Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 23.10.2020 S. 937)
Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg
Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229) wird wie folgt geändert:
1. § 3 werden folgende Absätze 3 bis 9 angefügt:
≫(3) Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, einschließlich der zugehörigen Garagen und Nebenräume, die nach ihrer Zweckbestimmung mindestens zur Hälfte dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind.
(4) Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, die nicht unter Absatz 3 fallen.
(5) Systematisches Energiemanagement im Sinne dieses Gesetzes ist das systematische und kontinuierliche Erheben, Erfassen und Optimieren aller relevanten Energieverbraucher. Mindestanforderungen an das systematische Energiemanagement sind folgende Elemente:
(6) Wärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme und Kälte für Raumheizung beziehungsweise -kühlung, Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung.
(7) Versorgungsstruktur im Sinne dieses Gesetzes ist die Infrastruktur zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme oder anderer zur Wärmeerzeugung dienender Energieträger.
(8) Kommunale Wärmeplanung im Sinne dieses Gesetzes ist ein strategischer Planungsprozess mit dem Ziel einer klimaneutralen kommunalen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050. Die Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans gemäß § 7c Absatz 2 ist Bestandteil dieses Prozesses.
(9) Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten.≪
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent verringert werden im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990. | ≫Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent verringert werden.≪ |
b) § 4 Absatz 2
(2) Die unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels sind im Rahmen einer landesweiten Anpassungsstrategie durch vorsorgende Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen. Die Landesregierung verabschiedet hierzu nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen ein Konzept.
wird aufgehoben.
c) Die Absatznummer des bisherigen Absatzes 1 wird gestrichen.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
≫ § 4a Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Die unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels sind im Rahmen einer landesweiten Anpassungsstrategie durch vorsorgende Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen. Die Landesregierung verabschiedet hierzu eine Anpassungsstrategie nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen im Jahr 2022 und danach alle fünf Jahre auf Basis des Monitoringberichts nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.≪
4. In § 5 wird nach der Angabe ≫ § 4≪ die Angabe ≫Absatz 1≪ gestrichen.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫beschließt≪ die Wörter ≫im Jahr 2020 und danach alle fünf Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2≪ eingefügt und nach der Angabe ≫ § 4≪ die Angabe ≫Absatz 1≪ gestrichen.
b) Satz 3
Das integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept soll erstmals spätestens 2014 beschlossen und spätestens alle fünf Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 9 fortgeschrieben werden.
wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen.≪
b) Absatz 5
(Gültig ab 24.01.2022 siehe =>)
(5) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. § 3 Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch die Förderrichtlinien geregelt.
wird aufgehoben.
7. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7g eingefügt:
(Gültig ab 24.01.2022 siehe =>)
≫ § 7a Grundsätze des nachhaltigen Bauens in Förderprogrammen
Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Darüber hinaus sollen die Förderprogramme des Landes für den Hochbau, die Nichtwohngebäude zum Gegenstand haben, den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens grundsätzlich Rechnung tragen. Bei den Förderprogrammen nach Satz 1 und 2 ist für die Förderung Mindestvoraussetzung, dass die Prüfung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens durch die Antragsteller nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch die Förderrichtlinien geregelt.
§ 7b Erfassung des Energieverbrauchs durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Ziel der Erfassung des Energieverbrauchs ist es, Transparenz bei den Energiekosten und in Folge eine Reduzierung des Energieverbrauchs zu erreichen. Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Angaben jeweils für die einzelnen Energieverbraucher gemäß Absatz 2, für die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden Energiekosten anfallen, jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank zu erfassen und dem Land zur Verfügung zu stellen. Die erstmalige Erfassung erfolgt im Jahr 2021 für das Jahr 2020. Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden für den Aufwand für die erstmalige Erfassung des Energieverbrauchs nach Satz 3 eine Summe von insgesamt 1.331 806 Euro.
(2) Für die folgenden Kategorien von Energieverbrauchern sind die jeweils erforderlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2:
(3) Für den Fall, dass für die Gemeinden und Gemeindeverbände nur anteilige Energiekosten anfallen, sind in die Datenbank nach Absatz 1 Satz 2 die Gesamtwerte des jeweiligen Energieverbrauchers einzutragen. Ausgenommen sind Energieverbraucher, deren Energiekosten in Summe jährlich unter 500 Euro liegen. Insgesamt müssen jeweils mindestens 80 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs pro Kategorie von Energieverbrauchern nach Absatz 2 erfasst werden.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die im zu erfassenden Jahr bereits ein systematisches Energiemanagement betreiben, müssen abweichend von Absatz 1 jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres folgende Nachweise in der Datenbank nach Absatz 1 erfassen:
§ 7c Kommunale Wärmeplanung
(1) Die kommunale Wärmeplanung ist für Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Durch die kommunale Wärmeplanung entwickeln die Gemeinden eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und tragen damit zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 bei.
