Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2025
(GBl. Nr. 77 vom 05.08.2025)



Der Landtag hat am 23. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesüberschrift werden nach der Angabe "Baden-Württemberg (" die Wörter "Klimagesetz Baden-Württemberg -" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "gemäß § 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Berücksichtigung der Belange der Klimawandelanpassung gilt § 8 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) entsprechend."

3. § 9 Absatz 1 Satz 4

Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung.

wird aufgehoben.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "nach dem Clean Development Mechanism der Vereinten Nationen, dem Gold Standard oder einem vergleichbaren Standard oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards" durch die Wörter "im Einklang mit Artikel 6 des von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichneten und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierten Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "landeseigener Gebäude" durch die Wörter "von Gebäuden" ersetzt.

bb) Satz 3

Das Monitoring für die landeseigenen Liegenschaften und die Hochschulen hat dabei nach einem zertifizierten Standard wie etwa dem "Eco Management and Audit Scheme" zu erfolgen.

wird aufgehoben.

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels

Beginnend im Jahr 2023 und danach in angemessenen Abständen verabschiedet die Landesregierung nach Anhörung von Verbänden und sonstigen Vereinigungen auf Basis des Berichts zur Anpassung an den Klimawandel eine landesweite Anpassungsstrategie mit vorsorgenden Anpassungsmaßnahmen.

" § 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels

Die Strategie der Landesregierung zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels vom 25. Juli 2023, die auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg abrufbar ist, wird im Jahr 2029 und danach mindestens alle fünf Jahre durch die Landesregierung fortgeschrieben. Die Landesregierung verabschiedet die Strategie unter Berücksichtigung von § 10 KAnG mit vorsorgenden Anpassungsmaßnahmen auf Basis des Berichts zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Anhörung von Verbänden sowie Beteiligung der Öffentlichkeit."

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Klimaangepasste Landesliegenschaften

Das Land setzt sich zum Ziel, die Liegenschaften des Landes an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Bei der Errichtung und Modernisierung von Gebäuden im Eigentum des Landes werden angemessene Maßnahmen ergriffen. Ein Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen entsprechend § 7 KAnG soll dazu in geeigneter Form angewendet werden."

7. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "spätestens alle fünf Jahre, beginnend im Jahr 2025" durch die Wörter "in den Jahren 2025 und 2031 sowie danach alle fünf Jahre" ersetzt.

8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 4
Energie-, Wärme- und Verkehrswende
"Abschnitt 4
Energieverbrauchserfassung".

9. § 19 wird folgende Überschrift des Abschnitts 5 vorangestellt:

"Abschnitt 5
Erneuerbare Energien".

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Auf Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Landes oder landeseigener Gesellschaften stehen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums befinden, soll bis zum Ablauf des Jahres 2027 jeder achte Stellplatz, bei weniger als acht Stellplätzen aber mindestens ein Stellplatz und bis zum Ablauf des Jahres 2030 jeder vierte Stellplatz mit Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgestattet werden. "(2) Auf Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Landes oder landeseigener Gesellschaften stehen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums befinden, soll bis zum Ablauf des Jahres 2030 die Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge bedarfsgerecht unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien, auch durch Dritte, ausgebaut werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "soll" die Wörter "unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "berichten" durch die Wörter "einen Zwischenbericht zuleiten" ersetzt.

11. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "installieren" die Wörter "oder geeignete Flächen zur Erfüllung dieser Pflicht an einen Dritten zur Verfügung zu stellen" eingefügt.

12. § 27 wird folgende Überschrift des Abschnitts 6 vorangestellt:

"Abschnitt 6
Wärmeplanung".

13. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Absätze 1, 2 bis 5, § 31 Absatz 3 und § 33 nur noch für bestehende und in der Erstellung befindliche Wärmepläne gemäß § 5 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394). Kommunale Wärmepläne nach Absatz 3 Satz 2 können noch erstellt werden, wenn am 6. August 2025 ein Beschluss über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt. Für die Fortschreibung der Wärmepläne nach Sätzen 1 und 2 gilt § 25 Absatz 3 WPG."

14. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a bis 27g eingefügt:

" § 27a Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes, Zieljahr

(1) Dieser Paragraf, die §§ 27b bis 27g und § 33 Absatz 7 gelten für die Pflicht zur Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 WPG und zur Umsetzung weiterer Bestimmungen des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Als Zieljahr im Sinne von § 1 Satz 2 WPG wird das Jahr 2040 bestimmt.

(3) § 18 Absatz 3 WPG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrachtungszeitpunkt des Jahres 2040 entfällt. Anlage 2 WPG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abschnitt III die Angabe für das Jahr 2045 und in Abschnitt IV die Darstellung für das Jahr 2040 entfällt.

(4) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

§ 27b Planungsverantwortliche Stelle

(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 4 Absatz 1 WPG und für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes sind die Gemeinden. Sie nehmen diese Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.

(2) Zuständige Stellen gemäß § 26 Absatz 1 WPG für die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die planungsverantwortlichen Stellen. Die Entscheidung über die Ausweisung erfolgt durch Satzung.

§ 27c Anzeige der Wärmepläne, Datenübermittlung

(1) Die planungsverantwortlichen Stellen müssen die erstellten Wärmepläne innerhalb der Fristen des § 4 Absatz 2 Satz 1 WPG dem gemäß § 31 Absatz 4 zuständigen Regierungspräsidium anzeigen.

(2) Die gemäß § 23 WPG erstellten Wärmepläne sowie die gemäß Anlage 2 WPG erstellten Angaben, Ausweisungen, textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen und die den erstellten Wärmeplänen zugrunde liegenden Daten sind innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Wärmeplans im Internet gemäß § 13 Absatz 5 WPG von der jeweiligen planungsverantwortlichen Stelle zusammen mit der Internetadresse der Veröffentlichung in digitaler Form an die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zu übermitteln.

(3) Für die Evaluation gemäß § 35 WPG haben die planungsverantwortlichen Stellen Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 26 Absatz 1 WPG innerhalb von drei Monaten nach Satzungsbeschluss an die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zu übermitteln.

(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, digitale Vorlagen, Werkzeuge und eine Datenplattform zu entwickeln, die von den planungsverantwortlichen Stellen verpflichtend zur Übermittlung der in Absätze 2 und 3 sowie in § 31 Absatz 6 genannten Pläne, Informationen, Daten sowie textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen zu verwenden sind. Diese digitalen Vorlagen, Werkzeuge und die Datenplattform werden über die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bekannt gegeben und bereitgestellt. Bis diese Vorlagen zur Verfügung stehen, sind die Daten mit einer aussagekräftigen Erklärung der jeweiligen Attribute oder Spaltenbezeichnungen zu übermitteln.

(5) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg kann die in Absätze 2 und 3 sowie in § 31 Absatz 6 genannten Pläne, Informationen, Daten sowie textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen benutzen, um gemäß § 31 Absatz 7 den Mitteilungspflichten des Landes gegenüber dem zuständigen Bundesministerium nachzukommen und um die Überprüfung gemäß § 28 Absatz 5 Satz 2 WPG durchzuführen. Sie können auch für den Aufbau, die Erweiterung und die Aktualisierung eines öffentlich zugänglichen landesweiten Wärmekatasters sowie von den gemäß Absatz 1 zur Entgegennahme der Anzeige zuständigen Regierungspräsidien zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.

§ 27d Vereinfachtes Verfahren

(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet waren, können gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 WPG ein vereinfachtes Verfahren durchführen. Für das vereinfachte Verfahren gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Der Kreis der gemäß § 7 WPG zu Beteiligenden kann reduziert werden, wobei den Beteiligten gemäß § 7 Absatz 2 WPG mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll.

(3) In Ergänzung zur Eignungsprüfung gemäß § 14 WPG kann für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan gemäß § 9 Absatz 2 WPG vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.

