Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. April 2025
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 30.04.2025 S. 179)



Aufgrund des § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617, 621) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21a Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung vom 31. August 2024 (GVOBl. M-V S. 538) wird wie folgt gefasst:

Alt:

Gebührenverzeichnis

Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (AS) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung beziehungsweise Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Der Endlagerkostenanteil und die Gesamtgebühr, die diesen umfasst, wird jährlich aktualisiert.

Tarifstelle 1

AS 1: feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle

Tabelle 1: Gebühren für feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle

angelieferte
Gebindegröße
in Litern bis

Endlagerkostenanteil
(Gebühr in Euro)

Gesamtgebühr
(in Euro)

pro Gebinde

pro Liter

pro Gebinde

pro Liter

1.1

1

174

174

363,80

363,80

1.2

3

522

1.051,40

350,47

1.3

5

870

1.739

347,80

1.4

10

1.740

3.458

345,80

1.5

50

8.700

14.438

288,76

1.6

200

34.800

55.613

278,07

AS 1a: feste nicht brennbare und pressbare radioaktive Abfälle (Tarifstelle 1a)

Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu ein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge (siehe Gebühren der AS 1, Tabelle 1).

Tarifstelle 2

AS 2: feste brennbare radioaktive Abfälle

Tabelle 2: Gebühren für feste brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle

angelieferte Gebindegröße in Litern
bis

Endlagerkostenanteil
(in Euro)

Gesamtgebühr
(in Euro)

pro Gebinde

pro Liter

pro Gebinde

pro Liter

2.1

1

1,74

1,74

301,54

301,54

2.2

3

5,22

864,62

288,21

2.3

5

8,70

1.427,70

285,54

2.4

10

17,40

2.835,40

283,54

2.5

50

87

6.062,50

121,25

2.6

200

348

22.111

110,56

Tarifstelle 3

AS 3: flüssige nicht brennbare radioaktive Abfälle

Tabelle 3: Gebühren für flüssige nicht brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle

angelieferte Gebindegröße in Litern
bis

Endlagerkostenanteil
(in Euro)

Gesamtgebühr (in Euro)

pro Gebinde

pro Liter

pro Gebinde

pro Liter

3.1

1

0,20

0,20

228,40

228,40

3.2

3

0,60

645,20

215,07

3.3

5

1

1.062

212,40

3.4

10

2

2.104

210,40

3.5

50

10

7.668

153,36

3.6

200

40

28.533

142,67

Tarifstelle 4

AS 4 flüssige brennbare radioaktive Abfälle

Tabelle 4: Gebühren für flüssige brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle

angelieferte Gebindegröße in Litern
bis

Gesamtgebühr (in Euro)

pro Gebinde

pro Liter

4.1

1

208,40

208,40

4.2

3

347

195,07

4.3

5

485,60

192,40

4.4

10

1.904

190,40

4.5

50

6.668

133,36

4.6

200

24.533

122,67

Der Endlagerkostenanteil entfällt.

Tarifstelle 5

AS 5: faul- und gärfähige radioaktive Abfälle

Tabelle 5: Gebühren für faul- und gärfähige radioaktive Abfälle

Tarifstelle

angelieferte
Gebindegröße in Litern bis

Endlagerkostenanteil
(in Euro)

Gesamtgebühr (in Euro)

pro Liter

pro Gebinde

pro Liter

5.

< = 200

174

Einzelfallentscheidung

Die Möglichkeit der Trocknung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Trocknung des Abfalls unter einer Volumenreduktion hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge. Der ausgewiesene Endlagerkostenanteil gilt nur für die Trocknung vor Ort. Im Falle der Verbrennung entfällt der Endlagerkostenanteil.

Tarifstelle 6

AS 6: umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG

Tabelle 6: Gebühren für umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG

Tarifstelle

Umschlossene radioaktive Strahlenquellen
gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG

Endlagerkostenanteil pro Stück (in Euro)

Gesamtgebühr
pro Stück
(in Euro)

6.1

Prüfstrahler und Kalibrierquellen

17,40

98,75

6.2

hochradioaktive Quellen (HRQ)

Einzelfallentscheidung

6.3

Ionisationsrauchmelder
(mit Ra-226, Am-241, Kr-85 oder Pu-238)

43,50

246,90

6.4

radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken
und sonstige Lehrmittel: Unterrichtssätze komplett
(z.B. Typ UA/UC mit 5 Quellen)

58

329,17

6.5

radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken

und sonstige Lehrmittel: Schulquellen und Einzelquellen

(z.B. Gestein, Spinthariskop, Uranglaswürfel)

17,40

98,75

6.6

Elektroneneinfangdetektoren (ECD) mit Ni-63

87

493,75

Tarifstelle 7

AS 7: Sonstige radioaktive Abfälle außer AS 1-6

Tabelle 7: Gebühren für sonstige radioaktive Abfälle außer AS 1-6

Tarifstelle

angelieferte
Gebindegröße in Litern bis

Endlagerkostenanteil
(in Euro)

Gesamtgebühr (in Euro)

pro Liter

pro Gebinde

pro Liter

7.

< = 200

174

Einzelfallentscheidung

Tarifstelle 8

Geeignete Behälter

Tabelle 8: Kosten für geeignete Behälter

Tarifstelle

Behälter

Kosten netto
(in Euro)

8.1

EWB-EB-M25 (FX71)

220

8.2

70 (FX70)

490

8.3

EWB-EB1-A 200 (FX65)

580

8.4

EWB-DF-200-E (FS52)

1.930

8.5

EWB-EB2-A280-EB1-A200-E-1 (FX67)

1.980

8.6

(Abschirmfass) für Neutronenquellen CQ5506

800

8.7

Behälter Kunststoffkanister (abdeckend für 30 Liter)

40

8.8

Weithalsfass aus Polyethylen (PE) (abdeckend für 50 Liter)

100

8.9

Weißblecheimer(abdeckend für 20 Liter)

30

8.10

EWB-EB4-B-1300 (580 Literfass mit Betoninliner)

4.400


Neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (AS) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung beziehungsweise Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Der Endlagerkostenanteil und die Gesamtgebühr, die diesen umfasst, wird jährlich aktualisiert.

