Allgemeinverfügung über die Bedingungen zur Nutzung des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes

Vom 19. Juni 2013
(BAnz AT 01.07.2013 B10)



1 Allgemeines

Das Umweltbundesamt erlässt auf Grundlage des § 34 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung (HkNDV) diese Nutzungsbedingungen als Allgemeinverfügung. Diese Neufassung ersetzt die Nutzungsbedingungen vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT 31.12.2012 B10), welche aufgehoben werden. Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes durch Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, Nutzerinnen und Nutzer, Netzbetreiber sowie die Registerverwaltung.

Es wird kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben für die Nutzung des Registers volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig zu sein.

Die Registerverwaltung erhebt für bestimmte Amtshandlungen und die Nutzung des Registers Gebühren von den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist in der Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung (HkNGebV) festgeschrieben.

2 Registerverwaltung

2.1 Verfügbarkeit des Registers

Den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern sowie den Nutzerinnen und Nutzern steht der Zugang zum Register grundsätzlich 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche zur Verfügung.

Die Registerverwaltung behält sich vor, die Nutzungszeiten, zum Beispiel für Wartung und Systempflege, einzuschränken. Wird das Register planmäßig abgeschaltet, werden die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Netzbetreiber nach Möglichkeit 14 Tage im Voraus informiert. In Fällen unvorhersehbarer Störungen am System informiert die Registerverwaltung über die Störung auf geeignete Weise. Eine Haftung für Schäden, die durch unvorhersehbare Störungen oder höhere Gewalt verursacht werden, übernimmt die Registerverwaltung nicht.

2.2 Kommunikation (§ 3 Absatz 2, § 22 Absatz 5 HkNDV)

Generell findet die Kommunikation über das elektronische Postfach der Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzern statt, das die Registerverwaltung diesen zur Verfügung stellt.

In bestimmten Fällen kann die Registerverwaltung postalisch mit den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern sowie deren Nutzerinnen und Nutzern kommunizieren.

Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten durch die Netzbetreiber gemäß § 22 HkNDV erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Das Format im Rahmen der EDIFACT-Kommunikation ergibt sich aus dem "EDI@Energy Anwendungshandbuch - Beschreibung der mit dem Herkunftsnachweisregister (HKN-R) des Umweltbundesamts (UBA) auszutauschenden Daten", erstmalig festgelegt durch die Mitteilung Nummer 33 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 2. April 2012 der sechsten Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung. E-Mails sind zu verschlüsseln. Das Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung ist das S/MIME-Verfahren; dies gilt auch für Übertragungsnetzbetreiber. Unverschlüsselte E-Mails ignoriert die Registerverwaltung. Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt, einen anderen Weg der Übermittlung und Mitteilung der Daten anzubieten und Netzbetreiber und gegebenenfalls Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber auf diesen zu verweisen.

2.3 Übermittlung von Dokumenten

Dokumente oder Kopien von Dokumenten, die der Registerverwaltung zu übermitteln sind, sind im PDF-Format in das Register an der jeweils angegebenen Stelle hochzuladen, sofern eine Hochladefunktion zur Verfügung steht. Steht die Funktion nicht zur Verfügung, erfolgt die Übermittlung von Dokumenten oder Kopien von Dokumenten nach der Vorgabe der Registerverwaltung.

3 Registrierung und Kontoeröffnung

3.1 Bevollmächtigung (§ 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 HkNDV)

Die für die antragstellende juristische Person handelnde natürliche Person weist ihre Vertretungsmacht für die Registrierung oder die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nach

3.2 Identifizierung (§ 4 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 1 HkNDV)

Als Verfahren zum Nachweis der Identität bei der Kontoeröffnung und der Registrierung wird das PostIdent-Verfahren der Deutschen Post AG angewendet. Für Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer mit einem Wohnsitz in Deutschland ist dieses Verfahren zwingend. Sie haben sich höchstpersönlich in einer Postfiliale identifizieren zu lassen. Nach dem Absenden des vollständig ausgefüllten elektronischen Kontoeröffnungs- und Registrierungsformulars an die Registerverwaltung muss die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer innerhalb von sechs Monaten mit dem herunterladbaren PostIdent-Coupon das Antragsverfahren auf Kontoeröffnung oder Registrierung bei der Deutschen Post AG fortsetzen. Die Antragstellung ist vollständig abgeschlossen, sobald der PostIdent-Coupon und das PostIdent-Formblatt dem Umweltbundesamt auf dem Postweg zugehen.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, für die eine natürliche Person handelt, deren dauerhafter Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt, haben die Wahl, entweder der Registerverwaltung eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses gemäß Nummer 2.3 zu übermitteln, oder sich in einer Filiale der Deutschen Post AG nach dem PostIdent-Verfahren identifizieren zu lassen.