(4) Für die Anwendung der Anlage 2 WPG gelten folgende Maßgaben:

  1. unter Abschnitt I Nummer 1 Unternummer 1 kann im Rahmen der Bestandsanalyse auf die Darstellung nach Endenergiesektoren verzichtet werden;
  2. auf die Darstellung des überwiegenden Gebäudetyps in Form einer baublockbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Unternummer 5 kann im Rahmen der Bestandsanalyse verzichtet werden;
  3. unter Abschnitt II Satz 4 kann im Rahmen der Potenzialanalyse auf die Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in industriellen und gewerblichen Prozessen verzichtet werden;
  4. unter Abschnitt III Satz 2 sind im Rahmen des Zielszenarios nur die Indikatoren für die Jahre 2030 und 2040 anzugeben;
  5. unter Abschnitt III Satz 3 Nummer 1 kann im Rahmen des Zielszenarios auf die Differenzierung nach Endenergiesektoren verzichtet werden;
  6. unter Abschnitt IV Satz 1 sind im Rahmen der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nur die Darstellungen für das Jahr 2030 vorzunehmen;
  7. unter Abschnitt V Satz 2 kann im Rahmen der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr auf das Ausdrücken der Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung als Wahrscheinlichkeit verzichtet werden.

§ 27e Gemeinsame Wärmeplanung

Benachbarte Gemeinden können gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 WPG eine gemeinsame Wärmeplanung (Konvoiplanung) durchführen. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind dabei für jede Gemeinde gesondert darzustellen.

§ 27f Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen

Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 WPG spätestens ab dem 1. Januar 2041 vollständig aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Eine Verlängerung der Frist nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 WPG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 1 WPG ist nicht möglich. Anlage 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Jahres 2045 das Jahr 2040 zugrunde gelegt wird.

§ 27g Verordnungsermächtigung

Das Umweltministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung gemäß § 21 Nummer 5 WPG zu regeln."

15. § 28 wird folgende Überschrift des Abschnitts 7 vorangestellt:

"Abschnitt 7
Nachhaltige Mobilität".

16. Nach § 29 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:

"Abschnitt 8
Kommunale Klimawandelanpassung

§ 29a Ziel von Klimaanpassungskonzepten

Ziel von kommunalen Klimaanpassungskonzepten ist es, die Resilienz gegenüber den bereits eingetretenen und den zu erwartenden künftigen Auswirkungen des Klimawandels zu erhöhen, indem für die jeweiligen Gebiete ein systematisches Vorgehen entwickelt wird, das in einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts mündet.

§ 29b Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten

(1) Klimaanpassungskonzepte im Sinne des § 29d sind zu erstellen

  1. durch Stadtkreise und Große Kreisstädte für das Gebiet des Stadtkreises oder der Großen Kreisstadt,
  2. durch Landkreise für das Gebiet des Landkreises und
  3. durch Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht von Nummer 1 erfasst sind.

Die Erstellung der Klimaanpassungskonzepte nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden. Dabei vertiefen die Landkreise auf der Grundlage des Klimaanpassungskonzeptes für das Gebiet des Landkreises gemäß Satz 1 Nummer 2 im Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden die Untersuchungen gemäß § 29d entlang der örtlichen Gegebenheiten und entwickeln einen hierauf bezogenen Maßnahmenkatalog gemäß § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) Bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen nach Möglichkeit Synergieeffekte durch gleichzeitiges und gemeinsames Vorgehen mit mehreren kreisangehörigen Gemeinden genutzt werden.

(3) Gemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Klimaanpassungskonzepte gemäß § 29d eigenständig erstellen. In diesem Falle entfällt die Verpflichtung der Landkreise nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Entsprechendes gilt für die Überarbeitung eines bestehenden Konzeptes. Die Entscheidung ist dem Landkreis spätestens bis zum 30. Juni 2030 mitzuteilen.

§ 29c Beschlussfassung

(1) Die Klimaanpassungskonzepte werden im Falle des § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Absatz 3 durch den jeweiligen Gemeinderat und im Falle des § 29b Absatz 1 Nummer 2 durch den Kreistag beschlossen.

(2) Die Klimaanpassungskonzepte sollen

  1. in den Fällen des § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 möglichst bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 und
  2. in den Fällen des § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 möglichst bis zum Ablauf des 30. Juni 2034

beschlossen werden.