Tarifstelle 1

AS 1: feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle Angelieferte Gebindegröße
in Litern bis
Endlagerkostenanteil
(Gebühr in Euro)
Gesamtgebühr
(in Euro)
pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter
1.1 1 186,69 186,69 376,49 376,49
1.2 3 560,06 1.089,46 363,16
1.3 5 933,43 1.802,43 360,49
1.4 10 1.866,86 3.584,86 358,49
1.5 50 9.334,31 15.072,31 301,45
1.6 200 37.337,24 58.150,24 290,76

Tabelle 1: Gebühren für feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle

AS 1a: feste nicht brennbare und pressbare radioaktive Abfälle (Tarifstelle 1a)

Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu ein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge (siehe Gebühren der AS 1, Tabelle 1).

Tarifstelle 2

AS 2: feste brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle Angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil
(in Euro)
Gesamtgebühr
(in Euro)
pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter
2.1 1 1,87 1,87 301,67 301,67
2.2 3 5,60 865,00 288,34
2.3 5 9,33 1.428,33 285,67
2.4 10 18,67 2.836,67 283,67
2.5 50 93,34 6.068,84 121,38
2.6 200 373,37 22.136,37 110,69

Tabelle 2: Gebühren für feste brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle 3

AS 3: flüssige nicht brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle Angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil
(in Euro)
Gesamtgebühr
(in Euro)
pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter
3.1 1 0,19 0,19 228,39 228,39
3.2 3 0,56 645,16 215,06
3.3 5 0,93 1.061,93 212,39
3.4 10 1,87 2.103,87 210,39
3.5 50 9,33 7.667,33 153,35
3.6 200 37,34 28.530,34 142,66

Tabelle 3: Gebühren für flüssige nicht brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle 4

AS 4: flüssige brennbare radioaktive Abfälle

Tarifstelle angelieferte Gebindegröße
in Litern bis
Gesamtgebühr (in Euro)
pro Gebinde pro Liter
4.1 1 208,40 208,40
4.2 3 585,20 195,07
4.3 5 962,00 192,40
4.4 10 1.904,00 190,40
4.5 50 6.668,00 133,36
4.6 200 24.533,00 122,67

Tabelle 4: Gebühren für flüssige brennbare radioaktive Abfälle

Der Endlagerkostenanteil entfällt.

Tarifstelle 5

AS 5: faul- und gärfähige radioaktive Abfälle


Tarifstelle Angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil
(in Euro)
Gesamtgebühr
(in Euro)
pro Liter pro Gebinde Pro Liter
5. d 200 186,69 Einzelfallentscheidung

Tabelle 5: Gebühren für faul- und gärfähige radioaktive Abfälle

Die Möglichkeit der Trocknung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Trocknung des Abfalls unter einer Volumenreduktion hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge. Der ausgewiesene Endlagerkostenanteil gilt nur für die Trocknung vor Ort. Im Falle der Verbrennung entfällt der Endlagerkostenanteil.

Tarifstelle 6

AS 6: umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG


Tarifstelle Umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG Endlagerkostenanteil pro Stück
(in Euro)
Gesamtgebühr pro Stück (in Euro)
6.1 Prüfstrahler und Kalibrierquellen 18,67 100,05
6.2 hochradioaktive Quellen (HRQ) Einzelfallentscheidung
6.3 Ionisationsrauchmelder

(mit Ra-226, Am-241, Kr-85 oder Pu-238)

46,67 250,15
6.4 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken
und sonstige Lehrmittel: Unterrichtssätze komplett

(z.B. Typ UA/UC mit 5 Quellen)

62,23 333,51
6.5 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Schulquellen und Einzelquellen (z.B. Gestein, Spinthariskop, Uranglaswürfel) 18,67 100,05
6.6 Elektroneneinfangdetektoren (ECD) mit Ni-

63

93,34 500,25

Tabelle 6: Gebühren für umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG

Tarifstelle 7

AS 7: sonstige radioaktive Abfälle außer AS 1-6


Tarifstelle angelieferte
Gebindegröße in

Litern bis

Endlagerkostenanteil
(in Euro)
Gesamtgebühr
(in Euro)
pro Liter pro Gebinde Pro Liter
7. d 200 186,69 Einzelfallentscheidung

Tabelle 7: Gebühren für sonstige radioaktive Abfälle außer AS 1-6

Tarifstelle 8

Geeignete Behälter


Tarifstelle Behälter Kosten netto
(in Euro)
8.1 EWB-EB-M25 (FX71) 220
8.2 70 (FX70) 490
8.3 EWB-EB1-A 200 (FX65) 580
8.4 EWB-DF-200-E (FS52) 1.930
8.5 EWB-EB2-A280-EB1-A200-E-1 (FX67) 1.980
8.6 (Abschirmfass) für Neutronenquellen CQ5506 800
8.7 Behälter Kunststoffkanister (abdeckend für 30 Liter) 40
8.8 Weithalsfass aus Polyethylen (PE) (abdeckend für 50 Liter) 100
8.9 Weißblecheimer(abdeckend für 20 Liter) 30
8.10 EWB-EB4-B-1300 (580 Literfass mit Betoninliner) 4.400

Tabelle 8: Kosten für geeignete Behälter"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (01.05.2025) in Kraft.

ID: 250931


ENDE