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Zuständige Stellen im Vollzug des Strahlenschutzvorsorgegesetzes in Hessen
- Hessen -

Vom 04. Dezember 2007
(StAnz. Nr. 1 vom 01.01.2007 S. 12)



Archiv 2001

I. Zuständigkeit

(1) Zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz ( StrVG) ist nach der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBl. I S. 371) (AtZustV) das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV).

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben überträgt die zuständige oberste Landesbehörde die Zuständigkeiten für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 2 Abs. 2 und § 3 StrVG sowie die Überwachung nach den §§ 7 und 8 StrVG in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften an die in diesem Erlass in Zusammenhang mit der Aufgabe jeweils benannten Stellen.

Die Zuständigkeit beinhaltet, soweit mit diesem Erlass nichts anderes festgelegt ist, alle für den ordnungsgemäßen Aufgabenvollzug erforderlichen Arbeiten, insbesondere das Aufstellen von Messprogrammen, deren Vollzugskoordination und Vollzugskontrolle.

Die weiteren mit diesem Erlass übertragenen Aufgaben betreffen

(3) Beteiligte Stellen sind

(4) Die benannten Stellen vollziehen alle Aufgaben aufgrund dieses Erlasses in gegenseitiger Abstimmung. Die zuständigen Stellen können bei Verzögerungen die betroffenen Dienststellen zur zeitgerechten Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben veranlassen.

(5) Für die fachliche Einweisung sowie Aus- und Fortbildung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Kap. I Abs. 2 bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die benannten Stellen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich selbst zuständig.

(6) Für alle Messprogramme nach StrVG überträgt die zuständige oberste Landesbehörde die Aufgaben der Probenaufbereitung und Messwertermittlung in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.

(7) Die jährlich vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) an die zuständige oberste Landesbehörde überwiesene Sachkostenpauschale wird von dort direkt an das HLUG überwiesen.

II. Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG in Bundesauftragsverwaltung

(1) Zuständige Stelle für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 StrVG und die Übermittlung der ermittelten Werte im Normalbetrieb sowie im Intensivbetrieb ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Die zuständige Stelle betreibt zu diesem Zweck eine Landeszentrale und zwei Landesmessstellen. Die Aufgaben der Landeszentrale und der Landesmessstellen sind in der AVV-IMIS festgelegt.

(3) Die Landeszentrale pflegt einen Alarmierungsplan für Ereignisse nach § 1 StrVG, der von der zuständigen obersten Landesbehörde regelmäßig allen am Vollzug der Messprogramme nach § 3 StrVG beteiligten Stellen mitgeteilt wird.

(4) Die Landeszentrale verteilt den für die Probenahme vorgesehenen Anteil der BMU-Sachkostenpauschale an die für die Probenahme zuständigen Stellen.

(5) Die Landeszentrale ist zentrale Stelle für die Auswertung der nach den Kapiteln II bis V dieses Erlasses ermittelten Mess- und Beobachtungsdaten.

(6) Zuständig für die Durchführung der Probenahme und den Probentransport ist für die Umweltbereiche

das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.

(7) Zuständig für die Durchführung der Probenahme und den Probentransport sind für die Umweltbereiche

die Ämter beziehungsweise Fachdienste für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Landkreise und kreisfreien Städte.

(8) Zuständig für die Durchführung der Probenahme und des Probentransports ist für die Umweltbereiche

der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH).

(9) Zuständig für die Durchführung der Probenahme sind für die Umweltbereiche

die Landkreise mit den für den ländlichen Raum zuständigen Stellen. Zuständig für den Probentransport dieser Proben ist der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL).

Der LHL holt auf Anforderung durch die Landkreise mit den für den ländlichen Raum zuständigen Stellen die Proben dort ab und liefert diese an die Messstelle.

(10) Zuständig für die Durchführung der Probenahme und den Probentransport ist für die Umweltbereiche

das Regierungspräsidium Gießen.

(11) Zuständig für die Koordination der Probenahme und des Probentransports im gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Bereich (Satz 8, Satz 9 - mit Ausnahme des Probentransports) ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH).

III. Weitergehende Ermittlungen nach § 2 Abs. 2 StrVG und nach § 3 Abs. 1 StrVG im Auftrag des Landes

(1) Zuständige Stelle für landeseigene Ermittlungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 3 Abs. 1 StrVG nach Maßgabe der zuständigen obersten Landesbehörde ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Weitere Untersuchungen auf Radioaktivität aufgrund von Rechtsgrundlagen außerhalb des StrVG bleiben von dieser Regelung unberührt.

IV. Überwachung von Verboten und Beschränkungen nach § 7 StrVG bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen

(1) Zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der nach § 6 StrVG bestimmten sowie aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Union abgeleiteten Kontaminationswerte in Nahrungsmitteln ist der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor.

Die Aufgaben der Probenahme und des Probentransports obliegen den Ämtern beziehungsweise Fachdiensten für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Aufgabe der erforderlichen Probenaufbereitung und der Messwertermittlung sowie der Übermittlung der Messwerte obliegt dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

Näheres ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung - AVV-StrahLe) festgelegt.

(2) Zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der nach § 6 StrVG bestimmten sowie aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Union abgeleiteten Kontaminationswerte in Futtermitteln ist das Regierungspräsidium Gießen.

Die zuständige Stelle führt die Probenahme und den Probentransport sowie die Übermittlung der ermittelten Werte selbst durch oder beauftragt die für die Messwertermittlung zuständige Stelle mit der Übermittlung.

Die Aufgabe der erforderlichen Probenaufbereitung und der Messwertermittlung obliegt dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

Näheres ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (FMStrVVwV) festgelegt.

V. Kontrollmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr

Die Aufgaben der erforderlichen Probenaufbereitung und der Messwertermittlung im Zusammenhang mit Vorführungen von Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 StrVG obliegen dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

VI. Verhaltensempfehlungen im Ereignisfall

(1) Im Ereignisfall nach § 1 StrVG tritt der "Führungsstab der atomrechtlichen Aufsicht" der zuständigen obersten Landesbehörde (Kap. I Abs. 1) zusammen und nimmt seine Aufgaben wahr. Näheres regelt das "Handbuch Krisenvorsorge" der zuständigen obersten Landesbehörde.

Die Einberufung des Landes-Krisenstabes erfolgt durch den Innenminister mit Zustimmung des Ministerpräsidenten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenabwehr nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Katastrophenschutzrecht, bleiben hiervon unberührt.

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