Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(Brem.GBl. Nr. 62 vom 26.06.2024 S. 486)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie

Das Bremische Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 443) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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BremSolarG - Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie "Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bremisches Solargesetz - BremSolarG)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

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(1) Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) verfahrensfrei sind und deren Antrag auf Baugenehmigung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht, verpflichtet, auf dafür geeigneten Dachflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese Pflicht gilt auch in den Fällen des § 64a der Bremischen Landesbauordnung, in denen ein Antrag auf Zustimmung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht. Zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 muss die Modulfläche der Anlage mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche im Sinne des § 3 Absatz 1 bedecken.

(2) Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, deren Dachhaut ab dem 1.Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen. Darüber hinaus ist innerhalb von zwei Jahren nach der Dachsanierung nach Satz 1 auf der hierfür geeigneten Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Veränderung der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht des Daches vollständig erneuert oder ertüchtigt wird. Photovoltaikanlagen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt-Peak (kWp). Stecker-Photovoltaikanlagen gelten nicht als Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die gemäß des Absatzes 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlagen unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus betrieben werden. Die gemäß Absatz 2 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlage unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage betrieben werden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.

"(1) Bauherrinnen und Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Gebäude,
  1. die nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfrei sind oder
  2. zu denen der Antrag auf Baugenehmigung oder, in den Fällen der §§ 62 oder 64a der Bremischen Landesbauordnung, die erforderlichen Bauvorlagen oder der Antrag auf Zustimmung bis zum 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht.

Sofern eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet und betrieben wird, ist die Fläche der Kollektoren von der sich nach Satz 1 ergebenden zu installierenden Modulfläche abzuziehen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von Mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche nach § 3 durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Satz 1 findet auf die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden entsprechende Anwendung, sofern hierbei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben sicherzustellen, dass

  1. die Photovoltaikanlagen, mit denen die Pflicht nach Absatz 1 oder 2 erfüllt wird,
    1. auf Gebäuden nach Absatz 1 unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus dauerhaft betrieben und instandgehalten werden,
    2. auf Gebäuden nach Absatz 2 unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage dauerhaft betrieben und instandgehalten werden und
  2. beim Austausch von Modulen oder anderen Anlagenteilen die Anforderung an die Modulfläche oder die Leistung, die bei der Installation der Photovoltaikanlage anzuwenden war, nicht unterschritten wird.

Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen."

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

aa) Das Wort "bis" wird durch das Wort "und" ersetzt und Wörter "dieses Gesetzes" werden gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen und das Wort "Bruttodachfläche" durch die Wörter "Dachfläche nach § 3" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "und lichtdurchlässige Dächer" gestrichen.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. Gebäude und Überdachungen,
  1. deren Dachfläche beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder
  2. deren bestehende Dachfläche ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist.
"6. Gebäude
  1. deren Dachfläche nach § 3 beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder
  2. deren bestehende Dachfläche nach § 3 ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist,

sofern die Dachneigung 20 Grad an keiner Stelle unterschreitet,"

ee) Folgende Nummern 6 die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

"7. unterirdische Gebäude,

8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

9. Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Bruttodachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt mit Dachüberstand; Dachrinnen bleiben für die Flächenberechnung unberücksichtigt. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Dachflächennutzungen, die der Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie dienen und deren Installation an anderer Stelle technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, bleiben bei der Bruttodachflächenberechnung unberücksichtigt. Die Flächenanteile des Daches, die wegen erheblicher Verschattung nicht genutzt werden können, bleiben unberücksichtigt. "(1) Die Dachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Dachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Bei der Bestimmung der zu installierenden Modulfläche nach § 2 Absatz 1 und der Bestimmung der Dachfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben unberücksichtigt
  1. Dachrinnen,
  2. lichtdurchlässige Teile eines Daches,
  3. Flächen, die der Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie dienen, sofern eine Installation an anderer Stelle nicht vertretbar ist,
  4. Flächen, die im Rahmen der notwendigen Nutzung temporär entfernt oder bewegt werden müssen,
  5. Flächen, bei denen die jährliche solare Einstrahlungsmenge aufgrund
    1. der Verschattung bei Gebäuden nach § 2 Absatz 1 und 2 und
    2. der Ausrichtung und Neigung bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2
      um mehr als 25 vom Hundert geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete Fläche im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
  6. Flächen bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 mit einer Neigung von mindestens 20 Grad, die zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet sind,
  7. Flächen bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2, die nicht plan und zweidimensional sind oder deren Oberfläche raue, dreidimensionale Anteile aufweist, einschließlich technischer und baulicher Konstruktionen und Einrichtungen mit einer Höhe von mehr als 0,2 Metern, die der einfachen technischen Installation von Photovoltaikmodulen ohne Anfertigungen für den Einzelfall entgegenstehen."

