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KlVG M-V - Klimaverträglichkeitsgesetz
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 659, ber. 897)
Gl.-Nr.: 8053-12
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Es werden die Klimaschutzziele für das Land sowie die Ziele und Strategien in den einzelnen Sektoren zu deren Erreichung festgelegt.
(3) Zur Erreichung der Treibhausgasneutralität sind Treibhausgasemissionen zu vermeiden und zu vermindern. Ebenso sind Einspar- und Effizienzpotenziale sowie erneuerbare Alternativen zu fossilen Energieträgern zu nutzen, Flächen mehrfach zu nutzen und die natürlichen Kohlenstoffspeicherkapazitäten zu erhöhen. Dies erfolgt insbesondere durch Stabilisierung der Waldökosysteme, Waldmehrung, Erhaltung und Entwicklung der Alleen, Erhaltung naturnaher humusreicher Böden sowie durch Erhaltung und Wiedervernässung der Moore.
(4) Es sind Strategien für Mecklenburg-Vorpommern zu entwickeln, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen. Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit, der natürlichen Umwelt, der biologischen Vielfalt, der landwirtschaftlichen Produktions- und Ernährungssicherheit, der nachhaltigen Forstwirtschaft, des kulturellen Erbes, der Infrastruktur und sonstiger Sachgüter an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassung) festzulegen. Insbesondere gilt es, drohende Schäden zu verhindern, die Versorgungs- und Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Gerechtigkeit zu sichern, die Klimaresilienz zu steigern sowie zu den nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen bei der Klimafolgenanpassung beizutragen.
(5) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Umwelt- und Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern) zu berücksichtigen.
(6) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes ist die unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter und Generationen durch den Klimaschutz und die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.
§ 2 Berücksichtigungsgebot Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele gemäß § 1 Absatz 1, 3, 4 und 6, § 4 Absatz 1, 2 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3 und § 17 Satz 1 zu berücksichtigen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, § 2 des Bundesklimaanpassungsgesetzes, § 3 des Wärmeplanungsgesetzes, § 3 des Energieeffizienzgesetzes und § 3 des Gebäudeenergiegesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
§ 4 Klimaschutzziele, Sektorziele
(1) Die Gesamtsumme der Netto-Treibhausgasemissionen in Mecklenburg-Vorpommern soll im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 2018 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 schrittweise verringert werden. Als Zwischenziele werden Minderungen um 26 Prozent bis zum Jahr 2030, um 53 Prozent bis zum Jahr 2035 und um 78 Prozent bis zum Jahr 2040 festgelegt.
(2) Zur Erreichung des Klimaschutzziels nach Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von höchstens zulässigen Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:
Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2045 richten sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren richtet sich nach § 5 in Verbindung mit der Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Für die Durchführung der Maßnahmen zur Einhaltung der Minderungsziele ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor zuständige Ministerium verantwortlich.
(3) Die Landesregierung überprüft alle zwei Jahre die Zielerreichung der Klimaschutzziele nach Absatz 2. Dabei sind ergänzend die Wirkungsbeiträge der Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu ermitteln und bei der Zielerreichung zu berücksichtigen. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Ergebnisse und veröffentlicht diese. Ergibt die Überprüfung, dass die Jahresemissionsgesamtmengen nach der Anlage überschritten worden sind, beschließt die Landesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die folgenden Jahre sicherstellen. Dies gilt nur, soweit die Überschreitung im Einflussbereich des Landes liegt. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Landesregierung in dem Jahr, in dem die Überschreitung festgestellt wird, bereits einen Beschluss gefasst hat oder fasst, der die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt.
(4) In der Landesverwaltung soll die Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2030 bilanziell erreicht werden.
§ 5 Klimaschutzplan
(1) Zur Konkretisierung und Umsetzung der Klimaschutzziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 4 Absatz 1 und 2 ist ein nach Sektoren gegliederter Klimaschutzplan durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit den sektorverantwortlichen Ressorts aufzustellen.
(2) Der Klimaschutzplan enthält eine Darstellung der sektorspezifischen und sektorübergreifenden Maßnahmen, die einen direkten oder indirekten Beitrag zur Erreichung der in § 4 Absatz 1 genannten Ziele sowie der in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten Zwischenziele leisten. Die im Klimaschutzplan enthaltenen Maßnahmen dienen der Integration der Klimaschutzbelange in das Handeln der Landesregierung und Landesverwaltung zur Umsetzung der Klimaschutzziele. Der Klimaschutzplan ist kein Plan oder Programm im Sinne des § 12 des Landes-UVP-Gesetzes.
