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KlVG M-V - Klimaverträglichkeitsgesetz
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 659, ber. 897)
Gl.-Nr.: 8053-12



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Es werden die Klimaschutzziele für das Land sowie die Ziele und Strategien in den einzelnen Sektoren zu deren Erreichung festgelegt.

(3) Zur Erreichung der Treibhausgasneutralität sind Treibhausgasemissionen zu vermeiden und zu vermindern. Ebenso sind Einspar- und Effizienzpotenziale sowie erneuerbare Alternativen zu fossilen Energieträgern zu nutzen, Flächen mehrfach zu nutzen und die natürlichen Kohlenstoffspeicherkapazitäten zu erhöhen. Dies erfolgt insbesondere durch Stabilisierung der Waldökosysteme, Waldmehrung, Erhaltung und Entwicklung der Alleen, Erhaltung naturnaher humusreicher Böden sowie durch Erhaltung und Wiedervernässung der Moore.

(4) Es sind Strategien für Mecklenburg-Vorpommern zu entwickeln, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen. Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit, der natürlichen Umwelt, der biologischen Vielfalt, der landwirtschaftlichen Produktions- und Ernährungssicherheit, der nachhaltigen Forstwirtschaft, des kulturellen Erbes, der Infrastruktur und sonstiger Sachgüter an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassung) festzulegen. Insbesondere gilt es, drohende Schäden zu verhindern, die Versorgungs- und Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Gerechtigkeit zu sichern, die Klimaresilienz zu steigern sowie zu den nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen bei der Klimafolgenanpassung beizutragen.

(5) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Umwelt- und Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern) zu berücksichtigen.

(6) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes ist die unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter und Generationen durch den Klimaschutz und die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

§ 2 Berücksichtigungsgebot Klimaschutz und Klimaanpassung

Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele gemäß § 1 Absatz 1, 3, 4 und 6, § 4 Absatz 1, 2 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3 und § 17 Satz 1 zu berücksichtigen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, § 2 des Bundesklimaanpassungsgesetzes, § 3 des Wärmeplanungsgesetzes, § 3 des Energieeffizienzgesetzes und § 3 des Gebäudeenergiegesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Agroforstsysteme: Landnutzungssysteme, in denen mehrjährige Gehölze wie Bäume und Sträucher mit einer Form der landwirtschaftlichen Nutzung auf einer gemeinsam genutzten landwirtschaftlichen Nutzfläche kombiniert und bewirtschaftet werden,
  2. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben: Einrichtungen oder Organisationen des Landes, die Aufgaben zur Bewahrung oder Wiedererlangung der inneren oder öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Dies sind insbesondere die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, die Gesundheitsbehörden, Straßenbaubehörden und Katastrophenschutzbehörden,
  3. Bruttoendenergieverbrauch: jeder Verbrauch gelieferter Energieprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
  4. CO2-Schattenpreis: der vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelte und empfohlene Wert für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid,
  5. erneuerbare Energien: jede Energie im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  6. gute fachliche Praxis für die Bewirtschaftung der Moorböden ab 2045: Moorböden weisen Wasserstände in Flurhöhe auf, damit eine weitere Zersetzung des Torfkörpers auf ein Minimum begrenzt wird; die Bewirtschaftung erfolgt torferhaltend bei Wasserstufen von 4+ oder höher (d. h. bei einem Median des Wasserstandes im Sommer von mindestens -10 bis -20 Zentimeter und im Winter von mindestens -10 bis -15 Zentimeter unter Flur oder höher),
  7. Kohlenstoffsenke (auch Kohlendioxidsenke, Senke von Treibhausgasen): natürliches System, das langfristig mehr Kohlenstoff aufnimmt und speichert als abgibt,
  8. Landesverwaltung: die obersten, oberen und unteren Landesbehörden, ausgenommen die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde,
  9. Mitteltiefe Geothermie: die in der Erdkruste gespeicherte Wärmeenergie (Erdwärme) und ihre ingenieurtechnische Nutzung in Tiefen von 400 bis 2.500 Metern,
  10. Moorböden: alle kohlenstoffreichen Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils; zu den kohlenstoffreichen Böden zählen neben Hoch-, Nieder- und Übergangsmooren auch deren Degradationsstadien, Anmoorgleye und andere,
  11. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen aus Quellen und der Festlegung von Treibhausgasen durch Kohlenstoffsenken,
  12. öffentliche Stellen: die Gemeinden und Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ihnen stehen die juristischen Personen des Privatrechts gleich, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder an denen das Land und die Stellen nach dem ersten Halbsatz unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind,
  13. Senkenfunktion: Fähigkeit, Kohlenstoff festzulegen (aus der Atmosphäre zu entnehmen),
  14. Solaranlagen: solarthermische Anlagen und Photovoltaikanlagen,
  15. Speicherfunktion: Fähigkeit, Kohlenstoff (langfristig), der bereits aus der Atmosphäre entnommen wurde, festzuhalten,
  16. Wiederherstellung des natürlichen Überflutungsregimes: die Aufgabe von Poldern und der Rückbau der wasserwirtschaftlichen Anlagen an der Außen- und Binnenküste der Ostsee und an Gewässern im Binnenland,
  17. Wiedervernässung: Wiederherstellung von natürlichen und sehr naturnahen, sich möglichst selbstregulierenden Moorökosystemen.

