|
Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11. Januar 2023
(MBl. LSA Nr. 5 vom 13.02.2023 S. 39)
Gl.-Nr.: LRB-32512
Bek. des MWU vom 11. Januar 2023 - LRB-32512
Die Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2023 zu volativen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER Sachsen-Anhalt") wird in der Anlage bekannt gemacht.
| Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.01.2023 | Anlage |
Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER Sachsen-Anhalt")
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV hat die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) am 11.01.2023 beschlossen:
Gründe
Die LRB hat im Gleichklang mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i. V .m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV von Amts wegen ein Verfahren zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 5 ARegV eingeleitet. Dieses Verfahren orientiert sich an den Tenorziffern la) und 1c) der Festlegung der BNetzA vom 08.11.2022 (Az. BK9-22/606-1).
Erdgas wird im Fernleitungsnetz für einen effizienten Transport stark verdichtet, d. h. der Transport in großvolumigen Transportleitungen findet bei Drücken von bis zu 100 bar statt. Bei der Übergabe des Gases von einer höheren Druckstufe an eine niedrigere Druckstufe muss das Gas auf den zulässigen Höchstdruck des nachgelagerten Systems reduziert werden. Ohne diese Wechsel der Druckstufen wäre ein Transport der Erdgasmengen im deutschlandweiten Gasnetz nicht möglich. Typischerweise geschieht dies an diversen Stellen im Netz, z.B. bei der Überspeisung zwischen verschiedenen Teilnetzbereichen oder der Übergabestelle zu nachgelagerten Netzen. Diese Druckreduzierung geht mit einem signifikanten Temperaturrückgang ("Joule-Thomson-Effekt") einher, dem durch eine Vorwärmung des Gases entgegengewirkt werden muss. Der Temperatureffekt ist teilweise so stark, dass Leitungsteile und Armaturen andernfalls gefrieren und dadurch beschädigt oder sogar zerstört werden könnten.
Die Vorwärmung ist mit dem Verbrauch von Energie verbunden, deren Beschaffungskosten im Jahresvergleich sowohl aufgrund der variierenden physischen Transportmengen als auch aufgrund der sich verändernden Energiepreise schwanken. Bereits im Sommer 2021 begannen die Gaspreise und damit auch die Vorwärmkosten der Netzbetreiber in einem für damalige Verhältnisse ungewöhnlichen Ausmaß zu steigen. Seit Beginn der russischen Invasion in die Ukraine im Februar 2022 und dem dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Konflikt zwischen westlichen Staaten und der Russischen Föderation sind die Preise für Strom und Gas nochmals angestiegen. Zudem unterliegen die Preise gegenwärtig hohen Schwankungen.
Außerdem ist es mit der erstmaligen Ausrufung der Alarmstufe wahrscheinlicher geworden, dass Netzbetreiber nach § 16 Abs. 2 S. 1 ggf. i. V. m. § 16a S. 1 EnWG Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anpassen oder diese Anpassung verlangen müssen, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems zu beseitigen.
Die Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der LRB wurden mit E-Mail vom 16.12.2022 über den Entwurf der Festlegung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Es hat kein Unternehmen schriftlich Stellung genommen.
Zu der o. g. inhaltsgleichen Festlegung der BNetzA hat zudem ein umfangreiches Konsultationsverfahren unter Durchführung eines intensiven Erörterungsprozesses stattgefunden. Insoweit wird auf die dort erhobenen Einwendungen und Anregungen in Anlehnung an die Festlegung der BNetzA Bezug genommen, um das jetzige Festlegungsverfahren zu erleichtern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
1. Adressatenkreis
Die Festlegung richtet sich an alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 7 EnWG in der Zuständigkeit der LRB die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreizregulierung unterliegen.
2. Zuständigkeit
Die LRB handelt in eigener Zuständigkeit, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Gasversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Gasversorgungsnetz nicht über das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt hinausreicht.
3 . Materielle Rechtmäßigkeit
3.1 Ermächtigungsgrundlage
Die Anordnung zu Ziffer 1.) ergeht auf Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV. Danach kann die LRB zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 5 ARegV Anordnungen treffen. Die LRB kann darüber hinaus Vorgaben zu Verfahren machen, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Die Anordnung kann sich an einen Netzbetreiber oder eine Gruppe von Netzbetreibern richten.