(3) Die Klimaanpassungskonzepte sind im Anschluss an die Beschlussfassung im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg anschließend anzuzeigen.

§ 29d Inhalte von Klimaanpassungskonzepten

(1) Die Klimaanpassungskonzepte beinhalten

  1. eine Klimawirkungsanalyse, die die Ermittlung der gegenwärtigen und zukünftigen klimatischen Zustände und Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels auf Basis aktuell landesweit verfügbarer Datengrundlagen umfasst,
  2. eine Betroffenheitsanalyse, die Analysen zur Bewertung und Feststellung von potenziellen Risiken und Handlungserfordernissen sowie die Identifikation von Anpassungszielen und Prioritäten umfasst, und
  3. einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog.

Der Maßnahmenkatalog nach Satz 1 Nummer 3 sollte möglichst auch Maßnahmen enthalten, mit denen Vorsorge insbesondere für extreme Hitzelagen vor allem in urbanen Räumen, für extreme Trockenheit und Wassermangel und für Extremwetterereignisse wie Starkregen getroffen werden kann, sowie solche Maßnahmen, die die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöhen. Maßnahmen zur Vorsorge bei klimabedingten negativen Veränderungen von Lebensräumen und Arten können ebenfalls aufgenommen werden.

(2) Umfang und Detaillierungsgrad richten sich nach den Möglichkeiten und Betroffenheiten der zuständigen Gemeinden und Landkreise. Dabei sind die Unterstützungsleistungen durch die Landkreise, durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und durch verfügbare Dienstleister zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten sind die Strategie des Landes gemäß § 15, Klimawirkungs- und Betroffenheitsanalysen sowie Klimaanpassungskonzepte von Regionen oder Gebietskörperschaften, an welche die Gemeinde oder der Landkreis angrenzt oder in denen sich die Gemeinde oder der Landkreis befindet, zu berücksichtigen.

(4) Bereits bestehende relevante Planungen und sonstige Grundlagen, wie Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne, sind zu berücksichtigen. Es soll identifiziert werden, welche Lücken bezüglich der Klimaanpassung in der bisherigen Planung für das jeweilige Gebiet bestehen; in den Klimaanpassungskonzepten sollen Maßnahmen zur Schließung dieser Lücken festgelegt werden. Bestehende Teilkonzepte, die Aufgabenbereiche der Klimaanpassung behandeln, können als Bestandteil eines Klimaanpassungskonzepts geführt werden, soweit sie nach Ermessen der oder des für die Konzepterstellung zuständigen Gemeinde oder Landkreises hinreichend aktuell sind.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu Mindestanforderungen an die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Inhalte der Klimaanpassungskonzepte für die Verpflichteten nach § 29b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 zu treffen.

§ 29e Bestehende Klimaanpassungskonzepte

(1) Bereits bestehende kommunale Klimaanpassungskonzepte, die vor dem 1. Januar 2015 im Kreistag oder Gemeinderat beschlossen oder zuletzt aktualisiert wurden, sind gemäß den §§ 29b bis 29d fortzuschreiben.

(2) Im Übrigen können bestehende oder in Entstehung befindliche Klimaanpassungskonzepte von Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und sonstigen Gemeinden fortbestehen, soweit sie nach deren Ermessen inhaltlich hinreichend aktuell und fachlich ausreichend sind. Die Entscheidung einer sonstigen Gemeinde ist dem Landkreis spätestens bis zum 30. Juni 2027 mitzuteilen. Bestehende Klimaanpassungskonzepte der Landkreise müssen innerhalb der Frist gemäß § 29c Absatz 2 Nummer 1 überarbeitet werden, soweit sie nicht den Anforderungen gemäß § 29d Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß § 29d Absatz 5 entsprechen. Für die Überarbeitungen gelten die §§ 29b bis 29d entsprechend.

§ 29f Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben folgende Aufgaben:

  1. Erstellung der Klimaanpassungskonzepte gemäß § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
  2. Erstellung der Klimaanpassungskonzepte gemäß § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter Mitwirkung der kreisangehörigen Gemeinden und
  3. Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Anpassung an den Klimawandel.