3.3 Zur Authentifizierung erforderliche Daten (§ 4 Absatz 3 Satz 3 HkNDV)

Für bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers ist die Bestätigung durch eine von der Registerverwaltung veranlasste und per Kurznachricht (SMS) auf ein Mobilfunkgerät (zum Beispiel Handy oder Smartphone) der Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzer und Netzbetreiber übermittelte Transaktionsnummer (TAN) erforderlich (smsTAN-Verfahren). Dieses Verfahren dient der Sicherheit des Registers sowie der Sicherheit des Vermögens und der Daten der Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer sowie der Netzbetreiber. Dazu teilen die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber die Rufnummer dieses Mobilfunkgeräts der Registerverwaltung mit.

Der Antrag auf eine bestimmte Handlung im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers ist erst dann erfolgreich an die Registerverwaltung übermittelt, wenn die Registerteilnehmerin und der Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzer und der Netzbetreiber die auf das Mobilfunkgerät gesandte TAN in das jeweilige Eingabefeld des Registers eingegeben haben und diese mit der von der Registerverwaltung an die Registerteilnehmerin und den Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzern und den Netzbetreiber zur Versendung veranlassten TAN übereinstimmt.

Die Registerverwaltung ist berechtigt, aus wichtigem Grund, beispielsweise im Falle einer technischen Störung, die Authentifizierung mittels smsTAN-Verfahrens vorübergehend auszuschalten. Dies gibt die Registerverwaltung an geeigneter Stelle bekannt. Der Antrag ist in diesem Falle bereits dann erfolgreich an die Registerverwaltung übermittelt, sobald die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer und die Netzbetreiber die Formularfelder ausgefüllt und den Vorgang durch Betätigung der Schaltfläche abgeschlossen haben.

Die Authentifizierung mittels smsTAN-Verfahren erfolgt bei folgenden Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers:

Nr. Antragstellende oder die Handlung ausführende Person Handlung

1 Registerteilnehmerin und Registerteilnehmer, Nutzerin und Nutzer, Dienstleister, Netzbetreiber Änderung der im Register über die Registerteilnehmerin, Registerteilnehmer, Nutzerin, Nutzer oder Netzbetreiber gespeicherten Daten
2 Kontoinhaberin und Kontoinhaber, Dienstleister, Netzbetreiber neue Nutzerin oder neuen Nutzer anlegen
3 Kontoinhaberin und Kontoinhaber, Dienstleister, Umweltgutachter, Netzbetreiber Bearbeitung der persönlichen Daten der Nutzerin oder des Nutzers
4 Kontoinhaberin und Kontoinhaber, Dienstleister, Netzbetreiber Entsperrung einer oder eines durch die Kontoinhaberin, den Kontoinhaber oder durch den Dienstleister gesperrten Nutzerin oder Nutzers
5 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber, Dienstleister Beantragung einer erneuten Anlagenregistrierung
6 Umweltgutachter Bestätigung der von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber mitgeteilten Anlagendaten
7 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber, Dienstleister Bearbeitung der Stammdaten einer Anlage
8 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber, Dienstleister Antrag auf Registrierung einer Anlage
9 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber und deren Dienstleister Antrag auf Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
10 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber und deren Dienstleister, Netzbetreiber Bestätigung der manuellen Eingabe der in einem bestimmten Zeitraum erzeugten Strommengen
11 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber, Dienstleister Antrag auf Einrichtung eines Dauerauftrags zur Ausstellung der Herkunftsnachweise
12 Anlagenbetreiberin und Anlagenbetreiber, Dienstleister Antrag auf einmalige Ausstellung der Herkunftsnachweise
13 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Dienstleister Antrag auf Entwertung der Herkunftsnachweise
14 Händler, Dienstleister Antrag auf Export der Herkunftsnachweise
15 Umweltgutachter Bestätigung der auszustellenden oder ausgestellten Herkunftsnachweise
16 Kontoinhaberin und Kontoinhaber, Nutzerin und Nutzer, Dienstleister Antrag auf Übertragung der Herkunftsnachweise auf ein anderes inländisches Konto
17 Kontoinhaberin und Kontoinhaber, Nutzerin und Nutzer, Dienstleister, Umweltgutachter, Netzbetreiber Antrag auf Neuvergabe eines Passwortes