3.2 Vorwärmkosten
Durch Tenorziffer 1 a) werden Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung als volatile Kosten eingestuft Die LRB hat mit dieser Bestimmung die Entspannung des Gases bei der Überführung in Netzsysteme mit einer niedrigeren Druckstufe im Blick.
Andere Sachverhalte, in welchen Vorwärmprozesse in der Gasdruckregelung zum Einsatz kommen, sind der LRB nicht bekannt.
Nach § 11 Abs. 5 S. 2 ARegV gelten beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden können, als volatile Kostenanteile, sofern die Regulierungsbehörde dies gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV festgelegt hat.
Treibenergie gilt gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 ARegV generell als volatiler Kostenanteil. Nach § 11 Abs. 5 S. 2 ARegV sieht der Verordnungsgeber auch die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie grundsätzlich als volatil an. Demgemäß werden in der Begründung zu § 11 Abs. 5 ARegV als Netzbetriebskosten, die starken jährlichen Schwankungen unterliegen können, Treibenergie- und Verlustenergiekosten genannt (BR Drs. 310/10(B), S. 17).
Energiekosten zur Vorwärmung sind vor dem Hintergrund dieser Wertung des Verordnungsgebers ebenfalls als volatil anzusehen, da die benötigten Mengen und insbesondere die Preise zeitlich starken Schwankungen unterworfen sind.
Die Menge der benötigten Energie für die Entspannung hängt ebenso wie jene für die Verdichtung davon ab, wie viel Erdgas entsprechend den Bedürfnissen der Netzkunden physikalisch an drucktechnisch nachgelagerte Netzsysteme übergeben werden muss. Während Treibenergie bei der Verdichtung benötigt wird, um das Gas für Langstreckentransporte durch das Hochdrucksystem in Bewegung zu setzen, wird die Entspannung und die dafür erforderliche Vorwärmung benötigt, um sie sodann in den kleineren und verästelteren Systemen der niedrigeren Druckstufen weiterverteilen zu können. Dabei ist die zur Vorwärmung benötigte Energie von der Gasmenge und dem Druckgefälle abhängig. Aufgrund des stark veränderbaren Transportverhaltens der Netznutzer - z.B. vor und nach Beginn der russischen Invasion in die Ukraine - variiert aufgrund der veränderten Gasströme durch das Fernleitungssystem auch das Druckniveau an den jeweiligen Übergabepunkten zu den nachgelagerten Netzen. Insofern schwanken die erforderlichen Mengen bei der Entspannungsenergie vergleichbar mit den erforderlichen Mengen bei der Treibenergie. Auch bei der Preisvolatilität ergeben sich keine Unterschiede zur Treibenergie, da die benötigten Ressourcen und damit auch deren Beschaffungspreise identisch sind.
Die LRB hat sich deshalb in Ausübung ihres Ermessens und unter sorgsamer Abwägung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte dazu entschlossen, Kosten für Treibenergie und für Vorwärmenergie gleich zu behandeln. Nach ihrer Überzeugung lassen sich keine sachlichen Gründe dafür finden, zwei derart ähnliche Sachverhalte regulatorisch unterschiedlich zu bewerten. Mit der Einstufung der Treibenergie als volatilem Kostenanteil hat der Verordnungsgeber eine klare Richtungsentscheidung getroffen, nach der Kosten mit einer derart starken Abhängigkeit vom Mengendurchsatz und einer solchen Preisvolatilität wie bei Energie dem üblichen Basisjahrprinzip zu entziehen sind. All dies trifft in völlig identischer Weise auch auf Vorwärmenergie zu, weshalb eine Übertragung dieser verordnungsgeberischen Wertung auf sie konsequent ist.