(2) Kommunale Wärmepläne stellen für das gesamte Gebiet der jeweiligen Gemeinde räumlich aufgelöst
Hierauf aufbauend werden im kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Es sind mindestens fünf Maßnahmen zu benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll. Ein kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Wärmeversorgung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für die Umsetzung.
§ 7d Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
(1) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan im Sinne von § 7 c Absatz 2 zu erstellen. Dieser ist spätestens alle sieben Jahre nach der jeweiligen Erstellung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan im Sinne von § 7c Absatz 2 erstellen.
(2) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte müssen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, spätestens bis zum 31. Dezember 2023, dem zuständigen Regierungspräsidium vorlegen. Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung vorzulegen. Soweit kommunale Wärmepläne bereits vor dem 24. Oktober 2020 erstellt wurden und die Anforderungen nach § 7 c Absatz 2 erfüllen, sind diese bis spätestens ein Jahr nach diesem Datum vorzulegen. Zudem sind durch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung folgende sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehende Informationen in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank zu erfassen:
(3) Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen die kommunalen Wärmepläne im Internet veröffentlichen. Die kommunalen Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2) enthalten, es sei denn die betroffenen Personen haben in die Veröffentlichung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt bleiben, sofern deren Veröffentlichung nicht zugestimmt wurde.
(4) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte erhalten in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2020 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 12.000 Euro zuzüglich 19 Cent je Einwohner zur Finanzierung der entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 3.000 Euro zuzüglich 6 Cent je Einwohner. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis des vom Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstandes maßgebend.
(5) Das zuständige Regierungspräsidium prüft die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und 2 durch die verpflichteten Gemeinden und kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen.
§ 7e Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne
(1) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei den in Absatz 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen zu erheben; dies gilt auch soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
(2) Energieunternehmen sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge zu übermitteln. Öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes zu übermitteln. Die Pflicht erstreckt sich nur auf die Daten, die im elektronischen Kehrbuch nach § 19 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz einzutragen und für die Wärmeplanung von Bedeutung sind.
(3) Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme auf Anforderung zu übermitteln.
(4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, innerhalb der Gemeindeverwaltung vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zu verarbeiten; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche weiteren Angaben zur Erstellung von kommunalen Wärmeplänen innerhalb der Gemeindeverwaltung erhoben und verarbeitet werden dürfen.
(5) Die zur Erstellung kommunaler Wärmepläne von der Gemeinde erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen anderen Zweck als zu demjenigen verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen personenbezogene Daten einem Auftragsverarbeiter offengelegt werden. Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ortsüblich bekanntzumachen.
§ 7f Klimamobilitätspläne
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen, welche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft festlegen. Die Aufstellung der Klimamobilitätspläne kann aufgabenträgerübergreifend erfolgen, auch unter Beteiligung weiterer öffentlicher Aufgabenträger. Sollen die Klimamobilitätspläne Maßnahmen enthalten, für deren Umsetzung weitere öffentliche Aufgabenträger zuständig sind, sind die Klimamobilitätspläne im Einvernehmen mit diesen aufzustellen.
(2) Die Regierungspräsidien sind möglichst frühzeitig bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen. Sie unterstützen die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten.
(3) Die Klimamobilitätspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit und die Wirtschaft sind möglichst frühzeitig bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen. Die Klimamobilitätspläne sind der Öffentlichkeit für die Dauer von mindestens einem Monat zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die öffentlichen Aufgabenträger setzen die in den Klimamobilitätsplänen vorgesehenen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit um.
(5) Sofern der jeweilige Klimamobilitätsplan die besonderen Anforderungen an einen Klimamobilitätsplan gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfüllt, kann für die darin enthaltenen Vorhaben die Gewährung des erhöhten Fördersatzes zulässig sein.
§ 7g Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen
Das Umweltministerium wirkt auf den Abschluss von freiwilligen Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen hin. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch des Unternehmens zu reduzieren. Die Klimaschutzvereinbarungen sollen konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels enthalten. In den Klimaschutzvereinbarungen soll vereinbart werden, dass dem Umweltministerium über die erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch regelmäßig zu berichten ist. Priorität haben Unternehmen, die ein hohes Potenzial zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufweisen oder die für andere Unternehmen die Wirkung eines Multiplikators entfalten.≪
8. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8e eingefügt:
≫ § 8a Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
(1) Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht oder ab diesem Zeitpunkt im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind abweichend von § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5 Prozent der Geschossfläche überschreitet. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, vorzulegen.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.
(3) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Die Pflichterfüllung kann in diesem Fall entsprechend der Regelung des § 20 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz nachgewiesen werden.
(4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder nach Absatz 3 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden.
(5) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 3 in Einklang zu bringen.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.