§ 4 Klimaschutzziele, Sektorziele

(1) Die Gesamtsumme der Netto-Treibhausgasemissionen in Mecklenburg-Vorpommern soll im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 2018 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 schrittweise verringert werden. Als Zwischenziele werden Minderungen um 26 Prozent bis zum Jahr 2030, um 53 Prozent bis zum Jahr 2035 und um 78 Prozent bis zum Jahr 2040 festgelegt.

(2) Zur Erreichung des Klimaschutzziels nach Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von höchstens zulässigen Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

  1. Energiewirtschaft,
  2. Industrie,
  3. Gebäude,
  4. Verkehr,
  5. Landwirtschaft,
  6. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft,
  7. Abfallwirtschaft und Sonstiges.

Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2045 richten sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren richtet sich nach § 5 in Verbindung mit der Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Für die Durchführung der Maßnahmen zur Einhaltung der Minderungsziele ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor zuständige Ministerium verantwortlich.

(3) Die Landesregierung überprüft alle zwei Jahre die Zielerreichung der Klimaschutzziele nach Absatz 2. Dabei sind ergänzend die Wirkungsbeiträge der Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu ermitteln und bei der Zielerreichung zu berücksichtigen. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Ergebnisse und veröffentlicht diese. Ergibt die Überprüfung, dass die Jahresemissionsgesamtmengen nach der Anlage überschritten worden sind, beschließt die Landesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die folgenden Jahre sicherstellen. Dies gilt nur, soweit die Überschreitung im Einflussbereich des Landes liegt. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Landesregierung in dem Jahr, in dem die Überschreitung festgestellt wird, bereits einen Beschluss gefasst hat oder fasst, der die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt.

(4) In der Landesverwaltung soll die Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2030 bilanziell erreicht werden.

§ 5 Klimaschutzplan

(1) Zur Konkretisierung und Umsetzung der Klimaschutzziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 4 Absatz 1 und 2 ist ein nach Sektoren gegliederter Klimaschutzplan durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit den sektorverantwortlichen Ressorts aufzustellen.

(2) Der Klimaschutzplan enthält eine Darstellung der sektorspezifischen und sektorübergreifenden Maßnahmen, die einen direkten oder indirekten Beitrag zur Erreichung der in § 4 Absatz 1 genannten Ziele sowie der in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten Zwischenziele leisten. Die im Klimaschutzplan enthaltenen Maßnahmen dienen der Integration der Klimaschutzbelange in das Handeln der Landesregierung und Landesverwaltung zur Umsetzung der Klimaschutzziele. Der Klimaschutzplan ist kein Plan oder Programm im Sinne des § 12 des Landes-UVP-Gesetzes.

(3) Ein vorläufiger Klimaschutzplan wird erstmalig im Jahr 2026 aufgestellt. Bis Ende 2028 wird der Klimaschutzplan unter Einbeziehung der Öffentlichkeit weiterentwickelt und anschließend mindestens alle vier Jahre fortgeschrieben. Die in den Klimaschutzplan aufgenommenen Maßnahmen werden entsprechend ihrer Eignung zur Treibhausgasvermeidung und -minderung, der praktischen und gesellschaftlichen Umsetzbarkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit priorisiert. Die Maßnahmen können auch regionale Klimaschutzprojekte in Ländern des Globalen Südens umfassen, die anhand von transparenten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt werden. Sämtliche finanzwirksame Maßnahmen des Klimaschutzes stehen unter dem Vorbehalt, dass die zur Umsetzung erforderlichen Mittel vom Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Klimaschutzplan und seine Fortschreibung werden durch die Landesregierung beschlossen und dem Landtag zugeleitet.