(3) Ein vorläufiger Klimaschutzplan wird erstmalig im Jahr 2026 aufgestellt. Bis Ende 2028 wird der Klimaschutzplan unter Einbeziehung der Öffentlichkeit weiterentwickelt und anschließend mindestens alle vier Jahre fortgeschrieben. Die in den Klimaschutzplan aufgenommenen Maßnahmen werden entsprechend ihrer Eignung zur Treibhausgasvermeidung und -minderung, der praktischen und gesellschaftlichen Umsetzbarkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit priorisiert. Die Maßnahmen können auch regionale Klimaschutzprojekte in Ländern des Globalen Südens umfassen, die anhand von transparenten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt werden. Sämtliche finanzwirksame Maßnahmen des Klimaschutzes stehen unter dem Vorbehalt, dass die zur Umsetzung erforderlichen Mittel vom Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Klimaschutzplan und seine Fortschreibung werden durch die Landesregierung beschlossen und dem Landtag zugeleitet.
§ 6 Monitoring
(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium führt ein Monitoring durch, das auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen
erfasst. Die Ergebnisse des Monitorings sind Grundlage der Fortschreibung des Klimaschutzplans nach § 5 Absatz 3 und der Berichterstattung nach § 4 Absatz 3 Satz 3.
(2) Die Überprüfung der Klimaschutzziele erfolgt mittels einer quellenbezogenen Treibhausgasbilanzierung durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium.
(3) Die für die Sektoren zuständigen Ministerien berichten erstmalig zum 31. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre rückwirkend über die Maßnahmen und den Fortschritt ihrer Umsetzung an das für Klimaschutz zuständige Ministerium. Dabei sind die Ergebnisse aus vorhandenen bundes- oder europaweiten Monitoringverfahren zu verwenden. Das für Klimaschutz zuständige Ministerium legt das Berichtsformat fest. Die für die Sektoren zuständigen Ministerien liefern die notwendigen Daten an das für Klimaschutz zuständige Ministerium, das einen verbindlichen Zeitplan bis 2045 für die Berichtspflichten und Datenlieferungen nach diesem Absatz festlegt.
§ 7 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, Klimaschutzkonzepte; Verordnungsermächtigung
(1) Der Landesverwaltung und den öffentlichen Stellen kommt beim Klimaschutz und der Klimaanpassung eine Vorbildfunktion zu.
(2) Die Gemeinden und die Landkreise erfüllen die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Sie fördern den Klimaschutz und die Klimaanpassung auch im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge; der Klimaschutz und die Klimaanpassung sind öffentliche Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 89 Absatz 2 der Kommunalverfassung.
(3) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2030 innerhalb von drei Jahren Klimaschutzkonzepte zu erstellen oder innerhalb von zehn Jahren fortzuschreiben. Die Klimaschutzkonzepte benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. Das Land unterstützt, indem die Landkreise und diese Städte ab dem Jahr 2030 auf Antrag einmalig eine pauschale Zuweisung in Höhe von je 50.000 Euro erhalten.
(4) Den Gemeinden wird empfohlen, unter Berücksichtigung des Klimaschutzkonzeptes des zuständigen Landkreises ein eigenes Klimaschutzkonzept zu erstellen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wesentlichen Inhalte der Klimaschutzkonzepte und das Verfahren zur Abwicklung der Förderung nach Absatz 3 zu bestimmen. Dabei ist zu regeln, in welcher Form Klimaschutzkonzepte einer Beteiligung der Öffentlichkeit, einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs und in welchen Zeiträumen sie einer Fortschreibung bedürfen. Es sind Regelungen zur Weitergeltung bestehender Klimaschutzkonzepte zu treffen.
§ 8 Allgemeiner Auftrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung; Informationsbereitstellung
(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung beitragen.
(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die betroffenen staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs und Informationsträger sollen nach ihren Möglichkeiten über Ursachen, Bedeutung und Folgen des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Klimaanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie und natürlichen Ressourcen fördern.
(3) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie zu seinen Zielsetzungen, Strategien, Maßnahmen und Instrumenten einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.
(4) Maßnahmen zur Förderung des Verständnisses für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung werden in den Klima - schutzplan nach § 5 aufgenommen.