(7) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die nach § 8c zuständige Behörde auf Antrag befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.
§ 8b Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplatzflächen
Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Die unteren Baurechtsbehörden können insbesondere aus städtebaulichen Gründen Ausnahmen erteilen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Bestimmungen des § 8a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8c Zuständige Behörde für die Photovoltaikpflicht, Aufgaben
Die unteren Baurechtsbehörden sind sachlich zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten der §§ 8a und 8b. Sie ergreifen die hierfür erforderlichen Maßnahmen. Soll ein offener Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, sind abweichend von Satz 1 die Straßenbaubehörden für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 8b sachlich zuständig.
§ 8d Evaluation der Photovoltaikpflicht
Das Umweltministerium evaluiert im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts bis zum 31. Dezember 2024 den Umsetzungsstand der Regelungen der §§ 8 a und 8 b, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau von Photovoltaik hierdurch befördert wird.
§ 8e Verordnungsermächtigung zu der Photovoltaikpflicht
Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Monitoring
(1) Das Erreichen der Ziele nach § 4 sowie nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden durch ein Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen überprüft. Die Monitoringberichte bilden die Grundlage für die Fortschreibung des integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes sowie der Anpassungsstrategie nach § 4 Absatz 2. (2) Das Monitoring umfasst folgende Berichte:
Beim Monitoring sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen sowie wichtige Aspekte einer verursacherbezogenen Betrachtung einzubeziehen. (3) Der Bericht nach Absatz 2 Nummer 2 wird einschließlich der Stellungnahme des Beirats für Klimaschutz nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. | ≫ § 9 Monitoring
(1) Das Erreichen der Ziele nach § 4 und nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen nach § 4a und § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden durch ein Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen überprüft. Die Monitoringberichte bilden die Grundlage für das integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept nach § 6 sowie die Anpassungsstrategie nach § 4 a. (2) Das Monitoring umfasst folgende Berichte:
Der Klimaschutz-Kurzbericht nach Satz 1 Nummer 1 entfällt in den Jahren, in denen ein Klimaschutz- und Projektionsbericht nach Satz 1 Nummer 2 vorgelegt wird. Beim Monitoring sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen sowie wichtige Aspekte einer verursacherbezogenen Betrachtung einzubeziehen. (3) Die Berichte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden einschließlich der Stellungnahme des Beirats für Klimaschutz nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. Im Fall einer Zielabweichung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c beschließt die Landesregierung innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung des Berichts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Landesmaßnahmen und unterrichtet den Landtag hierüber.≪ |
10. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Klimaschutzziele≪ die Wörter ≫sowie bei der Anpassungsstrategie≪ eingefügt und es wird das Wort ≫Klimaschutzmaßnahmen≪ durch die Wörter ≫Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen≪ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt und es werden nach dem Wort ≫Zuständigkeiten≪ die Wörter ≫und Berücksichtigungspflicht≪ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫und Fortschreibung≪ durch die Wörter ≫der Anpassungsstrategie nach § 4a,≪ ersetzt und es werden nach der Angabe ≫ § 9≪ die Wörter ≫, jeweils in Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zuständigen Ministerien≪ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe ≫1. November≪ durch die Wörter ≫30. April des jeweiligen Erscheinungsjahres≪ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ≫des zusammenfassenden Berichts gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2≪ durch die Wörter ≫der Berichte gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3≪ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter ≫zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beizutragen≪ durch die Wörter ≫bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung beschlossenen Ziele dieses Gesetzes zu berücksichtigen≪ ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
≫(4) Das Regierungspräsidium soll bei Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Absatz 5 als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz im Rahmen des § 4 des Baugesetzbuchs beteiligt werden.≪
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Im neuen Absatz 5 werden die Buchstaben a bis e die Nummern 1 bis 5.
Artikel 2
Änderung des Landesreisekostengesetzes
Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
≫Die Kosten für Ausgleichszahlungen für Flugreisen nach Absatz 5 sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen.≪
2. § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
≫Die obersten Dienstbehörden sind verpflichtet, zum Klimaausgleich für dienstlich veranlasste Flugreisen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten der Landesministerien sowie der jeweiligen nachgeordneten Behörden jährliche Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der bestehenden Entscheidungen der Landesregierung zu leisten. Gleiches gilt für die staatlichen Hochschulen. Bei Flügen, die bei Projekten staatlicher Hochschulen aus Drittmitteln bezahlt werden, fällt eine Ausgleichszahlung an, sofern Vorgaben der Drittmittelgeber einer entsprechenden Verwendung nicht entgegenstehen.≪
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 6b) und § 7a in Artikel 1 Nummer 7, die fünfzehn Monate nach dem Tag der Verkündung (24.01.2022) dieses Gesetzes in Kraft treten.
ID 202013
| ENDE |