§ 6 Monitoring

(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium führt ein Monitoring durch, das auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen

  1. das Erreichen der Klimaschutzziele für Mecklenburg-Vorpommern und der Sektorziele nach § 4 Absatz 1 und 2,
  2. die Umsetzung der nach § 4 Absatz 3 Satz 3 von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen und
  3. die Umsetzung der im Klimaschutzplan nach § 5 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen

erfasst. Die Ergebnisse des Monitorings sind Grundlage der Fortschreibung des Klimaschutzplans nach § 5 Absatz 3 und der Berichterstattung nach § 4 Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Überprüfung der Klimaschutzziele erfolgt mittels einer quellenbezogenen Treibhausgasbilanzierung durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium.

(3) Die für die Sektoren zuständigen Ministerien berichten erstmalig zum 31. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre rückwirkend über die Maßnahmen und den Fortschritt ihrer Umsetzung an das für Klimaschutz zuständige Ministerium. Dabei sind die Ergebnisse aus vorhandenen bundes- oder europaweiten Monitoringverfahren zu verwenden. Das für Klimaschutz zuständige Ministerium legt das Berichtsformat fest. Die für die Sektoren zuständigen Ministerien liefern die notwendigen Daten an das für Klimaschutz zuständige Ministerium, das einen verbindlichen Zeitplan bis 2045 für die Berichtspflichten und Datenlieferungen nach diesem Absatz festlegt.

§ 7 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, Klimaschutzkonzepte; Verordnungsermächtigung

(1) Der Landesverwaltung und den öffentlichen Stellen kommt beim Klimaschutz und der Klimaanpassung eine Vorbildfunktion zu.

(2) Die Gemeinden und die Landkreise erfüllen die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Sie fördern den Klimaschutz und die Klimaanpassung auch im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge; der Klimaschutz und die Klimaanpassung sind öffentliche Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 89 Absatz 2 der Kommunalverfassung.

(3) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2030 innerhalb von drei Jahren Klimaschutzkonzepte zu erstellen oder innerhalb von zehn Jahren fortzuschreiben. Die Klimaschutzkonzepte benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. Das Land unterstützt, indem die Landkreise und diese Städte ab dem Jahr 2030 auf Antrag einmalig eine pauschale Zuweisung in Höhe von je 50.000 Euro erhalten.

(4) Den Gemeinden wird empfohlen, unter Berücksichtigung des Klimaschutzkonzeptes des zuständigen Landkreises ein eigenes Klimaschutzkonzept zu erstellen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wesentlichen Inhalte der Klimaschutzkonzepte und das Verfahren zur Abwicklung der Förderung nach Absatz 3 zu bestimmen. Dabei ist zu regeln, in welcher Form Klimaschutzkonzepte einer Beteiligung der Öffentlichkeit, einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs und in welchen Zeiträumen sie einer Fortschreibung bedürfen. Es sind Regelungen zur Weitergeltung bestehender Klimaschutzkonzepte zu treffen.

§ 8 Allgemeiner Auftrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung; Informationsbereitstellung

(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung beitragen.

(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die betroffenen staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs und Informationsträger sollen nach ihren Möglichkeiten über Ursachen, Bedeutung und Folgen des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Klimaanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie und natürlichen Ressourcen fördern.

(3) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie zu seinen Zielsetzungen, Strategien, Maßnahmen und Instrumenten einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.

(4) Maßnahmen zur Förderung des Verständnisses für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung werden in den Klima - schutzplan nach § 5 aufgenommen.

§ 9 Klimagerechte Ausrichtung der Förderprogramme

Bei Erlass, Fortschreibung oder Änderung von Förderprogrammen des Landes sollen der Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung beschlossenen Ziele nach § 2 geprüft und unter Verwendung eines zentral bereitgestellten standardisierten Fragenkatalogs berücksichtigt werden. Die Erstellung des Fragenkatalogs erfolgt durch das Ministerium für Finanzen und Digitales in Abstimmung mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium. Satz 1 gilt nicht für drittmittelfinanzierte Förderprogramme, soweit sie bereits eine Prüfung für eine klimagerechte Ausrichtung durchlaufen haben.

