Strahlenschutz; Notfallschutz
- Hessen -
Vom 10. Oktober 2017
(StAnz. Nr. 43 vom 23.10.2017 S. 1012)
Bezug:
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
§ 100 StrlSchG schreibt vor, dass die Länder allgemeine und besondere Notfallpläne aufzustellen haben.
Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind .
§ 97 Abs. 5 StrlSchG legt fest, dass bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 StrlSchG entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in Anlage 4 StrlSchG genannten Dokumenten vorläufig als Notfallpläne des Bundes gelten.
Bis zum Erlass von Notfallplänen der Länder nach § 100 StrlSchG gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in Plänen, Konzepten und Erlassen der Länder, die dem Katastrophenschutz oder der sonstigen Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffentliche Sicherheit dienen, vorläufig als allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder. Diese Regelungen treten zum 1. Oktober 2017 in Kraft .
Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe gelten nachfolgend aufgeführte Dokumente vorläufig als Notfallpläne des Landes Hessen.
Die dort getroffenen Festlegungen und Darstellungen sind von den Behörden und Einsatzkräften des Landes Hessen auf Notfälle im Sinne des StrlSchG entsprechend anzuwenden .
Vorläufig als Notfallpläne des Landes Hessen geltende Dokumente
- Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755)
- Berichterstattung (Sofortmeldungen) über wichtige Ereignisse in polizeilichen Angelegenheiten (WE-Erlass) vom 29. Dezember 201 (StAnz. 2015 S. 162)
- Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBl. I S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. I S. 269)
- Handbuch Krisenvorsorge (HBKV) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Fassung vom 7. April 2017
- Gemeinsamer Runderlass "Maßnahmen bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 9. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 19, 160), mit folgenden ergänzenden Dokumenten in der jeweils aktuellen Fassung:
- Strahlenschutz-Alarmplan
- Handlungsanweisung für Strahlenschutzfachkräfte im Einsatz vor Ort
- BGI 668 Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschutzeinrichtungen der Berufsgenossenschaften
- Handlungsanweisung für Fund und Erlangung in Abfallanlagen
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26)
- Katastrophenabwehrplan für kerntechnische Störfälle im KKW Biblis; Kreis Bergstraße in der Fassung vom 20. November 2012
- Katastrophenschutzkonzept Hessen 2016
- Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) - Führung und Leitung im Einsatz
- Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500) - Einheiten im ABC-Einsatz
- Polizei-Dienstvorschrift 100 (PDV 100) VS-NfD - Führung und Einsatz der Polizei
- Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 400HE (KatSDV 400HE) - Der Sanitätszug im Katastrophenschutz des Landes Hessen
- Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 510HE (KatSDV 510HE) - Gefahrstoffnachweis und Notfallprobenahme im Katastrophenschutz des Landes Hessen
- Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 600HE (KatSDV 600HE) - Der Betreuungszug im Katastrophenschutz des Landes Hessen
- LF 371 VS-NfD - Eigensicherung
- LF 450 - Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe
- Sonderschutzplan AB 1 Plan 2 Muster KatS-Plan der unteren KatS-Behörden
- Sonderschutzplan AB 1 Plan 3 Anforderung ATF
- Sonderschutzplan AB 1 Plan 4 Stabsdienstordnung für den Führungs-Stab/Katastrophenschutz-Stab im Hessischen Mi-nisterium des Innern und für Sport
- Sonderschutzplan AB 4 Plan 2 A-Stoffe - Maßnahmen bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen
- Sonderschutzplan AB 4 Plan 3 Rahmenkonzept Dekontamination Verletzter in Hessen
- Sonderschutzplan AB 5 Plan 1 Sanitätswesen
- Sonderschutzplan AB 6 Plan 1 Registrierung
- Sonderschutzplan Betreuungsdienst (Anhörungsfrist endet 20. September 2017)
- Rahmenempfehlung Evakuierungsplanung (Anhörungsfrist endet 16. Oktober 2017)
- Erlass "Zuständige Stellen im Vollzug des StrVG in Hessen" vom 4. Dezember 2006 (StAnz. 2007 S. 12)
- Alarmierungsplan für radiologische Ereignisse nach § 1 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) in Hessen in der Fassung vom März 2017
- Vereinbarung zwischen HMUKLV und HMdIS-Lagezentrum für beim HMdIS-LZ eingehende Alarmierungen im Zusammenhang mit Radioaktivität/radioaktiven Stoffen .Bezug:
Schreiben HMUELV, Dr. Kraus, Az: IV 5 - 99 .5 .7 .2, März 2010 an HMdIS
- Handlungsanweisung für die Mitglieder des Führungsstabes für großflächige Gefahrenlagen (Kurzbezeichnung:
HA FgG) in der Fassung vom 20. November 2016
- Handlungsanweisung für die Fachberater Strahlenschutz bei Fällen der Iod-Tablettenverteilung und Einnahme aufgrund von Unfällen hessennaher KKW (HA Jod) in der Fassung vom 8. September 2017
- Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. II 1969 S. 1489), in der Fassung der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1203)
- Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) für Aufgaben der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
Erlass vom 15. September 2017 (StAnz. S. 950)
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