und eine humusärmere Unterbodenschicht (vergleichbar einem B-Horizont) vorzusehen, um stärker humushaltiges Bodenmaterial/Baggergut von einer Verwendung als Unterbodenschicht auszuschließen. Ebenso ist das Entstehen von humusreichen Sonderstandorten (> 4% Humus) zu vermeiden.

Sofern Bodenmaterial im Grundwasserschwankungsbereich einbebaut wird, sind daneben auch die wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten.

Tabelle II-2: Verwendung von Bodenmaterial/Baggergut bei der Auf-/Einbringung in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht bzw. bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht unter Nährstoffaspekten

  Bodenmaterial / Baggergut mit einem Humus-Gehalt 1 von
≤ 1% 11-2 % 12-4 % 14-8 % 18-16 % > 16 %
Verwendung als Oberbodenschicht 2 ja
Maximale Mächtigkeit der Oberbodenschicht 2 4 unbeschränkt 1 m 3 0,5 m 3 0,3 m 0,15 m Einzelfallprüfung
Verwendung als Unterbodenschicht 2 ja nein nein nein nein nein
Verwendung in Gemischen mit anderen nährstoffreichen Materialien ja ja nein nein nein nein
1) Humusgehalt = TOC-Gehalt * 2,0
2) innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht
3) nicht im GW-Schwankungsbereich
4) In sensiblen Gebieten kann es zum Schutz des Grundwassers vor erhöhten Nitrateinträgen erforderlich sein, die Mächtigkeit der Oberbodenschicht zu verringern, da Ausgangspunkt für die Ableitung der Tabellenwerte ein C/N-Verhältnis von 12 : 1 bei Annahme einer Mineralisationsrate von 2 % ist.

5.2 Auf- und Einbringung von "Nährstoffträgern"

Die Bemessung der Nährstoffzufuhr bei der Auf- und Einbringung von Materialien in und auf Böden bestehender landwirtschaftlicher Nutzflächen richtet sich nach den Vorschriften des Düngemittelrechtes, insbesondere der Düngeverordnung. Dieser Fall ist daher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BBodSchG vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 7 BBodSchV ausgenommen.

Im Fall der Rekultivierung für eine landwirtschaftliche Folgenutzung und in allen anderen Fällen des außerlandwirtschaftlichen Bereiches bestimmt der Nährstoffbedarf der (Folge-) Vegetation und der Nährstoffversorgungszustand des Bodens am Aufbringungsort die Höhe der als bedarfsgerecht anzusehenden Nährstoffzufuhr.

In diesem Zusammenhang schreibt die BBodSchV die Beachtung der DIN 18919:09.90 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen") vor, die Angaben zum Düngebedarf verschiedener Vegetationstypen im Landschaftsbau beinhaltet.

Es ist zu beachten, dass "Nährstoffträger" nur auf oder oberflächennah (0-30 cm) in die durchwurzelbare Bodenschicht auf- bzw. eingebracht werden.

5.2.1 Nährstoff- bzw. Düngebedarf verschiedener (Folge-)Nutzungen

Auf der Basis der DIN 18919:09.90 sowie weiterer Literaturangaben8 lassen sich - vereinfachend und um die Fallgestaltungen der landwirtschaftlichen und forstlichen Rekultivierung ergänzt - folgende hinsichtlich des Nährstoffbedarfes zu differenzierende Nutzungsklassen unterscheiden:

A. Landschaftsbau / Rekultivierung mit Begrünung durch

  1. Strapazierrasen (z.B. Sport-/Spielrasen, Liegeflächen), Zierrasen (intensiv),
  2. Gebrauchsrasen (z.B. öffentl. Grün, Wohnsiedlungen, Hausgärten)
  3. anspruchsvolle Gehölze oder Stauden (z.B. Rosen)
  4. Landschaftsrasen (extensiv), Staudenbeete, Gehölzflächen,

Landschaftsgehölze, Begrünung von Landschaftsbauwerken (z.B. Lärmschutzwälle), Schaffung nährstoffarmer Standorte

B. Rekultivierung mit nachfolgender landwirtschaftlicher Nutzung

C. Forstliche Rekultivierung

Für die o. g. Nutzungsklassen ist auf "mittleren" Böden

(Im Regelfall ca. 2 % Humus ≈ 1 % TOC mit mittlerem P- und K-Versorgungszustand) von einem Nährstoff- bzw. Düngebedarf in der in Tabelle II-3 genannten Höhe auszugehen. Die Angaben zu Stickstoff beziehen sich dabei auf den jährlichen Bedarf der (Folge-)Vegetation an verfügbarem Stickstoff, die zu Phosphat und Kalium auf den Nährstoffbedarf für 3 - 5 Jahre.