Abschnitt 2
Energiewende

§ 10 Energiepolitische Ziele, Energieatlas, Standorte für Solaranlagen

(1) Unter Berücksichtigung des Ausbaupfades der Bundesregierung ist die installierte Leistung von erneuerbaren Energien im Land Mecklenburg-Vorpommern zu steigern. Bis zum Jahr 2035 soll der Bruttoendenergieverbrauch des Landes für Strom, Wärme und Mobilität bilanziell aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind neben dem beschleunigten Zubau von erneuerbaren Energien die bestehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung des Energiebedarfs und -verbrauchs zu nutzen und weiterzuentwickeln. Ausgehend vom Energiebedarf und den Potenzialen zum Ausbau von erneuerbaren Energien sind für den Zeitraum bis zum Jahr 2035 unter Federführung des für Energie zuständigen Ministeriums verbindliche Ausbaupfade zu bestimmen. Diese sind im Rahmen der strategischen Planungen der Landesregierung zu berücksichtigen.

(2) Unter Federführung des für Energie zuständigen Ministeriums führt und aktualisiert die Landesregierung regelmäßig den bestehenden Energieatlas.

(3) Solaranlagen sollen vorrangig auf Dach- und Gebäudeflächen und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden.

(4) Sofern Freiflächen-Solaranlagen errichtet werden sollen, sind diese vorrangig auf

  1. Flächen an und auf Linieninfrastrukturen,
  2. Konversionsstandorten,
  3. bergbaulich abgeräumten Tagebauflächen,
  4. stillgelegten Deponien oder Deponieabschnitten,
  5. sanierten oder gesicherten Altablagerungen und Altstandorten,
  6. versiegelten Flächen,
  7. Flächen unterhalb von Windenergieanlagen oder in deren räumlicher Nähe,
  8. Flächen in Anbindung an Industrie- und Gewerbegebiete,
  9. landwirtschaftlich genutzten Moorflächen, sofern die Voraussetzungen für eine dauerhafte moorwachstumsbedingende Wiedervernässung geschaffen wurden,

zu errichten. Dabei sind die Belange der Netzinfrastrukturen angemessen zu berücksichtigen.

§ 11 Energiepolitische Schwerpunkte

(1) Für die Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele stehen im besonderen Interesse des Landes

  1. die Energieeinsparung und Energieeffizienz,
  2. der Ausbau der Windenergie an Land und der Solarenergie sowie die Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit,
  3. die Schaffung von Netzanschluss- und -aufnahmekapazitäten,
  4. die Nutzung von Offshore-Wind-Potenzialen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur,
  5. die Erkundung, Erschließung und Nutzung mitteltiefer geothermischer Potenziale,
  6. die Speicherung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien,
  7. der Aufbau und die Stabilisierung einer grünen Wasserstoffwirtschaft sowie
  8. die nachhaltige Nutzung der Biomasse.

(2) Maßnahmen zur Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele und Schwerpunkte werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.

Abschnitt 3
Gebäude

§ 12 Ressourcenschonendes Bauen

Die Landesregierung unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden, den Einsatz nachhaltiger Bauprodukte für Neubauten sowie den klimaneutralen Neubau und klimaneutrale Sanierungen. Die Maßnahmen werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.

Abschnitt 4
Mobilitätswende

§ 13 Klimapolitische Ziele zur Mobilität

Zur Erreichung einer klimaneutralen Mobilität verfolgt und unterstützt das Land insbesondere

  1. die Stärkung, den Ausbau und die verstärkte Nutzung des Schienenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erhöhung des Anteils des Rad- und Fußgängerverkehrs an den zurückgelegten Verkehrswegen sowie deren Verknüpfung,
  2. die Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe sowie die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur,
  3. die klimaschonende Planung und Errichtung von Verkehrswegen und
  4. den Bau von Radwegen sowie die Pflanzung von Alleen.

Zur Erreichung einer klimaneutralen Mobilität unterstützt das Land die Landkreise und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.