Eine smsTAN kann nur für die beantragte Handlung genutzt werden, für die sie angefordert wurde. Diese smsTAN ist nach ihrer Übermittlung nur für wenige Minuten gültig.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Nutzung des Mobilfunkgeräts zu verhindern. Das Mobilfunkgerät, welches eine smsTAN erhält, darf nicht zur Ausführung der abgesicherten Aktion genutzt werden.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber haben Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der smsTAN erhält.

3.4 Registrierung Netzbetreiber (§ 22 Absatz 5 HkNDV)

Der Netzbetreiber wird bei dem Erstkontakt mit der Registerverwaltung aufgefordert, sich im Register vereinfacht zu registrieren. Das Registrierungsverfahren ist insofern vereinfacht, als es keines PostIdent-Verfahrens bedarf. Über ein separates Registrierungsmenü im Register werden die Netzbetreiber von der Registerverwaltung aufgefordert, Daten entsprechend der jeweils geltenden Fassung der "EDI@Energy Kommunikationsrichtlinie - Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT-Dateien" zu hinterlegen, zu vervollständigen, zu ändern oder zu bestätigen. Zudem sind Netzbetreiber verpflichtet, das Verschlüsselungszertifikat der E-Mail nach der Aktivierung für die künftige Marktkommunikation an die Registerverwaltung zu übermitteln oder in sonst zumutbarer, von der Registerverwaltung angeordneter Weise zur Verfügung zu stellen.

4 Anlage

4.1 Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers (§ 15 Absatz 2 Nummer 3 HkNDV)

Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber können ihre Anlagen einer neuen Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber zuordnen. Dazu hat die bisherige Anlagenbetreiberin oder der bisherige Anlagenbetreiber die zugehörigen Formularfelder im Register auszufüllen und per smsTAN zu bestätigen. Die neue Anlagenbetreiberin oder der neue Anlagenbetreiber hat die Angaben zu prüfen und zu bestätigen.

4.2 Kostenerstattung bei Vorlage weiterer Unterlagen (§ 25 Absatz 3 HkNDV)

Die Registerverwaltung kann zur stichprobenartigen Überprüfung weitere Unterlagen oder ein Umweltgutachten der registrierten Anlage von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern verlangen. Auf Antrag kann die Registerverwaltung die Kosten für die Vorlage der weiteren Unterlagen oder die Beauftragung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstatten. Der Antrag ist schriftlich an die Registerverwaltung zu stellen. Dazu hat die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Umstände des Einzelfalls darzulegen, die die Kostenerstattung ausnahmsweise geboten erscheinen lassen.

5 Herkunftsnachweis

5.1 Zusatzangaben auf dem Herkunftsnachweis (§ 8 Absatz 2 HkNDV)

Die Registerverwaltung gibt abschließend mögliche freiwillige Zusatzangaben zur Art und Weise der Stromerzeugung vor. Die konkreten Inhalte der Zusatzangaben, die auf dem Herkunftsnachweis erscheinen können, ergeben sich aus dem Auswahlfeld im Register.

5.2 Konkretisierung des Entwertungszwecks (§ 17 HkNDV)

Elektrizitätsversorgungsunternehmen können auf dem Herkunftsnachweis den Namen der Stromkundin oder des Stromkunden angeben, an die oder an den sie Strom geliefert haben und für die oder den der Herkunftsnachweis entwertet wurde. Handelt es sich bei der Stromkundin oder dem Stromkunden um eine natürliche Person, ist deren Einwilligung notwendig. Die Einwilligung der Stromkundin oder des Stromkunden ist der Registerverwaltung gemäß Nummer 2.3 zu übermitteln; dabei ist das von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

