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WPGAusfLVO M-V - Wärmeplanungsausführungslandesverordnung Landesverordnung zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 586)
Gl.-Nr.: B 754-36-1



Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 33 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist:

§ 1 Planungsverantwortliche Stelle, gemeinsame Wärmeplanung

(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden oder bei amtsangehörigen Gemeinden die Ämter, wenn nach Maßgabe von § 127 Absatz 4a der Kommunalverfassung die Übertragung der Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle auf das Amt erfolgt ist, wobei der Amtsausschuss vor seiner abschließenden Entscheidung über die Wärmeplanung die zustimmenden Entscheidungen der einzelnen Gemeindevertretungen für die jeweils ihr Gemeindegebiet betreffenden Teile der Wärmeplanung einholen kann. Die Gemeinden und Ämter nehmen die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr. Rechtsaufsichtsbehörde für die planungsverantwortlichen Stellen ist das für Energie zuständige Ministerium.

(2) Die Gemeinden und die Ämter, denen die Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz übertragen wurden, sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Zeitpunkte zu erstellen.

(3) Soweit das Wärmeplanungsgesetz und diese Verordnung nichts anderes regeln, gilt für die Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes die Kommunalverfassung. Insbesondere können die Gemeinden die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Kommunalverfassung auf andere Rechtsträger übertragen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist der jeweilige Rechtsträger, auf den die Aufgaben übertragen wurden, planungsverantwortliche Stelle.

(4) Für mehrere Gemeindegebiete kann eine gemeinsame Wärmeplanung im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgen. Eine gemeinsame Wärmeplanung soll insbesondere erstellt werden, wenn dies die Umsetzung des Wärmeplans erfordert. Sind die Ämter nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 planungsverantwortliche Stelle, erstellen sie im Regelfall einen gemeinsamen Wärmeplan für das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden.

(5) Die Entscheidung über die Durchführung einer gemeinsamen Wärmeplanung treffen die planungsverantwortlichen Stellen. Das Beteiligungsverfahren nach § 7 des Wärmeplanungsgesetzes, die Durchführung der Wärmeplanung im Sinne von Abschnitt 4 in Teil 2 Abschnitt 4 des Wärmeplanungsgesetzes sowie die Zusammenfassung und die Erstellung des Wärmeplans gemäß § 23 Absatz 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes können bei der gemeinsamen Wärmeplanung für alle betroffenen Gemeindegebiete zusammen erfolgen.

(6) Erfolgt eine gemeinsame Wärmeplanung unter der Beteiligung mehrerer planungsverantwortlicher Stellen sind für den Beschluss des Wärmeplans im Sinne von § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes die Beschlüsse der nach Maßgabe der Kommunalverfassung zuständigen Gremien oder der zuständigen Stellen erforderlich. Der gemeinsame Wärmeplan darf erst veröffentlicht werden, wenn für alle betroffenen Gemeindegebiete die notwendigen Beschlüsse der zuständigen Gremien oder Stellen vorliegen.

(7) Der gemeinsame Wärmeplan kann nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder fortgeschrieben werden. Die planungsverantwortlichen Stellen können regeln, dass sich die Bindung nur auf bestimmte Teilgebiete beschränkt. Sind die Voraussetzungen einer gemeinsamen Wärmeplanung entfallen oder wurde ihr Zweck erreicht, können die planungsverantwortlichen Stellen den Wärmeplan für das Gesamtgebiet oder für Teilgebiete ändern oder ergänzen.

§ 2 Bestehende Wärmepläne

(1) Planungsverantwortliche Stellen sind von der Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 1 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes ausgenommen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung von Wärmeplänen gemäß § 25 des Wärmeplanungsgesetzes.

(2) Eine wesentliche Vergleichbarkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist auch anzunehmen, wenn der Wärmeplan das gesamte Gemeindegebiet erfasst, die Bestandswärmeversorgung und das Potenzial darstellt sowie Wärmeversorgungsgebiete für ein bestimmtes Zieljahr kartographisch darstellt.

(3) Ist eine planungsverantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 von der Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans ausgenommen und stehen Erstellung und Veröffentlichung des in Aufstellung befindlichen Wärmeplans gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes noch aus, kann die planungsverantwortliche Stelle die in dieser Ausführungsverordnung vorgesehenen verfahrensrechtlichen Vereinfachungen anwenden.

§ 3 Eignungsprüfung, verkürztes Verfahren

(1) Konkrete Anhaltspunkte nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes liegen in der Regel nicht vor, wenn in der Gemeinde keine gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe ansässig oder genehmigt sind.

(2) Konkrete Anhaltspunkte nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes liegen ferner in der Regel nicht vor, wenn die planungsverantwortliche Stelle den in der Gemeinde tätigen gewerblichen und den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie den Inhabern von Genehmigungen für solche Betriebe den Fragebogen nach Anlage 1 übermittelt hat und kein Betrieb innerhalb eines Monats im Fragebogen erklärt, dass solche Anhaltspunkte bestehen.