Abschnitt 5
Landwirtschaft

§ 14 Erhöhung der Kohlenstoffbindung im Boden, treibhausgasbezogene Schwerpunkte

(1) Die organische Bodensubstanz ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten und ihr Aufbau im Boden zu fördern. Die Landesregierung wirkt bei landeseigenen Flächen darauf hin, dass eine die Kohlenstoffspeicherung im Boden fördernde Bewirtschaftung umgesetzt wird. Ziel ist, standorttypische Humusgehalte der Böden durch ausreichende Zufuhr organischer Substanz zu erreichen.

(2) Für die Senkung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft stehen im besonderen Interesse des Landes

  1. die Beratung und Forschung mit dem Ziel der Treibhausgasminderung einschließlich der technologieoffenen Weiterentwicklung der guten landwirtschaftlichen Praxis unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse,
  2. die Stärkung der nachhaltigen Nutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen,
  3. der Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten auf allen Stufen von der Erzeugung bis zum Verkauf an den Verbraucher, insbesondere mit dem Ziel der Reduzierung von Transportwegen,
  4. die Digitalisierung in der Landwirtschaft und
  5. die Nutzung von Agroforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen.

(3) Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Schwerpunkte nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.

Abschnitt 6
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

§ 15 Klimapolitische Ziele beim Moorschutz, besondere Bedeutung des Moorschutzes; Strategie zu Moorschutz und Moornutzung

(1) Zur Erreichung des Klimaschutzziels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 setzt sich das Land dafür ein, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Entwässerung von Moorböden unter Berücksichtigung von Siedlungs- und Infrastrukturflächen schrittweise bis zum Jahr 2045 einzustellen. Im Jahr 2035 führt die Landesregierung ergänzend zum Monitoring nach § 6 unter Einbeziehung der Fachkreise und Verbände eine Evaluierung der Erreichung der Moorschutzziele durch; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Ziele des Moorschutzes sind die

  1. Erhaltung von naturnahen und wiedervernässten Mooren, in denen Kohlenstoff gebunden wird,
  2. Verminderung der Treibhausgasemissionen aus landwirtschaftlich genutzten Moorböden größer zwei Hektar bis zur Klimaneutralität durch schrittweise Einstellung eines Mindestzielwasserstandes in Flurhöhe entsprechend der guten fachlichen Praxis für die Bewirtschaftung von Moorböden nach § 3 Absatz 2 Nummer 6,
  3. Wiederherstellung der Senkenfunktion der Moore für Kohlenstoff durch Wiederherstellung des natürlichen Überflutungsregimes in möglichst allen Küstenüberflutungs- und Flusstalmooren sowie durch Wiedervernässung von Waldmooren und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Mooren und
  4. Beendigung des Torfabbaus bis 2030, ausgenommen eine Nutzung zu medizinischen Zwecken.

(3) Mit der Erreichung der Ziele nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird ein herausragender Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Mecklenburg-Vorpommern geleistet; die Ziele liegen im überragenden öffentlichen Interesse des Landes.

(4) Für die Erreichung der Ziele des Moorschutzes stehen im besonderen Interesse des Landes

  1. die Unterstützung und verstärkte Beratung der Flächeneigentümer und -nutzer,
  2. die Unterstützung der Umstellung auf eine nasse Bewirtschaftung der Moorflächen und des Aufbaus von Marktkreisläufen für landwirtschaftliche Produkte von nassen Mooren und
  3. die Verstärkung der Forschung zu Moorschutz und -nutzung sowie des Umweltmonitorings in den Mooren.

(5) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Schwerpunkte nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch die Strategie zum Schutz und zur Nutzung der Moore in Mecklenburg-Vorpommern und den Klimaschutzplan nach § 5 konkretisiert und festgelegt.

(6) Die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels nach Absatz 2 Nummer 2 soll bis 2045 auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen und erfordert ein kooperatives Handeln mit den Personen, denen die Flächen gehören und die sie nutzen. Die landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden ab 2045 erfolgt nach der guten fachlichen Praxis für die Bewirtschaftung von Moorböden. In den Waldmooren ist eine angepasste forstwirtschaftliche Nutzung geeigneter Baumarten bei ganzjährig positiver Wasserbilanz mit mindestens mittlerer Nährkraftversorgung außerhalb von Naturschutzgebieten und unter strikter Beachtung des Biotop- und Artenschutzes möglich.