6 Erteilung, Umfang und Beendigung einer Vollmacht für den Dienstleister (§ 5 Absatz 2 HkNDV)

Nur die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber haben das höchstpersönliche Recht, einen Dienstleister zu beauftragen. Die Bevollmächtigung eines Dienstleisters ist nur dann wirksam, wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber sie gegenüber der Registerverwaltung erklärt (Außenvollmacht). Die Erklärung erfolgt durch Ausfüllen des zugehörigen Formularfelds im Register. Die Beauftragung des Dienstleisters erfolgt ausschließlich nach der höchstpersönlichen Registrierung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Versucht der Dienstleister, eine Kontoinhaberin oder einen Kontoinhaber zu registrieren, kann dies die Folgen der §§ 5 Absatz 4, 32 HkNDV nach sich ziehen.

Der Dienstleister ist je Funktion (Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen) zu beauftragen. Je Funktion kann nur ein Dienstleister beauftragt werden. Die Beauftragung beinhaltet die eindeutige Erklärung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, dass ein Dienstleister grundsätzlich mit sämtlichen funktionsspezifischen Aufgaben hinsichtlich der Nutzung des Registers bevollmächtigt wird. Lediglich die Beauftragung eines Dienstleisters steht dem Dienstleister nicht zu. Eine weitergehende Beschränkung des Umfangs der Vollmacht des Dienstleisters im Innenverhältnis ist gegenüber der Registerverwaltung nicht wirksam.

Eine Befristung der Vollmacht ist möglich. Eine nicht befristete Vollmacht erlischt, sobald die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber der Registerverwaltung gegenüber das Erlöschen erklärt. Die Erklärung erfolgt durch Ausfüllen des zugehörigen Formularfelds im Register. Eine Erklärung des Erlöschens der Vollmacht allein gegenüber dem Dienstleister ist gegenüber der Registerverwaltung unwirksam.

Benutzername und Passwort der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, die oder den der Dienstleister vertritt, dürfen dem Dienstleister nicht bekannt sein.

7 Registrierung der Umweltgutachter (§ 24 Absatz 4 HkNDV)

Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation übermittelt der Registerverwaltung gemäß Nummer 2.3 eine Kopie der Zulassungsurkunde als Nachweis seines oder ihres Zulassungsbereichs. Aus der Zulassungsurkunde muss sich ergeben, dass der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation im Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung über eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien ( NACE-Code 35.11.6) und/oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft ( NACE-Code 35.11.7) verfügt. Verliert der registrierte Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation eine oder beide der in Satz 2 genannten Zulassungen, so hat sie oder er dies der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

8 Biomasseanlagen

8.1 Begriffsbestimmungen

"Reine Biomasseanlagen" im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 HkNDV sind Anlagen, die nach der für Errichtung und Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung nur biogene Energieträger einsetzen dürfen. Dies gilt auch für die Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung.

"Mischfeuerungsanlagen" im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 8 HkNDV sind Anlagen, die nach der für Errichtung und Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und/oder fossile Energieträger für die Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung einsetzen.

8.2 Prüfung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation bei Biomasseanlagen

Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber von reinen Biomasseanlagen und von Mischfeuerungsanlagen, die Herkunftsnachweise für den Strom, den sie aus biogenen Anteilen des Brennstoffs produzierten, beantragen, haben dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation Unterlagen über die eingesetzten Brennstoffe der Anlage vorzulegen (§ 6 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 2 HkNDV). Führt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber keine Dokumentation über die eingesetzten Brennstoffe der Anlage, so hat sie oder er diese für die Zwecke des Herkunftsnachweisregisters anzulegen (Dokumentation des Brennstoff- oder Einsatzstroms). Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist, um eine Plausibilisierung der vorgelegten Unterlagen vornehmen zu können, berechtigt, zusätzlich ein Betriebstagebuch oder andere vergleichbare Dokumente (beispielsweise Lieferscheine oder Verträge über die Brennstofflieferung) der Anlage einzusehen und die Anlage in Augenschein zu nehmen.