(3) Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Versorgung über ein Wärmenetz nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes unwirtschaftlich ist, wenn die Wärmeliniendichte nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Wärmeplanungsgesetzes nach überschlägiger Abschätzung der planungsverantwortlichen Stelle unter Berücksichtigung einschlägiger Förderprogramme für einen wirtschaftlichen Wärmenetzbetrieb nicht ausreichend ist. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung ist von einer mittelfristig realistischen Anschlussquote und von einem der Bebauung im Plangebiet entsprechenden Einsparpotenzial auszugehen. Die überschlägige Abschätzung erfolgt für wohnlich geprägte Gebiete oder Teilgebiete auf der Grundlage der Abschätzung der vorhandenen Gebäudekubatur und der Bebauungsdichte.

(4) Konkrete Anhaltspunkte nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes für die dezentrale Versorgung mit Wasserstoff liegen in der Regel nicht vor, wenn die planungsverantwortliche Stelle den in der Gemeinde tätigen Gewerbesowie den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den Inhabern von Genehmigungen für solche Betriebe den Fragebogen nach Anlage 2 übermittelt hat und kein Betrieb innerhalb eines Monates im Fragebogen erklärt, dass solche Anhaltspunkte bestehen.

(5) Eine Sicherstellung der Versorgung über darüberliegende Netzebenen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan nach § 71k Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes nicht vorliegt.

(6) Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Versorgung über ein Wasserstoffnetz unwirtschaftlich nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes ist, wenn der Gasnetzbetreiber nicht innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Fragebogens nach Anlage 3 im Fragebogen erklärt, dass Wirtschaftlichkeit anzunehmen ist.

(7) Die Fristen zur Beantwortung des Fragebogens können von der planungsverantwortlichen Stelle angemessen verlängert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund dargelegt wurde.

(8) Den Gewerbebetrieben gleichgestellt sind kommunale Betriebe sowie Betriebe des Landes und des Bundes, die Wärme oder Abwärme oder Wasserstoff erzeugen, speichern oder nutzen.

§ 4 Vereinfachtes Verfahren

(1) In Gemeindegebieten, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, kann die Wärmeplanung nach einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann im Rahmen der Eignungsprüfung ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, soweit für Teilgebiete ein Wärmenetzausbau- oder -dekarbonisierungsfahrplan oder ein anderer der in § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Pläne besteht oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.

(3) Im vereinfachten Verfahren kann die Beteiligung gemäß § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgen.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Die planungsverantwortliche Stelle gemäß § 1 hat dem für Energie zuständigen Ministerium die Aufstellung, die Aufhebung, die Änderung und die Fortschreibung eines Wärmeplans binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Absatz 1 kann durch die Information über die Erstellung, die Aufhebung, die Änderung oder die Fortschreibung des Wärmeplans sowie durch die Angabe, wo der Wärmeplan im Internet veröffentlicht ist, bewirkt werden.

§ 6 Beteiligung der Landkreise bei der Erstellung von Wärmeplänen

Die planungsverantwortlichen Stellen haben im Rahmen der Wärmeplanung die Landkreise als Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 7 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes zu beteiligen.

§ 7 Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Wärmepläne für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, werden nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes durch das für Energie zuständige Ministerium bewertet.

(2) Die Bewertung beschränkt sich auf die Widerspruchsfreiheit des Wärmeplans sowie auf die Einhaltung des Wärmeplanungsgesetzes und dieser Verordnung. Bei Beanstandungen durch das für Energie zuständige Ministerium ist der Wärmeplan entsprechend zu ändern. Die Regelungen der Kommunalverfassung über die Aufsicht finden Anwendung.

§ 8 Zuständigkeit für die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet

Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neuoder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle. Die Entscheidung gemäß Satz 1 ergeht als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden.

§ 9 Zuständigkeit für die Prüfung von Bedarfen an grünem Methan

(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldung der Bedarfe an grünem Methan und der Prüfung deren Deckung nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes nimmt das für Energie zuständige Ministerium wahr.

(2) Die planungsverantwortliche Stelle hat dem für Energie zuständigen Ministerium neben dem für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan auch erwartete verfügbare Potenziale zu melden.

§ 10 Zuständigkeit für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes

Für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium zuständig.

§ 11 Finanzierung

(1) Das Land erstattet der planungsverantwortlichen Stelle die aus der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 resultierenden notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht bereits vollumfänglich oder anteilig von anderer Stelle oder auf sonstige Weise erstattet worden sind oder erstattet werden in Höhe einer Pauschale pro Einwohnerin und Einwohner, die zum 1. Januar 2024 gemeldet waren. Die Pauschale beträgt 23,37 Euro pro Einwohnerin und Einwohner für Ämter beziehungsweise amtsfreie Gemeinden unter 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner, 10,28 Euro pro Einwohnerin und Einwohner für Ämter beziehungsweise amtsfreie Gemeinden von 3.000 bis unter 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner, 8,68 Euro pro Einwohnerinnen und Einwohner für Ämter und amtsfreie Gemeinden von 5.000 bis unter 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie 8,62 Euro für Ämter und amtsfreie Gemeinden ab 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner.