§ 16 Flächenbereitstellung; Vorkaufsrecht

(1) Das Land, die Landkreise und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum stehende Grundstücke für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Senkenfunktion der Moore für Kohlenstoff ( § 15 Absatz 2 Nummer 3) mit Ausnahme der Waldmoore zur Verfügung, soweit eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das für das Erreichen der Ziele nach § 15 Absatz 2 notwendig ist. Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts veröffentlicht das für Umwelt zuständige Ministerium eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

(3) Liegen die Merkmale des § 15 Absatz 2 nur bei einem Teil der Flächen vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Flächenanteil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Verkauf auf die gesamte Fläche erstreckt, wenn ihm die weitere Bewirtschaftung der verbleibenden Fläche in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt des für Umwelt zuständigen Ministeriums gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.

(5) Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck gemäß § 15 Absatz 2 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nummer 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes verkauft wird.

(6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anderen vom Land beauftragten Stellen ausgeübt werden.

(7) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 17 Klimapolitische Ziele in der Forstwirtschaft

Zur Erhaltung und Verbesserung der Senkenfunktion des Waldes sowie zur Nutzung der Kohlendioxid-Minderungspotenziale der nachhaltigen Waldbewirtschaftung gemäß den §§ 1 und 11 bis 27 des Landeswaldgesetzes werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Stabilisierung der Waldökosysteme und Schaffung klimaangepasster, produktiver Wälder sowie Sicherung der Waldfunktionen,
  2. Vermeidung von Waldflächenverlusten,
  3. verstärkte Waldmehrung,
  4. Sicherung der nachhaltigen Holznutzung und
  5. Schutz, Erhaltung und Wiedervernässung von Waldmooren.

Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.

§ 18 Angebot, Standardisierung und Finanzierung von Ökosystemleistungen; Verordnungsermächtigung

(1) Natürliche und juristische Personen können als Beitrag nach § 8 Absatz 1 gesellschaftlich relevante Ökosystemleistungen unterstützen, indem durch einen freiwilligen finanziellen Beitrag Maßnahmen zum naturbasierten Klimaschutz und zur Verbesserung der Biodiversität in Mecklenburg-Vorpommern verwirklicht werden. Als Gegenleistung erhalten sie hierfür ein individualisiertes Dokument im Sinne eines Rechenschaftsberichtes.

(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an landeseigene Finanzierungsinstrumente festzulegen, mithilfe derer konkrete Maßnahmen zum Schutz des Klimas, der Biodiversität, des Bodens und der Gewässer sowie der Wasserressourcen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft unterstützt werden. Es können Anforderungen an Projekte geregelt werden, insbesondere zur Zusätzlichkeit, Permanenz, Eindeutigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Diese Anforderungen zielen auf eine möglichst hohe Qualität der angebotenen Finanzierungsinstrumente ab. Externe Anbieter können ihre Produkte durch Erfüllung dieser Anforderungen qualitätsverbessernd nutzen.

Abschnitt 7
Klimaneutrale Verwaltung

§ 19 Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Tätigkeiten der Landesverwaltung sollen bis zum Jahr 2030 klimaneutral organisiert werden.

(2) Die staatlichen Hochschulen und die übrigen öffentlichen Stellen des Landes, ausgenommen die Universitätsmedizinen, sowie die juristischen Personen des Privatrechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist, sollen ihre Tätigkeiten bis zum Jahr 2035 klimaneutral organisieren.

(3) Die juristischen Personen des Privatrechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, sollen ihre Tätigkeiten bis zum Jahr 2045 klimaneutral organisieren; sie erfüllen dieses Ziel in eigener Verantwortung.

(4) Den Gemeinden und Landkreisen wird empfohlen, sich bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu organisieren.

(5) Das Land unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Erreichung dieses Ziels. Maßnahmen zur Umsetzung werden in den Klimaschutzplan nach § 5 aufgenommen.