Bei Mischfeuerungsanlagen hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation gemäß § 23 Absatz 2 HkNDV mindestens einmal in zwölf Monaten (kurzfristige Überschreitung der Frist um bis zu 2 Monate ist unschädlich) vor Ort an der Anlage die Anteile erneuerbarer Energien der eingesetzten Brennstoffe im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 8 HkNDV zu bestätigen und die Daten der vorgelegten Unterlagen auf Plausibilität zu kontrollieren. Dabei ist eine Inaugenscheinnahme der Anlage erforderlich. Im Übrigen kann unterjährig die Bestätigung der Anteile erneuerbarer Energien der eingesetzten Brennstoffe im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 8 HkNDV unter Nutzung der vorgelegten erforderlichen Nachweise gemäß der Sätze 1 bis 3 ortsunabhängig erfolgen, sofern eine hinreichende Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet wird. Unbeschadet dessen gilt der § 12 Absatz 2 HkNDV. Eine stichprobenartige Prüfung der unterjährig vorgenommenen Bestätigungen, dass die Strommenge, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, behält sich die Registerverwaltung vor.

Bei reinen Biomasseanlagen hat die Prüfung im Sinne des § 23 Absatz 1 und Absatz 2 HkNDV auch einen Besuch an der Anlage vor Ort zu umfassen. Unbeschadet dessen gilt der § 12 Absatz 2 HkNDV.

8.3 Bestimmung des biogenen Anteils während der An- und Abfahrzeiten

Für die Ermittlung der Verbrauchsmengen an nicht erneuerbaren Energieträgern, die am Brenner während der An- und Abfahrtszeiten über die Zündfeuerung zur Energieerzeugung beitragen, gilt, dass 50 % der eingesetzten Energie Dampf erzeugen. Diese Vorgabe beruht auf den Leitlinien zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.

9 Abfallverbrennungsanlagen

9.1 Allgemeines

Für Anlagen, die Abfälle oder aus Abfällen hergestellte Ersatzbrennstoffe zur Stromproduktion einsetzen, gelten in Ergänzung zur HkNDV die nachfolgenden Regelungen. Diese Regelungen stellt die Registerverwaltung regelmäßig auf den Prüfstand; dies betrifft unter anderem die Möglichkeit, künftig einen Nachweis zur Bestimmung des biogenen Anteils im Wege der 14C-Analyseverfahren zu fordern. Bei den im ersten Satz genannten Anlagen handelt es sich um Mischfeuerungsanlagen im Sinne dieser Nutzungsbedingungen.

9.2 Hausmüllverbrennungsanlagen

Betreiberinnen und Betreiber von so genannten Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA), die Abfälle als Brennstoff zur Stromproduktion einsetzen, haben dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation anstelle des oder zusätzlich zum Einsatzstofftagebuch (§ 23 Absatz 2 HkNDV) ein Abfallregister (§ 49 KrWG) zur Nachweisführung vorzulegen. Führt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber keine Dokumentation über die eingesetzten Abfälle, so hat sie oder er diese für die Zwecke des Herkunftsnachweisregisters anzulegen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist, um eine Plausibilisierung der Unterlagen vornehmen zu können, berechtigt, zusätzlich ein Betriebstagebuch oder andere vergleichbare Dokumente (Lieferscheine, Verträge über die Brennstofflieferung) einzusehen.

Mindestens einmal in zwölf Monaten (kurzfristige Überschreitung der Frist um bis zu 2 Monate ist unschädlich) hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation gemäß § 23 Absatz 2 HkNDV vor Ort an der Anlage die biogenen Anteile der eingesetzten Abfälle im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 8 HkNDV zu bestätigen und die Daten der vorgelegten Unterlagen auf Plausibilität zu kontrollieren. Dabei ist eine Inaugenscheinnahme der Anlage erforderlich. Im Übrigen kann unterjährig die Bestätigung der biogenen Anteile der eingesetzten Abfälle im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 8 HkNDV unter Nutzung der vorgelegten erforderlichen Nachweise gemäß der Sätze 1 bis 3 ortsunabhängig erfolgen, sofern eine hinreichende Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet wird. Eine stichprobenartige Prüfung der unterjährig geführten Bestätigungen der Herkunftsnachweise behält sich die Registerverwaltung vor.

Für die zur Bestätigung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 8 HkNDV erforderliche Bestimmung des biogenen Anteils der eingesetzten Abfälle gelten die Vorgaben der folgenden Nummern.