b) Absatz 2

(2) Die Nettodachfläche eines Gebäudes bezeichnet die Bruttodachfläche abzüglich

  1. erforderlicher Abstände nach § 32 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung sowie
  2. der Flächenanteile des Daches, die wegen erheblicher Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung in Himmelsrichtung zwischen Ostnordost und Westnordwest nicht genutzt werden können.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche bei der Flächenberechnung nach Absatz 1 und Absatz 2 unberücksichtigt. "(2) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben bei der Bestimmung der Modulfläche nach § 2 Absatz 1 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche unberücksichtigt sofern eine flächendeckende Kombination der Begrünung von Flachdachflächen und der Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist."

d) Absatz 4

(4) Dachaufbauten und andere Dachnutzungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder installiert werden, bleiben für die Flächenberechnung unberücksichtigt, es sei denn, sie können aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht an einem anderen Standort errichtet werden.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Erfüllungsalternativen"" durch das Wort "Erfüllungsalternative" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen, soweit und solange ihre Erfüllung
  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes entgegensteht,
  2. im Einzelfall technisch unmöglich ist,
  3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes, wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
  4. im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Technische Unmöglichkeit im Sinne von Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn bei Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 keine hinreichende Standsicherheit der die betroffene Dachfläche tragenden Gebäudeteile zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage besteht.

"(1) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen, soweit und solange
  1. ihrer Erfüllung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes entgegenstehen,
  2. bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 eine hinreichende Standsicherheit der die betroffene Dachfläche tragenden Gebäudeteile zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage nicht gewährleistet werden kann,
  3. die Größe der Dachfläche nach § 3
    1. bei Gebäuden nach § 2 Absatz 1 weniger als 50 Quadratmeter und
    2. bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 weniger als 25 Quadratmeter beträgt.

Ist auf der Dachfläche nach § 3 zu dem Zeitpunkt, zu dem nach diesem Gesetz die Installation einer Photovoltaikanlage jeweils vorgesehen ist, eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert und in Betrieb, erhöhen sich die Flächenwerte nach Satz 1 Nummer 3 um die jeweilige Kollektorfläche der solarthermischen Anlage."

c) Absatz 2

(2) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn auf der Dachfläche des Gebäudes eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, errichtet und betrieben wird. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 2 Absatz 1 müssen die Kollektorflächen der solarthermischen Anlage jedoch mindestens die nach § 2 Absatz 1 vorgeschriebene Mindestgröße haben. Unterschreiten die Kollektorflächen diese Mindestgröße, ist auf der Dachfläche zusätzlich eine Photovoltaikanlage zu installieren. Die Pflicht nach Satz 3 gilt als erfüllt, wenn die Summe aus Kollektoren- und Modulflächen der Solarthermie- und Photovoltaikanlagen mindestens die nach § 2 Absatz 1 vorgeschriebene Mindestgröße beträgt; sie entfällt, soweit eine Kombination von solarthermischen Anlagen und Photovoltaikanlagen wirtschaftlich nicht vertretbar oder die zusätzliche Installation einer Photovoltaikanlage nur mit einem gegenüber dem Nutzen unangemessenen Aufwand möglich ist.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "auch" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist
  1. als oberste Landesbehörde für die Freie Hansestadt Bremen die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau sowie
  2. als untere Landesbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat

zuständig.

"(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständig."

b) die Absätze 2 und 3

(2) Eigentümer sowie sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben eine grundlegende Dachsanierung ihres Gebäudes, die ab dem 1. Juli 2024 erfolgt oder planmäßig erfolgen soll, gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die nach § 2 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben die Pflichterfüllung gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder der grundlegenden Sanierung der Dachhaut nachzuweisen. Für den Nachweis nach Satz 1 ist das dafür von der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau veröffentlichte Formular zu verwenden. Dem Formular ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister nach § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, oder eine Bestätigung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den zuständigen Verteilernetzbetreiber beizufügen. Die nach § 2 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Erfüllungsalternative im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