§ 20 Maßnahmenkatalog zur klimaneutralen Landesverwaltung

(1) Die Landesregierung beschließt einen vom für Klimaschutz zuständigen Ministerium vorzulegenden Maßnahmenkatalog zur klimaneutralen Landesverwaltung, welcher die erforderlichen Regelungen einschließlich eines Umsetzungsplans mit Zwischenzielen, Maßnahmen und einer finanziellen Bewertung umfasst, um das Ziel der klimaneutralen Landesverwaltung bis zum 31. Dezember 2029 zu erreichen. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs stehen unter dem Vorbehalt, dass die zur Umsetzung erforderlichen Mittel vom Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellt werden. Der Maßnahmenkatalog beinhaltet mindestens folgende Maßnahmen:

  1. klimaneutrale Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und Gebrauchsgegenständen,
  2. die Umstellung auf die klimaneutrale Mobilität, insbesondere
    bei der Personenbeförderung,
  3. Einführung eines CO2-Schattenpreises in Höhe des vom Umweltbundesamt veröffentlichten Referenzwertes für
    1. Investitionsentscheidungen zu Neubauten oder Grundsanierungen durch einen Variantenvergleich,
    2. Planungen von Hochbaumaßnahmen für Neubau und Grundsanierung von Gebäuden und
    3. die Beschaffung von Energie.

(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist durch die Aufnahme in die betreffenden Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.

(3) Der Maßnahmenkatalog beinhaltet ein Monitoring der Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung sowie der in § 19 Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen. Die Emissionsbilanzierung und Auswertung erfolgt alle zwei Jahre jeweils rückwirkend für die vorausgegangenen zwei Jahre. Entsprechend den Ergebnissen der Auswertung wird der Maßnahmenkatalog zur Erfüllung der Ziele nach § 19 Absatz 1 angepasst und fortgeschrieben.

(4) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über den Grad der Zielerreichung, die Umsetzung der in diesem Gesetz genannten und im Programm festgelegten Maßnahmen sowie die notwendigen Anpassungsmaßnahmen.

(5) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von diesen Bestimmungen ausgenommen, soweit sie Produkte und Energie beschaffen, die zur Wahrung der inneren oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.

§ 21 Ausgleichsverpflichtung, internationale Klimaschutzprojekte

(1) Sollten die Tätigkeiten der Landesverwaltung bis zum 31. Dezember 2029 nicht durch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Treibhausgasemissionen klimaneutral aufgestellt sein, ist die Landesregierung verpflichtet, die verbleibenden Emissionen durch zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern auszugleichen. Mecklenburg-Vorpommern setzt sich im Bewusstsein und bei der Wahrnehmung seiner internationalen Verantwortung für regionale Klimaschutzprojekte auch außerhalb Deutschlands durch Unterstützung von Projektideen Dritter ein. § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Ausgleichsstrategie für nicht vermiedene Emissionen ab 2030.

§ 22 Energieverbrauchsdatenmitteilung

Alle öffentlichen Stellen des Landes sowie die Landkreise und Gemeinden übermitteln ihren Gesamtendenergieverbrauch über das jeweilige Vorjahr erstmalig im Jahr 2026 spätestens drei Monate nach Abforderung der Daten und in den folgenden Jahren zum 1. August eines jeden Jahres an die zuständige Stelle des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums. Die Übermittlung umfasst mindestens den

  1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule oder Kilowattstunden,
  2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
  3. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern. Die Datenübermittelung erfolgt elektronisch.

Abschnitt 8
Klimaanpassung

§ 23 Klimaanpassungsstrategie des Landes

(1) Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere vulnerabler Gruppen, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur, der landwirtschaftlichen Produktions- und Ernährungssicherheit, der nachhaltigen Forstwirtschaft, sowie von Natur und Ökosystemen, zur Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere bezüglich drohender Schäden, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen, zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Verhinderung der Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels entwickelt die Landesregierung eine Klimaanpassungsstrategie, die den Anforderungen des § 10 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes entspricht.

(2) Die Strategie ist durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit den anderen Ministerien und der Fachstelle Klimawandel bis zum 31. Januar 2027 zu erstellen und beinhaltet Maßnahmen für alle Handlungsfelder nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes. § 5 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 4 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes bereitgestellten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden sind zu nutzen und durch landesspezifische Informationen zu ergänzen. Die Strategie ist alle fünf Jahre fortzuschreiben.

§ 24 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte; Verordnungsermächtigung

(1) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2030 innerhalb von drei Jahren Klimaanpassungskonzepte zu erstellen oder innerhalb von zehn Jahren fortzuschreiben, die den Anforderungen des § 12 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes entsprechen. Konzepte benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. Das Land unterstützt, indem die Landkreise und diese Städte ab dem Jahr 2030 auf Antrag einmalig eine pauschale Zuweisung in Höhe von je 50.000 Euro erhalten.

