Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum
und Verbraucherschutz zur Änderung der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Juni 2014
(GBl. Nr. 16 vom 26.08.2014 S. 405)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Januar 2009 (GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2013 (GBl. S. 310), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung | "Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO)" |
2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
| 2.3 | § 12 | Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Inbe- triebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Verlangen und Entgegennahme der Nachweise über das für die sichere Ausführung des Betriebs notwendige fachkundige Personal; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen | Regierungspräsidium" |
b) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
| "2.6 § 17 Absatz 3 | Erteilung einer Bescheinigung über die erforderliche Vor- sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von Kernmaterialien | Umweltministerium" |
c) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:
| "2.9 § 30 Absatz 1 Satz 1 | Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz | Regierungspräsidium Tübingen |
| § 30 Absatz 1 Satz 3 | Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist." |
| "2.10 § 30 Absatz 2 Satz 1 | Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlen- schutz | Regierungspräsidium Tübingen |
| § 30 Absatz 2 Satz 2 | Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist |
| § 30 Absatz 2 Satz 3 | Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist |
| § 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 1 | Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlen- schutz | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist, |
| § 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 2 | Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde bei begründeten Zweifeln | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist |
| § 30 Absatz 3 | Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse | Regierungspräsidium Tübingen |
| § 30 Absatz 4 Satz 1 | Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen- schutz | Regierungspräsidium Tübingen |
| § 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 | Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz | Regierungspräsidium Tübingen |
| § 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 Variante 1 | Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlen- schutz für das jeweilige Anwendungsgebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Kenntnisse auf andere geeignete Weise; Entzug der Bescheinigung über die Kennt- nisse im Strahlenschutz | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist |
| § 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Variante 2 und Satz 5 | Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse; Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse im Strah- lenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse bei begründeten Zweifeln | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1. 1 das Umweltministerium zuständig ist |
| § 30 Absatz 4 Satz 3 | Entgegennahme des Antrags eines Kursveranstalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen- schutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werden | Regierungspräsidium Tübingen" |
e) Nummer 2.16 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird nach der Angabe " § 40 Abs. 1 " die Angabe "Satz 3" eingefügt.
bb) In der Zeile mit der Angabe " § 40 Abs. 5" wird in Spalte 3 nach dem Wort "Personen" die Wörter "Anordnung der Ermittlung der Körperdosis bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten" eingefügt.
f) Nummer 2.17 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Zeile mit den Angaben zu § 41 Abs. 1 Satz 4 wird folgende neue Zeile eingefügt:
| " § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird - | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist" |
bb) In der Zeile mit den Angaben zu § 41 Abs. 3 Satz 5 werden in Spalte 4 die Wörter "Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1. 1 das Umweltministerium zuständig ist" gestrichen.
cc) In der Zeile mit den Angaben zu § 41 Abs. 7 Satz 4 werden in Spalte 3 die Wörter "Auf Anforderung haben die Messstellen die Ergebnisse ihrer Feststellungen mitzuteilen" durch die Wörter "Anforderung und Entgegennahme der Ergebnisse der Messstellen" ersetzt.
dd) Es wird folgende Zeile angefügt:
" § 41 Absatz 9 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen der Qualität der Messungen"
g) Nummer 2.19 wird wie folgt gefasst:
| "2.19 § 44 Absatz 1 Satz 4 | Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen des Überwachungsbereiches | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist" |
| § 44 Absatz 3 Satz 4 | Festlegung von Aktivierungs- und Kontaminationsprüfungen an Gegenständen beim Herausbringen aus Überwachungsbereichen |
h) In Nummer 2.38 werden nach der Zeile mit den Angaben zu § 71 Abs. 1 Satz 3 in einer neuen Zeile in Spalte 2 die Wörter " § 71 Absatz 1 Satz 5" und in Spalte 3 die Wörter "Entgegennahme der Information über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, deren Aktivität die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 5 überschreitet" eingefügt.
i) In Nummer 2.46 werden in der Zeile mit den Angaben § 83 Abs. 5 Satz 3 in Spalte 2 die Angabe "Abs. 5 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 4" und in Spalte 3 die Wörter "Entgegennahme der angeforderten Überwachungsmaßnahmen" durch die Wörter "Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen zu den Prüfungen vor der Inbetriebnahme und zur Qualitätssicherung" ersetzt.
j) Nummer 2.47 wird wie folgt gefasst:
| "2.47 § 85 Absatz 3 Satz 2 | Verlangen, die Aufzeichnungen zu hinterlegen, und Bestimmung der Stelle hierzu | Regierungspräsidium Stuttgart |
| § 85 Absatz 6 Satz 3 | Verlangen und Entgegennahme des Bestandsverzeichnisses | Regierungspräsidium" |
k) Nach Nummer 2.47 wird folgende Nummer 2.47 a eingefügt:
| "2.47 a § 87 Absatz 5 Satz 1 | Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen | Regierungspräsidium" |
l) In Nummer 2.48 wird in Spalte 2 nach der Angabe " § 89" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und in Spalte 3 das Wort "Dosiswerten" durch das Wort "Dosisgrenzwerten" ersetzt.
m) Nummer 2.49 wird wie folgt gefasst:
| "2.49 § 95 Absatz 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige | Regierungspräsidium" |
| § 95 Absatz 3 | Registrierung von Strahlenpässen | |
| § 95 Absatz 5 Satz 2 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition | |
| § 95 Absatz 6 Satz 2 | Zulassung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot | |
| § 95 Absatz 10 Satz 4 und 6 | Festlegung der Messmethoden und Messverfahren sowie Bestimmung von Messstellen; Festlegung einer Ersatzdosis | |
| § 95 Absatz 11 Satz 5 | Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung | |
| § 95 Absatz 12 Satz 2 | Verlangen von Nachweisen | |
| § 95 Absatz 13 Satz 2 | Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren |
n) Nummer 2.52 wird wie folgt gefasst:
| "2.52 § 98 Absatz 1 Satz 1 | Entscheidung über die Entlassung überwachungsbedürfti- ger Rückstände aus der Überwachung | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1. 1 das Umweltministerium zuständig ist." |
| § 98 Absatz 1 a Satz 2 | Entgegennahme des Nachweises, dass die Überwachungsgrenzen eingehalten werden oder dass die Voraussetzungen der Entlassung aus der Überwachung vorliegen | |
| § 98 Absatz 2 Satz 3 | Annahme, dass die Voraussetzungen vorliegen | |
| § 98 Absatz 3 Satz 2 | Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und der Annahmeerklärung | |
| § 98 Absatz 3 Satz 3 und 4 | Entgegennahme des Nachweises über die Zuleitung einer Kopie der Annahmeerklärung an die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde und Entscheidung über das verlangte Einvernehmen. |
o) Nummer 2.63 wird wie folgt gefasst:
| "2.63 § 115 Absatz 1 Satz 2 | Entscheidung über die Zustimmung zur elektronischen Aufzeichnung, Buchführung oder Aufbewahrung | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist." |
p) Es wird folgende Nummer 2.64 angefügt:
| "2.64 § 117 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 5 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1322) | Entgegennahme der Anzeige und Untersagung des anzuzeigenden Umgangs | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 141996
ENDE