(2) Die Landkreise tauschen sich mit den kreisangehörigen Gemeinden aus und nutzen die fachlichen Grundlagen, die vom Kompetenzzentrum Klimawandel der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg gemäß § 30 Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden."

17. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 9.

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Umweltministerium ist zuständig für die Berichterstattung gegenüber dem zuständigen Bundesministerium gemäß § 10 Absatz 6 und § 11 KAnG. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unterstützt hierbei."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Im Geschäftsbereich des Umweltministeriums" durch die Wörter "Bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" ersetzt.

19. § 31 werden die folgenden Absätze 4 bis 8 angefügt:

"(4) Das zuständige Regierungspräsidium prüft die Einhaltung der Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes durch die planungsverantwortlichen Stellen und kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen.

(5) Zuständige Behörden für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes und zuständige Stellen für die Bewertung gemäß § 21 Nummer 5 WPG sind die Regierungspräsidien.

(6) Zuständige Stelle für die Entgegennahme und die Überprüfung der übermittelten Bedarfe an grünem Methan gemäß § 28 Absatz 5 WPG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

(7) Für die Mitteilung der Informationen an das zuständige Bundesministerium gemäß § 34 Satz 4 WPG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig.

(8) Zuständige Behörden gemäß § 17 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Regierungspräsidien."

20. § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Auf der Grundlage der Absätze 1 bis 4 erhobene Daten können für die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz verarbeitet werden. Dabei ist § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WPG zu beachten."

21. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte erhalten in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2020 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 12.000 Euro zuzüglich 19 Cent je Einwohnerin und Einwohner zur Finanzierung der durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 27 Absatz 3 entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 3.000 Euro zuzüglich 6 Cent je Einwohnerin und Einwohner. Für die Ermittlung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis des vom Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstands maßgebend.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

22. Nach § 34 werden folgende §§ 34a und § 34b eingefügt:

" § 34a Finanzieller Ausgleich für die Wärmeplanung

(1) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte erhalten ab dem Jahr 2025 bis zum Jahr 2030 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich 9 Cent je Einwohnerin und Einwohner.

(2) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren und die nicht unter Absatz 1 fallen, erhalten in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2025 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 14.000 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner zur Finanzierung der durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WPG entstehenden Kosten. Für die Jahre 2029 und 2030 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 5.000 Euro zuzüglich 9 Cent je Einwohnerin und Einwohner.

(3) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, erhalten in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2025 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner zur Finanzierung der durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WPG entstehenden Kosten. Für die Jahre 2029 und 2030 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 3.000 Euro zuzüglich 9 Cent je Einwohnerin und Einwohner.

(4) Wenn Gemeinden, die unter die Größenklassen nach den Absätzen 2 und 3 fallen, Zuwendungen für die Ersterstellung von Wärmeplanungen gewährt wurden oder werden, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Ersterstellung.

(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisung erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium.

§ 34b Finanzieller Ausgleich für kommunale Klimaanpassungskonzepte

(1) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte erhalten zur Erstellung der Klimaanpassungskonzepte nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 29e Absatz 1 einen finanziellen Ausgleich in Form einer pauschalen Mittelzuweisung in Höhe von 4 Euro je Einwohnerin und Einwohner bis zu einem Maximalbetrag von 200.000 Euro. Soll ein bestehendes Konzept nach eigenem Ermessen gemäß § 29e Absatz 2 überarbeitet werden, erhalten die Stadtkreise und Großen Kreisstädte eine pauschale Mittelzuweisung in Höhe von 2 Euro je Einwohnerin und Einwohner bis zu einem Maximalbetrag von 100.000 Euro.

(2) Die Landkreise erhalten für die ihnen zugewiesenen Aufgaben gemäß § 29f ab dem Jahr 2025 bis einschließlich des Jahres 2030 jährlich einen finanziellen Ausgleich in Höhe von pauschal 31.600 Euro pro Jahr zuzüglich 4.470 Euro je kreisangehöriger Gemeinde ohne die Großen Kreisstädte. Die Stadt- und Landkreise erhalten ab dem Jahr 2031 jährlich einen finanziellen Ausgleich in Höhe von pauschal 31.600 Euro zuzüglich 36 Cent je Einwohnerin und Einwohner je Stadt- und Landkreis zur Unterstützung bei der Anpassung an den Klimawandel.