§ 9 Klimagerechte Ausrichtung der Förderprogramme
Bei Erlass, Fortschreibung oder Änderung von Förderprogrammen des Landes sollen der Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung beschlossenen Ziele nach § 2 geprüft und unter Verwendung eines zentral bereitgestellten standardisierten Fragenkatalogs berücksichtigt werden. Die Erstellung des Fragenkatalogs erfolgt durch das Ministerium für Finanzen und Digitales in Abstimmung mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium. Satz 1 gilt nicht für drittmittelfinanzierte Förderprogramme, soweit sie bereits eine Prüfung für eine klimagerechte Ausrichtung durchlaufen haben.
Abschnitt 2
Energiewende
§ 10 Energiepolitische Ziele, Energieatlas, Standorte für Solaranlagen
(1) Unter Berücksichtigung des Ausbaupfades der Bundesregierung ist die installierte Leistung von erneuerbaren Energien im Land Mecklenburg-Vorpommern zu steigern. Bis zum Jahr 2035 soll der Bruttoendenergieverbrauch des Landes für Strom, Wärme und Mobilität bilanziell aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind neben dem beschleunigten Zubau von erneuerbaren Energien die bestehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung des Energiebedarfs und -verbrauchs zu nutzen und weiterzuentwickeln. Ausgehend vom Energiebedarf und den Potenzialen zum Ausbau von erneuerbaren Energien sind für den Zeitraum bis zum Jahr 2035 unter Federführung des für Energie zuständigen Ministeriums verbindliche Ausbaupfade zu bestimmen. Diese sind im Rahmen der strategischen Planungen der Landesregierung zu berücksichtigen.
(2) Unter Federführung des für Energie zuständigen Ministeriums führt und aktualisiert die Landesregierung regelmäßig den bestehenden Energieatlas.
(3) Solaranlagen sollen vorrangig auf Dach- und Gebäudeflächen und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden.
(4) Sofern Freiflächen-Solaranlagen errichtet werden sollen, sind diese vorrangig auf
zu errichten. Dabei sind die Belange der Netzinfrastrukturen angemessen zu berücksichtigen.
§ 11 Energiepolitische Schwerpunkte
(1) Für die Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele stehen im besonderen Interesse des Landes
(2) Maßnahmen zur Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele und Schwerpunkte werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.
Abschnitt 3
Gebäude
§ 12 Ressourcenschonendes Bauen
Die Landesregierung unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden, den Einsatz nachhaltiger Bauprodukte für Neubauten sowie den klimaneutralen Neubau und klimaneutrale Sanierungen. Die Maßnahmen werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.
Abschnitt 4
Mobilitätswende
§ 13 Klimapolitische Ziele zur Mobilität
Zur Erreichung einer klimaneutralen Mobilität verfolgt und unterstützt das Land insbesondere
Zur Erreichung einer klimaneutralen Mobilität unterstützt das Land die Landkreise und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.
Abschnitt 5
Landwirtschaft
§ 14 Erhöhung der Kohlenstoffbindung im Boden, treibhausgasbezogene Schwerpunkte
(1) Die organische Bodensubstanz ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten und ihr Aufbau im Boden zu fördern. Die Landesregierung wirkt bei landeseigenen Flächen darauf hin, dass eine die Kohlenstoffspeicherung im Boden fördernde Bewirtschaftung umgesetzt wird. Ziel ist, standorttypische Humusgehalte der Böden durch ausreichende Zufuhr organischer Substanz zu erreichen.
(2) Für die Senkung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft stehen im besonderen Interesse des Landes
(3) Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Schwerpunkte nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.
Abschnitt 6
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
§ 15 Klimapolitische Ziele beim Moorschutz, besondere Bedeutung des Moorschutzes; Strategie zu Moorschutz und Moornutzung
(1) Zur Erreichung des Klimaschutzziels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 setzt sich das Land dafür ein, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Entwässerung von Moorböden unter Berücksichtigung von Siedlungs- und Infrastrukturflächen schrittweise bis zum Jahr 2045 einzustellen. Im Jahr 2035 führt die Landesregierung ergänzend zum Monitoring nach § 6 unter Einbeziehung der Fachkreise und Verbände eine Evaluierung der Erreichung der Moorschutzziele durch; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Ziele des Moorschutzes sind die
(3) Mit der Erreichung der Ziele nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird ein herausragender Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Mecklenburg-Vorpommern geleistet; die Ziele liegen im überragenden öffentlichen Interesse des Landes.