9.3 Bestimmung des biogenen Anteils während der An- und Abfahrzeiten

Für die Ermittlung der Verbrauchsmengen an nicht erneuerbaren Energieträgern, die am Brenner während der An- und Abfahrtszeiten über die Zündfeuerung zur Energieerzeugung beitragen, gilt Nummer 8.3 entsprechend.

9.4 Bestimmung des biogenen Anteils

Für den eingesetzten Abfall ist der Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen. Den in der Tabelle enthaltenen Abfallschlüsseln sind die folgenden prozentualen biogenen Anteile sowie unteren Heizwerte zugeordnet:

Nummer der Gruppe der Abfallbezeichnung Abfallbezeichnung Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) Energiebezogener biogener Anteil in % Unterer Heizwert der Originalsubstanz in [MJ/kg OS]
1 LVP1-Sortierreste 15 01 05 32 18,1
2 Gewerbeabfall 15 01 06, 15 02 02, 17 09 03, 17 09 04, 18 01 04, 19 12 08, 20 01 32 48,9 13,3
3 MBA2-Sortierreste 19 12 10, 19 12 12 50 10,0
4 Restabfall 02 02 03, 02 03 04, 15 01 01, 19 05 99, 19 08 01, 20 01 08, 20 02 01, 20 02 03, 20 03 01, 20 03 02, 20 03 03, 20 03 06, 20 03 99 53,5 8,8
5 Sperrmüll 20 03 07 60,3 16,0
6 alle übrigen Abfallarten alle übrigen Abfallschlüssel 0 10,0
1) Leichtverpackungen
2) Mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Die Berechnung des gesamten energiebezogenen biogenen Anteils des in der MVA eingesetzten Abfalls (BioAn) erfolgt heizwertbezogen über folgenden Algorithmus:

BioAn = iΣn (Gesamtmasse Abfall der Gruppei * energiebezogener Anteili * unterer Heizwert * 100 %

iΣn (Gesamtmasse Abfall der Gruppei* unterer Heizwert

Der energiebezogene biogene Anteil im gesamten eingesetzten Abfall der Verbrennungsanlage ist der mit 100 % multiplizierte Quotient aus zwei Summen. Der Dividend ist die Summe der Einzelprodukte aus der Gesamtmasse der Gruppe i, dem energiebezogenen biogenen Anteil der Gruppe i und dem unteren Heizwert der Gruppe i, wobei i die über den Abfallschlüssel ermittelte Nummer der Abfallbezeichnung ist. Der Divisor ist die Summe der Einzelprodukte aus der Gesamtmasse der Gruppe i und dem unteren Heizwert der Gruppe i. Auch hier ist i die über den Abfallschlüssel ermittelte Nummer der Abfallbezeichnung.

Die Anlagenbetreiberin und der Anlagenbetreiber sind berechtigt, allen übrigen Abfallarten der Gruppe 6 der Tabelle in Satz 2 nach Bestätigung durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation einen höheren prozentualen biogenen Anteil und gleichzeitig einen anderen unteren Heizwert als den in Nummer 6 der Tabelle in Satz 2 angegebenen zugrunde zu legen. Verbände und interessierte Kreise sind aufgerufen, durch repräsentative Messungen die in diesen Nutzungsbedingungen festgelegten Werte zu evaluieren.

9.5 Ersatzbrennstoffkraftwerke

Für so genannte Ersatzbrennstoffkraftwerke, die vorbehandelte Abfälle als Brennstoff zur Stromerzeugung einsetzen, gelten die Regelungen für MVA entsprechend.

10 Grenzkraftwerke

"Grenzkraftwerke" sind Strom erzeugende Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 HkNDV, die auf der Staatsgrenze Deutschlands mit einem anderen Staat liegen und bei denen sich auf beiden Seiten der Staatsgrenze technische Einrichtungen befinden, die für die Stromerzeugung erforderlich sind.

Registriert wird die gesamte Anlage, sowohl die Einrichtungen zur Stromerzeugung, die sich in Deutschland, als auch die Teile, die sich im Ausland befinden. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung bei der Registrierung der Anlage den völkerrechtlichen oder Staatsvertrag oder die auf diesen beruhende Konzession oder Bewilligung, aus denen sich die Aufteilung der Strommenge zwischen den beiden beteiligten Anlagenbetreibern ergibt, gemäß Nummer 2.3 zur Verfügung zu stellen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation bei seiner oder ihrer Begutachtung der Anlage, die gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 13 HkNDV erforderlich ist, die im Satz 3 genannten Dokumente gemäß § 11 Absatz 4 HkNDV vorzulegen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation prüft die Angaben des § 10 Absatz 2 Nummer 13 HkNDV anhand der vorgelegten Dokumente nach Satz 3. Änderungen in den in Satz 3 genannten Dokumenten sind der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen und ihr gemäß Nummer 2.3 zur Verfügung zu stellen.

