Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Vollzugsvorschriften zum Gebäudeenergiegesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. November 2025
(GVOBl. Nr. 23 vom 28.11.2025 S. 646, ber. S. 727)



Die Landesregierung verordnet aufgrund

und das Ministerium für Inneres und Bau verordnet aufgrund

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Digitalisierung:

Artikel 1
Änderung der GEG-Durchführungslandesverordnung

Die GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 1 bis 20" gestrichen.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "11, 15, 17 und 21" durch die Angabe "22, 26, 28 und 32" ersetzt.

2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 3 Übergangsvorschriften

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:

  1. der EnEV-Durchführungsverordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521),
  2. der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist,
  3. der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 157) und
  4. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239).
" § 3 Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) am 2. Juli 2022 bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:

  1. der EnEV-Durchführungsverordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521),
  2. der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist,
  3. der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 157) in der bis zum 1. Juli 2022 geltenden Fassung und
  4. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239).

(2) Für Gebäude, auf die das Gebäudeenergiegesetz in einer der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die Muster in den Anlagen 1 und 2 der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) weiter anzuwenden."

3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.

Artikel 2
Änderung der GEG-Kostenverordnung

Die GEG-Kostenverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360, 361) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "und das die aus dem Anhang ersichtliche Fassung erhält" gestrichen.

b) Satz 3

Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.

wird gestrichen.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (29.11.2025) in Kraft.

.

Anhang zu Artikel 1 Nummer 3

Alt:


Erfüllungserklärung
nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten
Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp
Objektadresse
Gebäudeteil
Datum der Fertigstellung Aktenzeichen der Behörde
[ ] Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach dem GEG ein.

[ ] Die Erfüllung der Anforderungen ist im Energieausweis dokumentiert. Er ist dieser Erklärung beigefügt (§ 2 Absatz 4 GEG-DLVO M-V).

[ ] Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude (§ 31 Absatz 1 GEG) kommt zur Anwendung.
Die Anforderungen nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG werden eingehalten.

[ ] Das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG sind eingehalten.

[ ] Die Erfüllung der Anforderungen aus § 34 GEG (Nutzung erneuerbarer Energien) erfolgt durch Nutzung von erneuerbaren Energien (bzw. Ersatzmaßnahmen) gemäß GEG:

§ 35 [ ] § 36 [ ] § 37 [ ] § 38 [ ] § 39 [ ] § 40 [ ] § 41 [ ] § 42 [ ] § 43 [ ] § 44 [ ] § 45 [ ]

[ ] Die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 GEG gelten nicht (§ 10 Absatz 4 GEG).

[ ] Die Wärmeversorgung erfolgt im Quartier (§ 107 GEG).

[ ] Der Wärme- oder Kältebedarf des Gebäudes wird durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG gedeckt. Die Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG liegt bei.

[ ] Das Gebäude wurde von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG befreit (der Bescheid ist beigefügt):

[ ] Anwendung der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 GEG

[ ] Andere Gründe nach § 102 GEG.

[ ] Die Vor-Ort-Besichtigung des fertiggestellten Gebäudes gemäß § 2 Absatz 6 GEG-DLVO M-V wurde am _____________________durchgeführt.

Bauherrin oder Bauherr / Eigentümerin oder Eigentümer

___________________________________________
Datum Unterschrift

Ausstellungsberechtigte Person (mit Berufsbezeichnung):


___________________________________________
Datum Unterschrift

Neu:

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Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)


Druck- und Lokalversion

Alt:


Erfüllungserklärung
nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
für Bestandsgebäude
(Änderung/Erweiterung/Ausbau)
Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp
Objektadresse
Gebäudeteil
Datum der Fertigstellung Aktenzeichen der Behörde
[ ] Das geänderte Gebäude insgesamt hält die energetischen und technischen Anforderungen nach § 50 Absatz 1 GEG ein.

[ ] Die Erfüllung der Anforderungen ist im Energieausweis dokumentiert. Er ist dieser Erklärung beigefügt (§ 2 Absatz 4 GEG-DLVO M-V).

[ ] Die Anforderungen an die Außenbauteile der neu hinzugekommenen Räume gemäß § 51 Absatz 1 GEG sind erfüllt.

[ ] Die Erweiterung / der Ausbau beträgt mehr als 50 Quadratmeter zusammenhängende Nutzfläche, daher ist der sommerliche Wärmeschutz nachgewiesen (§ 51 Absatz 2 GEG).

[ ] Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Ein informatorisches Beratungsgespräch wurde durchgeführt (§ 48 Satz 3 GEG).

[ ] Das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG sind eingehalten.

[ ] Die Anforderungen aus § 52 GEG (Nutzung erneuerbarer Energien bei bestehenden öffentlichen Gebäuden) erfolgt durch Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen gemäß GEG:

§ 52 [ ] § 53 [ ] § 54 [ ]

[ ] Geometrische Abmessungen wurden durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt und/oder es werden Erfahrungswerte für energetische Kennwerte verwendet (§ 50 Absatz 4 GEG).

[ ] Die Wärmeversorgung erfolgt im Quartier (§ 107 GEG).

[ ] Das Gebäude wurde von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG mit folgender Begründung befreit (der Bescheid ist beigefügt):

[ ] Anwendung der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 GEG

[ ] Gründe nach § 102 GEG.

[ ] Die Vor-Ort-Besichtigung des fertiggestellten Gebäudes gemäß § 2 Absatz 6 GEG-DLVO M-V wurde am _____________________durchgeführt.

Eigentümerin / Eigentümer

___________________________________________
Datum Unterschrift

Ausstellungsberechtigte Person (mit Berufsbezeichnung):


___________________________________________
Datum Unterschrift

Neu:

.

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

Druck- und Lokalversion

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Anhang zu Artikel 2 Nummer 2


Alt:


Gebührenverzeichnis

Gebührentatbestand

Gebühren in EUR
Entscheidungen über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes 50 bis 2.500
Entscheidungen über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 103 des Gebäudeenergiegesetzes 110 bis 2.500

Neu:

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)


Nr. Gebührentatbestand Gebühren in EUR
1. Anordnung aufgrund § 95 Gebäudeenergiegesetz zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz 50 bis 2.500
2. Anordnung zur Übermittlung von Daten und Unterlagen gemäß § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Absatz 8 des Gebäudeenergiegesetzes 150
3. Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes 50 und 2.500
4. Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 103 des Gebäudeenergiegesetzes 110 bis 2.500



Landesverordnung zur Änderung der Vollzugsvorschriften zum Gebäudeenergiegesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. November 2025
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 15.12.2025 S. 727)

- Berichtigung -

Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 muss die zweite Seite (GVOBl. S. 649) mit

"Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)"

bezeichnet werden.


ID 252921

ENDE