(4) Für die Erreichung der Ziele des Moorschutzes stehen im besonderen Interesse des Landes
(5) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Schwerpunkte nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch die Strategie zum Schutz und zur Nutzung der Moore in Mecklenburg-Vorpommern und den Klimaschutzplan nach § 5 konkretisiert und festgelegt.
(6) Die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels nach Absatz 2 Nummer 2 soll bis 2045 auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen und erfordert ein kooperatives Handeln mit den Personen, denen die Flächen gehören und die sie nutzen. Die landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden ab 2045 erfolgt nach der guten fachlichen Praxis für die Bewirtschaftung von Moorböden. In den Waldmooren ist eine angepasste forstwirtschaftliche Nutzung geeigneter Baumarten bei ganzjährig positiver Wasserbilanz mit mindestens mittlerer Nährkraftversorgung außerhalb von Naturschutzgebieten und unter strikter Beachtung des Biotop- und Artenschutzes möglich.
§ 16 Flächenbereitstellung; Vorkaufsrecht
(1) Das Land, die Landkreise und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum stehende Grundstücke für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Senkenfunktion der Moore für Kohlenstoff ( § 15 Absatz 2 Nummer 3) mit Ausnahme der Waldmoore zur Verfügung, soweit eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das für das Erreichen der Ziele nach § 15 Absatz 2 notwendig ist. Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts veröffentlicht das für Umwelt zuständige Ministerium eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.
(3) Liegen die Merkmale des § 15 Absatz 2 nur bei einem Teil der Flächen vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Flächenanteil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Verkauf auf die gesamte Fläche erstreckt, wenn ihm die weitere Bewirtschaftung der verbleibenden Fläche in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt des für Umwelt zuständigen Ministeriums gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.
(5) Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck gemäß § 15 Absatz 2 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nummer 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes verkauft wird.
(6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anderen vom Land beauftragten Stellen ausgeübt werden.
(7) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
§ 17 Klimapolitische Ziele in der Forstwirtschaft
Zur Erhaltung und Verbesserung der Senkenfunktion des Waldes sowie zur Nutzung der Kohlendioxid-Minderungspotenziale der nachhaltigen Waldbewirtschaftung gemäß den §§ 1 und 11 bis 27 des Landeswaldgesetzes werden folgende Ziele verfolgt:
Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.
§ 18 Angebot, Standardisierung und Finanzierung von Ökosystemleistungen; Verordnungsermächtigung
(1) Natürliche und juristische Personen können als Beitrag nach § 8 Absatz 1 gesellschaftlich relevante Ökosystemleistungen unterstützen, indem durch einen freiwilligen finanziellen Beitrag Maßnahmen zum naturbasierten Klimaschutz und zur Verbesserung der Biodiversität in Mecklenburg-Vorpommern verwirklicht werden. Als Gegenleistung erhalten sie hierfür ein individualisiertes Dokument im Sinne eines Rechenschaftsberichtes.
(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an landeseigene Finanzierungsinstrumente festzulegen, mithilfe derer konkrete Maßnahmen zum Schutz des Klimas, der Biodiversität, des Bodens und der Gewässer sowie der Wasserressourcen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft unterstützt werden. Es können Anforderungen an Projekte geregelt werden, insbesondere zur Zusätzlichkeit, Permanenz, Eindeutigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Diese Anforderungen zielen auf eine möglichst hohe Qualität der angebotenen Finanzierungsinstrumente ab. Externe Anbieter können ihre Produkte durch Erfüllung dieser Anforderungen qualitätsverbessernd nutzen.
Abschnitt 7
Klimaneutrale Verwaltung
§ 19 Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung
(1) Die Tätigkeiten der Landesverwaltung sollen bis zum Jahr 2030 klimaneutral organisiert werden.
(2) Die staatlichen Hochschulen und die übrigen öffentlichen Stellen des Landes, ausgenommen die Universitätsmedizinen, sowie die juristischen Personen des Privatrechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist, sollen ihre Tätigkeiten bis zum Jahr 2035 klimaneutral organisieren.
(3) Die juristischen Personen des Privatrechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, sollen ihre Tätigkeiten bis zum Jahr 2045 klimaneutral organisieren; sie erfüllen dieses Ziel in eigener Verantwortung.