In erster Linie wurde der Sachverhalt aus dem Kreise der Fernleitungsnetzbetreiber an die BNetzA herangetragen und insbesondere im Rahmen der laufenden Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die vierte Regulierungsperiode verschiedentlich diskutiert. Allerdings sind Gasdruckregelanlagen mit entsprechenden Vorwärmprozessen auch in Verteilernetzen verbreitet. Dies dürfte zumindest für die Verteilernetzbetreiber mit eigenen Hochdrucksystemen gelten. Zudem befinden sich Entspannungsanlagen an den Übergabepunkten zwischen Fernleitungs- und Verteilernetzen jedenfalls in manchen Fällen im Eigentum des jeweiligen Verteilernetzbetreibers. Obgleich die wirtschaftliche Bedeutung der Vorwärmkosten anteilig zu den gesamten Netzkosten dort geringer ausfallen dürfte als bei den Fernleitungsnetzbetreibern, sieht die LRB keinen Anlass für eine Differenzierung nach Netzebenen, da die Problematik in der Sache identisch liegt.
Es erscheint der LRB als gerechtfertigt, die unmittelbare Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen zur Berücksichtigung dieser höheren Kosten durch die Einstufung als volatile Kosten zu ermöglichen, auch wenn dies perspektivisch zu etwas höheren Netzentgelten führen wird. Zukünftig können die Netznutzer im Gegenzug auch von gegenüber dem jeweiligen Basisjahr niedrigeren Vorwärmkosten profitieren.
In zeitlicher Hinsicht hat sich die LRB für eine Rückwirkung zum 01.01.2021 entschieden. Im Laufe des Jahres 2021 traten erstmals spürbare Verwerfungen an den Gasmärkten auf, deren preisliche Auswirkungen jenseits der typischen marktbasierten Schwankungen lagen, welche bis zu diesem Zeitpunkt als gewöhnlich galten. Deshalb sieht die LRB ab diesem Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Bedarf, die Kostenentwicklung durch Einstufung als volatile Kosten in den Erlösobergrenzen der Netzbetreiber abzubilden. Der rückwirkende Charakter der Regelung wird von ihr rechtlich als unkritisch eingestuft, da sie davon ausgeht, dass die Netzbetreiber im Jahr 2021 durchgehend höhere Vorwärmkosten hatten als im dafür maßgeblichen Basisjahr 2015 und die nachträgliche Anpassung der Kostenanteile somit ausschließlich vorteilhaft für die Adressaten der Festlegung wirken sollte. Von Seiten der Netzbetreiber wurde plausibel dargestellt, dass sich die Höhe der Vorwärmkosten für das Jahr 2021 erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im Basisjahr unterscheiden.
Die Anpassung der volatilen Kostenanteile wird gemäß den regulatorischen Vorgaben im Rahmen der Genehmigung des Regulierungskontosaldos geprüft. Dazu werden die Vorwärmkosten des Bezugsjahres mit den entsprechenden Kosten im Basisjahr abzugleichen sein, welche in Abzug gebracht werden. Da die Vorwärmkosten in den vergangenen Kostenprüfungsverfahren noch nicht gesondert abgegrenzt wurden, werden die Daten im Regulierungskontoverfahren nachträglich zu erheben sein.
Von einer Ausdehnung der Regelung auf sonstige Energiekosten, wie sie im Konsultationsverfahren der BNetzA teilweise gefordert wurde, wird abgesehen. Insoweit sind keine vergleichbaren Verwerfungen erkennbar, auf die in gleicher Weise mit einer Regelung zu volatilen Kosten reagiert werden müsste.
3.3 Schadenersatzansprüche aus Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG
Durch Tenorziffer 1 b) werden Kosten aus Schadensersatzansprüchen als volatile Kosten eingestuft, welche aus Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 S. 1 EnWG resultieren.