(2) Den übrigen Gemeinden wird empfohlen, vereinfachte Klimaanpassungskonzepte zu erstellen. Das Klimaanpassungskonzept des Landkreises ist zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung unterstützt die Landkreise und Gemeinden bei der Ermittlung und Nutzung der erforderlichen Daten und Informationen für die Erstellung der Konzepte.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte und das Verfahren zur Abwicklung der Förderung nach Absatz 1 sowie Berichtspflichten der Kommunen zu bestimmen. Dabei ist zu regeln, in welcher Form Klimaanpassungskonzepte einer Beteiligung der Öffentlichkeit, einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs und in welchen Zeiträumen sie einer Fortschreibung bedürfen. Es sind Regelungen zur Weitergeltung bestehender Klimaanpassungskonzepte zu treffen.

(5) Das Klimaanpassungskonzept des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen Gemeinde ist dem für Klimaanpassung zuständigen Ministerium spätestens drei Monate nach Beschlussfassung elektronisch zu übermitteln.

§ 25 Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung

(1) Die Landesregierung errichtet beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie eine Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung.

(2) Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. kontinuierliche Beschaffung, Bereitstellung, Erarbeitung, Aufbereitung, Bewertung und Veröffentlichung von
    1. Klimadaten und anderen wissenschaftlichen Informationen zum Klima,
    2. Daten und aufbereiteten Informationen aus der Regionalisierung und Bewertung von geeigneten Klimamodellen und Klimaprojektionen und
    3. Informationen zu den Auswirkungen des Klimawandels und dessen Folgen auf Mensch, Natur und Umwelt auch unter der Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen als Grundlage für die Klimaanpassungsstrategie des Landes und deren Fortschreibung,
  2. konzeptionelle Entwicklung von Maßnahmen zur Klimaanpassung,
  3. Konzipierung, Einrichtung und Durchführung eines Monitorings zur Evaluierung der Maßnahmen zur Klimaanpassung im Land,
  4. Berichterstattung gegenüber der Landesregierung und dem Bund,
  5. Beratung und Unterstützung von Landesbehörden, Landkreisen, Ämtern und Gemeinden sowie anderen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere auch bei der Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten,
  6. Unterstützung bei Anträgen auf Förderung und
  7. Begleitung von Forschungsprojekten im Land.

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Anlage
(zu § 4 Absatz 2)

Höchstens zulässige Treibhausgasemissionsmengen in Mecklenburg-Vorpommern bis 2045 in 1.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalenten

Jahr Energiewirtschaft Industrie Verkehr Gebäude Landwirtschaft Abfallwirtschaft und Sonstige LULUCF Summe
2018 3.816 853 3.238 2.580 2.925 846 6.241 20.498
2020 2.423 946 3.048 2.366 2.820 897 6.029 18.529
2025 3.466 805 3.099 2.178 2.595 651 5.408 18.203
2026 3.431 778 3.065 2.070 2.552 604 5.397 17.898
2027 3.476 752 2.965 1.965 2.507 556 4.983 17.205
2028 3.521 727 2.866 1.863 2.463 508 4.688 16.636
2029 3.565 702 2.763 1.764 2.418 460 4.393 16.066
2030 3.336 677 2.667 1.665 2.371 412 3.987 15.115
2031 3.036 652 2.488 1.521 2.329 393 3.580 13.998
2032 2.733 626 2.298 1.375 2.287 373 3.173 12.865
2033 2.448 601 2.111 1.240 2.244 354 2.765 11.764
2034 2.174 576 1.901 1.111 2.202 335 2.357 10.655
2035 1.906 551 1.670 984 2.160 316 1.948 9.535
2036 1.783 528 1.470 878 2.118 304 1.538 8.619
2037 1.612 492 1.234 744 2.076 293 1.127 7.579
2038 1.440 455 1.011 616 2.034 282 716 6.553
2039 1.270 416 799 495 1.992 270 304 5.546
2040 1.107 376 601 385 1.950 259 -109 4.568
2041 961 335 419 296 1.908 255 -523 3.649
2042 786 282 245 197 1.866 250 -939 2.687
2043 631 231 126 116 1.824 246 -1.355 1.819
2044 497 183 45 53 1.782 242 -1.772 1.029
2045 379 137 2 5 1.740 238 -2.191 310


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