(4) Den Gemeinden und Landkreisen wird empfohlen, sich bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu organisieren.
(5) Das Land unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Erreichung dieses Ziels. Maßnahmen zur Umsetzung werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.
§ 20 Maßnahmenkatalog zur klimaneutralen Landesverwaltung
(1) Die Landesregierung beschließt einen vom für Klimaschutz zuständigen Ministerium vorzulegenden Maßnahmenkatalog zur klimaneutralen Landesverwaltung, welcher die erforderlichen Regelungen einschließlich eines Umsetzungsplans mit Zwischenzielen, Maßnahmen und einer finanziellen Bewertung umfasst, um das Ziel der klimaneutralen Landesverwaltung bis zum 31. Dezember 2029 zu erreichen. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs stehen unter dem Vorbehalt, dass die zur Umsetzung erforderlichen Mittel vom Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellt werden. Der Maßnahmenkatalog beinhaltet mindestens folgende Maßnahmen:
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist durch die Aufnahme in die betreffenden Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
(3) Der Maßnahmenkatalog beinhaltet ein Monitoring der Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung sowie der in § 19 Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen. Die Emissionsbilanzierung und Auswertung erfolgt alle zwei Jahre jeweils rückwirkend für die vorausgegangenen zwei Jahre. Entsprechend den Ergebnissen der Auswertung wird der Maßnahmenkatalog zur Erfüllung der Ziele nach § 19 Absatz 1 angepasst und fortgeschrieben.
(4) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über den Grad der Zielerreichung, die Umsetzung der in diesem Gesetz genannten und im Programm festgelegten Maßnahmen sowie die notwendigen Anpassungsmaßnahmen.
(5) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von diesen Bestimmungen ausgenommen, soweit sie Produkte und Energie beschaffen, die zur Wahrung der inneren oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.
§ 21 Ausgleichsverpflichtung, internationale Klimaschutzprojekte
(1) Sollten die Tätigkeiten der Landesverwaltung bis zum 31. Dezember 2029 nicht durch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Treibhausgasemissionen klimaneutral aufgestellt sein, ist die Landesregierung verpflichtet, die verbleibenden Emissionen durch zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern auszugleichen. Mecklenburg-Vorpommern setzt sich im Bewusstsein und bei der Wahrnehmung seiner internationalen Verantwortung für regionale Klimaschutzprojekte auch außerhalb Deutschlands durch Unterstützung von Projektideen Dritter ein. § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Ausgleichsstrategie für nicht vermiedene Emissionen ab 2030.
§ 22 Energieverbrauchsdatenmitteilung
Alle öffentlichen Stellen des Landes sowie die Landkreise und Gemeinden übermitteln ihren Gesamtendenergieverbrauch über das jeweilige Vorjahr erstmalig im Jahr 2026 spätestens drei Monate nach Abforderung der Daten und in den folgenden Jahren zum 1. August eines jeden Jahres an die zuständige Stelle des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums. Die Übermittlung umfasst mindestens den
Abschnitt 8
Klimaanpassung
§ 23 Klimaanpassungsstrategie des Landes
(1) Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere vulnerabler Gruppen, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur, der landwirtschaftlichen Produktions- und Ernährungssicherheit, der nachhaltigen Forstwirtschaft, sowie von Natur und Ökosystemen, zur Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere bezüglich drohender Schäden, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen, zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Verhinderung der Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels entwickelt die Landesregierung eine Klimaanpassungsstrategie, die den Anforderungen des § 10 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes entspricht.
(2) Die Strategie ist durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit den anderen Ministerien und der Fachstelle Klimawandel bis zum 31. Januar 2027 zu erstellen und beinhaltet Maßnahmen für alle Handlungsfelder nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes. § 5 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 4 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes bereitgestellten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden sind zu nutzen und durch landesspezifische Informationen zu ergänzen. Die Strategie ist alle fünf Jahre fortzuschreiben.
§ 24 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte; Verordnungsermächtigung
(1) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2030 innerhalb von drei Jahren Klimaanpassungskonzepte zu erstellen oder innerhalb von zehn Jahren fortzuschreiben, die den Anforderungen des § 12 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes entsprechen. Konzepte benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. Das Land unterstützt, indem die Landkreise und diese Städte ab dem Jahr 2030 auf Antrag einmalig eine pauschale Zuweisung in Höhe von je 50.000 Euro erhalten.