Die Registerverwaltung stellt grundsätzlich für die gesamte im Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge, abzüglich der nach den zu dem Grenzkraftwerk gehörenden Dokumenten nach Satz 3 prozentual dem Ausland zugewiesenen Strommenge Herkunftsnachweise aus. Um eine doppelte Ausstellung von Herkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge in Deutschland und im Ausland zu vermeiden, kann es im Einzelfall in Abstimmung mit der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle zu einer von Satz 7 abweichenden Ausstellung kommen.

11 Technisches zum Herkunftsnachweisregister

11.1 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber verpflichten sich mit der Registrierung am Register, sorgfältig mit allen Daten umzugehen, diese vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Zudem verpflichten sie sich, durch organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der für die Nutzung des Registers verwendete Computer in einer sicheren Umgebung verwahrt und genutzt wird. Dabei sollen solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für diesen Einsatzzweck als sicher bewertet werden. Nach dem Anmelden am Register ist der Computer zu beaufsichtigen oder die Sicherheit der Nutzungsumgebung zu gewährleisten.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber sind verpflichtet, die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zum Register geheim zu halten und keiner anderen Person zu offenbaren oder zugänglich zu machen.

11.2 Passwortwahl

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Netzbetreiber wählen bei der Registrierung höchstpersönlich selbst ihr Passwort aus. Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, die Nutzerinnen oder Nutzer anlegen, vergeben bei deren Registrierung für diese ein vorläufiges Passwort. Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, nach der ersten Anmeldung am Register das Passwort zu ändern.

Das Passwort muss mindestens zehn Zeichen umfassen und davon mindestens eine Ziffer, ein Sonderzeichen, einen Groß- und einen Kleinbuchstaben enthalten. Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber haben jährlich ihr Passwort zu ändern.

12 Verschiedenes

12.1 Technische Störungen

Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, deren Nutzerinnen und Nutzer sowie Netzbetreiber haben bei technischen Störungen der Registersoftware unverzüglich die Registerverwaltung zu benachrichtigen.

12.2 Datenübermittlung

Netzbetreiber nach § 22 Absatz 1 HkNDV oder, soweit ein Fall des § 22 Absatz 3 HkNDV vorliegt, Netzbetreiber nach § 22 Absatz 3 HkNDV haben der Registerverwaltung neben den in § 22 Absätze 1 bis 4 HkNDV genannten Daten folgende weitere Daten gemäß § 22 Absatz 6 HkNDV im Falle einer Änderung der Vermarktungsform unverzüglich zu übermitteln:

  1. Die Zählerstände zum Zeitpunkt des Wechsels der Vermarktungsform einer im Register registrierten Anlage, welche nicht mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann;
  2. die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevanten Strommengendaten dieser Anlagen.

§ 22 Absatz 5 HkNDV gilt entsprechend.

12.3 Dateneingabe durch die Registerverwaltung

Die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Netzbetreiber sind verpflichtet, sämtliche für den Registerbetrieb erforderliche Daten in die zugehörigen Formularfelder eigenhändig einzugeben und erforderliche Dokumente der Registerverwaltung gemäß Nummer 2.3 zu übermitteln. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, übernimmt die Registerverwaltung für die Richtigkeit der durch sie eingegebenen Daten keine Gewähr. Ansprüche der Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Netzbetreiber gegen die Registerverwaltung wegen durch die Registerverwaltung fehlerhaft eingegebener Daten, beispielsweise auf Schadensersatz, bestehen nicht.

13 Bekanntgabe

Diese Nutzungsbedingungen und Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Sie werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntgabe erfolgt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Gleichzeitig treten die Nutzungsbedingungen vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT 31.12.2012 B10) außer Kraft.

14 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Postanschrift: Postfach 10 02 58, 06141 Halle), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann im Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, eingesehen werden.

ENDE