Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes*) und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694)
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfalle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 35 S. 24).
Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
" wie eingefügt"
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
" wie eingefügt"
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten solche Stoffe, für die keine besonderen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich sind und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden."
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 werden die Worte "Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten" durch die Worte "Unbeschadet des Satzes 1 gelten nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schäden oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche Vorsorge oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmigung, die von einer beantragten Veränderung und deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen werden."
4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Worte "zum Schutz der Allgemeinheit" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort "einzurichten;" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden, durch das die Körperschaft auch errichtet wird."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" wie eingefügt"
7. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "genannten Anlagen des Bundes" durch die Worte "Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen" und das Wort "Änderung" durch das Wort "Veränderung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Änderung" durch das Wort "Veränderung" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
b) In Absatz 5 wird die Angabe " §§ 72 bis 78" durch die Angabe " §§ 72 bis 75, 77 und 78" ersetzt.
8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt:
" wie eingefügt"
9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
" wie eingefügt"
b) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort "Genehmigungen" ein Komma gesetzt und die Worte "Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6" eingefügt.
11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Worte "die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Worte "die Anlagen des Bundes" durch die Worte "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2", die Worte "den Anlagen ,des Bundes" durch die Worte "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2", die Worte "an Anlagen des Bundes" durch die Worte "an Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt und nach der Angabe " § 9a Abs. 3" die Angabe "Satz 1 Halbsatz 2" eingefügt.
c) In Nummer 10 werden die Worte "des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte "nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.
12. § 12b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte "nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt, unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen."
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht."
14. Dem § 19 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen, die durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder durch Dritte nach § 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden."
15. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g"`.
16. § 21b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Entwicklung," die Worte "die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie" eingefügt sowie die Worte "des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte "nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" und die Worte "der nach einer auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet ist" durch die Worte "dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gerechnet werden muß" durch die Worte "mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" wie eingefügt"
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
" § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung".
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Das, Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen."
c) In Absatz 2 werden die Worte "der Einfuhr und Ausfuhr" durch die Worte "von grenzüberschreitenden Verbringungen" ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Worte "die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5," angefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
" wie eingefügt"
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c,".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
" wie eingefügt"
19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" wie eingefügt"
20. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
" wie eingefügt"
21. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ " die Angaben "2, 9g," eingefügt.
22. In § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe "2000" durch die Angabe "2005" ersetzt.
23. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten "bestrahlter Kernbrennstoffe;" die Worte "Anlagen zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Analyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erhebliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen können."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ENDE