(2) Die Pauschale wird nach Anzeige über die Aufstellung des Wärmeplanes auf Antrag von dem für das Baurecht zuständigen Ministerium erstattet.

(3) Ist eine planungsverantwortliche Stelle nach § 2 Absatz 1 von der Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 1 Absatz 2 ausgenommen und hat sie bereits eine Förderung einer anderen Stelle für die Aufstellung eines Wärmeplanes erhalten, so wird ihr für die eingesetzten Eigenmittel ein Betrag von 10 Prozent des in § 11 Absatz 1 genannten Betrages pro Einwohnerin/Einwohner auf Antrag erstattet, jedoch maximal 1,60 Euro pro Einwohnerin und Einwohner. Hat eine planungsverantwortliche Stelle bereits eine Förderung einer anderen Stelle in Höhe von 50 Prozent für die Aufstellung eines Wärmeplanes erhalten, so wird ihr für die eingesetzten Eigenmittel ein Betrag von 50 Prozent des in § 11 Absatz 1 genannten Betrages pro Einwohnerin/Einwohner auf Antrag erstattet. Hat eine planungsverantwortliche Stelle bereits eine Förderung einer anderen Stelle in Höhe von 60 Prozent für die Aufstellung eines Wärmeplanes erhalten, so wird ihr für die eingesetzten Eigenmittel ein Betrag von 40 Prozent des in § 11 Absatz 1 genannten Betrages pro Einwohnerin/Einwohner auf Antrag erstattet. Sofern die planungsverantwortliche Stelle bei der Erstellung des Wärmeplanes eine vollständige Förderung einer anderen Stelle erhalten hat, besteht kein Erstattungsanspruch.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (30.06.2026) in Kraft.

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Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)

Fragebogen zur Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 der Wärmeplanungsausführungslandesverordnung
(in der Gemeinde tätige Gewerbebetriebe/Land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Inhaber von Genehmigungen für solche Betriebe)

"Konkrete Anhaltspunkte nach § 14 Absatz 2 Nr. 1 des Wärmeplanungsgesetzes liegen ferner in der Regel nicht vor, wenn die planungsverantwortliche Stelle den in der Gemeinde tätigen gewerblichen und den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie den Inhabern von Genehmigungen für solche Betriebe den Fragebogen nach Anlage [1] übermittelt hat und kein Betrieb innerhalb eines Monats im Fragebogen erklärt, dass solche Anhaltspunkte bestehen."

Planungsverantwortliche Stelle: (einfügen)
Gemeinde: (einfügen)

Das beplante Gebiet (einfügen) oder das Teilgebiet (einfügen) eignet sich nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, weil

Sofern innerhalb von einem Monat keine Erklärung erfolgt, ist davon auszugehen, dass sich das Gebiet nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignet.

Ort / Datum / Unterschrift der in der Gemeinde tätigen Gewerbebetriebe / Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Inhaber von Genehmigungen für solche Betriebe

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Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4)

Fragebogen zur Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 4 der Wärmeplanungsausführungslandesverordnung
(in der Gemeinde tätige Gewerbebetriebe/Land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Inhaber von Genehmigungen für solche Betriebe)

"Konkrete Anhaltspunkte nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes für die dezentrale Versorgung mit Wasserstoff liegen in der Regel nicht vor, wenn die planungsverantwortliche Stelle den in der Gemeinde tätigen Gewerbesowie den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den Inhabern von Genehmigungen für solche Betriebe den Fragebogen nach Anlage 1 übermittelt hat und kein Betrieb innerhalb eines Monates im Fragebogen erklärt, dass solche Anhaltspunkte bestehen."

Planungsverantwortliche Stelle: (einfügen)
Gemeinde: (einfügen)

Das beplante Gebiet (einfügen) oder das Teilgebiet (einfügen) eignet sich nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, weil

oder

Sofern innerhalb von einem Monat keine Erklärung erfolgt, ist davon auszugehen, dass sich das Gebiet nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignet.

Ort / Datum / Unterschrift der in der Gemeinde tätigen Gewerbebetriebe / Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Inhaber von Genehmigungen für solche Betriebe

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Anlage 3
(zu § 3 Absatz 6)

Fragebogen zur Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 6 der Wärmeplanungsausführungslandesverordnung
(in der Gemeinde tätige Gasnetzbetreiber)

"Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Versorgung über ein Wasserstoffnetz unwirtschaftlich nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes ist, wenn der Gasnetzbetreiber nicht innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Fragebogens nach Anlage 2 im Fragebogen erklärt, dass Wirtschaftlichkeit anzunehmen ist."

Planungsverantwortliche Stelle: (einfügen)
Gemeinde: (einfügen)

Das beplante Gebiet (einfügen) oder das Teilgebiet (einfügen) eignet sich nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, weil in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.

Sofern innerhalb von einem Monat keine Erklärung erfolgt, ist davon auszugehen, dass sich das Gebiet nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignet.

Ort / Datum / Unterschrift der in der Gemeinde tätigen Gasnetzbetreiber


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