Tabelle II-3: Nährstoff- bzw. Düngebedarf (in kg/ha) verschiedener (Folge-)Nutzungen im Bereich Landschaftsbau/Rekultivierung 8

Nutzungsklasse Nutzung Stickstoff
(Nverf.)
Phosphat
(P2O5)
Kalium
(K2O)
A 1 Strapazierrasen; Zierrasen 200 300 500
A 2 Gebrauchsrasen; anspruchsvolle Gehölze und Stauden 100 150 300
A 3 Landschaftsrasen; Staudenbeete; Gehölzflächen 50 100 200
A 4 Landschaftsgehölze, Begrünung von Landschaftsbauwerken *; Schaffung nährstoffarmer Standorte 0 - 30 40 100
B Landwirtschaftliche Rekultivierung 170 300 500
C Forstliche Rekultivierung 50 100 200
*) Bei ingenieurbiologischen Sicherungsbauweisen gemäß DIN 18918 ist abweichend in der Regel von einem Nährstoffbedarf in Höhe der Nährstoffbedarfsklasse A3 auszugehen.

Die in den auf- bzw. eingebrachten "Nährstoffträgern" enthaltenen Nährstoffmengen sind dabei wie folgt auf den in Tabelle II-3 genannten Nährstoff- bzw. Düngebedarf anzurechnen:

Bei anderen Materialien ist der anzunehmende verfügbare N-Anteil im Einzelfall fachkundig festzulegen.

5.2.2 Berücksichtigung des Nährstoffversorgungszustands des Bodens

Der in Tabelle II-3 genannte Nährstoff- bzw. Düngebedarf bezüglich Phosphat und Kalium ist in Abhängigkeit des Nährstoffversorgungszustandes des Bodens zu modifizieren. Die in Tabelle II-3 genannten bedarfsgerechten Nährstoffmengen gelten für Böden, die vor der Auf-/Einbringung der Materialien in die Nährstoffversorgungsstufe "C" nach VDLUFA- Düngungsempfehlungen einzuordnen sind. Für Böden der Versorgungsstufe "A" sind die 2fachen, für solche der Versorgungsstufe "B" die 1,5fachen und für Böden der Versorgungsstufe "D" die 0,5fachen Nährstofffrachten zulässig. Bei Böden der Versorgungsstufe "E", ist eine weitere Nährstoffzufuhr nicht bedarfsgerecht.

5.2.3 Anwendung bei Bioabfallkomposten

Im Bereich des Landschaftsbaus und der Rekultivierung ist ein häufiger Anwendungsfall des § 12 BBodSchV die einmalige Anwendung größerer Mengen an Bioabfallkomposten auf/in eine durchwurzelbare Bodenschicht bzw. bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Im Regelfall ist dabei von einer bedarfsgerechten, die zuvor beschriebenen Kriterien erfüllende Nährstoffzufuhr im Sinne des § 12 Abs. 7 BBodSchV auszugehen, wenn die in Tabelle II-4 genannten Aufbringungsmengen nicht überschritten werden. Bei höheren Aufbringungsmengen ist die Einhaltung der in Tabelle II-3 genannten Nährstoffzufuhren im Einzelfall zu überprüfen.