Nach § 16 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in ihrem jeweiligen Netz durch netzbezogene Maßnahmen und marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern zu beseitigen. Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch solche Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 16 Abs. 2 S.1 EnWG berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Im Falle einer solchen Anpassung ruhen gem. § 16 Abs. 3 S. 1 EnWG bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Eine Haftung für Vermögensschäden ist nach § 16 Abs. 3 S. 3 EnWG ausgeschlossen. Nach § 16a S.1 EnWG gelten diese Bestimmungen für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Da die Leistungspflichten der Netzbetreiber in einer deratigen Situation ruhen, sollte für eine zivilrechtliche Haftung der Netzbetreiber gegenüber Netzkunden und Letztverbrauchern auch jenseits der in § 16 Abs. 3S.3 EnWG angesprochenen Vermögensschäden grundsätzlich kein Raum bestehen, weshalb die LRB nicht zwingend voraussetzt, dass für die Regelung in Tenorziffer 1 b) überhaupt ein praktischer Anwendungsfall besteht. Um den Netzbetreibern gleichwohl letzte Unsicherheiten zu nehmen, welche sie von notwendigen Maßnahmen zur Krisenvorsorge oder gar zur akuten Krisenbewältigung abhalten könnten, stuft die LRB Kosten aus eventuell entstehenden Haftungsfällen als volatile Kosten ein und sichert somit ihre Refinanzierung über die Netzentgelte. Die Volatilität der Kosten ergibt sich daraus, dass eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems (jedenfalls nach den bisher geltenden Maßstäben) nicht als Normalsituation im Netzbetrieb betrachtet werden kann und Kosten für Schadensersatzleistungen, welche aus Gegenmaßnahmen resultieren, kein jährlich in vergleichbarer Weise wiederkehrender Sachverhalt sind, welcher mit dem Budgetprinzip der Anreizregulierung sinnvoll abgebildet werden kann.
Zur Vermeidung von Missverständnissen, wie sie teilweise im Konsultationsverfahren der BNetzA zu Tage traten, sei klargestellt, dass mit dieser Festlegung in keiner Weise eigenständige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche begründet werden (was auch deutlich jenseits der Befugnisse der LRB läge). Gegenstand der Festlegung ist ausschließlich die regulatorische Behandlung von Kosten aus Inanspruchnahmen, soweit die Netzbetreiber sich trotz der umfassenden gesetzlichen Haftungsfreistellung einer solchen ausgesetzt sehen sollten.
Gegenstand dieser Festlegung ist ferner nicht die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der Kosten, sondern lediglich ihre Einstufung als volatile Kostenanteile. Das bedeutet (wie auch bei allen anderen volatilen Kostenarten), dass entsprechende Kosten nicht in jedem Falle in den Erlösobergrenzen berücksichtigungsfähig sein müssen, sondern nur, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die LRB geht davon aus, dass Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 S. 1 ggf. i. V. m. § 16a S. 1 EnWG grundsätzlich immer betriebsnotwendig sind, soweit es sich nicht um Fälle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen handelt. Dementsprechend gilt auch für eventuell daraus resultierende Haftungsfälle nichts Anderes. Soweit Tenorziffer 1 b) auf einfache Fahrlässigkeit begrenzt ist, kann daraus selbstverständlich nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass Fälle mit schwereren Verschuldensgraden stattdessen als beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten anerkannt würden. Zudem gelten wegen der häufig unübersichtlichen Kausalverläufe in Schadensfällen und wegen der bereits angesprochenen grundsätzlichen Zweifelhaftigkeit einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Netzbetreiber erhöhte Nachweisanforderungen. Außer in offensichtlichen Fällen erachtet die LRB im Rahmen der Prüfung der Ist-Kosten im Regulierungskontoverfahren in der Regel ein wenigstens erstinstanzliches Urteil gegen den Netzbetreiber als notwendigen Beleg dafür, dass tatsächlich eine Haftung besteht. In Zweifelsfällen kann ein sachgerechtes Vorgehen mit der LRB abgestimmt werden. Die im Rahmen der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen zunächst anzusetzenden Planansätze können und müssen naturgemäß noch nicht mit Nachweisen hinterlegt sein, sondern lediglich angemessen plausibilisiert werden. Anerkennungsfähig sind alle erfolgswirksamen Vorgänge in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers, welche im Zusammenhang mit den betreffenden Schadensersatzansprüchen stehen, also auch Zuführungen zu und Auflösungen von entsprechenden Rückstellungen, soweit diese handelsrechtlich zu bilden sind. Auch die Anerkennung von Rückstellungszuführungen bedarf zunächst lediglich einer Plausibilisierung; die beschriebene Nachweispflicht greift insoweit erst bei Verbräuchen bzw. unterlassenen Auflösungen.