(2) Den übrigen Gemeinden wird empfohlen, vereinfachte Klimaanpassungskonzepte zu erstellen. Das Klimaanpassungskonzept des Landkreises ist zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung unterstützt die Landkreise und Gemeinden bei der Ermittlung und Nutzung der erforderlichen Daten und Informationen für die Erstellung der Konzepte.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte und das Verfahren zur Abwicklung der Förderung nach Absatz 1 sowie Berichtspflichten der Kommunen zu bestimmen. Dabei ist zu regeln, in welcher Form Klimaanpassungskonzepte einer Beteiligung der Öffentlichkeit, einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs und in welchen Zeiträumen sie einer Fortschreibung bedürfen. Es sind Regelungen zur Weitergeltung bestehender Klimaanpassungskonzepte zu treffen.
(5) Das Klimaanpassungskonzept des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen Gemeinde ist dem für Klimaanpassung zuständigen Ministerium spätestens drei Monate nach Beschlussfassung elektronisch zu übermitteln.
§ 25 Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung
(1) Die Landesregierung errichtet beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie eine Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung.
(2) Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
| Anlage (zu § 4 Absatz 2) |
Höchstens zulässige Treibhausgasemissionsmengen in Mecklenburg-Vorpommern bis 2045 in 1.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalenten
| Jahr | Energiewirtschaft | Industrie | Verkehr | Gebäude | Landwirtschaft | Abfallwirtschaft und Sonstige | LULUCF | Summe |
| 2018 | 3.816 | 853 | 3.238 | 2.580 | 2.925 | 846 | 6.241 | 20.498 |
| 2020 | 2.423 | 946 | 3.048 | 2.366 | 2.820 | 897 | 6.029 | 18.529 |
| 2025 | 3.466 | 805 | 3.099 | 2.178 | 2.595 | 651 | 5.408 | 18.203 |
| 2026 | 3.431 | 778 | 3.065 | 2.070 | 2.552 | 604 | 5.397 | 17.898 |
| 2027 | 3.476 | 752 | 2.965 | 1.965 | 2.507 | 556 | 4.983 | 17.205 |
| 2028 | 3.521 | 727 | 2.866 | 1.863 | 2.463 | 508 | 4.688 | 16.636 |
| 2029 | 3.565 | 702 | 2.763 | 1.764 | 2.418 | 460 | 4.393 | 16.066 |
| 2030 | 3.336 | 677 | 2.667 | 1.665 | 2.371 | 412 | 3.987 | 15.115 |
| 2031 | 3.036 | 652 | 2.488 | 1.521 | 2.329 | 393 | 3.580 | 13.998 |
| 2032 | 2.733 | 626 | 2.298 | 1.375 | 2.287 | 373 | 3.173 | 12.865 |
| 2033 | 2.448 | 601 | 2.111 | 1.240 | 2.244 | 354 | 2.765 | 11.764 |
| 2034 | 2.174 | 576 | 1.901 | 1.111 | 2.202 | 335 | 2.357 | 10.655 |
| 2035 | 1.906 | 551 | 1.670 | 984 | 2.160 | 316 | 1.948 | 9.535 |
| 2036 | 1.783 | 528 | 1.470 | 878 | 2.118 | 304 | 1.538 | 8.619 |
| 2037 | 1.612 | 492 | 1.234 | 744 | 2.076 | 293 | 1.127 | 7.579 |
| 2038 | 1.440 | 455 | 1.011 | 616 | 2.034 | 282 | 716 | 6.553 |
| 2039 | 1.270 | 416 | 799 | 495 | 1.992 | 270 | 304 | 5.546 |
| 2040 | 1.107 | 376 | 601 | 385 | 1.950 | 259 | -109 | 4.568 |
| 2041 | 961 | 335 | 419 | 296 | 1.908 | 255 | -523 | 3.649 |
| 2042 | 786 | 282 | 245 | 197 | 1.866 | 250 | -939 | 2.687 |
| 2043 | 631 | 231 | 126 | 116 | 1.824 | 246 | -1.355 | 1.819 |
| 2044 | 497 | 183 | 45 | 53 | 1.782 | 242 | -1.772 | 1.029 |
| 2045 | 379 | 137 | 2 | 5 | 1.740 | 238 | -2.191 | 310 |
| ENDE | |