Tabelle II-4: Aufbringungsmengen von Fertigkomposten aus Bioabfall bei einmaliger Anwendung im Bereich Landschaftsbau/ Rekultivierung, die eine bedarfsgerechte Nährstoffzufuhr im Sinne von § 12 Abs. 7 sicherstellen 8

Nutzungsklasse Kompostfrischmasse Komposttrockenmasse
[l FS / m2] [m³ FS / ha] [kg TS / m2] [t TS / ha]
A 1 14,5 145 6,5 65
A 2 7,5 75 3 30
A 3 5 50 2 20
A 4 2 20 1 10
B 14,5 145 6,5 65
C 5 50 2 20

5.3 Auf- und Einbringung von Mischungen aus Bodenmaterial / Baggergut und "Nährstoffträgern"

Für eine Verwendung in Gemischen von Bodenmaterial/Baggergut mit "Nährstoffträgern" kommt unter dem Aspekt der bedarfsgerechten Nährstoffzufuhr nur Bodenmaterial mit geringem Humusgehalt (bis 2 %) in Betracht (vgl. Tabelle II-2).

Eine Zumischung von "Nährstoffträgern" ist in dem Umfang bedarfsgerecht, wie unter Berücksichtigung der beabsichtigten Schichtmächtigkeiten die in Tabelle II-3 genannten Nährstoffmengen nicht überschritten werden. Dabei sind die oben genannten Prinzipien zur Bestimmung der als bedarfsgerecht anzusehenden Nährstoffmengen entsprechend anzuwenden.

Unabhängig davon ist das Auf- bzw. Einbringen von Gemischen aus Bodenmaterial / Baggergut und "Nährstoffträgern" nur im oberflächennahen Teil der durchwurzelbaren Bodenschicht bis zu einer Tiefe von höchstens 30 cm zulässig.

6. Ausschlussflächen (Abs. 8)

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr.1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltgesetzes, in nach den §§ 13, 14, 14a, 17, 18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft sowie für die Böden der Kernzone von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzrechtlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Bei den in Abs. 8 genannten Böden mit besonderem Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) und der Archivfunktion des Bodens ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) ist ein Nutzen des Auf- und Einbringens von Materialien für die Sicherung bzw. Wiederherstellung von Bodenfunktionen i. d. R. auszuschließen, da solche Böden bereits ein maximales Leistungsvermögen haben.

Praktische Beispiele, wie bereits in DIN 19731 genannt, sind intakte Moorböden (Archivfunktion). Einheitliche Kriterien zur Bestimmung von Böden als Archive der Natur- und Kulturgeschichte fehlen bislang und sind im Einzelfall bei den zuständigen Behörden zu erfahren.

Auch landwirtschaftliche Hochleistungsböden (insbesondere Lößböden, Schwarzerden) können in ihrer Funktion als Lebensraum für (Nutz-)Pflanzen durch Auf- und Einbringen von Materialien i. d. R. weder gesichert noch wiederhergestellt werden 10. Letztgenannte können vereinfacht auch anhand der Ergebnisse der Bodenschätzung (Bodenzahl/ Grünlandgrundzahl) bewertet und abgegrenzt werden. Dabei sollten in der Regel Böden bereits ab 60 Bodenpunkten von Aufbringungen ausgenommen werden. 11

Andererseits können Böden mit geringer Bodenzahl (zu trocken, zu nass, zu flachgründig etc.) die Lebensraumfunktion für bestimmte Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen in besonderem Maße erfüllen. Ein Auf- und Einbringen von Materialien auf Standorte unter einer Bodenzahl von 20 sollte daher grundsätzlich nur nach eingehender Prüfung zugelassen werden.

Die Regelung, dass Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 19 (1) WHG (Zonen I, II, III) und in bestimmten naturschutzrechtlich festgelegten Schutzgebieten von einer Materialauf- und -einbringung auszunehmen sind, beruht darauf, dass dort bestimmte Bodenfunktionen (Filterfunktion, Lebensraumfunktion) besonders schutzbedürftig sind. Abweichungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall zugelassen werden, wenn eine Auf- und Einbringung aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers nachgewiesenermaßen erforderlich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Standort, auf dem kein kulturgeeignetes Substrat vorliegt, für eine forstliche Nutzung hergestellt werden soll oder eine Aufbringung nährstoffarmen Substrats für bestimmte Naturschutzmaßnahmen erfolgen soll. Auch bei der Anlage von Dämmen im Zuge einer Wiedervernässung von Feuchtgebieten kann eine Ausnahmeregelung durch die zuständige Behörde in Betracht kommen.

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