(3) Die Landkreise erhalten im Jahr 2028 eine einmalige Mittelzuweisung für die Erstellung der Klimaanpassungskonzepte gemäß § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von je 50.000 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jeweils um den Faktor, der sich aus der Anzahl der kreisangehörigen Gemeinden ohne die Großen Kreisstädte dividiert durch zehn, aufgerundet auf die nächste natürliche Zahl ergibt. Die kreisangehörigen Gemeinden ohne die Großen Kreisstädte erhalten für ihre Mitwirkung an der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte im Jahr 2028 einen einmaligen finanziellen Ausgleich in Höhe von 3.000 Euro.

(4) Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch das Umweltministerium. Die einmaligen Auszahlungen nach Absatz 1 erfolgen, sobald der Beginn für die Erstellung oder Überarbeitung der Anpassungskonzepte im jeweiligen kommunalen Gremium beschlossen worden ist."

23. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Gesetz zu dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vom 29. Mai 2019 zur Übertragung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz

Das Umweltministerium wird ermächtigt, auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vom 29. Mai 2019 (ABl. für Berlin S. 4431), das zuletzt durch das DIBt-Änderungsverwaltungsabkommen vom 4. November 2021 (ABl. für Berlin 2022, S. 2073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Strahlenschutzgesetz durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik zu übertragen.

Artikel 3
Änderung der CO2-Schattenpreis-Verordnung

In § 2 Absatz 1 Satz 2 der CO2-Schattenpreis-Verordnung vom 15. Februar 2023 (GBl. S. 101) wird die Angabe "201" durch die Angabe "300" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung

Die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (GBl. S. 847), die zuletzt durch Verordnung vom 21. November 2022 (GBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 8a bis 8c KSG BW" durch die Wörter "den §§ 23 und 31 Absatz 1 des Klimagesetzes Baden-Württemberg ( KlimaG BW)" ersetzt.

2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bauliche Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind und für eine Dauer von höchstens drei Jahren aufgestellt werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 8b Satz 1 KSG BW" durch die Wörter " § 23 Absatz Satz 1 Nummern 1 und 2 KlimaG BW" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 KSG BW" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KlimaG BW" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 8a Absatz 5 KSG BW" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b KlimaG BW" ersetzt.

4. In § 7 Absätzen 1, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 8a Absatz 9 KSG BW" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 KlimaG BW" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 8a Absatz 3 Satz 1 KSG BW" durch die Wörter " § 23 Absatz 7 Satz 1 KlimaG BW" ersetzt.

6. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "8a Absatz 3 Satz 1 KSG BW" durch die Wörter " § 23 Absatz 7 Satz 1 KlimaG BW" und die Angabe " § 8a Absatz 9 KSG BW" durch die Angabe " § 23 Satz 3 KlimaG BW" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 8a und 8b KSG BW" durch die Angabe " § 23 KlimaG BW" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 8a Absatz 3 Satz 1 KSG BW" durch die Wörter " § 23 Absatz 7 Satz 1 KlimaG BW" und die Angabe " § 8a Absatz 9 KSG BW" durch die Angabe " § 23 Satz 3 KlimaG BW" ersetzt.

Artikel 5
Aufhebung der Freiflächenöffnungsverordnung

Die Freiflächenöffnungsverordnung vom 7. März 2017 (GBl. S. 129), die durch Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der GEG-Durchführungsverordnung

Die GEG-Durchführungsverordnung vom 9. März 2022 (GBl. S. 165) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG bleibt davon unberührt.

wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 GEG und als Kontrollstelle für die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 GEG geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen zuständig, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können."

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Nummer 15, 17 und 21 GEG" durch die Wörter "Nummer 26, 28 und 32 GEG" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe "31. Januar 2022" durch die Angabe "1. Februar 2027" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (06.08.2025) in Kraft.

ID 251840

ENDE