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GEG-DLVO M-V - GEG-Durchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 01.07.2022 S. 360; 18.11.2025 S. 646 25, ber. S. 727)
Gl.-Nr.: B 754-30-2



§ 1 Zuständigkeiten 25

(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(4) Bei Vorhaben des Bundes und des Landes, bei denen nach § 77 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ein Zustimmungsverfahren durchzuführen oder ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, führt die für das Vorhaben zuständige Baudienststelle des Bundes oder des Landes den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes in eigener Zuständigkeit durch.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Behörde für Befreiungen gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Behörde (Kontrollstelle) für die Durchführung der Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde nach Satz 1 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Registrierstelle gemäß § 98 des Gebäudeenergiegesetzes. Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden Teilaufgaben als Kontrollstelle gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 2 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

(7) Die Kontrollstelle gemäß Absatz 6 ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 108 Absatz 1 Nummer 11, 15, 17 und 21 des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen der Stichprobenkontrollen gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes.

(8) Die Kontrollstelle gemäß Absatz 6 ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 108 Absatz 1 Nummer 22, 26, 28 und 32 des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen der Stichprobenkontrollen gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes.

§ 2 Erfüllungserklärung

(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster in Anlage 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes ausgeführt, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster in Anlage 2 nachzuweisen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 51 des Gebäudeenergiegesetzes. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung und erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

(4) Der Erfüllungserklärung nach den Absätzen 1 und 2 sind der Energieausweis, in den Fällen des § 106 des Gebäudeenergiegesetzes die Energieausweise gemäß § 80 des Gebäudeenergiegesetzes beizufügen. Ergänzende Berechnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen.

(6) Der Aussteller der Erfüllungserklärung hat sich vor deren Abgabe durch eine Vor-Ort-Besichtigung von der Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz an das fertiggestellte Gebäude zu überzeugen. Für nicht mehr einsehbare Bau- oder Anlagenteile können entsprechende Unternehmererklärungen, Lieferscheine oder gleichwertige Nachweise herangezogen werden.

§ 3 Übergangsvorschriften 25

(1) Die vor Inkrafttreten der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) am 2. Juli 2022 bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:

  1. der EnEV-Durchführungsverordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521),
  2. der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist,
  3. der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 157) in der bis zum 1. Juli 2022 geltenden Fassung und
  4. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239).

(2) Für Gebäude, auf die das Gebäudeenergiegesetz in einer der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die Muster in den Anlagen 1 und 2 der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) weiter anzuwenden.

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Anlage 1 25
(zu § 2 Absatz 1)

Druck- und Lokalversion


(Red. Anm.: Eingeschränkt weiterhin anwendbar siehe =>)

Erfüllungserklärung
nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz ( GEG) für Neubauten
Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp
Objektadresse
Gebäudeteil
Datum der Fertigstellung Aktenzeichen der Behörde
[ ] Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach dem GEG ein.

[ ] Die Erfüllung der Anforderungen ist im Energieausweis dokumentiert. Er ist dieser Erklärung beigefügt ( § 2 Absatz 4 GEG-DLVO M-V).

[ ] Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude ( § 31 Absatz 1 GEG) kommt zur Anwendung.
Die Anforderungen nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG werden eingehalten.

[ ] Das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG sind eingehalten.

[ ] Die Erfüllung der Anforderungen aus § 34 GEG (Nutzung erneuerbarer Energien) erfolgt durch Nutzung von erneuerbaren Energien (bzw. Ersatzmaßnahmen) gemäß GEG:

§ 35 [ ] § 36 [ ] § 37 [ ] § 38 [ ] § 39 [ ] § 40 [ ] § 41 [ ] § 42 [ ] § 43 [ ] § 44 [ ] § 45 [ ]

[ ] Die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 GEG gelten nicht ( § 10 Absatz 4 GEG).

[ ] Die Wärmeversorgung erfolgt im Quartier ( § 107 GEG).

[ ] Der Wärme- oder Kältebedarf des Gebäudes wird durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG gedeckt. Die Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG liegt bei.

[ ] Das Gebäude wurde von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG befreit (der Bescheid ist beigefügt):

[ ] Anwendung der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 GEG

[ ] Andere Gründe nach § 102 GEG.

[ ] Die Vor-Ort-Besichtigung des fertiggestellten Gebäudes gemäß § 2 Absatz 6 GEG-DLVO M-V wurde am _____________________durchgeführt.

Bauherrin oder Bauherr / Eigentümerin oder Eigentümer

___________________________________________
Datum Unterschrift

Ausstellungsberechtigte Person (mit Berufsbezeichnung):


___________________________________________
Datum Unterschrift

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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

Druck- und Lokalversion


(Red. Anm.: Eingeschränkt weiterhin anwendbar siehe =>)

Erfüllungserklärung
nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz ( GEG)
für Bestandsgebäude
(Änderung/Erweiterung/Ausbau)
Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp
Objektadresse
Gebäudeteil
Datum der Fertigstellung Aktenzeichen der Behörde
[ ] Das geänderte Gebäude insgesamt hält die energetischen und technischen Anforderungen nach § 50 Absatz 1 GEG ein.

[ ] Die Erfüllung der Anforderungen ist im Energieausweis dokumentiert. Er ist dieser Erklärung beigefügt ( § 2 Absatz 4 GEG-DLVO M-V).

[ ] Die Anforderungen an die Außenbauteile der neu hinzugekommenen Räume gemäß § 51 Absatz 1 GEG sind erfüllt.

[ ] Die Erweiterung / der Ausbau beträgt mehr als 50 Quadratmeter zusammenhängende Nutzfläche, daher ist der sommerliche Wärmeschutz nachgewiesen ( § 51 Absatz 2 GEG).

[ ] Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Ein informatorisches Beratungsgespräch wurde durchgeführt ( § 48 Satz 3 GEG).

[ ] Das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG sind eingehalten.

[ ] Die Anforderungen aus § 52 GEG (Nutzung erneuerbarer Energien bei bestehenden öffentlichen Gebäuden) erfolgt durch Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen gemäß GEG:

§ 52 [ ] § 53 [ ] § 54 [ ]

[ ] Geometrische Abmessungen wurden durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt und/oder es werden Erfahrungswerte für energetische Kennwerte verwendet ( § 50 Absatz 4 GEG).

[ ] Die Wärmeversorgung erfolgt im Quartier ( § 107 GEG).

[ ] Das Gebäude wurde von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG mit folgender Begründung befreit (der Bescheid ist beigefügt):

[ ] Anwendung der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 GEG

[ ] Gründe nach § 102 GEG.

[ ] Die Vor-Ort-Besichtigung des fertiggestellten Gebäudes gemäß § 2 Absatz 6 GEG-DLVO M-V wurde am _____________________durchgeführt.

Eigentümerin / Eigentümer

___________________________________________
Datum Unterschrift

Ausstellungsberechtigte Person (mit Berufsbezeichnung):


___________________________________________
Datum Unterschrift


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