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(2) In den Fällen des § 4 Absatz 2 haben die nach § 2 Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen, dass auf der Dachfläche ihres Gebäudes eine den Anforderungen entsprechende solarthermische Anlage errichtet und betrieben wird. Für den Nachweis ist das dafür von der Senatorin oder den Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau veröffentlichte Formular zu verwenden. Die gegenüber der für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise sind auch der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. "(2) Die nach § 2 Absatz 1 oder 2 Verpflichteten haben
  1. die Pflichterfüllung nach § 2 Absatz 1 oder 2 oder eine alternative Erfüllung nach § 4 Absatz 2 und
  2. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nach § 2 Absatz 1 Satz 3 geminderte Modulfläche oder eine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2

gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister einschließlich der zu dieser Einheit erfassten Daten nach § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung oder einer Bestätigung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber vorzulegen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer. 2 ist eine Angabe der Kollektorfläche der solarthermischen Anlage von dem Unternehmen, welches die Anlage installiert hat, oder einer Person, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, vorzulegen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter "Anzeigen und" sowie die Angabe "bis 4" gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt zur Überprüfung der Pflichten nach § 2 Stichproben bei den in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäuden und den Gebäuden, bei denen im vorangegangenen Jahr das Dach grundlegend saniert wurde, durch und ist ermächtigt, zu diesem Zwecke die dafür erforderlichen Daten bei den zuständigen Bauämtern abzufragen. Die abgefragten Daten sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. "(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz. Sie kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie ist ermächtigt, zum Zwecke der Überwachung die dafür erforderlichen Daten bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden abzufragen. Sie kann sich bei der Überwachung auf Stichproben beschränken. Die abgefragten Daten sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und das Wort "auch" wird gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist. "(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach § 2 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn bei allen auf der gegebenen Dachfläche und nach § 4 Absatz 2 möglichen Anlagenkonfigurationen
  1. die zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen gegenüber den innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu erwartenden Einnahmen und vermiedenen Kosten unangemessen sind oder
  2. die Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen nach Satz 2 Nummer. 1 sind die Kosten der Errichtung des Gebäudes in Fällen nach § 2 Absatz 1 oder der Dachsanierung in Fällen nach § 2 Absatz 2 zu berücksichtigen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass es bei der Sanierung eines Daches nach § 2 Absatz 2 unterlassen wurde, technische Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen, führen nicht zu einer unbilligen Härte."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Befreiung von den Pflichten nach §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Für den Antrag ist das dafür von der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau veröffentlichte Formular zu verwenden. "Die Befreiung nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Befreiungsgründe sind darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen."

7. § 7 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Verpflichtungen nach § 2 bleiben unberührt. Zur Erfüllung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung kann sich die öffentliche Hand eines Dritten bedienen."

8. § 9

§ 9 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Bestimmung des Begriffs der technischen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Anforderungen an die Eignung der Nettodachfläche nach § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie des Begriffs der Stecker-Photovoltaikanlage nach § 2 Absatz 2 Satz 5,
  2. die Anforderungen an die technische und wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 3,
  3. die Bestimmung des Begriffs der erheblichen Verschattung nach § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Nummer 2,
  4. die nähere Bestimmung der nach § 2 Absatz 4 Satz 2 ausgenommenen Gebäude und Dachflächen sowie zusätzliche Erfüllungsalternativen,
  5. die weiteren Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht nach § 2 Absatz 1 und 2,
  6. das Verfahren zur Anzeige und zum Nachweis der Pflichterfüllung nach § 5 sowie
  7. die abgefragten personenbezogenen Datenkategorien im Rahmen der nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Formulare

festzulegen.

wird aufgehoben.

9. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "rechtzeitig" ein Komma eingefügt, die Wörter "oder der Pflicht zur Anzeige nach § 5 Absatz 2 oder" gestrichen, die Angabe " § 5 Absatz 3 und 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 2" und die Angabe "5 Absatz 7" durch die Angabe "5 Absatz 5" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "wider besseren Wissens" durch die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt, die Worte "der Anzeige nach § 5 Absatz 2 oder" gestrichen und die Angabe " § 5 Absatz 3 oder 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 2" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "wider besseres Wissen" durch die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "gestaffelt bis zu" durch das Wort "mit" und das Wort "maximal" durch die Wörter "bis zu" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Wohnungsbau" durch die Wörter "Umwelt, Klima und Wissenschaft" ersetzt.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 241496


ENDE