Die volatile Kostenposition umfasst auch Gerichts- und notwendige Rechtsanwaltskosten, die aus der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die Netzbetreiber resultieren.
Die Anpassung der Erlösobergrenzen aufgrund einer Änderung der volatilen Kostenanteile erfolgt nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 ARegV für das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll. Im nachträglichen Plan/Ist-Abgleich im Zuge der Regulierungskontoprüfung festgestellte Differenzen werden gem. § 5 Abs. 3 S. 2 ARegV annuitätisch über drei Kalenderjahre verteilt. Die Verteilung beginnt gem. § 5 Abs. 3 S. 3 ARegV jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung. Eine Veränderung dieser zeitlichen Abläufe, wie sie in einigen Stellungnahmen angeregt wurde, kann im Rahmen einer Festlegung bestimmter volatiler Kostenanteile nicht erfolgen. Sie werden durch die ARegV verbindlich vorgegeben und stehen nicht zur Disposition der LRB. Eine Tenorierung des Plan/Ist-Abgleichs im Regulierungskonto, wie sie im Konsultationsverfahren bei der BNetzA angeregt wurde, bedarf es im Übrigen nicht. Nach Auffassung der LRB ist offensichtlich, dass die Bezugnahme auf eine Festlegung nach § 34 Abs. 1 Nr. 4a ARegV in § 5 Abs. 1 S. 2 ARegV lediglich der Erfassung von allen Kostenanteilen dient, die per Festlegung als volatil eingestuft wurden, zumal § 34 Abs. 1 Nr. 4a ARegV eine darüberhinausgehende Befugnis zur Regelung des Regulierungskontos überhaupt nicht enthält. Dem Sinn und Zweck nach findet der Plan/Ist-Abgleich ex lege auf alle festgelegten volatilen Kosten Anwendung, da andernfalls keinerlei Überprüfung der angesetzten Plankosten gewährleistet wäre.
Die Regelung in Tenorziffer 1 b) gilt auch, wenn ein vorgelagerter Netzbetreiber einem nachgelagerten Netzbetreiber Kosten aus der Begleichung entsprechender Ansprüche erstattet und diese als eigene volatile Kosten geltend macht; der nachgelagerte Netzbetreiber kann insoweit keine volatilen Kosten geltend machen. Die LRB würde es als sachgerecht erachten, wenn die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und Kosten aus Haftungsfällen durch entsprechende Vereinbarungen an die vorgelagerten Netzbetreiber weiterreichen. Da diese Kosten in einer Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit für das Marktgebiet als Ganzes wurzeln, sollten sie auch über das Briefmarkensystem der Fernleitungsnetzentgelte auf alle Kunden im Marktgebiet allokiert werden. Verpflichten kann sie die Netzbetreiber zu einer solchen Vereinbarung mangels entsprechender Rechtsgrundlage allerdings nicht.
III. Kostenentscheidung
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde auf Grund des § 29 EnWG i. V. m. § 32 Abs.1 Nr. 4a ARegV sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG gebührenpflichtig.
Der Gebührentatbestand ergibt sich auf Grund des § 91 Abs. 1 Nr. 4 EnWG und des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( VwKostG LSA) in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) lfd. Nr. 45 Tarifstelle 4.20. Der Gebührenrahmen liegt dabei zwischen 1.000 und 100.000 Euro. Die LRB erhebt hier eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens (2.000 Euro). Diese ist anteilig auf die betroffenen Gasverteilernetzbetreiber, die sich in der Zuständigkeit der LRB im Verfahren der Anreizregulierung befinden, zu verteilen. Je Verteilernetzbetreiber ergibt sich daraus eine Gebühr von 74,07 Euro, die durch die LRB noch gesondert unter Mitteilung des Kassenzeichens abgefordert wird.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg einzureichen.
Zur Fristwahrung genügt es jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem
Oberlandesgericht Naumburg
Domplatz 10
06618 Naumburg
eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde.
Sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Festlegung angefochten wird.
Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
| ENDE | |